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GeSchäftSbericht annual report 2010 - Russische Kommerzial Bank ...

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2. bIlanzIerunGS- und bewertunGS-<br />

GrundSätze<br />

allGemeine GrundsätZe<br />

Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts,<br />

des <strong>Bank</strong>engesetzes und dessen Verordnung, den statutarischen Bestimmungen und den<br />

Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.<br />

allGemeine bewertunGsGrundsätZe<br />

Die in einer Bilanzposition ausgewiesenen einzelnen Detailposition werden grundsätzlich einzeln bewertet<br />

(Einzelbewertung).<br />

erfassunG und bilanZierunG<br />

Am Abschlusstag werden sämtliche Geschäfte in den Büchern der <strong>Bank</strong> erfasst. Die abgeschlossenen<br />

Geschäfte werden bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag als Ausserbilanzgeschäfte erfasst. Am Erfüllungs- bzw.<br />

Valutatag werden die Geschäfte bilanzwirksam.<br />

flÜssiGe mittel, forderunGen aus GeldmarktPaPieren, forderunGen<br />

GeGenÜber banken, PassiVGelder<br />

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert abzüglich allfälliger betriebsnotwendiger Einzelbewertungen<br />

für gefährdete Forderungen. Für die Geldmarktpapiere wird eine Diskontabgrenzung vorgenommen. Die<br />

Bilanzierung von Forfaitierungen erfolgt zum Barwert zum Bilanzstichtag.<br />

forderunGen GeGenÜber kunden (ausleihunGen)<br />

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert.<br />

Gefährdetete Forderungen, d.h. Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner<br />

seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann, werden auf Einzelbasis bewertet und die Wertverminderung<br />

durch Einzelwertberichtigungen abgedeckt. Ausserbilanzgeschäfte werden in diese Bewertung<br />

ebenfalls einbezogen. Für erkennbare Risiken werden Einzelwertberichtigungen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips<br />

gebildet.<br />

Forderungen werden spätestens dann als gefährdet eingestuft, wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungen<br />

für Kapital und/oder Zinsen mehr als 90 Tage ausstehend sind. Zinsen, die mehr als 90 Tage ausstehend<br />

sind, gelten als überfällig. Überfällige Zinsen und Zinsen, deren Eingang gefährdet ist, werden nicht mehr<br />

vereinnahmt, sondern direkt den Wertberichtigungen und Rückstellungen zugewiesen. Forderungen werden<br />

zinslos gestellt, wenn die Einbringlichkeit der Zinsen derart zweifelhaft ist, dass die Abgrenzung nicht mehr<br />

als sinnvoll erachtet wird.<br />

Die Wertminderung bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Buchwert der Forderung und dem voraussichtlich<br />

einbringlichen Betrag unter Berücksichtigung des Gegenparteirisikos und des Nettoerlöses aus<br />

der Verwertung allfälliger Sicherheiten (nach Abzug von Halte-, Refinanzierungs- und Liquiditätskosten).<br />

Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt<br />

wird, erfolgt die Ausbuchung der Forderung zulasten der entprechenden Wertberichtigung. Gefährdete<br />

Forderungen werden wiederum als vollwertig eingestuft, wenn die ausstehenden Kapitalbeträge und Zinsen<br />

wieder fristgerecht gemäss den vertraglichen Vereinbarungen und weiteren Bonitätskriterien erfüllt werden.<br />

anhanG | 35<br />

Gazprombank (SchweIz) aG

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