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Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

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WAS 6/5<br />

§ 20<br />

Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />

eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten<br />

Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzähler schrank anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die<br />

unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen<br />

verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorha nden<br />

ist.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in or dnungsgemäßem<br />

Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglic h zu halten.<br />

§ 21<br />

Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong> Mes seinrichtungen<br />

durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich anerkannte Prü fstelle<br />

im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ste llt <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den <strong>Stadt</strong>werken,<br />

so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke brauchen dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong> Messei nrichtungen<br />

nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />

die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzl ichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />

§ 22<br />

Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />

(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist den <strong>Stadt</strong>werken unv erzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserverso rgungsanlage<br />

nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine<br />

Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich den <strong>Stadt</strong>werken zu<br />

melden.<br />

(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wa sserbezug<br />

einstellen, hat er bei den <strong>Stadt</strong>werken Befreiung nach § 6 zu b eantragen.<br />

12 Stand: Dezember 2010

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