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Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

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§ 23<br />

Einstellung <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />

WAS 6/5<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Wasserlieferung ganz o<strong>der</strong> teilwe ise<br />

fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Benutzer<br />

dieser Satzung o<strong>der</strong> sonstigen die Wasserver sorgung betreffenden Anordnungen<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt und die Einste llung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen<br />

abzuwenden,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor<br />

Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer, störende Rüc kwirkungen<br />

auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rüc kwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers ausge schlossen sind.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichterfüllung einer<br />

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, die<br />

Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi -<br />

<strong>der</strong>handlung stehen und hinreichende Aussicht besteht , dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stad twerke<br />

können mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die Einstellung <strong>der</strong> Versorgung andr ohen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzune hmen,<br />

sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung kann mit Geldbuße b elegt<br />

werden, wer<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

2. eine <strong>der</strong> in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2<br />

festgelegten Melde-, Auskunfts- o<strong>der</strong> Vorlagepflicht verletzt,<br />

3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke mit den Install ationsarbeiten<br />

beginnt,<br />

4. gegen die von den <strong>Stadt</strong>werken nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ang eordneten<br />

Verbrauchseinschränkungen o<strong>der</strong> Verbrauchsverbote verstößt.<br />

§ 25<br />

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser Satzung best ehenden<br />

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen .<br />

Stand: Dezember 2010 13

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