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WIRKLICHER WERT - Itera

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Andrea Lüscher<br />

Personalfachfrau mit<br />

eidg. Fachausweis,<br />

Sozialversicherungsfachfrau<br />

mit eidg. Fachausweis<br />

12<br />

MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG<br />

Seit 1945 steht unter Art. 34quienquies Bundesverfassung<br />

der Auftrag zur Einführung der Mutterschaftsversicherung<br />

(Pflegekosten und Lohnersatz). Die Änderung<br />

der Erwerbsersatzordnung wurde am 26.<br />

September 2004 in der Volksabstimmung angenommen.<br />

Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige<br />

Mütter wurde auf den 1. Juli 2005 eingeführt. Ab<br />

diesem Zeitpunkt haben angestellte und selbständig<br />

erwerbende Frauen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.<br />

Ebenso Frauen, welche im Betrieb des Ehemannes,<br />

der Familie oder des Konkubinatspartners<br />

mitarbeiten und einen Barlohn erhalten.<br />

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wird<br />

bei der AHV-Ausgleichskasse mit vorgegebenen Formular(en)<br />

geltend gemacht. Gleichzeitig sind der<br />

Anmeldung Unterlagen wie Kopie Personalausweis,<br />

Geburtsschein, Attest über Schwangerschaftsdauer<br />

(bei Frühgeburten), Arbeitgeberbescheinigung, Formular<br />

E104 (Bescheinigung Versicherungszeiten) beizulegen.<br />

Die Anmeldung wird vom Arbeitgeber eingereicht.<br />

Selbständig Erwerbende, Arbeitslose oder Arbeitsunfähige<br />

machen ihre Ansprüche direkt bei der Ausgleichskasse<br />

geltend.<br />

Folgende Anspruchsvoraussetzungen auf Mutterschaftsentschädigung<br />

sind zu erfüllen:<br />

Während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt<br />

des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch<br />

versichert sein. Im Falle einer vorzeitigen Geburt<br />

reduziert sich diese Frist.<br />

In dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In der EU und<br />

EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten<br />

werden berücksichtigt.<br />

Im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin im<br />

Sinne von Art. 10 ATSG, als Selbständigerwerbende<br />

im Sinne von Art. 12 ATSG oder im Betrieb des Ehemannes<br />

mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.<br />

Die Schwangerschaft hat mindestens 23 Wochen<br />

gedauert oder das Kind muss (bei kürzerer Schwangerschaft!)<br />

lebensfähig geboren worden sein.<br />

Für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter bestehen<br />

weitere zu berücksichtigende Sonderbestimmungen.<br />

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft<br />

und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.<br />

Wichtig: Die Mutterschaftsentschädigung wird nur<br />

solange ausgerichtet, als die Mutter nach der Niederkunft<br />

ihre Erwerbstätigkeit während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs<br />

tatsächlich unterbricht, höchstens<br />

aber während 14 Wochen. Die Mutterschaftsentschädigung<br />

wird auch ausgerichtet, wenn die Erwerbstätigkeit<br />

nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs nicht<br />

wieder aufgenommen wird.<br />

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld<br />

ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft<br />

erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens,<br />

höchstens aber Fr. 172 pro Tag. Das<br />

maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen<br />

von Fr. 6'450 und bei Selbständigerwerbenden mit<br />

einem Jahreseinkommen von Fr. 77'400 erreicht.<br />

Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung<br />

gilt ebenfalls als Einkommen.<br />

Deshalb muss darauf AHV/IV/EO-Beiträge<br />

entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem<br />

der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung<br />

(ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird<br />

auch die direkt ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung<br />

in das individuelle Konto der AHV eingetragen.<br />

So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bei Ausländerinnen unterliegt die Mutterschaftsentschädigung<br />

der Quellensteuer. Davon ausgenommen<br />

sind Frauen mit Niederlassungsbewilligung<br />

(Ausweis C) oder Frauen, die in rechtlicher und tatsächlicher<br />

Ehe mit einem Ehepartner leben, der Schweizer<br />

Bürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.<br />

Bei Geburt vor dem 1. Juli 2005 sind unbedingt die<br />

Übergangsbestimmungen für das Einführungsjahr<br />

zu beachten.Erwerbstätige Mütter,deren Kind zwischen<br />

26. März und dem 1. Juli 2005 geboren wurde,<br />

haben anteilmässigen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

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