Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen im ... - Stadt Stadtbergen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>bergen<br />
Bekanntmachung<br />
<strong>Sicherung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkehrs</strong> <strong>auf</strong> <strong>den</strong> <strong>Gehbahnen</strong> <strong>im</strong> Winterhalbjahr 2012/2013 der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>bergen - Streusplitt wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt<br />
Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen<br />
und die <strong>Sicherung</strong> der <strong>Gehbahnen</strong> <strong>im</strong> Winter vom 10.12.2009, in Kraft getreten am<br />
23.12.2009 haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken folgende<br />
Verpflichtungen:<br />
§ 9 <strong>Sicherung</strong>spflicht<br />
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben<br />
die Vorder- u. Hinterlieger die in § 11 best<strong>im</strong>mten Abschnitte der <strong>Gehbahnen</strong> der an<br />
ihr Grundstück angrenzen<strong>den</strong> oder ihr Grundstück mittelbar erschließen<strong>den</strong> öffentlichen<br />
Straßen (<strong>Sicherung</strong>sfläche) <strong>auf</strong> eigene Kosten <strong>im</strong> sicheren Zustand zu erhalten.<br />
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 der Verordnung über die Reinhaltung<br />
und Reinigung der öffentlichen Straßen gelten sinngemäß. Die <strong>Sicherung</strong>spflicht besteht<br />
für alle Straßen, auch wenn diese nicht <strong>im</strong> Straßenverzeichnis <strong>auf</strong>geführt sind.<br />
§ 10 <strong>Sicherung</strong>sarbeiten<br />
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die <strong>Sicherung</strong>sfläche an Werktagen ab 07:00<br />
Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen<br />
und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfen<strong>den</strong> Stoffen (z. B.<br />
Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzen<strong>den</strong> Mitteln zu bestreuen oder das<br />
Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen)<br />
ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese <strong>Sicherung</strong>smaßnahmen sind<br />
bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben,<br />
Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.<br />
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so<br />
zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten,<br />
Kanaleinl<strong>auf</strong>schächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 <strong>Sicherung</strong>sfläche<br />
(1) <strong>Sicherung</strong>sfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche<br />
liegende Gehbahn<br />
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß<br />
§ 2 Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
(2) <strong>Gehbahnen</strong> sind<br />
a) die für <strong>den</strong> Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) best<strong>im</strong>mten,<br />
befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder<br />
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr<br />
dienen<strong>den</strong> Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von<br />
1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.<br />
Die Gehwege sind von Schnee frei zu machen. Dabei muss berücksichtigt wer<strong>den</strong>,<br />
dass eine Gehbahnfläche von min<strong>des</strong>tens 1,00 m Breite zur Verfügung bleibt. Der<br />
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern,<br />
dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.<br />
Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens<br />
am folgen<strong>den</strong> Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Es ist dar<strong>auf</strong> zu achten,<br />
dass das Räumgut nicht <strong>auf</strong> dem Nachbargrundstück abgelagert wird.<br />
Schnee- und Eisplatten sowie Eisbrocken und angefrorene Gegenstände <strong>auf</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>Gehbahnen</strong> sind zu entfernen, sobald es ohne Beschädigung der <strong>Gehbahnen</strong> möglich<br />
ist.<br />
§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt wer<strong>den</strong>,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig die <strong>Gehbahnen</strong> nicht oder nicht rechtzeitig sichert.<br />
Die Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>bergen können, solange der Vorrat reicht, Splitt gebührenfrei<br />
an nachfolgen<strong>den</strong> Stellen abholen:<br />
<strong>Stadt</strong>teil <strong>Stadt</strong>bergen<br />
Bauhof, Untere Feldstraße 15<br />
Parkschule, Lehrerparkplatz an der Osterfeldstraße<br />
Südstraße, Parkplatz bei der St.-Ulrichs-Siedlung<br />
Ochsengasse, Parkplatz am Schützenhe<strong>im</strong><br />
Unterer <strong>Stadt</strong>weg, Parkplatz vor Maria-Hilf-Kirche<br />
Fryar Circle, Ecke Augsburger Straße - Streukiste<br />
Virchow-Viertel<br />
Von-Behring-Straße, Parkplatz, Streukiste
<strong>Stadt</strong>teil Leitershofen<br />
Grenzstraße, Kreuzung Nor<strong>den</strong>-, Leibnizstraße<br />
Herrgottsberg, Parkplatz Tr<strong>im</strong>m-dich-Pfad<br />
Höhenweg, Streukiste<br />
Riedstraße, Kindergarten, Streukiste<br />
Friedhof, Lagerbox<br />
<strong>Stadt</strong>teil Deuringen<br />
Parkplatz be<strong>im</strong> Sportplatz an der Waldstraße<br />
Allgäuer Straße Streubox<br />
Kleingartenanlage Schnurbeinstraße<br />
<strong>Stadt</strong>bergen, 26.10.2012<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>bergen<br />
Paulus Metz<br />
1. Bürgermeister