VISION - Itera
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Lieferung von einem Unternehmen mit Sitz im<br />
Ausland erfolgt, das nicht im Register der steuerpfl<br />
ichtigen Personen eingetragen ist und sofern<br />
diese Lieferung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt.<br />
Steuerpfl ichtig für die vorerwähnten Leistungen ist<br />
deren Empfänger im Inland, sofern er der Steuerpfl<br />
icht unterliegt oder im Kalenderjahr für mehr als<br />
CHF 10’000 solche Leistungen bezieht und er bei<br />
einer Lieferung von Gegenständen vorgängig<br />
durch die zuständige Behörde schriftlich über die<br />
Bezugssteuerpfl icht informiert wurde.<br />
11. Korrektur der Abrechnungen<br />
Was bisher nur in der Wegleitung (Z 968) festgehalten<br />
war, hat nun den Weg ins Gesetz gefunden. Das<br />
neue Mehrwertsteuergesetz verpfl ichtet die steuerpfl<br />
ichtige Person, die Steuerabrechnungen einer<br />
Steuerperiode mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen<br />
und festgestellte Fehler zu korrigieren. Die<br />
Korrektur muss spätestens in der Steuerabrechnung<br />
über jene Abrechnungsperiode erfolgen, in die der<br />
180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt.<br />
12. Fazit<br />
Das revidierte neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer<br />
bringt mit Sicherheit einige Verbesserungen<br />
und stellt für die steuerpfl ichtigen Unternehmen<br />
eine positive Entwicklung dar. Allerdings<br />
wird es sich erst in der Praxis zeigen, ob die neuen<br />
Bestimmungen in der Anwendung wirklich kundenfreundlicher<br />
und entsprechende administrative<br />
Vereinfachungen bringen werden.