24.03.2013 Aufrufe

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

Wasserabgabesatzung der Stadt Bad Reichenhall

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WAS 6/5<br />

sorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten in <strong>der</strong> Belieferung entst ehen, wie<br />

einem Grundstückseigentümer.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseige ntümern<br />

anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunte rnehmen<br />

aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind<br />

verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit <strong>der</strong><br />

Schadensverursachung durch ein drittes Unterne hmen zusammenhängenden<br />

Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihnen bekannt sind o<strong>der</strong> von<br />

ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis<br />

zur Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.<br />

(5) Schäden sind den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 19<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserzähler ist Eigentum <strong>der</strong> S tadtwerke. Die Lieferung, Aufstellung,<br />

technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfe rnung<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler sind Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werke; sie bestimmen auch<br />

Art, Zahl und Größe <strong>der</strong> Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung haben die <strong>Stadt</strong>werke so zu verfahren, dass eine einwandfreie<br />

Zählung gewährleistet ist; sie haben den Grundstückseigentümer zuvor<br />

anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, auf Verlangen des Grundstück seigentümers<br />

die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträcht igung<br />

einer einwandfreien Messung möglich ist. Die <strong>Stadt</strong>werke können die<br />

Verlegung davon abhängig machen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich<br />

verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die<br />

Beschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden<br />

trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einric htungen<br />

den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitz uteilen. Er ist verpflichtet, sie<br />

vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(4) Die Messeinrichtungen werden von einem Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

möglichst in gleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen,<br />

dass die Messeinrichtungen leicht zugän glich sind.<br />

Stand: Dezember 2010 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!