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18<br />
tung eines Kapitalunternehmens zusammengefasst<br />
werden. S. das nachfolgende Beispiel für<br />
eine solche Entfl echtung (Buchwerte).<br />
Bilanz Tochter 1 vor Entfl echtung<br />
TFr. TFr.<br />
Übrige Aktiven 5’000 Fremdkapital 3’000<br />
Liegenschaft 3’000 Hypothek 2’000<br />
Eigenkapital 3’000<br />
8’000 8’000<br />
Bilanz Tochter 1 nach Entfl echtung<br />
TFr. TFr.<br />
Übrige Aktiven 5’000 Fremdkapital 3’000<br />
Eigenkapital 2’000<br />
5’000 5’000<br />
Bilanz Tochter 2 nach Entfl echtung<br />
TFr. TFr.<br />
Liegenschaft 3’000 Hypothek 2’000<br />
Eigenkapital 1’000<br />
3’000 3’000<br />
Abb. 7 Vermögensübertragung zur Entfl echtung von Betrieb und Immobilien (anhand von Bilanzen)<br />
Zu beachten ist als weitere Voraussetzung, dass<br />
die Entfl echtung von Betrieb und Immobilien nur<br />
steuerneutral ist, dürfen während der nachfolgenden<br />
fünf Jahre weder die übertragenen Vermögenswerte<br />
veräussert noch die einheitliche Leitung<br />
aufgegeben werden24 . Bei einer Missachtung dieser<br />
Bedingungen werden die übertragenen stillen<br />
Reserven im Nachsteuerverfahren25 nachträglich<br />
besteuert, wobei die begünstigte Gesellschaft in<br />
diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte<br />
stille Reserven geltend machen kann. Die im Zeitpunkt<br />
der Sperrfristverletzung unter einheitlicher<br />
Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften<br />
und Genossenschaften haften für<br />
die Nachsteuer solidarisch.<br />
24 Art. 61 Abs. 4 DBG, Art. 24 Abs. 3quinquies StHG und entsprechende<br />
kantonale Normen.<br />
25 Art. 151 ff. DBG, Art. 53 StHG und entsprechende kantonale<br />
Normen.<br />
4.2. Bei Personenunternehmen<br />
(EU, KollG, KommG)<br />
Hinsichtlich Liegenschaften des Geschäftsvermögens<br />
gibt es zwei neue Bestimmungen, die mit der<br />
Unternehmenssteuerreform II eingeführt worden<br />
und hier von Interesse sind.<br />
Einerseits geht es um Aufschubtatbestände, zu denen<br />
u.a. auch der Fall zu rechnen ist, in dem eine<br />
Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen<br />
in das Privatvermögen überführt<br />
wird und anlässlich dessen die steuerpfl ichtige Person<br />
verlangen kann, dass im Zeitpunkt der Überführung<br />
nur die Differenz zwischen den höheren<br />
Anlagekosten und dem massgebenden tieferen<br />
Einkommenssteuerwert besteuert wird26 , 27 .<br />
26 Art. 18a Abs. 1 DBG, Art. 8 Abs. 2bis StHG und die entsprechenden<br />
kantonalen Normen. Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen<br />
beim Bund per 1. Januar 2011 in Kraft treten und<br />
die Kantone zusätzlich eine maximale Anpassungsfrist von zwei<br />
Jahren haben.<br />
27 Der Aufschubtatbestand hat nur Wirkung in Kantonen mit<br />
dualistischem Grundstückgewinnsteuersystem.