Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
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WAS 6/5<br />
WASSERABGABESATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL<br />
FÜR DIE WASSERVERSORGUNGSANLAGE BAD REICHEN-<br />
HALL<br />
VOM 15.12.2010<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeor dnung<br />
für den Freistaat Bayern erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> folgende<br />
Satzung für die Wasserversorgungsanlage <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> (Wasserabgab esatzung<br />
- WAS):<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> betreibt als Betriebszweig <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
die Wasserversorgungsanlage <strong>Bad</strong> <strong>Reichenhall</strong> als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Art und Umfang <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage bestimmen die Stad twerke.<br />
(3) Zur Wasserversorgungsanlage <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke gehören auch die Grun dstücksanschlüsse<br />
und die Wasserzähler.<br />
§ 2<br />
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhä ngende<br />
und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben<br />
Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch<br />
wenn es sich um mehrere Grundstücke o<strong>der</strong> Teile von Grundstü cken im<br />
Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindl iche planerische<br />
Festlegungen sind zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten<br />
auch für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung eines Grundst ücks<br />
dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Be rechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt<br />
und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende B edeutung:<br />
Versorgungsleitungen<br />
Stand: Dezember 2010 1
WAS 6/5<br />
sind die Wasserleitungen, von denen die Grundstücksanschlüsse abg ehen,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Anschlussstücke.<br />
Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse)<br />
sind die Wasserleitungen von <strong>der</strong> Abzweigstelle <strong>der</strong> Versorgungsle itung<br />
bis zur Übernahmestelle; sie beginnen mit <strong>der</strong> Anschlussvorrichtung<br />
und enden mit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.<br />
Anschlussvorrichtung<br />
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus <strong>der</strong> Versorgungsleitung,<br />
umfassend Anbohrschelle mit integrierter o<strong>der</strong> zusätzlicher Absper rarmatur<br />
o<strong>der</strong> Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen<br />
technischen Einrichtungen.<br />
Hauptabsperrvorrichtung<br />
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit <strong>der</strong> die gesamte nac hfolgende<br />
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt<br />
werden kann.<br />
Wasserzähler (Messeinrichtungen)<br />
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.<br />
Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht<br />
Bestandteile <strong>der</strong> Wasserzähler.<br />
Übernahmestelle<br />
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter <strong>der</strong> Hauptab sperrvorrichtung<br />
im Grundstück/Gebäude.<br />
Verbrauchsleitungen<br />
sind die Wasserleitungen in Grundstücken o<strong>der</strong> in Gebäuden von <strong>der</strong><br />
Übernahmestelle ab.<br />
Anlagen des Abnehmers<br />
sind die Verbrauchsleitungen und die sonstige Wasserinstallation von<br />
<strong>der</strong> Übernahmestelle ab; als solche gelten auch Eigengewinnungsanl agen,<br />
wenn sie sich ganz o<strong>der</strong> teilweise im gleichen Gebäude befinden.<br />
§ 4<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück<br />
nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen<br />
und mit Wasser beliefert wird.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche<br />
Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der<br />
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehen<strong>der</strong> bundes- o<strong>der</strong><br />
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verla ngen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />
hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende Versorgungsle itung geän<strong>der</strong>t<br />
wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen we rden,<br />
bestimmen die <strong>Stadt</strong>werke.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke können den Anschluss eines Grundstücks an eine b estehende<br />
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen<br />
<strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus sonsti gen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />
Gründen den <strong>Stadt</strong>werken erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong><br />
beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t; es sei denn, <strong>der</strong> Grun dstückseigentümer<br />
2 Stand: Dezember 2010
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übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhä ngen,<br />
und leistet auf Verlangen Sicherheit.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können die Benutzung und ihre Wasserlieferungspflicht<br />
allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, soweit die<br />
Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserquali tät für Industrieunternehmen<br />
und Weiterverteiler nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Das gleiche gilt für die Vorhaltung<br />
von Löschwasser.<br />
§ 5<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Die zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke,<br />
auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht<br />
nicht, wenn <strong>der</strong> Anschluss rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich unmöglich ist.<br />
(2) Bei baulichen Maßnahmen, die Verän<strong>der</strong>ungen des Wasserverbrauchs<br />
von nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Dauer auf dem Grundstück zur Folge haben<br />
können, insbeson<strong>der</strong>e bei Neubauten, muss <strong>der</strong> Anschluss vor <strong>der</strong> Schlus sabnahme<br />
des Baues hergestellt sein. In allen an<strong>der</strong>en Fällen ist er nach<br />
schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong>werke inne rhalb <strong>der</strong> von ihnen<br />
gesetzten Frist herzustellen.<br />
(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des B enutzungsrechts<br />
(§ 4) ausschließlich aus dieser An lage zu decken (Benutzungszwang).<br />
Gesammeltes Nie<strong>der</strong>schlagswasser darf für Zwecke <strong>der</strong> Ga rtenbewässerung<br />
verwendet werden, soweit nicht an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften<br />
entgegenstehen. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle B enutzer<br />
<strong>der</strong> Grundstücke. Sie haben auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke die dafür<br />
erfor<strong>der</strong>liche Überwachung zu dulden.<br />
§ 6<br />
Befreiung vom Anschluss- o<strong>der</strong> Benutzungszwang<br />
(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung wird auf<br />
Antrag ganz o<strong>der</strong> zum Teil befreit, wenn <strong>der</strong> Anschluss o<strong>der</strong> die Benutzung<br />
aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksich tigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei den <strong>Stadt</strong>werken einz ureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Wide rrufsvorbehalt<br />
erteilt werden.<br />
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WAS 6/5<br />
§ 7<br />
Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestim mten<br />
Verbrauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf beschränkt, soweit das für die ö ffentliche<br />
Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht an<strong>der</strong>e<br />
Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit entgegenstehen.<br />
Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit stehen einer Beschränkung <strong>der</strong> Benutzung spflicht<br />
insbeson<strong>der</strong>e entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck<br />
o<strong>der</strong> Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser o<strong>der</strong> Wasser mit <strong>der</strong> Bescha ffenheit<br />
von Trinkwasser erfor<strong>der</strong>lich ist und die Versorgung mit solchem<br />
Wasser nur durch die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung g ewährleistet<br />
wird.<br />
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und<br />
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />
(4) Vor <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />
hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer den <strong>Stadt</strong>werken Mitteilung zu machen;<br />
dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffen tliche<br />
Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeign ete<br />
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eige ngewinnungsanlage<br />
keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz mögl ich<br />
sind.<br />
§ 8<br />
Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />
Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt o<strong>der</strong> ve rpflichtet,<br />
so können die <strong>Stadt</strong>werke durch Vereinbarung ein beson<strong>der</strong>es<br />
Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses gel ten die Bestimmungen dieser<br />
Satzung und <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit<br />
nicht die Son<strong>der</strong>vereinbarung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />
§ 9<br />
Grundstücksanschluss<br />
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von den <strong>Stadt</strong>werken hergestellt,<br />
angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t, abgetrennt und<br />
beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der<br />
Grundstückseigentümer ist vorher zu hören.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke bestimmen Zahl, Art, Nennweite und Führung <strong>der</strong><br />
Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmen auch, wo und an welche Versorgungsleitung<br />
anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückse i-<br />
4 Stand: Dezember 2010
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gentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll <strong>der</strong> Grun dstücksanschluss<br />
auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich<br />
geän<strong>der</strong>t werden, so können die <strong>Stadt</strong>werke verlangen, dass die näheren<br />
Einzelheiten einschließlich <strong>der</strong> Ko stentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />
Vereinbarung geregelt werden.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die<br />
sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />
können hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Er darf keine<br />
Einwirkungen auf den Grundstücksa nschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmen<br />
lassen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Besch ädigung<br />
des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden von Leitu ngen,<br />
sowie sonstige Störungen unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen.<br />
§ 10<br />
Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnu ngsgemäße<br />
Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong><br />
Übernahmestelle ab, mit Ausnahme des Wasser zählers, zu sorgen. Hat er<br />
die Anlage o<strong>der</strong> Teile davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur B enutzung<br />
überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Satzung<br />
und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, er weitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten<br />
werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so be schaffen<br />
sein, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verso rgungseinrichtungen<br />
sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />
ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong> Einrichtungen<br />
jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />
(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entspr echend<br />
den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen<br />
einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-<br />
Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(4) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können<br />
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grun dstückseigentümers<br />
gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />
um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />
Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke zu veranla ssen.<br />
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§ 11<br />
Zulassung und Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigent ümers<br />
(1) Bevor die Anlage des Abnehmers hergestellt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t wird, sind<br />
den <strong>Stadt</strong>werken folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />
a) eine Beschreibung <strong>der</strong> geplanten Anlage des Abnehmers und ein Lag eplan,<br />
b) <strong>der</strong> Name des Unternehmers, <strong>der</strong> die Anlage errichten soll,<br />
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme <strong>der</strong> Mehrko sten.<br />
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei den <strong>Stadt</strong>werken aufliege nden<br />
Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und<br />
Planfertigern zu unterschreiben.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke prüfen, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmu ngen<br />
dieser Satzung entsprechen. Ist das <strong>der</strong> Fall, so erteilen die <strong>Stadt</strong>werke<br />
schriftlich ihre Zustimmung und geben eine Fertigung <strong>der</strong> eingereichten<br />
Unterlagen mit Zustimmungsvermerk z urück. Die Zustimmung kann unter<br />
Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Stimmen die <strong>Stadt</strong>werke nicht<br />
zu, setzen sie dem Bauherrn unter Angabe <strong>der</strong> Mängel eine ang emessene<br />
Frist zur Berichtigung. Die geän<strong>der</strong>ten Unterlagen sind sodann erneut ei nzureichen.<br />
Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grun dstückseigentümer,<br />
den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Pla nfertiger<br />
nicht von <strong>der</strong> Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />
Planung und Ausführung <strong>der</strong> Anlage.<br />
(3) Mit allen Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonst igen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen,<br />
bleibt durch die Zustimmung unb erührt.<br />
(4) Alle Installationsarbeiten an <strong>der</strong> Anlage des Abnehmers dürfen nur<br />
durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in einem Installateurve rzeichnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Was -<br />
serversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die <strong>Stadt</strong>werke sind berec htigt,<br />
die Ausführungen <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an E igengewinnungsanlagen<br />
angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Z ustimmung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke verdeckt werden; an<strong>der</strong>nfall s sind sie auf Anordnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke freizulegen.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage bei<br />
den <strong>Stadt</strong>werken über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der<br />
Anschluss <strong>der</strong> Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebs etzung<br />
erfolgen durch die <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> ihre Beau ftragten.<br />
(6) Von den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 können die <strong>Stadt</strong>werke<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
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§ 12<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigentümers<br />
WAS 6/5<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers<br />
vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie haben auf e rkannte<br />
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und können <strong>der</strong>en Bese itigung<br />
verlangen.<br />
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden o<strong>der</strong> e rhebliche<br />
Störungen erwarten lassen, so sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, den<br />
Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong><br />
Leben sind sie hierzu verpflichtet.<br />
(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlage sowie<br />
durch <strong>der</strong>en Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die <strong>Stadt</strong>werke<br />
keine Haftung für die Mängelfreiheit <strong>der</strong> An lage. Dies gilt nicht, wenn sie<br />
bei einer Überprüfung Mängel festgestellt haben, die eine Gefahr für Leib<br />
o<strong>der</strong> Leben darstellen.<br />
§ 13<br />
Abnehmerpflichten, Haftung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben die Beauftragten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu<br />
allen <strong>der</strong> Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit<br />
dies zur Nachschau <strong>der</strong> Wasserleitungen, zum Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von den<br />
<strong>Stadt</strong>werken auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erfo r<strong>der</strong>lich<br />
ist. Die Betretung von Wohnungen ist nur im erfor <strong>der</strong>lichen Umfang<br />
und nur insoweit zulässig, als dies zur Verhütung einer dringenden<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Or dnung notwendig ist. Der<br />
Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden<br />
davon, soweit als möglich, vorher verständi gt. Die Betretung hat nur, soweit<br />
nicht Gefahr in Verzug ist, zu einer angemessenen Tageszeit zu erfo lgen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für<br />
die Prüfung des Zustands <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erte ilen.<br />
Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor<br />
Inbetriebnahme den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen, soweit sich dadurch die vo rzuhaltende<br />
Leistung wesentlich erhöht.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften den <strong>Stadt</strong>werken<br />
für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflic hten<br />
nach dieser Satzung zurückzuführen sind.<br />
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§ 14<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Le itungen<br />
einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über<br />
sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schut zmaßnahmen<br />
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen<br />
für die örtliche Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese Pflicht betrifft<br />
nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen o<strong>der</strong> anz uschließen<br />
sind, die vom Eigentümer im wirtschaft lichen Zusammenhang<br />
mit einem angeschlossenen o<strong>der</strong> zum Anschluss vorgesehenen Grund stück<br />
genutzt werden o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung s onst<br />
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Ina nspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Grundstücke den Eigentü mer in unzumutbarer Weise belasten<br />
würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang <strong>der</strong><br />
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen ve rlangen,<br />
wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung haben die <strong>Stadt</strong> werke zu tragen, soweit die Einrichtungen<br />
nicht ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />
(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 eingestellt, ist <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke die Entfe rnung<br />
<strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong> sie noch fünf Jahre unentgeltlich<br />
zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und<br />
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den<br />
Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 15<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Versorgung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen das Wasser zu dem in <strong>der</strong> Beitrags - und Gebührensatzung<br />
aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefern das Wasser<br />
entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik als Trinkwasser unter dem Druck und in <strong>der</strong> Beschaffe nheit,<br />
die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsg ebiets üblich<br />
sind.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Beschaffenheit und den D ruck des<br />
Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen s owie<br />
<strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än <strong>der</strong>n, sofern dies aus wirtschaftlichen<br />
o<strong>der</strong> technischen Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />
<strong>Stadt</strong>werke werden eine dauernde wesentliche Än<strong>der</strong>ung den Wasserab-<br />
8 Stand: Dezember 2010
WAS 6/5<br />
nehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor <strong>der</strong> Umstellung<br />
schriftlich bekannt geben und die Belange <strong>der</strong> An schlussnehmer möglichst<br />
berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anla -<br />
gen auf eigene Kosten den geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />
zu je<strong>der</strong> Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.<br />
Dies gilt nicht, soweit und solange die <strong>Stadt</strong>werke durch höhere Gewal t,<br />
durch Betriebsstörungen, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige techni sche o<strong>der</strong><br />
wirtschaftliche Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihnen nicht zumutbar ist, an<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgung gehin<strong>der</strong>t sind. Die <strong>Stadt</strong>werke können die Belief erung<br />
ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken o<strong>der</strong> unter Auflagen<br />
und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss - und<br />
Benutzungsrechts <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />
dürfen ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige A rbeiten<br />
vorzunehmen. Soweit möglich, geben die <strong>Stadt</strong>werke Absperrungen<br />
<strong>der</strong> Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichten die Abne hmer<br />
über Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Unterbr echung.<br />
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die a ngeschlossenen<br />
Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein a n<strong>der</strong>es<br />
Grundstück bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke; die<br />
Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche<br />
Gründe entgegenstehen.<br />
(5) Für Einschränkungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong> Wasserlieferung und<br />
für Än<strong>der</strong>ungen des Druckes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers, die<br />
durch höhere Gewalt, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong> wir tschaftliche<br />
Umstände, die die <strong>Stadt</strong>werke nicht abwenden k önnen, o<strong>der</strong><br />
aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grun dstückseigentümer<br />
kein Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung verbrauchsunabhängiger G ebühren<br />
zu.<br />
§ 16<br />
Anschlüsse und Benutzung <strong>der</strong> Wasserleitung für Feuerlöschzwecke<br />
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet<br />
werden, so ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den <strong>Stadt</strong>werken<br />
eine beson<strong>der</strong>e Vereinbarung über die näheren Einzelheiten einschließlich<br />
<strong>der</strong> Kostentragung zu treffen.<br />
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.<br />
Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.<br />
(3) Wenn es brennt o<strong>der</strong> wenn Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Feuerwehr zu befolgen; insbeson<strong>der</strong>e haben<br />
die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen<br />
zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dü rfen<br />
sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.<br />
Stand: Dezember 2010 9
WAS 6/5<br />
(4) Bei Feuergefahr haben die <strong>Stadt</strong>werke das Recht, Versorgungsleitungen<br />
und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von <strong>der</strong> Absperrung<br />
betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigung sanspruch<br />
zu.<br />
§ 17<br />
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen<br />
Entnahmestellen<br />
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser o<strong>der</strong> zu sonstigen<br />
vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei den <strong>Stadt</strong>werken zu bea ntragen.<br />
Muss das Wasser von einem an<strong>der</strong>en Grundstück bezogen werden,<br />
so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bei -<br />
zubringen. Über die Art <strong>der</strong> Wasserabgabe entscheiden die <strong>Stadt</strong>werke. Sie<br />
legen die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.<br />
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, so n<strong>der</strong>n<br />
zu an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellen<br />
die <strong>Stadt</strong>werke auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung<br />
und Standrohr zur Verfügung und setzen die Bedingungen für die Benü tzung<br />
fest.<br />
§ 18<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer dur ch Unterbrechung <strong>der</strong><br />
Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung e rleidet,<br />
haften die <strong>Stadt</strong>werke aus dem Benut zungsverhältnis o<strong>der</strong> aus unerlaubter<br />
Handlung im Fall<br />
1. <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit des<br />
Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden von den Stad twerken<br />
o<strong>der</strong> einer Person, <strong>der</strong>en sie sich zur Erfül lung ihrer Verpflichtungen<br />
bedienen, we<strong>der</strong> vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden<br />
ist,<br />
2. <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, d ass <strong>der</strong> Schaden von den<br />
<strong>Stadt</strong>werken o<strong>der</strong> einer Person, <strong>der</strong>en sie sich zur Erfüllung ihrer Ve rpflichtungen<br />
bedienen, we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlä ssigkeit<br />
verursacht worden ist,<br />
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz<br />
noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke verursacht worden ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur bei vorsätzl ichem<br />
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haften die<br />
<strong>Stadt</strong>werke für Schäden, die diesen durch Unter brechung <strong>der</strong> Wasserver-<br />
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sorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung entst ehen, wie<br />
einem Grundstückseigentümer.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseige ntümern<br />
anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunte rnehmen<br />
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind<br />
verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit <strong>der</strong><br />
Schadensverursachung durch ein drittes Unterne hmen zusammenhängenden<br />
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihnen bekannt sind o<strong>der</strong> von<br />
ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis<br />
zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.<br />
(5) Schäden sind den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 19<br />
Wasserzähler<br />
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum <strong>der</strong> S tadtwerke. Die Lieferung, Aufstellung,<br />
technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfe rnung<br />
<strong>der</strong> Wasserzähler sind Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werke; sie bestimmen auch<br />
Art, Zahl und Größe <strong>der</strong> Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei <strong>der</strong><br />
Aufstellung haben die <strong>Stadt</strong>werke so zu verfahren, dass eine einwandfreie<br />
Zählung gewährleistet ist; sie haben den Grundstückseigentümer zuvor<br />
anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, auf Verlangen des Grundstück seigentümers<br />
die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträcht igung<br />
einer einwandfreien Messung möglich ist. Die <strong>Stadt</strong>werke können die<br />
Verlegung davon abhängig machen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich<br />
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die<br />
Beschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden<br />
trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einric htungen<br />
den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitz uteilen. Er ist verpflichtet, sie<br />
vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(4) Die Messeinrichtungen werden von einem Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
möglichst in gleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen,<br />
dass die Messeinrichtungen leicht zugän glich sind.<br />
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§ 20<br />
Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />
eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten<br />
Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzähler schrank anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die<br />
unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen<br />
verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorha nden<br />
ist.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in or dnungsgemäßem<br />
Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglic h zu halten.<br />
§ 21<br />
Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong> Mes seinrichtungen<br />
durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich anerkannte Prü fstelle<br />
im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ste llt <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den <strong>Stadt</strong>werken,<br />
so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke brauchen dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong> Messei nrichtungen<br />
nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />
die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzl ichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />
§ 22<br />
Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />
(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist den <strong>Stadt</strong>werken unv erzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserverso rgungsanlage<br />
nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine<br />
Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich den <strong>Stadt</strong>werken zu<br />
melden.<br />
(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wa sserbezug<br />
einstellen, hat er bei den <strong>Stadt</strong>werken Befreiung nach § 6 zu b eantragen.<br />
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§ 23<br />
Einstellung <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />
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(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Wasserlieferung ganz o<strong>der</strong> teilwe ise<br />
fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Benutzer<br />
dieser Satzung o<strong>der</strong> sonstigen die Wasserver sorgung betreffenden Anordnungen<br />
zuwi<strong>der</strong>handelt und die Einste llung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen<br />
abzuwenden,<br />
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor<br />
Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer, störende Rüc kwirkungen<br />
auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rüc kwirkungen<br />
auf die Güte des Trinkwassers ausge schlossen sind.<br />
(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichterfüllung einer<br />
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, die<br />
Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,<br />
wenn die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi -<br />
<strong>der</strong>handlung stehen und hinreichende Aussicht besteht , dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stad twerke<br />
können mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die Einstellung <strong>der</strong> Versorgung andr ohen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzune hmen,<br />
sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.<br />
§ 24<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung kann mit Geldbuße b elegt<br />
werden, wer<br />
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
2. eine <strong>der</strong> in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2<br />
festgelegten Melde-, Auskunfts- o<strong>der</strong> Vorlagepflicht verletzt,<br />
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke mit den Install ationsarbeiten<br />
beginnt,<br />
4. gegen die von den <strong>Stadt</strong>werken nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ang eordneten<br />
Verbrauchseinschränkungen o<strong>der</strong> Verbrauchsverbote verstößt.<br />
§ 25<br />
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser Satzung best ehenden<br />
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen .<br />
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(2) Für die Erzwingung <strong>der</strong> in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlu ngen,<br />
eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer ischen<br />
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.01.2001 außer Kraft.<br />
Beschluss des <strong>Stadt</strong>rats: 14.12.2010<br />
Bekanntmachung: 21.12.2010<br />
(ABl. Nr. 51)<br />
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