24.03.2013 Aufrufe

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

WAS 6/5<br />

gentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll <strong>der</strong> Grun dstücksanschluss<br />

auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich<br />

geän<strong>der</strong>t werden, so können die <strong>Stadt</strong>werke verlangen, dass die näheren<br />

Einzelheiten einschließlich <strong>der</strong> Ko stentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Vereinbarung geregelt werden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die<br />

sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die <strong>Stadt</strong>we rke<br />

können hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Er darf keine<br />

Einwirkungen auf den Grundstücksa nschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmen<br />

lassen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Besch ädigung<br />

des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden von Leitu ngen,<br />

sowie sonstige Störungen unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitzuteilen.<br />

§ 10<br />

Anlage des Grundstückseigentümers<br />

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnu ngsgemäße<br />

Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong><br />

Übernahmestelle ab, mit Ausnahme des Wasser zählers, zu sorgen. Hat er<br />

die Anlage o<strong>der</strong> Teile davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur B enutzung<br />

überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Satzung<br />

und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, er weitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten<br />

werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so be schaffen<br />

sein, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verso rgungseinrichtungen<br />

sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />

ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />

(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entspr echend<br />

den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen<br />

einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- o<strong>der</strong> GS-<br />

Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(4) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können<br />

plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grun dstückseigentümers<br />

gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />

um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke zu veranla ssen.<br />

Stand: Dezember 2010 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!