Musterlösung Baustein 3, Anton und Dragan © HPK VFH ... - hp krings
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>Baustein</strong> 3, <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> <strong>VFH</strong>-Hessen SS 10<br />
Die Fahrt des <strong>Dragan</strong> nach dem Verkehrsunfall<br />
Beurteilung der FE von <strong>Dragan</strong><br />
Gem. § 2 I StVG wird zum Führen eines Kfz auf öff. Straßen eine FE<br />
benötigt, welche durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist<br />
(FS).<br />
<strong>Dragan</strong> hat den Polo als Kfz im öff. VKR wie <strong>Anton</strong> geführt (siehe oben).<br />
Auf eine Prüfung der allgemeinen TBM wird hier verzichtet.<br />
Gem. § 2 XI Satz 1 StVG genügen der FE-Pflicht auch Fahrzeugführer mit<br />
einer ausländischen FE, die unter bestimmten Voraussetzungen auch zum<br />
Führen von Kfz im B<strong>und</strong>esgebiet berechtigt.<br />
Dies wird durch die auf Gr<strong>und</strong> von § 6 I StVG i.V.m. Art. 80 II GG<br />
(Zitiergebot) erlassene FeV konkretisiert, die dadurch Gesetzescharakter<br />
erlangen.<br />
Aus dem SV geht hervor, dass <strong>Dragan</strong> seit dem 24.09.2001 in Grünberg<br />
wohnt <strong>und</strong> somit seit diesem Datum dort seinen festen Wohnsitz (§ 7 FeV)<br />
hat.<br />
Rumänien gehört aber nunmehr der EU an. Demnach findet § 28 FeV<br />
Anwendung. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren<br />
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung<br />
Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen<br />
Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.<br />
Da nichts Gegenteiliges vorliegt, ist die FE von <strong>Dragan</strong> gültig.<br />
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Beurteilung der Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten:<br />
Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> mit 1,2 Promille gefahren ist, könnte er sich gem. §<br />
316 I StGB strafbar gemacht haben. Auf die Prüfung der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
objektiven Merkmale wird auf das bereits geprüfte verwiesen.<br />
Auch hat <strong>Dragan</strong> Alkohol getrunken.<br />
Fraglich ist, ob er deswegen auch fahrunsicher war. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn er nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen im<br />
Straßenverkehr an einen Fahrzeugführer gerecht zu werden.<br />
<strong>Dragan</strong> hat ebenfalls 4 Bier, <strong>und</strong> damit Alkohol getrunken. Die Wirkung<br />
des Alkohols wurde bereits bei <strong>Anton</strong> behandelt, daher wird auf die<br />
allgemeine Wiedergabe verzichtet.<br />
Die Rechtsprechung nimmt für eine absolute FU einen Wert von 1,1<br />
Promille an, bei dem ein Fahrzeugführer auf keinen Fall mehr in der Lage<br />
ist, ein Fzg. sicher zu führen <strong>und</strong> weitere Beweisanzeichen nicht mehr<br />
vorliegen müssen. Dieser Wert liegt eigentlich bei 1,0 Promille, es wurde<br />
jedoch ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille addiert um<br />
Messungenauigkeiten auszugleichen. Ab einem solchen Wert ist es egal,<br />
ob ein Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat oder nicht.<br />
Laut SV hat <strong>Dragan</strong> eine BAK von 1,2 Promille, so dass eine absolute FU<br />
gegeben ist.<br />
Er hat sich demnach nach § 316 I 1. StGB bzw. nach § 316 II StGB<br />
strafbar gemacht.<br />
Damit liegt auch § 24a I StVG vor, da er mehr als 0,5 pro mille Alkohol im<br />
Blut hatte. Die Owi tritt alerdings hinter dem Vergehenstatbestand sub.<br />
Zurück.<br />
Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> 2 Speedtabletten eingenommen hat <strong>und</strong> gefahren<br />
ist, könnte er sich noch gem. § 316 I 2. Alt. StGB strafbar gemacht<br />
haben.<br />
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Speed ist als Amphetamin ein berauschendes Mittel (Droge).<br />
Bei Amphetamin wird objektiv die Konzentrations- <strong>und</strong><br />
Wahrnehmungsfähigkeit herabgesetzt, so dass auf jeden Fall eine relative<br />
FU angenommen werden kann, da es für eine absolute FU keine<br />
wissenschaftlich f<strong>und</strong>ierten Werte gibt. Es müssen demzufolge noch<br />
Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) hinzukommen, die auf dem Konsum der<br />
Droge beruhen (Kausalität).<br />
Im SV werden Fahrfehler erwähnt (Missachtung Anhaltezeichen,<br />
überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren von Rotlichtern, etc.). Es ist<br />
nicht genau erwiesen, welche Folgen das Zusammenwirken von Speed<br />
<strong>und</strong> Alkohol hat. Es kann dahinstehen, ob ein ursächlicher Zusammenhang<br />
zwischen verkehrswidrigem Verhalten <strong>und</strong> der relativen Fahruntüchtigkeit<br />
<strong>und</strong> somit die Verwirklichung des § 316 StGB verneint werden könnte,<br />
wenn der Fahrzeugführer aus verkehrsfremden Gründen, etwa wegen<br />
zuvor begangener Straftaten vor der Polizei flieht. Denn dann, wenn der<br />
Kraftfahrer gerade wegen seiner Alkoholisierung vor der Polizei flieht,<br />
gelten insoweit andere Maßstäbe. Hier ist jedenfalls, nach neuerer<br />
Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Kraftfahrzeugführer infolge<br />
alkoholbedingter Enthemmung zur Flucht <strong>und</strong> damit zu den<br />
Verkehrsverstößen hat hinreißen lassen. Da <strong>Dragan</strong> mehr als 1, 1 Promille<br />
BAK (absolute FU) hat ist hier eine weitere Begründung entbehrlich, <strong>und</strong><br />
die Ungeeignetheit durch den überschrittenen Grenzwert erwiesen.<br />
Demnach hat sich <strong>Dragan</strong> nach § 316 StGB strafbar gemacht.<br />
Da er unter Drogeneinfluss gefahren ist, ist § 24a II StVG erfüllt, da<br />
Amphetamin ein berauschendes Mittel gem. der Anlage zu § 24a StVG ist,<br />
die Owi wird von der Straftat konsumiert.<br />
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Ordnungswidrigkeiten<br />
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Gem. § 17 I StVO müssen bei Dunkelheit die vorgeschriebenen<br />
Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> die<br />
Lichter in der Nacht ausschaltete, hat er eine OWi gem. §§ 17 I, 49 I Nr.<br />
17 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 3 III Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Da <strong>Dragan</strong> in Grünberg<br />
diese überschritt, hat er eine OWi gem. §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO<br />
i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 37 II Nr. 1 StVO muss bei rotem Licht einer LZA an einer<br />
Kreuzung angehalten werden. Da <strong>Dragan</strong> mehrer rote Lichter an LZA`s<br />
überfahren hat, hat er für jede überfahrene LZA eine OWi gem. §§ 37 II<br />
Nr.1, 49 III Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
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Anhalten von <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> durch die Polizei:<br />
Da <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> eine VU-Flucht begangen haben, <strong>und</strong> diese eine<br />
Straftat ist, kommt als EGL für das Anhalten § 163 StPO in betracht.<br />
Demnach haben die Polizeibeamten alle erforderlichen <strong>und</strong><br />
unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache<br />
zu verhindern.<br />
Hier wurden <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> angehalten, da sie einer VU-Flucht<br />
verdächtigt wurden. Hätte man sie nicht angehalten, dann hätte man wohl<br />
nie ermitteln können, wer den VU verursacht hat <strong>und</strong> der Geschädigte<br />
hätte keinen Schadensersatzpflichtigen.<br />
Das Anhalten diente somit der IDF gem. § 163b I StPO <strong>und</strong> der<br />
Blutentnahmen bei <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> (§ 81a StPO) <strong>und</strong> war demnach von<br />
§ 163 StPO gedeckt.<br />
Weiter wäre zu beachten, dass das Anhaltezeichen klar, eindeutig <strong>und</strong><br />
unmissverständlich gegeben werden muss, da es sich hierbei um einen VA<br />
handelt. Dies geschah hier durch die dafür vorgesehene beleuchtete<br />
Anhaltekelle.<br />
Sonder <strong>und</strong> Wegerechte<br />
Da bei der Verfolgungsfahrt von beiden Fahrzeugen die zulässigen<br />
Höchstgeschwindigkeiten sowie das Rotlicht mehrerer Lichtzeichenanlagen<br />
nicht beachtet wurden, liegen hier Owis gem. §§ 1 (2), 3 (3) Nr.1, Nr. 2c,<br />
37 (1) Nr.1, 49 (1) Nr.1, Nr.3, (3) Nr.2 StVO i.V.m. § 24 StVG vor.<br />
Allerdings könnte die Begehung der Owis seitens der Beamten durch die<br />
Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO gerechtfertigt sein.<br />
Die Polizei ist Adressat des § 35 StVO. Sie darf sich über die<br />
Verhaltensvorschriften der StVO hinwegsetzen, wenn dies zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />
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Die Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Owis zählt zur Definition von<br />
hoheitlichen Aufgaben. Vorliegend geht es bei der Verfolgungsfahrt um<br />
diese hoheitliche Aufgabe (§ 142 StGB).<br />
Dies ist auch dringend geboten, da ohne sofortige Feststellung des<br />
Fahrzeugsführers nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall<br />
verursacht hat <strong>und</strong> somit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten<br />
nicht geschützt werden können <strong>und</strong> in erster Linie auch der<br />
Strafverfolgungsanspruch des Staates außer Kraft gesetzt wäre.<br />
Über die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ist zwar eine<br />
Halterfeststellung (in diesem Fall, durch die vom Schrottplatz geholten<br />
Kennzeichen, nicht) möglich aber der eigentliche Fahrzeugführer ist<br />
entweder gar nicht oder nur schwer zu ermitteln (z.B. wenn das Fahrzeug<br />
gestohlen ist).<br />
Zu beachten ist aber § 35 (8) StVO welcher durch die Voraussetzung „<br />
unter gebührender Berücksichtigung der ö S u. O“ ein Warnpflicht, eine<br />
Überprüfungspflicht sowie die Beachtung der Verhältnismäßigkeit verlangt.<br />
Ihrer Warnpflicht sind die Beamten durch das Einschalten von Blaulicht<br />
<strong>und</strong> Martinshorn nachgekommen. Die vor allem an den Kreuzungen nötige<br />
Überprüfungspflicht zur Vermeidung von Unfällen unterstelle ich den<br />
Beamten.<br />
Aus dem SV geht auch nichts über eine Gefährdung anderer<br />
Verkehrsteilnehmer hervor. Die Verhältnismäßigkeit ist hier auch gegeben<br />
da kein krasses Missverhältnis zwischen den begangenen Owis der<br />
Beamten <strong>und</strong> dem Strafverfolgungsanspruch des Staates (Verfolgung des<br />
§ 142 StGB) besteht.<br />
Somit sind die o.a. Verstöße über § 35 StVO gerechtfertigt.<br />
§ 35 StVO ist ein personenbezogenes Recht, sodass es nicht von<br />
eingeschaltetem Blaulicht oder Martinshorn abhängig ist.<br />
Durch die Verwendung von Blaulicht <strong>und</strong> Martinshorn nehmen die<br />
Beamten aber das Wegerecht gem. § 38 StVO in Anspruch. Dies gebietet<br />
anderen Verkehrsteilnehmern Platz zu schaffen, sodass sie dafür event.<br />
Owis begehen müssen.<br />
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Voraussetzung hierfür ist, das höchste Eile zur Abwehr für Gefahren für<br />
die ö S o. O geboten ist. Dies ist hier der Fall, da hier schon eine<br />
Fallgruppe der ö S, Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 142 StGB),<br />
gegeben ist <strong>und</strong> durch die Missachtung des Anhaltezeichen sowie die<br />
anschließende Fahrweise der Verdacht der Gefahr zur Begehung weiterer<br />
Straftaten <strong>und</strong> Verursachung weiterer Unfälle besteht.<br />
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