und Kontierungs-ABC zur GemeinnÄtzigkeit - Vereins-Knowhow
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Seite 12<br />
Der Vorsteuerabzug ist nur zulÑssig, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen fÉr<br />
das Unternehmen ausgefÉhrt werden (á 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuerrechtlich<br />
werden bei gemeinnÉtzigen Organisationen die unternehmerische wirtschaftliche<br />
SphÑre <strong>und</strong> die nichtunternehmerische SphÑre (ideeller Bereich) unterschieden.<br />
Die Rechtsprechung hat geklÑrt, dass unternehmerisch tÑtige Gesellschaften auch<br />
einen nicht-unternehmerischen Bereich haben kÅnnen. Stehen Eingangsleistungen<br />
(Rechnungen anderer Unternehmen) in einem Verwendungszusammenhang mit dem<br />
unternehmerischen <strong>und</strong> dem nicht-unternehmerischen Bereich, liegt gr<strong>und</strong>sÑtzlich nur<br />
ein anteiliger unternehmerischer Leistungsbezug vor. Einheitliche Leistungen kÅnnen<br />
teilweise fÉr das Unternehmen <strong>und</strong> teilweise fÉr auÇerunternehmerische Zwecke<br />
bezogen werden.<br />
Die Aufteilung von Vorsteuern zwischen beiden Bereichen ist im Einzelfall oft schwierig<br />
bleiben.<br />
In Frage kommen AufteilungsmaÇstÑbe:<br />
Äçnach der Verwendung von Aufwendungen,<br />
Äénach getÑtigten Investition oder<br />
Äènach den Einnahmen.<br />
Bei GÉtern des AnlagevermÅgens hat der Verein ein Wahlrecht, ob er ein<br />
Wirtschaftsgut dem unternehmerischen Bereich oder dem nicht unternehmerischen<br />
Bereich zuordnet. Bei einer Zuordnung zum unternehmerischen Bereich kann er die<br />
Vorsteuern in voller HÅhe im ersten Jahr abziehen. Die anschlieÇende Nutzung im<br />
nichtunternehmerischen Bereich gilt dann als Verwendung, die umsatzsteuerpflichtig<br />
ist, wenn das Wirtschaftsgut ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.<br />
Bei Zuordndung des Gegenstands zum nichtunternehmerischen Bereich entfÑllt der<br />
Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf diesen Gegenstand entfallen (Abschnitt 192<br />
Abs. 21 UStR 2008).<br />
Wenn <strong>Vereins</strong>anlagen sowohl im nichtwirtschaftlichen als auch im wirtschaftlichen<br />
Bereich genutzt werden, kommt ein Vorsteuerabzug bei Aufwendungen <strong>zur</strong> laufenden<br />
Unterhaltung in Frage, soweit dies Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen<br />
Einnahmen steht.<br />
Die verschiedenen vereinsinternen Bereiche mÉssen nach Art einer<br />
Kostenstellenrechnung dem nichtwirtschaftlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Bereich zugeordnet<br />
werden. Der wirtschaftliche Bereich muss wiederum nach der Nutzung fÉr<br />
umsatzsteuerpflichtigen <strong>und</strong> umsatzsteuerfreien Einnahmen aufgeteilt werden.<br />
Steuer- <strong>und</strong> <strong>Kontierungs</strong>-<strong>ABC</strong> www.vereinsknowhow.de