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VISION - Itera

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36<br />

Folgen der Missachtung<br />

Verträge, welche die gesetzlichen Formvorschriften<br />

verletzen, haben grundsätzlich die Nichtigkeit des<br />

entsprechenden Geschäfts zur Folge (Art. 11 OR).<br />

Ein daraus entstehender Schaden kann allenfalls<br />

zu Verantwortlichkeitsklagen gegen die Organe der<br />

Gesellschaften führen.<br />

Besonderes<br />

Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen<br />

sich z.B. bei einer Aktiengesellschaft für einen Alleinaktionär<br />

und einziges Verwaltungsratsmitglied<br />

aus den gesetzlichen Anforderungen ergeben.<br />

Bezüglich der zusätzlichen Genehmigung entfällt<br />

aufgrund der bisherigen Rechtsprechung die Gefahr<br />

einer Benachteiligung, wenn keine weiteren<br />

Aktionäre vorhanden sind. Alleinaktionäre können<br />

demzufolge Insichgeschäfte ohne Genehmigung<br />

durch neben oder übergeordnete Organe abschliessen.<br />

Lehrmeinungen vertreten die Ansicht, dass das<br />

Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllt sei, wenn<br />

mindestens die wesentlichen Vertragsbestandsteile<br />

in einem entsprechenden Beschluss (z.B. Protokoll)<br />

festgehalten und von den Vertragsparteien<br />

unterzeichnet ist. In Frage gestellt wird die Rechtsgültigkeit<br />

der Geschäfte, wenn nur eine blosse Dokumentation<br />

(z.B. Bankbelege bei Darlehen) vorliegt.<br />

Zusammenfassung<br />

Zur Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit sind<br />

Insichgeschäfte schriftlich abzufassen und durch<br />

die neben- oder übergeordneten Organe zu genehmigen.

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