WIRKLICHER WERT - Itera
WIRKLICHER WERT - Itera
WIRKLICHER WERT - Itera
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Andrea Lüscher<br />
Personalfachfrau mit<br />
eidg. Fachausweis,<br />
Sozialversicherungsfachfrau<br />
mit eidg. Fachausweis<br />
12<br />
MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG<br />
Seit 1945 steht unter Art. 34quienquies Bundesverfassung<br />
der Auftrag zur Einführung der Mutterschaftsversicherung<br />
(Pflegekosten und Lohnersatz). Die Änderung<br />
der Erwerbsersatzordnung wurde am 26.<br />
September 2004 in der Volksabstimmung angenommen.<br />
Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige<br />
Mütter wurde auf den 1. Juli 2005 eingeführt. Ab<br />
diesem Zeitpunkt haben angestellte und selbständig<br />
erwerbende Frauen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.<br />
Ebenso Frauen, welche im Betrieb des Ehemannes,<br />
der Familie oder des Konkubinatspartners<br />
mitarbeiten und einen Barlohn erhalten.<br />
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wird<br />
bei der AHV-Ausgleichskasse mit vorgegebenen Formular(en)<br />
geltend gemacht. Gleichzeitig sind der<br />
Anmeldung Unterlagen wie Kopie Personalausweis,<br />
Geburtsschein, Attest über Schwangerschaftsdauer<br />
(bei Frühgeburten), Arbeitgeberbescheinigung, Formular<br />
E104 (Bescheinigung Versicherungszeiten) beizulegen.<br />
Die Anmeldung wird vom Arbeitgeber eingereicht.<br />
Selbständig Erwerbende, Arbeitslose oder Arbeitsunfähige<br />
machen ihre Ansprüche direkt bei der Ausgleichskasse<br />
geltend.<br />
Folgende Anspruchsvoraussetzungen auf Mutterschaftsentschädigung<br />
sind zu erfüllen:<br />
Während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt<br />
des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch<br />
versichert sein. Im Falle einer vorzeitigen Geburt<br />
reduziert sich diese Frist.<br />
In dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In der EU und<br />
EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten<br />
werden berücksichtigt.<br />
Im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin im<br />
Sinne von Art. 10 ATSG, als Selbständigerwerbende<br />
im Sinne von Art. 12 ATSG oder im Betrieb des Ehemannes<br />
mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.<br />
Die Schwangerschaft hat mindestens 23 Wochen<br />
gedauert oder das Kind muss (bei kürzerer Schwangerschaft!)<br />
lebensfähig geboren worden sein.<br />
Für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter bestehen<br />
weitere zu berücksichtigende Sonderbestimmungen.<br />
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft<br />
und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.<br />
Wichtig: Die Mutterschaftsentschädigung wird nur<br />
solange ausgerichtet, als die Mutter nach der Niederkunft<br />
ihre Erwerbstätigkeit während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs<br />
tatsächlich unterbricht, höchstens<br />
aber während 14 Wochen. Die Mutterschaftsentschädigung<br />
wird auch ausgerichtet, wenn die Erwerbstätigkeit<br />
nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs nicht<br />
wieder aufgenommen wird.<br />
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld<br />
ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft<br />
erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens,<br />
höchstens aber Fr. 172 pro Tag. Das<br />
maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen<br />
von Fr. 6'450 und bei Selbständigerwerbenden mit<br />
einem Jahreseinkommen von Fr. 77'400 erreicht.<br />
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung<br />
gilt ebenfalls als Einkommen.<br />
Deshalb muss darauf AHV/IV/EO-Beiträge<br />
entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem<br />
der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung<br />
(ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird<br />
auch die direkt ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung<br />
in das individuelle Konto der AHV eingetragen.<br />
So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit<br />
berücksichtigt werden.<br />
Bei Ausländerinnen unterliegt die Mutterschaftsentschädigung<br />
der Quellensteuer. Davon ausgenommen<br />
sind Frauen mit Niederlassungsbewilligung<br />
(Ausweis C) oder Frauen, die in rechtlicher und tatsächlicher<br />
Ehe mit einem Ehepartner leben, der Schweizer<br />
Bürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.<br />
Bei Geburt vor dem 1. Juli 2005 sind unbedingt die<br />
Übergangsbestimmungen für das Einführungsjahr<br />
zu beachten.Erwerbstätige Mütter,deren Kind zwischen<br />
26. März und dem 1. Juli 2005 geboren wurde,<br />
haben anteilmässigen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.