Sanierungsgebiet Neunkircher Eisenwerk - Neunkirchen
Sanierungsgebiet Neunkircher Eisenwerk - Neunkirchen
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S A T Z U N G<br />
über die förmliche Festlegung des <strong>Sanierungsgebiet</strong>es<br />
<strong>Neunkircher</strong> <strong>Eisenwerk</strong> (Teilbereich zwischen Königsbahn<br />
und Innenstadt) in der Kreisstadt <strong>Neunkirchen</strong><br />
Aufgrund des § 12 der Gemeindeordnung, Teil A des Kommunalselbstverwaltungsgeset-<br />
zes - KSVG - in der Fassung vom 01.09.1978 (Amtsblatt S. 801) und des § 5 des Geset-<br />
zes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden<br />
(Städtebauförderungsgesetz - StBauFG -) in der Fassung vom 18.08.1976 (Bundesge-<br />
setzblatt I S. 2318 ff), geändert durch Artikel 46 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-<br />
ordnung vom 14.12.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 3341) und durch das Gesetz zur Be-<br />
schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht<br />
vom 13.07.1979 (Bundesgesetzblatt I, S. 949) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am<br />
13.07.1983 nachstehende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Förmliche Festlegung des <strong>Sanierungsgebiet</strong>es <strong>Neunkircher</strong> <strong>Eisenwerk</strong><br />
(1) In dem nachstehend beschriebenen Gebiet sollen Sanierungsmaßnahmen nach<br />
dem Städtebauförderungsgesetz durchgeführt werden. Die Grenze des förmlich<br />
festgelegten <strong>Sanierungsgebiet</strong>es wird wie folgt beschrieben:<br />
Beginnend am Schnittpunkt der Achsen des Boxbergweges und der Königstraße<br />
verläuft der Geltungsbereich in nördlicher Richtung entlang der Achse der König-<br />
straße bis zum Schnittpunkt der Achse der Königstraße mit der gedachten Verlän-<br />
gerung der südwestlichen Grenze des Flurstückes 753/2. Sie folgt in diesem<br />
Punkt der Grenze des förmlich festgelegten <strong>Sanierungsgebiet</strong>es Unterstadt in<br />
nördlicher Richtung bis zur Achse der Saarbrücker Straße. Von hier aus weiter in<br />
westlicher Richtung entlang der Achse der Saarbrücker Straße bis zur gedachten<br />
Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstückes 1/8. Der Geltungsbereich<br />
verläuft weiter in südöstlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der<br />
Flurstücke 1/8 und 43/1 bis zur Achse des Boxbergweges. Er folgt weiter der Ach-<br />
se des Boxbergweges in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.<br />
Das <strong>Sanierungsgebiet</strong> umfasst die Fläche von 21 ha.<br />
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(2) Dieses <strong>Sanierungsgebiet</strong> wird hiermit festgelegt; es erhält die Bezeichnung<br />
"<strong>Neunkircher</strong> <strong>Eisenwerk</strong> (Teilbereich zwischen Königsbahn und Innenstadt)".<br />
§ 2<br />
Flurstücke im <strong>Sanierungsgebiet</strong><br />
Das <strong>Sanierungsgebiet</strong> umfasst im einzelnen folgende Flurstücke:<br />
Flur 1 Nr. 551/2, 551/3, 563/8, 563/13, 563/12, 563/11, 563/10, 563/9, 753/7,<br />
753/6, 1845/753, 1823/758, 1824/758, 1847/755, 753/2, 760/3, Flur 25 Nr.<br />
1/6, 1/34, 1/33, 1/28, 1/29, 1/30, 1/31, 1/32, 1/35, 1/26, 1/27, 1/25, 1/24,<br />
1/23, 320/1, 321/1, 322/1, 323/1, 324/1, 325/1, 326/1, 1/20, 1/19, 1/18,<br />
523/1, 1/21, 1/8, 632/1, 116/2, 1/16, 149/3, 149/4, 115/1, 115/5, 116/6,<br />
115/2, 115/3, 115/4, 116/7, 867/116,<br />
Flur 12 Nr. 297/73, 73/2, 69/1, 43/1, 313/64.<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Neunkirchen</strong>, den 13.07.1983<br />
Neuber, Oberbürgermeister<br />
veröffentlicht in SZ am: 27.08.1983<br />
in Kraft getreten: 28.08.1983<br />
§ 3<br />
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