VISION - Itera
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36<br />
Folgen der Missachtung<br />
Verträge, welche die gesetzlichen Formvorschriften<br />
verletzen, haben grundsätzlich die Nichtigkeit des<br />
entsprechenden Geschäfts zur Folge (Art. 11 OR).<br />
Ein daraus entstehender Schaden kann allenfalls<br />
zu Verantwortlichkeitsklagen gegen die Organe der<br />
Gesellschaften führen.<br />
Besonderes<br />
Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen<br />
sich z.B. bei einer Aktiengesellschaft für einen Alleinaktionär<br />
und einziges Verwaltungsratsmitglied<br />
aus den gesetzlichen Anforderungen ergeben.<br />
Bezüglich der zusätzlichen Genehmigung entfällt<br />
aufgrund der bisherigen Rechtsprechung die Gefahr<br />
einer Benachteiligung, wenn keine weiteren<br />
Aktionäre vorhanden sind. Alleinaktionäre können<br />
demzufolge Insichgeschäfte ohne Genehmigung<br />
durch neben oder übergeordnete Organe abschliessen.<br />
Lehrmeinungen vertreten die Ansicht, dass das<br />
Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllt sei, wenn<br />
mindestens die wesentlichen Vertragsbestandsteile<br />
in einem entsprechenden Beschluss (z.B. Protokoll)<br />
festgehalten und von den Vertragsparteien<br />
unterzeichnet ist. In Frage gestellt wird die Rechtsgültigkeit<br />
der Geschäfte, wenn nur eine blosse Dokumentation<br />
(z.B. Bankbelege bei Darlehen) vorliegt.<br />
Zusammenfassung<br />
Zur Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit sind<br />
Insichgeschäfte schriftlich abzufassen und durch<br />
die neben- oder übergeordneten Organe zu genehmigen.