Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall
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gentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll <strong>der</strong> Grun dstücksanschluss<br />
auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich<br />
geän<strong>der</strong>t werden, so können die <strong>Stadt</strong>werke verlangen, dass die näheren<br />
Einzelheiten einschließlich <strong>der</strong> Ko stentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />
Vereinbarung geregelt werden.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die<br />
sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />
können hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Er darf keine<br />
Einwirkungen auf den Grundstücksa nschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmen<br />
lassen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Besch ädigung<br />
des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden von Leitu ngen,<br />
sowie sonstige Störungen unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen.<br />
§ 10<br />
Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnu ngsgemäße<br />
Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong><br />
Übernahmestelle ab, mit Ausnahme des Wasser zählers, zu sorgen. Hat er<br />
die Anlage o<strong>der</strong> Teile davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur B enutzung<br />
überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Satzung<br />
und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, er weitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten<br />
werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so be schaffen<br />
sein, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verso rgungseinrichtungen<br />
sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />
ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong> Einrichtungen<br />
jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />
(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entspr echend<br />
den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen<br />
einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-<br />
Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(4) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können<br />
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grun dstückseigentümers<br />
gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />
um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />
Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke zu veranla ssen.<br />
Stand: Dezember 2010 5