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Musterlösung Baustein 3, Anton und Dragan © HPK VFH ... - hp krings

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>Baustein</strong> 3, <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> <strong>VFH</strong>-Hessen SS 10<br />

Die Fahrt des <strong>Dragan</strong> nach dem Verkehrsunfall<br />

Beurteilung der FE von <strong>Dragan</strong><br />

Gem. § 2 I StVG wird zum Führen eines Kfz auf öff. Straßen eine FE<br />

benötigt, welche durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist<br />

(FS).<br />

<strong>Dragan</strong> hat den Polo als Kfz im öff. VKR wie <strong>Anton</strong> geführt (siehe oben).<br />

Auf eine Prüfung der allgemeinen TBM wird hier verzichtet.<br />

Gem. § 2 XI Satz 1 StVG genügen der FE-Pflicht auch Fahrzeugführer mit<br />

einer ausländischen FE, die unter bestimmten Voraussetzungen auch zum<br />

Führen von Kfz im B<strong>und</strong>esgebiet berechtigt.<br />

Dies wird durch die auf Gr<strong>und</strong> von § 6 I StVG i.V.m. Art. 80 II GG<br />

(Zitiergebot) erlassene FeV konkretisiert, die dadurch Gesetzescharakter<br />

erlangen.<br />

Aus dem SV geht hervor, dass <strong>Dragan</strong> seit dem 24.09.2001 in Grünberg<br />

wohnt <strong>und</strong> somit seit diesem Datum dort seinen festen Wohnsitz (§ 7 FeV)<br />

hat.<br />

Rumänien gehört aber nunmehr der EU an. Demnach findet § 28 FeV<br />

Anwendung. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren<br />

ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung<br />

Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen<br />

Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.<br />

Da nichts Gegenteiliges vorliegt, ist die FE von <strong>Dragan</strong> gültig.<br />

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>Baustein</strong> 3, <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> <strong>VFH</strong>-Hessen SS 10<br />

Beurteilung der Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten:<br />

Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> mit 1,2 Promille gefahren ist, könnte er sich gem. §<br />

316 I StGB strafbar gemacht haben. Auf die Prüfung der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

objektiven Merkmale wird auf das bereits geprüfte verwiesen.<br />

Auch hat <strong>Dragan</strong> Alkohol getrunken.<br />

Fraglich ist, ob er deswegen auch fahrunsicher war. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn er nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen im<br />

Straßenverkehr an einen Fahrzeugführer gerecht zu werden.<br />

<strong>Dragan</strong> hat ebenfalls 4 Bier, <strong>und</strong> damit Alkohol getrunken. Die Wirkung<br />

des Alkohols wurde bereits bei <strong>Anton</strong> behandelt, daher wird auf die<br />

allgemeine Wiedergabe verzichtet.<br />

Die Rechtsprechung nimmt für eine absolute FU einen Wert von 1,1<br />

Promille an, bei dem ein Fahrzeugführer auf keinen Fall mehr in der Lage<br />

ist, ein Fzg. sicher zu führen <strong>und</strong> weitere Beweisanzeichen nicht mehr<br />

vorliegen müssen. Dieser Wert liegt eigentlich bei 1,0 Promille, es wurde<br />

jedoch ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille addiert um<br />

Messungenauigkeiten auszugleichen. Ab einem solchen Wert ist es egal,<br />

ob ein Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat oder nicht.<br />

Laut SV hat <strong>Dragan</strong> eine BAK von 1,2 Promille, so dass eine absolute FU<br />

gegeben ist.<br />

Er hat sich demnach nach § 316 I 1. StGB bzw. nach § 316 II StGB<br />

strafbar gemacht.<br />

Damit liegt auch § 24a I StVG vor, da er mehr als 0,5 pro mille Alkohol im<br />

Blut hatte. Die Owi tritt alerdings hinter dem Vergehenstatbestand sub.<br />

Zurück.<br />

Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> 2 Speedtabletten eingenommen hat <strong>und</strong> gefahren<br />

ist, könnte er sich noch gem. § 316 I 2. Alt. StGB strafbar gemacht<br />

haben.<br />

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>Baustein</strong> 3, <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> <strong>VFH</strong>-Hessen SS 10<br />

Speed ist als Amphetamin ein berauschendes Mittel (Droge).<br />

Bei Amphetamin wird objektiv die Konzentrations- <strong>und</strong><br />

Wahrnehmungsfähigkeit herabgesetzt, so dass auf jeden Fall eine relative<br />

FU angenommen werden kann, da es für eine absolute FU keine<br />

wissenschaftlich f<strong>und</strong>ierten Werte gibt. Es müssen demzufolge noch<br />

Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) hinzukommen, die auf dem Konsum der<br />

Droge beruhen (Kausalität).<br />

Im SV werden Fahrfehler erwähnt (Missachtung Anhaltezeichen,<br />

überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren von Rotlichtern, etc.). Es ist<br />

nicht genau erwiesen, welche Folgen das Zusammenwirken von Speed<br />

<strong>und</strong> Alkohol hat. Es kann dahinstehen, ob ein ursächlicher Zusammenhang<br />

zwischen verkehrswidrigem Verhalten <strong>und</strong> der relativen Fahruntüchtigkeit<br />

<strong>und</strong> somit die Verwirklichung des § 316 StGB verneint werden könnte,<br />

wenn der Fahrzeugführer aus verkehrsfremden Gründen, etwa wegen<br />

zuvor begangener Straftaten vor der Polizei flieht. Denn dann, wenn der<br />

Kraftfahrer gerade wegen seiner Alkoholisierung vor der Polizei flieht,<br />

gelten insoweit andere Maßstäbe. Hier ist jedenfalls, nach neuerer<br />

Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Kraftfahrzeugführer infolge<br />

alkoholbedingter Enthemmung zur Flucht <strong>und</strong> damit zu den<br />

Verkehrsverstößen hat hinreißen lassen. Da <strong>Dragan</strong> mehr als 1, 1 Promille<br />

BAK (absolute FU) hat ist hier eine weitere Begründung entbehrlich, <strong>und</strong><br />

die Ungeeignetheit durch den überschrittenen Grenzwert erwiesen.<br />

Demnach hat sich <strong>Dragan</strong> nach § 316 StGB strafbar gemacht.<br />

Da er unter Drogeneinfluss gefahren ist, ist § 24a II StVG erfüllt, da<br />

Amphetamin ein berauschendes Mittel gem. der Anlage zu § 24a StVG ist,<br />

die Owi wird von der Straftat konsumiert.<br />

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Ordnungswidrigkeiten<br />

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Gem. § 17 I StVO müssen bei Dunkelheit die vorgeschriebenen<br />

Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> die<br />

Lichter in der Nacht ausschaltete, hat er eine OWi gem. §§ 17 I, 49 I Nr.<br />

17 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

Gem. § 3 III Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Da <strong>Dragan</strong> in Grünberg<br />

diese überschritt, hat er eine OWi gem. §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO<br />

i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

Gem. § 37 II Nr. 1 StVO muss bei rotem Licht einer LZA an einer<br />

Kreuzung angehalten werden. Da <strong>Dragan</strong> mehrer rote Lichter an LZA`s<br />

überfahren hat, hat er für jede überfahrene LZA eine OWi gem. §§ 37 II<br />

Nr.1, 49 III Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

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Anhalten von <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> durch die Polizei:<br />

Da <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> eine VU-Flucht begangen haben, <strong>und</strong> diese eine<br />

Straftat ist, kommt als EGL für das Anhalten § 163 StPO in betracht.<br />

Demnach haben die Polizeibeamten alle erforderlichen <strong>und</strong><br />

unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache<br />

zu verhindern.<br />

Hier wurden <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> angehalten, da sie einer VU-Flucht<br />

verdächtigt wurden. Hätte man sie nicht angehalten, dann hätte man wohl<br />

nie ermitteln können, wer den VU verursacht hat <strong>und</strong> der Geschädigte<br />

hätte keinen Schadensersatzpflichtigen.<br />

Das Anhalten diente somit der IDF gem. § 163b I StPO <strong>und</strong> der<br />

Blutentnahmen bei <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> (§ 81a StPO) <strong>und</strong> war demnach von<br />

§ 163 StPO gedeckt.<br />

Weiter wäre zu beachten, dass das Anhaltezeichen klar, eindeutig <strong>und</strong><br />

unmissverständlich gegeben werden muss, da es sich hierbei um einen VA<br />

handelt. Dies geschah hier durch die dafür vorgesehene beleuchtete<br />

Anhaltekelle.<br />

Sonder <strong>und</strong> Wegerechte<br />

Da bei der Verfolgungsfahrt von beiden Fahrzeugen die zulässigen<br />

Höchstgeschwindigkeiten sowie das Rotlicht mehrerer Lichtzeichenanlagen<br />

nicht beachtet wurden, liegen hier Owis gem. §§ 1 (2), 3 (3) Nr.1, Nr. 2c,<br />

37 (1) Nr.1, 49 (1) Nr.1, Nr.3, (3) Nr.2 StVO i.V.m. § 24 StVG vor.<br />

Allerdings könnte die Begehung der Owis seitens der Beamten durch die<br />

Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO gerechtfertigt sein.<br />

Die Polizei ist Adressat des § 35 StVO. Sie darf sich über die<br />

Verhaltensvorschriften der StVO hinwegsetzen, wenn dies zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>Baustein</strong> 3, <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> <strong>VFH</strong>-Hessen SS 10<br />

Die Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Owis zählt zur Definition von<br />

hoheitlichen Aufgaben. Vorliegend geht es bei der Verfolgungsfahrt um<br />

diese hoheitliche Aufgabe (§ 142 StGB).<br />

Dies ist auch dringend geboten, da ohne sofortige Feststellung des<br />

Fahrzeugsführers nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall<br />

verursacht hat <strong>und</strong> somit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten<br />

nicht geschützt werden können <strong>und</strong> in erster Linie auch der<br />

Strafverfolgungsanspruch des Staates außer Kraft gesetzt wäre.<br />

Über die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ist zwar eine<br />

Halterfeststellung (in diesem Fall, durch die vom Schrottplatz geholten<br />

Kennzeichen, nicht) möglich aber der eigentliche Fahrzeugführer ist<br />

entweder gar nicht oder nur schwer zu ermitteln (z.B. wenn das Fahrzeug<br />

gestohlen ist).<br />

Zu beachten ist aber § 35 (8) StVO welcher durch die Voraussetzung „<br />

unter gebührender Berücksichtigung der ö S u. O“ ein Warnpflicht, eine<br />

Überprüfungspflicht sowie die Beachtung der Verhältnismäßigkeit verlangt.<br />

Ihrer Warnpflicht sind die Beamten durch das Einschalten von Blaulicht<br />

<strong>und</strong> Martinshorn nachgekommen. Die vor allem an den Kreuzungen nötige<br />

Überprüfungspflicht zur Vermeidung von Unfällen unterstelle ich den<br />

Beamten.<br />

Aus dem SV geht auch nichts über eine Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer hervor. Die Verhältnismäßigkeit ist hier auch gegeben<br />

da kein krasses Missverhältnis zwischen den begangenen Owis der<br />

Beamten <strong>und</strong> dem Strafverfolgungsanspruch des Staates (Verfolgung des<br />

§ 142 StGB) besteht.<br />

Somit sind die o.a. Verstöße über § 35 StVO gerechtfertigt.<br />

§ 35 StVO ist ein personenbezogenes Recht, sodass es nicht von<br />

eingeschaltetem Blaulicht oder Martinshorn abhängig ist.<br />

Durch die Verwendung von Blaulicht <strong>und</strong> Martinshorn nehmen die<br />

Beamten aber das Wegerecht gem. § 38 StVO in Anspruch. Dies gebietet<br />

anderen Verkehrsteilnehmern Platz zu schaffen, sodass sie dafür event.<br />

Owis begehen müssen.<br />

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Voraussetzung hierfür ist, das höchste Eile zur Abwehr für Gefahren für<br />

die ö S o. O geboten ist. Dies ist hier der Fall, da hier schon eine<br />

Fallgruppe der ö S, Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 142 StGB),<br />

gegeben ist <strong>und</strong> durch die Missachtung des Anhaltezeichen sowie die<br />

anschließende Fahrweise der Verdacht der Gefahr zur Begehung weiterer<br />

Straftaten <strong>und</strong> Verursachung weiterer Unfälle besteht.<br />

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