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An die Aktionäre Konzernlagebericht Konzernjahresabschluss Extras<br />
Öffentliche Zuwendungen<br />
Öffentliche Zuwendungen werden erfasst, wenn mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die<br />
Zuwendungen gewährt werden und das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllt. Es wird<br />
zwischen Projektförderungen (Filmherstellung) und Verleihförderungen differenziert.<br />
Projektförderungen<br />
Bei den Förderungen wird zwischen Projektförderungen als bedingt rückzahlungspflichtiges Darlehen bzw.<br />
Projektfilmförderungen nach den Richtlinien des Beauftragten für Kultur und <strong>Medien</strong> BKM (Deutscher Filmförderfonds<br />
DFFF) als nicht rückzahlbare Zuschüsse unterschieden.<br />
Projektförderung als bedingt rückzahlungspflichtiges Darlehen<br />
Projektfilmförderungen werden in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens nach den Bestimmungen<br />
des Filmfördergesetzes bzw. der jeweiligen Länderförderungen (z. B. Filmstiftung NRW) gewährt.<br />
Diese sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films eine<br />
bestimmte Höhe übersteigen. Es handelt sich um Zuwendungen der öffentlichen Hand für Vermögenswerte.<br />
Diese werden in der Bilanz in Höhe des mit hinreichender Sicherheit nicht zurückzuzahlenden Betrags vom<br />
Buchwert des Filmvermögens abgesetzt.<br />
Die Zuwendungen werden mittels eines reduzierten Abschreibungsbetrags der aktivierten Herstellungskosten<br />
über den Auswertungszyklus eines Films ergebniswirksam erfasst.<br />
Die Höhe des mit hinreichender Sicherheit nicht zurückzuzahlenden Betrags ist in der Regel zum Zeitpunkt<br />
des Kinostarts ermittelbar. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, dass ein weiterer Teil eines<br />
Darlehens zurückzuzahlen ist, wird in Höhe dieses Betrags der Buchwert des Filmvermögens erhöht, bei<br />
gleichzeitiger Passivierung einer Verpflichtung.<br />
Projektfilmförderung nach den Richtlinien des BKM (DFFF)<br />
Projektfilmförderungen nach den Richtlinien des BKM (DFFF) stellen nicht rückzahlungspflichtige Zuwendungen<br />
dar, die zur Erstattung der Herstellungskosten eines Kinofilms nach Erfüllung von klar definierten<br />
Voraussetzungen gewährt werden. Es handelt sich um Zuwendungen der öffentlichen Hand für Vermögenswerte.<br />
Die gewährten Projektfilmförderungen werden in der Bilanz vom Buchwert des Films abgesetzt. Die<br />
Zuwendungen werden mittels eines reduzierten Abschreibungsbetrags der aktivierten Herstellungskosten<br />
über den Auswertungszyklus eines Films ergebniswirksam erfasst.<br />
Verleihförderungen<br />
Bei den Förderungen wird zwischen Verleihförderungen als bedingt rückzahlungspflichtige Darlehen und als<br />
nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse unterschieden.<br />
Verleihförderung als bedingt rückzahlungspflichtiges Darlehen<br />
Verleihförderungen werden in Form eines bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehens nach den Bestimmungen<br />
des Filmfördergesetzes bzw. der jeweiligen Länderförderungen (z.B. FilmFernsehFonds Bayern „FFF Bayern“<br />
Richtlinien) gewährt. Diese sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Verleihers aus der Verwertung<br />
des Filmes eine bestimmte Höhe übersteigen.<br />
Es handelt sich um Zuwendungen der öffentlichen Hand für bereits angefallene Aufwendungen. Diese werden<br />
als Sonstige betriebliche Erträge in Höhe des mit hinreichender Sicherheit nicht zurückzuzahlenden Betrags<br />
erfasst. Die Zuwendungen werden in den Perioden erfasst, in denen die entsprechenden Herausbringungskosten<br />
anfallen. Die Höhe des mit hinreichender Sicherheit nicht zurückzuzahlenden Betrags ist in der Regel<br />
zum Zeitpunkt des Kinostarts ermittelbar. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, dass ein<br />
weiterer Teil eines Darlehens zurückzuzahlen ist, wird in Höhe dieses Betrags ein Aufwand gebucht und der<br />
entsprechende Betrag passiviert.<br />
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