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Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

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WAS 6/5<br />

übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhä ngen,<br />

und leistet auf Verlangen Sicherheit.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können die Benutzung und ihre Wasserlieferungspflicht<br />

allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, soweit die<br />

Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserquali tät für Industrieunternehmen<br />

und Weiterverteiler nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Das gleiche gilt für die Vorhaltung<br />

von Löschwasser.<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke,<br />

auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht<br />

nicht, wenn <strong>der</strong> Anschluss rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich unmöglich ist.<br />

(2) Bei baulichen Maßnahmen, die Verän<strong>der</strong>ungen des Wasserverbrauchs<br />

von nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Dauer auf dem Grundstück zur Folge haben<br />

können, insbeson<strong>der</strong>e bei Neubauten, muss <strong>der</strong> Anschluss vor <strong>der</strong> Schlus sabnahme<br />

des Baues hergestellt sein. In allen an<strong>der</strong>en Fällen ist er nach<br />

schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Stadt</strong>werke inne rhalb <strong>der</strong> von ihnen<br />

gesetzten Frist herzustellen.<br />

(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des B enutzungsrechts<br />

(§ 4) ausschließlich aus dieser An lage zu decken (Benutzungszwang).<br />

Gesammeltes Nie<strong>der</strong>schlagswasser darf für Zwecke <strong>der</strong> Ga rtenbewässerung<br />

verwendet werden, soweit nicht an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften<br />

entgegenstehen. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle B enutzer<br />

<strong>der</strong> Grundstücke. Sie haben auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke die dafür<br />

erfor<strong>der</strong>liche Überwachung zu dulden.<br />

§ 6<br />

Befreiung vom Anschluss- o<strong>der</strong> Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung wird auf<br />

Antrag ganz o<strong>der</strong> zum Teil befreit, wenn <strong>der</strong> Anschluss o<strong>der</strong> die Benutzung<br />

aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksich tigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei den <strong>Stadt</strong>werken einz ureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Wide rrufsvorbehalt<br />

erteilt werden.<br />

Stand: Dezember 2010 3

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