Gesellschaftsvertrag Stadtentwicklungsgesellschaft (pdf) - Siegburg
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c) Ferner beschließt der Aufsichtsrat über<br />
- die Bestellung von Abschlußprüfern,<br />
- die Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten sowie deren Widerruf,<br />
- den von der Geschäftsführung alljährlich im Voraus aufzustellenden Wirt-<br />
schaftsplan,<br />
- die sonstigen ihm gesellschaftsvertraglich zugewiesenen Beschlussgegen-<br />
stände.<br />
d) Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen bedarf der vorherigen<br />
einstimmigen Beschlußfassung des Aufsichtsrates. Andere Beschlüsse des<br />
Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht etwas anderes<br />
in diesem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> bestimmt ist.<br />
2.) Der Aufsichtsrat hat jährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung über<br />
seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.<br />
3.) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu<br />
erfüllen. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Informationen, die ihnen<br />
durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, auch nach Ablauf ihrer<br />
Aufsichtsratstätigkeit, Stillschweigen zu bewahren.<br />
4.) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis<br />
bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Lediglich Auslagen sind zu erstatten.<br />
5.) Auf den Aufsichtsrat sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes nicht entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
Jahresabschluss<br />
§ 12<br />
1.) Der Jahresabschluß hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und<br />
zugleich den steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die<br />
Handelsbilanz ab, soweit dies notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.<br />
2.) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie Anhang) und den Lagebericht bis zum 31. März des nachfolgenden<br />
Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem vom Aufsichtsrat bestimmten<br />
Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Als Abschlußprüfer dürfen nur<br />
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestimmt werden.<br />
3.) Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung<br />
des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluß und den<br />
Lagebericht auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen.<br />
4.) Die Geschäftsführung hat den geprüften Jahresabschluß und den Prüfungsbericht<br />
unverzüglich allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in Kopie zu übermitteln. Der Aufsichtsrat<br />
prüft den Jahresabschluß und erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung<br />
einen Bericht an die Gesellschafterversammlung. S 171 Abs. (3) AktG findet entsprechende<br />
Anwendung.