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Rechtsservicestelle Alpenkonvention f

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Dr. Gerhard Liebl<br />

Mitglied der <strong>Rechtsservicestelle</strong>


Lindauer Erklärung der CIPRA 1986 ><br />

1988 Beginn der Arbeiten in<br />

Deutschland mit 1.Konferenz in<br />

BONN – (ab der nächsten in München(18.5.88)<br />

gab es die Teilnahme der Bundesländer am<br />

<strong>Alpenkonvention</strong>sprozess)<br />

Oktober 1989 die 1.Alpenkonferenz beschloss die<br />

„ RESOLUTION VON BERCHTESGADEN“<br />

Federführung Österreichs und Ausarbeitung der<br />

Rahmenkonvention , die in SALZBURG am 7.11.191<br />

unterzeichnet wurde.<br />

Die <strong>Alpenkonvention</strong> ist in Österreich im BGBl. Nr.<br />

477/1995 verlautbartund daher ><br />

seit 6.3.1995 geltendes Recht.


Ziel einer sinnvollen Alpenpolitik<br />

ist es,<br />

das Berggebiet ALPEN für alle<br />

Bewohner als stabilen Lebens- und<br />

Wirtschaftsraum inmitten Europas<br />

zu sichern und<br />

die besondere, vielfältige Natur<br />

samt Landschaft langfristig zu<br />

erhalten.<br />

> siehe dazu Art. 2 der AK + Ausführung in den<br />

Protokollen, die umzusetzen sind!


1. „Naturschutz und Landschaftspflege“ BGBl. III<br />

2002/236;<br />

2. „Berglandwirtschaft“ BGBl. III 2002/231;<br />

3. „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“<br />

BGBl. III 2002/232;<br />

4. „Bergwald“ BGBl. III 2002/233;<br />

5. „Tourismus“ BGBl. III 2002/230;<br />

6. „Bodenschutz“ BGBl. III 2002/235;<br />

7. „Energie BGBl. III 2002/237;<br />

8. „Verkehr“ BGBl. III 2002/234;<br />

9. Beilegung von Streitigkeiten BGBl. III 2002/238;<br />

Diese 9 Protokolle sind seit 18.12.2002 in Österreich<br />

geltendes Recht und anzuwenden!-da 3<br />

Mitgliedsstaaten ratifiziert haben –


Diese Staatsverträge wurden ohne<br />

Erfüllungsvorbehalt (Umsetzung<br />

durch innerstaatliche “Gesetze“)<br />

kundgemacht und haben seit diesem<br />

Zeitpunkt den Rang eines einfachen<br />

Gesetzes<br />

Die direkte Anwendung solcher<br />

Protokollsbestimmungen hängt von<br />

einer ausreichenden inhaltlichen<br />

Bestimmtheit ab<br />

Vollzug in Österreich


Die einzelnen Artikel bzw. Bestimmungen der<br />

Protokolle sind entweder<br />

1. als Gesetz direkt anzuwenden oder<br />

2. erfordern legistischen Maßnahmen oder<br />

3. sind Ziel- und Absichtsbestimmungen und<br />

dabei von Bedeutung für den Inhalt nationaler<br />

Rechtsnormen, die Interessensabwägung in<br />

Verwaltungsverfahren und Maxime für das<br />

politische Handeln.


Die legistische Qualität der einzelnen<br />

Protokolle ist höchst unterschiedlich<br />

und hängt auch vom jeweils<br />

vorsitzführenden Land ab.<br />

Der jeweilige Anwender hat daher<br />

mühsam zu prüfen, ob die jeweilige<br />

Prot.bestimmung direkt gilt oder in<br />

nationale Vorschriften umzusetzen ist<br />

oder lediglich Ziel und Absicht<br />

darstellen<br />

Anwendungsprobleme für die Behörden und<br />

Staatsbürger


Vademecum <strong>Alpenkonvention</strong> (Oesterreichischer<br />

Alpenverein) aktualisierte Neuauflage im Jahr 2009<br />

Handbuch des Lebensministeriums zur Umsetzung der<br />

<strong>Alpenkonvention</strong> aktualisierte und für die Verwendung<br />

auf Gemeindeebene adaptierte Neuauflage<br />

<strong>Alpenkonvention</strong>s-Rechtsdatenbank Umweltbundesamt<br />

http://www5.umweltbundesamt.at/alpenkonvention<br />

(öffentl. zugänglich)<br />

RECHTSSERVICESTELLE ALPENKONVENTION FÜR<br />

EINE PROFUNDE FÖRDERUNG DER ALPENKONVENTION<br />

UND ZUR PFLEGE DER JUDIKATUR


Die zahlreichen und rechtlich oft unscharfen<br />

Protkollbestimmungen erschweren, ja<br />

verhindern oft die Anwendung. Zudem ist die<br />

Judikatur der Höchstgerichte sehr spärlich.<br />

Die bisherigen Hilfsmittel reichen in<br />

Einzelfällen oft nicht für eine<br />

gesetzeskonforme Umsetzung.<br />

Eine Spezialistengruppe soll sich daher mit<br />

einzelnen Auslegungsproblemen<br />

beschäftigen.


Expertengruppe:<br />

Das Team der <strong>Rechtsservicestelle</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />

besteht aus fünf Experten aus Wissenschaft,<br />

Verwaltung und einem Rechtsanwalt.<br />

Galle Ewald BMLFUW Verwaltung<br />

Liebl<br />

Gerhard<br />

Mendel<br />

Michael<br />

Schmid<br />

Sebastian<br />

Pölzer<br />

Matthias<br />

ehem. Land Tirol,<br />

Abt. Umweltschutz<br />

Verwaltung<br />

Rechtsanwalt Rechtsanwalt<br />

Uni Innsbruck Wissenschaft<br />

Kuratorium Wald <strong>Alpenkonvention</strong>s-<br />

Rechtsdatenbank


Anfrage von Behörden, sonstige Institutionen oder<br />

betroffene Bürger ><br />

Sammlung der Anfragen bei CIPRA Österreich<br />

1.Prüfung der Anfragen durch CIPRA hinsichtlich<br />

der Konkretisierung und Relevanz zur<br />

<strong>Alpenkonvention</strong> ><br />

Weiterleitung relevanter Anfragen in Abstimmung<br />

mit dem BMLFUW an die Experten ><br />

Stellungnahmen der Experten und deren<br />

Koordinierung in Teambesprechungen ><br />

Anfragebeantwortung durch eine gemeinsame<br />

Stellungnahme der Servicestelle und/oder im Wege<br />

der Rechtsdatenbank


Eine erste rechtliche Auskunft durch<br />

einschlägige Experten zu konkreten Anfragen<br />

über Umsetzung oder Auslegung der<br />

<strong>Alpenkonvention</strong> und ihrer Protokolle.<br />

Sie beinhaltet keine allgemeine Beurteilung<br />

von Projekten und auch keine Überprüfung<br />

von Bescheiden<br />

Es wird nur festgestellt, ob ein Sachverhalt<br />

einer Bestimmung der Protokolle der AK zu<br />

subsumieren ist!


Die Rechtsauskünfte haben keine rechtliche<br />

Verbindlichkeit und ersetzen daher kein<br />

behördliches Ermittlungsverfahren und sind<br />

kein amtliches Gutachten.<br />

Die <strong>Rechtsservicestelle</strong> trifft keine politischen<br />

Auskünfte und keine inhaltlichen Aussagen<br />

zu laufenden Verfahren.<br />

Die Stellungnahme erfolgt aufgrund der<br />

Angaben der Anfrage-es wird kein eigenes<br />

Ermittlungsverfahren durchgeführt.


Von 7 Anfragen sind 5 abgeschlossen<br />

Meist betreffend Naturschutzprotokoll Art. 11<br />

(Schutzgebiete) mit betroffen Protokolle<br />

Tourismus, Energie, Verkehr….<br />

Anfrage 7 (ohne konkreten Sachverhalt)<br />

zur Auslegung: Art. 6 Bergwaldprotokoll und Art.<br />

13 Bodenschutzprotokoll sowie zur Auslegung<br />

des Begriffes (labile) Gebiete


Gegenstand der Prüfung ist lediglich,<br />

ob der vorliegende Sachverhalt<br />

irgendwelchen Bestimmungen der<br />

Protokolle der <strong>Alpenkonvention</strong> zu<br />

subsumieren ist!<br />

Dazu wird festgestellt, wie eine<br />

anzuwendende Bestimmung in<br />

rechtlich zulässiger Weise umzusetzen<br />

ist (wie der Ablauf bei der Anwendung<br />

erfolgen soll)


Reaktionen auf bisherige Stellungnahmen der<br />

RSS. haben gezeigt, dass vor allem NGO`s mit<br />

einem solchen Ergebnis der Prüfung unzufrieden<br />

sind und sich entweder eine „alpenkonventionelle“<br />

Vorentscheidung zu einem Vorhaben oder eine<br />

massive Kritik zur Vorgangsweise von<br />

Behörden erwarten.<br />

Dies würde jedoch jeden Prinzipien eines<br />

Rechtsstaates widersprechen!


Danke für`s Zuhören !

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