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Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

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WAS 6/5<br />

nehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor <strong>der</strong> Umstellung<br />

schriftlich bekannt geben und die Belange <strong>der</strong> An schlussnehmer möglichst<br />

berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anla -<br />

gen auf eigene Kosten den geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />

zu je<strong>der</strong> Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.<br />

Dies gilt nicht, soweit und solange die <strong>Stadt</strong>werke durch höhere Gewal t,<br />

durch Betriebsstörungen, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige techni sche o<strong>der</strong><br />

wirtschaftliche Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihnen nicht zumutbar ist, an<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgung gehin<strong>der</strong>t sind. Die <strong>Stadt</strong>werke können die Belief erung<br />

ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken o<strong>der</strong> unter Auflagen<br />

und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss - und<br />

Benutzungsrechts <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />

dürfen ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige A rbeiten<br />

vorzunehmen. Soweit möglich, geben die <strong>Stadt</strong>werke Absperrungen<br />

<strong>der</strong> Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichten die Abne hmer<br />

über Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Unterbr echung.<br />

(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die a ngeschlossenen<br />

Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein a n<strong>der</strong>es<br />

Grundstück bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke; die<br />

Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

(5) Für Einschränkungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong> Wasserlieferung und<br />

für Än<strong>der</strong>ungen des Druckes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers, die<br />

durch höhere Gewalt, Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong> wir tschaftliche<br />

Umstände, die die <strong>Stadt</strong>werke nicht abwenden k önnen, o<strong>der</strong><br />

aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grun dstückseigentümer<br />

kein Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung verbrauchsunabhängiger G ebühren<br />

zu.<br />

§ 16<br />

Anschlüsse und Benutzung <strong>der</strong> Wasserleitung für Feuerlöschzwecke<br />

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet<br />

werden, so ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den <strong>Stadt</strong>werken<br />

eine beson<strong>der</strong>e Vereinbarung über die näheren Einzelheiten einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kostentragung zu treffen.<br />

(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.<br />

Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.<br />

(3) Wenn es brennt o<strong>der</strong> wenn Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Feuerwehr zu befolgen; insbeson<strong>der</strong>e haben<br />

die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen<br />

zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dü rfen<br />

sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.<br />

Stand: Dezember 2010 9

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