GeSchäftSbericht annual report 2010 - Russische Kommerzial Bank ...
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2. bIlanzIerunGS- und bewertunGS-<br />
GrundSätze<br />
allGemeine GrundsätZe<br />
Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts,<br />
des <strong>Bank</strong>engesetzes und dessen Verordnung, den statutarischen Bestimmungen und den<br />
Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.<br />
allGemeine bewertunGsGrundsätZe<br />
Die in einer Bilanzposition ausgewiesenen einzelnen Detailposition werden grundsätzlich einzeln bewertet<br />
(Einzelbewertung).<br />
erfassunG und bilanZierunG<br />
Am Abschlusstag werden sämtliche Geschäfte in den Büchern der <strong>Bank</strong> erfasst. Die abgeschlossenen<br />
Geschäfte werden bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag als Ausserbilanzgeschäfte erfasst. Am Erfüllungs- bzw.<br />
Valutatag werden die Geschäfte bilanzwirksam.<br />
flÜssiGe mittel, forderunGen aus GeldmarktPaPieren, forderunGen<br />
GeGenÜber banken, PassiVGelder<br />
Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert abzüglich allfälliger betriebsnotwendiger Einzelbewertungen<br />
für gefährdete Forderungen. Für die Geldmarktpapiere wird eine Diskontabgrenzung vorgenommen. Die<br />
Bilanzierung von Forfaitierungen erfolgt zum Barwert zum Bilanzstichtag.<br />
forderunGen GeGenÜber kunden (ausleihunGen)<br />
Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert.<br />
Gefährdetete Forderungen, d.h. Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner<br />
seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann, werden auf Einzelbasis bewertet und die Wertverminderung<br />
durch Einzelwertberichtigungen abgedeckt. Ausserbilanzgeschäfte werden in diese Bewertung<br />
ebenfalls einbezogen. Für erkennbare Risiken werden Einzelwertberichtigungen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips<br />
gebildet.<br />
Forderungen werden spätestens dann als gefährdet eingestuft, wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungen<br />
für Kapital und/oder Zinsen mehr als 90 Tage ausstehend sind. Zinsen, die mehr als 90 Tage ausstehend<br />
sind, gelten als überfällig. Überfällige Zinsen und Zinsen, deren Eingang gefährdet ist, werden nicht mehr<br />
vereinnahmt, sondern direkt den Wertberichtigungen und Rückstellungen zugewiesen. Forderungen werden<br />
zinslos gestellt, wenn die Einbringlichkeit der Zinsen derart zweifelhaft ist, dass die Abgrenzung nicht mehr<br />
als sinnvoll erachtet wird.<br />
Die Wertminderung bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Buchwert der Forderung und dem voraussichtlich<br />
einbringlichen Betrag unter Berücksichtigung des Gegenparteirisikos und des Nettoerlöses aus<br />
der Verwertung allfälliger Sicherheiten (nach Abzug von Halte-, Refinanzierungs- und Liquiditätskosten).<br />
Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt<br />
wird, erfolgt die Ausbuchung der Forderung zulasten der entprechenden Wertberichtigung. Gefährdete<br />
Forderungen werden wiederum als vollwertig eingestuft, wenn die ausstehenden Kapitalbeträge und Zinsen<br />
wieder fristgerecht gemäss den vertraglichen Vereinbarungen und weiteren Bonitätskriterien erfüllt werden.<br />
anhanG | 35<br />
Gazprombank (SchweIz) aG