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Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

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WAS 6/5<br />

WASSERABGABESATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL<br />

FÜR DIE WASSERVERSORGUNGSANLAGE BAD REICHEN-<br />

HALL<br />

VOM 15.12.2010<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeor dnung<br />

für den Freistaat Bayern erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> folgende<br />

Satzung für die Wasserversorgungsanlage <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> (Wasserabgab esatzung<br />

- WAS):<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> betreibt als Betriebszweig <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

die Wasserversorgungsanlage <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Art und Umfang <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage bestimmen die Stad twerke.<br />

(3) Zur Wasserversorgungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke gehören auch die Grun dstücksanschlüsse<br />

und die Wasserzähler.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhä ngende<br />

und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben<br />

Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch<br />

wenn es sich um mehrere Grundstücke o<strong>der</strong> Teile von Grundstü cken im<br />

Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindl iche planerische<br />

Festlegungen sind zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten<br />

auch für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung eines Grundst ücks<br />

dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Be rechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt<br />

und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende B edeutung:<br />

Versorgungsleitungen<br />

Stand: Dezember 2010 1


WAS 6/5<br />

sind die Wasserleitungen, von denen die Grundstücksanschlüsse abg ehen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Anschlussstücke.<br />

Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse)<br />

sind die Wasserleitungen von <strong>der</strong> Abzweigstelle <strong>der</strong> Versorgungsle itung<br />

bis zur Übernahmestelle; sie beginnen mit <strong>der</strong> Anschlussvorrichtung<br />

und enden mit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.<br />

Anschlussvorrichtung<br />

ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus <strong>der</strong> Versorgungsleitung,<br />

umfassend Anbohrschelle mit integrierter o<strong>der</strong> zusätzlicher Absper rarmatur<br />

o<strong>der</strong> Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen<br />

technischen Einrichtungen.<br />

Hauptabsperrvorrichtung<br />

ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit <strong>der</strong> die gesamte nac hfolgende<br />

Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt<br />

werden kann.<br />

Wasserzähler (Messeinrichtungen)<br />

sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.<br />

Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht<br />

Bestandteile <strong>der</strong> Wasserzähler.<br />

Übernahmestelle<br />

ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter <strong>der</strong> Hauptab sperrvorrichtung<br />

im Grundstück/Gebäude.<br />

Verbrauchsleitungen<br />

sind die Wasserleitungen in Grundstücken o<strong>der</strong> in Gebäuden von <strong>der</strong><br />

Übernahmestelle ab.<br />

Anlagen des Abnehmers<br />

sind die Verbrauchsleitungen und die sonstige Wasserinstallation von<br />

<strong>der</strong> Übernahmestelle ab; als solche gelten auch Eigengewinnungsanl agen,<br />

wenn sie sich ganz o<strong>der</strong> teilweise im gleichen Gebäude befinden.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück<br />

nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen<br />

und mit Wasser beliefert wird.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche<br />

Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der<br />

Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehen<strong>der</strong> bundes- o<strong>der</strong><br />

landesgesetzlicher Vorschriften nicht verla ngen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />

hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende Versorgungsle itung geän<strong>der</strong>t<br />

wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen we rden,<br />

bestimmen die <strong>Stadt</strong>werke.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke können den Anschluss eines Grundstücks an eine b estehende<br />

Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen<br />

<strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus sonsti gen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gründen den <strong>Stadt</strong>werken erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t; es sei denn, <strong>der</strong> Grun dstückseigentümer<br />

2 Stand: Dezember 2010


WAS 6/5<br />

übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhä ngen,<br />

und leistet auf Verlangen Sicherheit.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können die Benutzung und ihre Wasserlieferungspflicht<br />

allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, soweit die<br />

Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserquali tät für Industrieunternehmen<br />

und Weiterverteiler nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Das gleiche gilt für die Vorhaltung<br />

von Löschwasser.<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke,<br />

auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht<br />

nicht, wenn <strong>der</strong> Anschluss rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich unmöglich ist.<br />

(2) Bei baulichen Maßnahmen, die Verän<strong>der</strong>ungen des Wasserverbrauchs<br />

von nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Dauer auf dem Grundstück zur Folge haben<br />

können, insbeson<strong>der</strong>e bei Neubauten, muss <strong>der</strong> Anschluss vor <strong>der</strong> Schlus sabnahme<br />

des Baues hergestellt sein. In allen an<strong>der</strong>en Fällen ist er nach<br />

schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong>werke inne rhalb <strong>der</strong> von ihnen<br />

gesetzten Frist herzustellen.<br />

(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des B enutzungsrechts<br />

(§ 4) ausschließlich aus dieser An lage zu decken (Benutzungszwang).<br />

Gesammeltes Nie<strong>der</strong>schlagswasser darf für Zwecke <strong>der</strong> Ga rtenbewässerung<br />

verwendet werden, soweit nicht an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften<br />

entgegenstehen. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle B enutzer<br />

<strong>der</strong> Grundstücke. Sie haben auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke die dafür<br />

erfor<strong>der</strong>liche Überwachung zu dulden.<br />

§ 6<br />

Befreiung vom Anschluss- o<strong>der</strong> Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung wird auf<br />

Antrag ganz o<strong>der</strong> zum Teil befreit, wenn <strong>der</strong> Anschluss o<strong>der</strong> die Benutzung<br />

aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksich tigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei den <strong>Stadt</strong>werken einz ureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Wide rrufsvorbehalt<br />

erteilt werden.<br />

Stand: Dezember 2010 3


WAS 6/5<br />

§ 7<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />

(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestim mten<br />

Verbrauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf beschränkt, soweit das für die ö ffentliche<br />

Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht an<strong>der</strong>e<br />

Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit entgegenstehen.<br />

Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit stehen einer Beschränkung <strong>der</strong> Benutzung spflicht<br />

insbeson<strong>der</strong>e entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck<br />

o<strong>der</strong> Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser o<strong>der</strong> Wasser mit <strong>der</strong> Bescha ffenheit<br />

von Trinkwasser erfor<strong>der</strong>lich ist und die Versorgung mit solchem<br />

Wasser nur durch die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung g ewährleistet<br />

wird.<br />

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und<br />

Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />

(4) Vor <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />

hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer den <strong>Stadt</strong>werken Mitteilung zu machen;<br />

dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffen tliche<br />

Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeign ete<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eige ngewinnungsanlage<br />

keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz mögl ich<br />

sind.<br />

§ 8<br />

Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />

Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt o<strong>der</strong> ve rpflichtet,<br />

so können die <strong>Stadt</strong>werke durch Vereinbarung ein beson<strong>der</strong>es<br />

Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses gel ten die Bestimmungen dieser<br />

Satzung und <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit<br />

nicht die Son<strong>der</strong>vereinbarung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

§ 9<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von den <strong>Stadt</strong>werken hergestellt,<br />

angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t, abgetrennt und<br />

beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der<br />

Grundstückseigentümer ist vorher zu hören.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke bestimmen Zahl, Art, Nennweite und Führung <strong>der</strong><br />

Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmen auch, wo und an welche Versorgungsleitung<br />

anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückse i-<br />

4 Stand: Dezember 2010


WAS 6/5<br />

gentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll <strong>der</strong> Grun dstücksanschluss<br />

auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich<br />

geän<strong>der</strong>t werden, so können die <strong>Stadt</strong>werke verlangen, dass die näheren<br />

Einzelheiten einschließlich <strong>der</strong> Ko stentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Vereinbarung geregelt werden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die<br />

sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />

können hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Er darf keine<br />

Einwirkungen auf den Grundstücksa nschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmen<br />

lassen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Besch ädigung<br />

des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden von Leitu ngen,<br />

sowie sonstige Störungen unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen.<br />

§ 10<br />

Anlage des Grundstückseigentümers<br />

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnu ngsgemäße<br />

Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong><br />

Übernahmestelle ab, mit Ausnahme des Wasser zählers, zu sorgen. Hat er<br />

die Anlage o<strong>der</strong> Teile davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur B enutzung<br />

überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Satzung<br />

und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, er weitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten<br />

werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so be schaffen<br />

sein, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verso rgungseinrichtungen<br />

sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />

ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />

(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entspr echend<br />

den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen<br />

einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-<br />

Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(4) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können<br />

plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grun dstückseigentümers<br />

gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />

um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke zu veranla ssen.<br />

Stand: Dezember 2010 5


WAS 6/5<br />

§ 11<br />

Zulassung und Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigent ümers<br />

(1) Bevor die Anlage des Abnehmers hergestellt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t wird, sind<br />

den <strong>Stadt</strong>werken folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />

a) eine Beschreibung <strong>der</strong> geplanten Anlage des Abnehmers und ein Lag eplan,<br />

b) <strong>der</strong> Name des Unternehmers, <strong>der</strong> die Anlage errichten soll,<br />

c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />

d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme <strong>der</strong> Mehrko sten.<br />

Die einzureichenden Unterlagen haben den bei den <strong>Stadt</strong>werken aufliege nden<br />

Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und<br />

Planfertigern zu unterschreiben.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke prüfen, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmu ngen<br />

dieser Satzung entsprechen. Ist das <strong>der</strong> Fall, so erteilen die <strong>Stadt</strong>werke<br />

schriftlich ihre Zustimmung und geben eine Fertigung <strong>der</strong> eingereichten<br />

Unterlagen mit Zustimmungsvermerk z urück. Die Zustimmung kann unter<br />

Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Stimmen die <strong>Stadt</strong>werke nicht<br />

zu, setzen sie dem Bauherrn unter Angabe <strong>der</strong> Mängel eine ang emessene<br />

Frist zur Berichtigung. Die geän<strong>der</strong>ten Unterlagen sind sodann erneut ei nzureichen.<br />

Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grun dstückseigentümer,<br />

den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Pla nfertiger<br />

nicht von <strong>der</strong> Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />

Planung und Ausführung <strong>der</strong> Anlage.<br />

(3) Mit allen Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonst igen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen,<br />

bleibt durch die Zustimmung unb erührt.<br />

(4) Alle Installationsarbeiten an <strong>der</strong> Anlage des Abnehmers dürfen nur<br />

durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in einem Installateurve rzeichnis<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Was -<br />

serversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die <strong>Stadt</strong>werke sind berec htigt,<br />

die Ausführungen <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an E igengewinnungsanlagen<br />

angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Z ustimmung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke verdeckt werden; an<strong>der</strong>nfall s sind sie auf Anordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke freizulegen.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage bei<br />

den <strong>Stadt</strong>werken über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der<br />

Anschluss <strong>der</strong> Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebs etzung<br />

erfolgen durch die <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> ihre Beau ftragten.<br />

(6) Von den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 können die <strong>Stadt</strong>werke<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

6 Stand: Dezember 2010


§ 12<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigentümers<br />

WAS 6/5<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers<br />

vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie haben auf e rkannte<br />

Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und können <strong>der</strong>en Bese itigung<br />

verlangen.<br />

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden o<strong>der</strong> e rhebliche<br />

Störungen erwarten lassen, so sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, den<br />

Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong><br />

Leben sind sie hierzu verpflichtet.<br />

(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlage sowie<br />

durch <strong>der</strong>en Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die <strong>Stadt</strong>werke<br />

keine Haftung für die Mängelfreiheit <strong>der</strong> An lage. Dies gilt nicht, wenn sie<br />

bei einer Überprüfung Mängel festgestellt haben, die eine Gefahr für Leib<br />

o<strong>der</strong> Leben darstellen.<br />

§ 13<br />

Abnehmerpflichten, Haftung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben die Beauftragten<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu<br />

allen <strong>der</strong> Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit<br />

dies zur Nachschau <strong>der</strong> Wasserleitungen, zum Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von den<br />

<strong>Stadt</strong>werken auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erfo r<strong>der</strong>lich<br />

ist. Die Betretung von Wohnungen ist nur im erfor <strong>der</strong>lichen Umfang<br />

und nur insoweit zulässig, als dies zur Verhütung einer dringenden<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Or dnung notwendig ist. Der<br />

Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden<br />

davon, soweit als möglich, vorher verständi gt. Die Betretung hat nur, soweit<br />

nicht Gefahr in Verzug ist, zu einer angemessenen Tageszeit zu erfo lgen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für<br />

die Prüfung des Zustands <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erte ilen.<br />

Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor<br />

Inbetriebnahme den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen, soweit sich dadurch die vo rzuhaltende<br />

Leistung wesentlich erhöht.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften den <strong>Stadt</strong>werken<br />

für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflic hten<br />

nach dieser Satzung zurückzuführen sind.<br />

Stand: Dezember 2010 7


WAS 6/5<br />

§ 14<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Le itungen<br />

einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über<br />

sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schut zmaßnahmen<br />

unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen<br />

für die örtliche Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese Pflicht betrifft<br />

nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen o<strong>der</strong> anz uschließen<br />

sind, die vom Eigentümer im wirtschaft lichen Zusammenhang<br />

mit einem angeschlossenen o<strong>der</strong> zum Anschluss vorgesehenen Grund stück<br />

genutzt werden o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung s onst<br />

wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Ina nspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Grundstücke den Eigentü mer in unzumutbarer Weise belasten<br />

würde.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang <strong>der</strong><br />

beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen ve rlangen,<br />

wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung haben die <strong>Stadt</strong> werke zu tragen, soweit die Einrichtungen<br />

nicht ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 eingestellt, ist <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke die Entfe rnung<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong> sie noch fünf Jahre unentgeltlich<br />

zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und<br />

Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den<br />

Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />

§ 15<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen das Wasser zu dem in <strong>der</strong> Beitrags - und Gebührensatzung<br />

aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefern das Wasser<br />

entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik als Trinkwasser unter dem Druck und in <strong>der</strong> Beschaffe nheit,<br />

die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsg ebiets üblich<br />

sind.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Beschaffenheit und den D ruck des<br />

Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen s owie<br />

<strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än <strong>der</strong>n, sofern dies aus wirtschaftlichen<br />

o<strong>der</strong> technischen Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />

<strong>Stadt</strong>werke werden eine dauernde wesentliche Än<strong>der</strong>ung den Wasserab-<br />

8 Stand: Dezember 2010


WAS 6/5<br />

nehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor <strong>der</strong> Umstellung<br />

schriftlich bekannt geben und die Belange <strong>der</strong> An schlussnehmer möglichst<br />

berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anla -<br />

gen auf eigene Kosten den geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />

zu je<strong>der</strong> Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.<br />

Dies gilt nicht, soweit und solange die <strong>Stadt</strong>werke durch höhere Gewal t,<br />

durch Betriebsstörungen, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige techni sche o<strong>der</strong><br />

wirtschaftliche Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihnen nicht zumutbar ist, an<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgung gehin<strong>der</strong>t sind. Die <strong>Stadt</strong>werke können die Belief erung<br />

ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken o<strong>der</strong> unter Auflagen<br />

und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss - und<br />

Benutzungsrechts <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />

dürfen ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige A rbeiten<br />

vorzunehmen. Soweit möglich, geben die <strong>Stadt</strong>werke Absperrungen<br />

<strong>der</strong> Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichten die Abne hmer<br />

über Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Unterbr echung.<br />

(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die a ngeschlossenen<br />

Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein a n<strong>der</strong>es<br />

Grundstück bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke; die<br />

Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

(5) Für Einschränkungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong> Wasserlieferung und<br />

für Än<strong>der</strong>ungen des Druckes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers, die<br />

durch höhere Gewalt, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong> wir tschaftliche<br />

Umstände, die die <strong>Stadt</strong>werke nicht abwenden k önnen, o<strong>der</strong><br />

aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grun dstückseigentümer<br />

kein Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung verbrauchsunabhängiger G ebühren<br />

zu.<br />

§ 16<br />

Anschlüsse und Benutzung <strong>der</strong> Wasserleitung für Feuerlöschzwecke<br />

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet<br />

werden, so ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den <strong>Stadt</strong>werken<br />

eine beson<strong>der</strong>e Vereinbarung über die näheren Einzelheiten einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kostentragung zu treffen.<br />

(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.<br />

Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.<br />

(3) Wenn es brennt o<strong>der</strong> wenn Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Feuerwehr zu befolgen; insbeson<strong>der</strong>e haben<br />

die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen<br />

zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dü rfen<br />

sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.<br />

Stand: Dezember 2010 9


WAS 6/5<br />

(4) Bei Feuergefahr haben die <strong>Stadt</strong>werke das Recht, Versorgungsleitungen<br />

und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von <strong>der</strong> Absperrung<br />

betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigung sanspruch<br />

zu.<br />

§ 17<br />

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen<br />

Entnahmestellen<br />

(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser o<strong>der</strong> zu sonstigen<br />

vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei den <strong>Stadt</strong>werken zu bea ntragen.<br />

Muss das Wasser von einem an<strong>der</strong>en Grundstück bezogen werden,<br />

so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bei -<br />

zubringen. Über die Art <strong>der</strong> Wasserabgabe entscheiden die <strong>Stadt</strong>werke. Sie<br />

legen die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.<br />

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, so n<strong>der</strong>n<br />

zu an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellen<br />

die <strong>Stadt</strong>werke auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung<br />

und Standrohr zur Verfügung und setzen die Bedingungen für die Benü tzung<br />

fest.<br />

§ 18<br />

Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer dur ch Unterbrechung <strong>der</strong><br />

Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung e rleidet,<br />

haften die <strong>Stadt</strong>werke aus dem Benut zungsverhältnis o<strong>der</strong> aus unerlaubter<br />

Handlung im Fall<br />

1. <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit des<br />

Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden von den Stad twerken<br />

o<strong>der</strong> einer Person, <strong>der</strong>en sie sich zur Erfül lung ihrer Verpflichtungen<br />

bedienen, we<strong>der</strong> vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden<br />

ist,<br />

2. <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, d ass <strong>der</strong> Schaden von den<br />

<strong>Stadt</strong>werken o<strong>der</strong> einer Person, <strong>der</strong>en sie sich zur Erfüllung ihrer Ve rpflichtungen<br />

bedienen, we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlä ssigkeit<br />

verursacht worden ist,<br />

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz<br />

noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke verursacht worden ist.<br />

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur bei vorsätzl ichem<br />

Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haften die<br />

<strong>Stadt</strong>werke für Schäden, die diesen durch Unter brechung <strong>der</strong> Wasserver-<br />

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sorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung entst ehen, wie<br />

einem Grundstückseigentümer.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseige ntümern<br />

anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunte rnehmen<br />

aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind<br />

verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit <strong>der</strong><br />

Schadensverursachung durch ein drittes Unterne hmen zusammenhängenden<br />

Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihnen bekannt sind o<strong>der</strong> von<br />

ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis<br />

zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.<br />

(5) Schäden sind den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 19<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserzähler ist Eigentum <strong>der</strong> S tadtwerke. Die Lieferung, Aufstellung,<br />

technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfe rnung<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler sind Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werke; sie bestimmen auch<br />

Art, Zahl und Größe <strong>der</strong> Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung haben die <strong>Stadt</strong>werke so zu verfahren, dass eine einwandfreie<br />

Zählung gewährleistet ist; sie haben den Grundstückseigentümer zuvor<br />

anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, auf Verlangen des Grundstück seigentümers<br />

die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträcht igung<br />

einer einwandfreien Messung möglich ist. Die <strong>Stadt</strong>werke können die<br />

Verlegung davon abhängig machen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich<br />

verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die<br />

Beschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden<br />

trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einric htungen<br />

den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitz uteilen. Er ist verpflichtet, sie<br />

vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(4) Die Messeinrichtungen werden von einem Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

möglichst in gleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen,<br />

dass die Messeinrichtungen leicht zugän glich sind.<br />

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§ 20<br />

Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />

eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten<br />

Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzähler schrank anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die<br />

unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen<br />

verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorha nden<br />

ist.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in or dnungsgemäßem<br />

Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglic h zu halten.<br />

§ 21<br />

Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong> Mes seinrichtungen<br />

durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich anerkannte Prü fstelle<br />

im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ste llt <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den <strong>Stadt</strong>werken,<br />

so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke brauchen dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong> Messei nrichtungen<br />

nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />

die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzl ichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />

§ 22<br />

Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />

(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist den <strong>Stadt</strong>werken unv erzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserverso rgungsanlage<br />

nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine<br />

Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich den <strong>Stadt</strong>werken zu<br />

melden.<br />

(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wa sserbezug<br />

einstellen, hat er bei den <strong>Stadt</strong>werken Befreiung nach § 6 zu b eantragen.<br />

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§ 23<br />

Einstellung <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />

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(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Wasserlieferung ganz o<strong>der</strong> teilwe ise<br />

fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Benutzer<br />

dieser Satzung o<strong>der</strong> sonstigen die Wasserver sorgung betreffenden Anordnungen<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt und die Einste llung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen<br />

abzuwenden,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor<br />

Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer, störende Rüc kwirkungen<br />

auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rüc kwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers ausge schlossen sind.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichterfüllung einer<br />

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, die<br />

Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi -<br />

<strong>der</strong>handlung stehen und hinreichende Aussicht besteht , dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stad twerke<br />

können mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die Einstellung <strong>der</strong> Versorgung andr ohen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzune hmen,<br />

sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung kann mit Geldbuße b elegt<br />

werden, wer<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

2. eine <strong>der</strong> in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2<br />

festgelegten Melde-, Auskunfts- o<strong>der</strong> Vorlagepflicht verletzt,<br />

3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke mit den Install ationsarbeiten<br />

beginnt,<br />

4. gegen die von den <strong>Stadt</strong>werken nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ang eordneten<br />

Verbrauchseinschränkungen o<strong>der</strong> Verbrauchsverbote verstößt.<br />

§ 25<br />

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser Satzung best ehenden<br />

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen .<br />

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(2) Für die Erzwingung <strong>der</strong> in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlu ngen,<br />

eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer ischen<br />

Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.01.2001 außer Kraft.<br />

Beschluss des <strong>Stadt</strong>rats: 14.12.2010<br />

Bekanntmachung: 21.12.2010<br />

(ABl. Nr. 51)<br />

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