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und Kontierungs-ABC zur GemeinnÄtzigkeit - Vereins-Knowhow

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Seite 12<br />

Der Vorsteuerabzug ist nur zulÑssig, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen fÉr<br />

das Unternehmen ausgefÉhrt werden (á 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuerrechtlich<br />

werden bei gemeinnÉtzigen Organisationen die unternehmerische wirtschaftliche<br />

SphÑre <strong>und</strong> die nichtunternehmerische SphÑre (ideeller Bereich) unterschieden.<br />

Die Rechtsprechung hat geklÑrt, dass unternehmerisch tÑtige Gesellschaften auch<br />

einen nicht-unternehmerischen Bereich haben kÅnnen. Stehen Eingangsleistungen<br />

(Rechnungen anderer Unternehmen) in einem Verwendungszusammenhang mit dem<br />

unternehmerischen <strong>und</strong> dem nicht-unternehmerischen Bereich, liegt gr<strong>und</strong>sÑtzlich nur<br />

ein anteiliger unternehmerischer Leistungsbezug vor. Einheitliche Leistungen kÅnnen<br />

teilweise fÉr das Unternehmen <strong>und</strong> teilweise fÉr auÇerunternehmerische Zwecke<br />

bezogen werden.<br />

Die Aufteilung von Vorsteuern zwischen beiden Bereichen ist im Einzelfall oft schwierig<br />

bleiben.<br />

In Frage kommen AufteilungsmaÇstÑbe:<br />

Äçnach der Verwendung von Aufwendungen,<br />

Äénach getÑtigten Investition oder<br />

Äènach den Einnahmen.<br />

Bei GÉtern des AnlagevermÅgens hat der Verein ein Wahlrecht, ob er ein<br />

Wirtschaftsgut dem unternehmerischen Bereich oder dem nicht unternehmerischen<br />

Bereich zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich kann er die<br />

Vorsteuern in voller HÅhe im ersten Jahr abziehen. Die anschlieÇende Nutzung im<br />

nichtunternehmerischen Bereich gilt dann als Verwendung, die umsatzsteuerpflichtig<br />

ist, wenn das Wirtschaftsgut ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.<br />

Bei Zuordndung des Gegenstands zum nichtunternehmerischen Bereich entfÑllt der<br />

Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf diesen Gegenstand entfallen (Abschnitt 192<br />

Abs. 21 UStR 2008).<br />

Wenn <strong>Vereins</strong>anlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im wirtschaftlichen<br />

Bereich genutzt werden, kommt ein Vorsteuerabzug bei Aufwendungen <strong>zur</strong> laufenden<br />

Unterhaltung in Frage, soweit dies Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen<br />

Einnahmen steht.<br />

Die verschiedenen vereinsinternen Bereiche mÉssen nach Art einer<br />

Kostenstellenrechnung dem nichtwirtschaftlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Bereich zugeordnet<br />

werden. Der wirtschaftliche Bereich muss wiederum nach der Nutzung fÉr<br />

umsatzsteuerpflichtigen <strong>und</strong> umsatzsteuerfreien Einnahmen aufgeteilt werden.<br />

Steuer- <strong>und</strong> <strong>Kontierungs</strong>-<strong>ABC</strong> www.vereinsknowhow.de

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