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VISION - Itera

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30<br />

Lieferung von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

Ausland erfolgt, das nicht im Register der steuerpfl<br />

ichtigen Personen eingetragen ist und sofern<br />

diese Lieferung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt.<br />

Steuerpfl ichtig für die vorerwähnten Leistungen ist<br />

deren Empfänger im Inland, sofern er der Steuerpfl<br />

icht unterliegt oder im Kalenderjahr für mehr als<br />

CHF 10’000 solche Leistungen bezieht und er bei<br />

einer Lieferung von Gegenständen vorgängig<br />

durch die zuständige Behörde schriftlich über die<br />

Bezugssteuerpfl icht informiert wurde.<br />

11. Korrektur der Abrechnungen<br />

Was bisher nur in der Wegleitung (Z 968) festgehalten<br />

war, hat nun den Weg ins Gesetz gefunden. Das<br />

neue Mehrwertsteuergesetz verpfl ichtet die steuerpfl<br />

ichtige Person, die Steuerabrechnungen einer<br />

Steuerperiode mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen<br />

und festgestellte Fehler zu korrigieren. Die<br />

Korrektur muss spätestens in der Steuerabrechnung<br />

über jene Abrechnungsperiode erfolgen, in die der<br />

180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt.<br />

12. Fazit<br />

Das revidierte neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer<br />

bringt mit Sicherheit einige Verbesserungen<br />

und stellt für die steuerpfl ichtigen Unternehmen<br />

eine positive Entwicklung dar. Allerdings<br />

wird es sich erst in der Praxis zeigen, ob die neuen<br />

Bestimmungen in der Anwendung wirklich kundenfreundlicher<br />

und entsprechende administrative<br />

Vereinfachungen bringen werden.

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