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Pfarreiordnung der Pfarrgemeinde St. Marien - RKK Basel-Stadt

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- Jugendvereine in <strong>St</strong>. <strong>Marien</strong><br />

- Vinzenz-Verein <strong>St</strong>. <strong>Marien</strong><br />

- Turnverein <strong>St</strong>. <strong>Marien</strong><br />

11.2<br />

3. Die Pfarreileiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pfarreileiter und die Präsidentin o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Pfarreiheimkommission.<br />

4. Ein Synodenmitglied <strong>der</strong> <strong>Pfarrgemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Marien</strong>, dieses wird<br />

von <strong>der</strong> Synodenfraktion in den Pfarreirat delegiert.<br />

Zu den Sitzungen des Pfarreirates werden ebenfalls die übrigen Synodalen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pfarrgemeinde</strong> eingeladen; sie haben beratende <strong>St</strong>imme.<br />

Die in <strong>der</strong> <strong>Pfarrgemeinde</strong> tätigen Angestellten werden bei Bedarf zu den<br />

Sitzungen eingeladen, sie haben beratende <strong>St</strong>imme.<br />

Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine<br />

Präsidentin o<strong>der</strong> einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin o<strong>der</strong> einen<br />

Vizepräsidenten und eine Sekretärin o<strong>der</strong> einen Sekretär.<br />

§ 7 Amtsdauer<br />

Die Amtsdauer des Pfarreirates und die Amtszeit seiner gewählten Mitglie<strong>der</strong><br />

richtet sich nach den Bestimmungen in § 5 und § 6 <strong>der</strong> Verfassung<br />

<strong>der</strong> Kantonalkirche.<br />

§ 8 6 Organisation<br />

Der Pfarreirat bestellt zur Vorbereitung seiner Geschäfte für die Dauer<br />

von zwei Jahren einen Ausschuss. Dieser besteht mindestens aus <strong>der</strong><br />

Präsidentin o<strong>der</strong> dem Präsidenten, <strong>der</strong> Vizepräsidentin o<strong>der</strong> dem Vizepräsidenten<br />

und <strong>der</strong> Sekretärin o<strong>der</strong> dem Sekretär. Der Pfarreirat kann<br />

den Ausschuss zur selbständigen Erledigung gewisser Aufgaben ermächtigen.<br />

Der Pfarreirat kann Aussenstehende zur Beratung beiziehen.<br />

§ 9 7 Befugnisse<br />

Dem Pfarreirat stehen folgende Befugnisse zu:<br />

1. <strong>St</strong>ellungnahme zuhanden <strong>der</strong> zuständigen Organe in Fragen <strong>der</strong><br />

Seelsorge<br />

2. Vertretung <strong>der</strong> <strong>Pfarrgemeinde</strong> nach aussen<br />

3. Vorbereitung <strong>der</strong> Geschäfte <strong>der</strong> Pfarreiversammlung<br />

4. Antragstellung an die Pfarreiversammlung, in untergeordneten und<br />

dinglichen Fragen direkt an den Kirchenrat<br />

6 § 8 Abs. 1 in <strong>der</strong> Fassung gemäss Revision vom 1. April 2003; vom Kirchenrat genehmigt<br />

am 7. April 2003<br />

7 § 9 Abs. 1 Ziff. 7, 9, 11 und 12 in <strong>der</strong> Fassung gemäss Revision vom 1. April 2003; vom<br />

Kirchenrat genehmigt am 7. April 2003<br />

04/2004 4

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