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Geschäftsbericht 2010/2011 - Intersport

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5. ENTSCHÄDIGUNGEN, BETEILIGUNGEN UND DARLEHEN<br />

5.1 Inhalt und Festsetzungsverfahren der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme<br />

Die Entschädigungen für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsratspräsidenten jährlich festgelegt. Ebenso der<br />

Entscheid zur Bestimmung der variablen Entschädigungen (inklusive Bestimmung des Zielerreichungsgrades und der Gewichtung). Variable<br />

Entschädigungen sind abhängig von der Erreichung der Gewinnziele und der persönlichen Leistung. Für die Bestimmung wurden bisher keine<br />

Benchmarks und Lohnvergleiche verwendet und es wurden keine externen Berater zugezogen. Übrige Komponenten werden nicht berücksichtigt.<br />

Die Elemente der Vergütungen sind im Anhang der konsolidierten Jahresrechnungen auf Seite 25/26 aufgelistet.<br />

Die Entschädigung der nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates enthält nur eine fixe Komponente. Die Entschädigung der Mitglieder<br />

der Geschäftsleitung (inkl. Delegierter des Verwaltungsrates, CEO) besteht aus einem fixen Anteil und einem variablen Anteil.<br />

6. MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />

Die Statuten der Gesellschaft enthalten keine Stimmrechtsbeschränkungen und weichen hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung nicht vom<br />

Gesetz ab. Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär<br />

berechtigt; die Vertretung durch einen anderen Aktionär ist gestützt auf eine schriftliche Vollmacht zulässig. Vorbehalten bleibt die gesetzliche<br />

Vertretung. Über die Anerkennung der Vollmachten entscheiden die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates.<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen<br />

der Statuten etwas anderes vorsehen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.<br />

Die Auflösung der Gesellschaft kann gemäss Statuten nur mit 2/3 der Stimmen des gesamten Aktienkapitals beschlossen werden.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung<br />

erfolgt schriftlich durch den Verwaltungsrat an alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und durch Publikation im Schweizerischen<br />

Handelsamtsblatt, mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag.<br />

6.4 Traktandierung<br />

Die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung<br />

oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, werden in der Einladung bekannt gegeben.<br />

6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />

Aus organisatorischen Gründen werden zehn Tage vor der Generalversammlung keine Eintragungen mehr vorgenommen, eine Teil nahme an der<br />

Generalversammlung ist dennoch möglich. Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.<br />

7. KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMECHANISMEN<br />

7.1 Angebotspflicht<br />

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 32 BEHG. In den Statuten besteht weder eine «Opting-out»- noch eine «Opting-up»-Klausel.<br />

7.2 Kontrollwechselklauseln<br />

Abgangsentschädigungen oder andere Leistungen sind im Falle eines Kontrollwechsels weder für den Verwaltungsrat noch für die Geschäftsleitung<br />

vorgesehen. Die Kündigungsfrist der Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt sechs Monate.

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