13.03.2013 Aufrufe

Gesellschaftsvertrag Stadtentwicklungsgesellschaft (pdf) - Siegburg

Gesellschaftsvertrag Stadtentwicklungsgesellschaft (pdf) - Siegburg

Gesellschaftsvertrag Stadtentwicklungsgesellschaft (pdf) - Siegburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

c) Ferner beschließt der Aufsichtsrat über<br />

- die Bestellung von Abschlußprüfern,<br />

- die Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten sowie deren Widerruf,<br />

- den von der Geschäftsführung alljährlich im Voraus aufzustellenden Wirt-<br />

schaftsplan,<br />

- die sonstigen ihm gesellschaftsvertraglich zugewiesenen Beschlussgegen-<br />

stände.<br />

d) Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen bedarf der vorherigen<br />

einstimmigen Beschlußfassung des Aufsichtsrates. Andere Beschlüsse des<br />

Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht etwas anderes<br />

in diesem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> bestimmt ist.<br />

2.) Der Aufsichtsrat hat jährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung über<br />

seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.<br />

3.) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu<br />

erfüllen. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Informationen, die ihnen<br />

durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, auch nach Ablauf ihrer<br />

Aufsichtsratstätigkeit, Stillschweigen zu bewahren.<br />

4.) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis<br />

bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Lediglich Auslagen sind zu erstatten.<br />

5.) Auf den Aufsichtsrat sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes nicht entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Jahresabschluss<br />

§ 12<br />

1.) Der Jahresabschluß hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und<br />

zugleich den steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die<br />

Handelsbilanz ab, soweit dies notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.<br />

2.) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Anhang) und den Lagebericht bis zum 31. März des nachfolgenden<br />

Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem vom Aufsichtsrat bestimmten<br />

Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Als Abschlußprüfer dürfen nur<br />

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestimmt werden.<br />

3.) Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung<br />

des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des<br />

Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluß und den<br />

Lagebericht auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen.<br />

4.) Die Geschäftsführung hat den geprüften Jahresabschluß und den Prüfungsbericht<br />

unverzüglich allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in Kopie zu übermitteln. Der Aufsichtsrat<br />

prüft den Jahresabschluß und erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung<br />

einen Bericht an die Gesellschafterversammlung. S 171 Abs. (3) AktG findet entsprechende<br />

Anwendung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!