Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
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WAS 6/5<br />
§ 20<br />
Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf<br />
eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten<br />
Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzähler schrank anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die<br />
unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen<br />
verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorha nden<br />
ist.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in or dnungsgemäßem<br />
Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglic h zu halten.<br />
§ 21<br />
Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong> Mes seinrichtungen<br />
durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich anerkannte Prü fstelle<br />
im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ste llt <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den <strong>Stadt</strong>werken,<br />
so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke brauchen dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong> Messei nrichtungen<br />
nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />
die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzl ichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />
§ 22<br />
Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />
(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist den <strong>Stadt</strong>werken unv erzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserverso rgungsanlage<br />
nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine<br />
Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich den <strong>Stadt</strong>werken zu<br />
melden.<br />
(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wa sserbezug<br />
einstellen, hat er bei den <strong>Stadt</strong>werken Befreiung nach § 6 zu b eantragen.<br />
12 Stand: Dezember 2010