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Automobilforderungen - Securitization.Net

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Kreditwesen<br />

Pflichtblatt der<br />

Frankfurter Wertpapierbörse<br />

Ralf Hesdahl<br />

Fritz Knapp Verlag<br />

ISSN 0341 4019<br />

Zeitschrift<br />

für das gesamte<br />

58. Jahrgang<br />

September 2005<br />

Sonderdruck aus<br />

Heft 18/2005<br />

Seiten 1002 ff.<br />

Erfahrungen und Perspektiven<br />

der Verbriefung<br />

von <strong>Automobilforderungen</strong><br />

D 7465


Ralf Hesdahl<br />

Die Entscheidung Kraftfahrzeugfinanzierungsdarlehen<br />

oder Leasingforderungen zu<br />

verbriefen, wird von vielfältigen Aspekten<br />

motiviert. Primär möchte der Originator<br />

durch die Verbriefung seine Finanzierungskonditionen<br />

verbessern, da die am Kapitalmarkt<br />

für eine Verbriefung erzielbaren<br />

Konditionen nicht länger vom Rating des<br />

Originators, sondern von der Qualität der<br />

verbrieften Forderungen abhängen. Weitere<br />

Beweggründe sind die Diversifikation<br />

der Finanzierung, das Streben nach regulatorischer<br />

Eigenkapitalentlastung oder die<br />

Optimierung von Finanzkennzahlen. Als<br />

Beispiel für eine erfolgreich über die Verbriefungsplattform<br />

der True Sale International<br />

GmbH (TSI) durchgeführte Verbriefung<br />

von Kfz-Kreditforderungen ist die im<br />

November 2004 durchgeführte Verbriefung<br />

der Volkswagen Bank GmbH (Driver<br />

One) mit einem Gesamtvolumen von 1,2<br />

Milliarden Euro zu nennen.<br />

Verbriefung von Autoforderungen<br />

Unter Asset Backed Securities versteht man<br />

durch Vermögenswerte gedeckte Wertpapiere.<br />

Sie beruhen auf dem Grundprinzip<br />

der Trennung der Forderung von dem Originator<br />

(also dem Kreditinstitut, dass das<br />

Kfz finanziert oder der Leasinggesellschaft)<br />

durch den Verkauf (dem True Sale) an eine<br />

für die Verbriefung gegründete Zweckgesellschaft<br />

(das SPV), welche die Wertpapiere<br />

begibt und den Cash-Flow der von dem<br />

Originator erworbenen Forderungen zur<br />

Bedienung der Asset Backed Securities einsetzt<br />

und zwar ohne Haftung des Forderungsverkäufers<br />

für die Einbringlichkeit der<br />

an das SPV veräußerten Forderungen. Unter<br />

der Verbriefung von Autoforderungen<br />

versteht man die Verbriefung von Forderungen<br />

aus der Darlehensfinanzierung von<br />

Kraftfahrzeugkäufen (Auto-Loans) sowie<br />

die Verbriefung von Kraftfahrzeugleasingforderungen<br />

(Auto-Leases).<br />

S. 2 · Sonderdruck aus Kreditwesen 18 / 2005<br />

Erfahrungen und Perspektiven<br />

der Verbriefung von<br />

<strong>Automobilforderungen</strong><br />

Verbriefung von Leasingforderungen: Bei<br />

der Verbriefung von Leasingforderungen ist<br />

zwischen der Verbriefung der laufenden<br />

Leasingforderungen und der Verbriefung<br />

des Restwertes zu unterscheiden.<br />

Für die Verbriefung laufender Leasingforderungen<br />

ist bedeutsam, dass das SPV als<br />

Erwerber der Leasingforderung die Gewähr<br />

haben muss, dass der Leasingvertrag auch<br />

im Falle einer nach der Forderungsveräußerung<br />

eintretenden Insolvenz des Leasingunternehmens<br />

unverändert fortgeführt<br />

wird, da das SPV und die Gläubiger der Asset<br />

Backed Securities auf den mit dem Erwerb<br />

der Leasingforderungen verbundenen<br />

Liquiditätszufluss angewiesen sind.<br />

Zur insolvenzfesten Übertragung von Leasingforderungen<br />

werden die Forderungsverkäufe<br />

bei Leasingverbriefungen deshalb so<br />

Dr. Ralf Hesdahl, RA und Securitisation<br />

Partner, Mayer, Brown, Rowe & Maw LLP,<br />

Frankfurt am Main<br />

Es ist kein Zufall, dass die Redaktion gerade<br />

das Beispiel der Verbriefung von Kfz-<br />

Kreditforderungen aufgegriffen hat, denn<br />

diese waren Grundlage für das Pilotprojekt<br />

der Nutzung der Verbriefungsplattform der<br />

True Sale Initiative in Deutschland. Der<br />

Autor hat dabei sowohl die erste Transaktion<br />

Ende November 2004 als auch die<br />

zweite Mitte September dieses Jahres anwaltlich<br />

betreut. In seiner Darstellung der<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen und der<br />

Lösungsansätze geht er zunächst auf das<br />

Bankgeheimnis, das Servicing und die<br />

Rechte der Drittschuldner ein und skizziert<br />

dann die Informationsbedürfnisse aus Investorensicht.<br />

Er schärft dabei mehrfach<br />

den Blick für das kürzlich beschlossene Refinanzierungsregister,<br />

dem er weit über die<br />

grundpfandrechtlich besicherten Forderungen<br />

hinaus Bedeutung beimisst. (Red.)<br />

strukturiert, dass für den Verkauf der Leasingforderung<br />

von der Leasinggesellschaft<br />

an das SPV die Anforderungen des § 108<br />

Abs. 1 Satz 2 InsO erfüllt sind. Dies erfordert,<br />

dass das SPV neben den laufenden<br />

monatlichen Leasingforderungen auch das<br />

Sicherungseigentum am verleasten Kfz erlangen<br />

muss. Sofern die Leasinggesellschaft<br />

die Anschaffung des Leasingfahrzeuges aus<br />

Eigenmitteln oder unbesicherten Krediten<br />

vorgenommen hat, ist dies unschädlich, sofern<br />

es sich nur um eine kurzfristige Zwischenfinanzierung<br />

handelt.<br />

Restwertverbriefungen: Zusätzlich zur<br />

Verbriefung der laufenden Leasingforderungen<br />

kann die Verbriefung auch die so<br />

genannten Restwerte zum Gegenstand haben.<br />

Unter dem Restwert ist der Wert des<br />

Leasingfahrzeuges zu verstehen, der dem<br />

Leasingfahrzeug zur vorgesehenen ordentlichen<br />

Beendigung des Leasingvertrages<br />

beizumessen ist, der also am Ende des Leasingvertrages<br />

durch den Verkauf des Leasingfahrzeuges<br />

realisiert werden kann. Im<br />

Falle von Restwertverbriefungen ist sicherzustellen,<br />

dass etwaige Rechtserwerbe des<br />

SPV auch im Falle der späteren Insolvenz<br />

des Leasingunternehmens nicht mehr vereitelt<br />

werden können.<br />

Ein weiteres Risiko, das mit Restwertverbriefungen<br />

verbunden ist, ist das Restwertänderungsrisiko.<br />

Dies ist das Risiko,<br />

dass sich die Gebrauchtwagenpreise zwischen<br />

dem Abschluss der Restwertverbriefung<br />

und der späteren Realisierung des<br />

Restwertes durch Verkauf des Leasingfahrzeuges<br />

nachteilig verändern. Das Restwertänderungsrisiko<br />

wird oft dadurch begrenzt,<br />

dass sich der Kfz-Händler, der den Abschluss<br />

des Leasingvertrages für seine Kunden<br />

vermittelt, gegenüber der Leasinggesellschaft<br />

verpflichtet, das Kfz am Ende der<br />

Leasingzeit zu einem festgelegten Preis zu<br />

erwerben.


Verbriefung von Kreditforderungen: Bei<br />

der Verbriefung von Kfz-Darlehen ist zwischen<br />

der Verbriefung von Darlehen zu<br />

unterscheiden, die über die Laufzeit des<br />

Darlehensvertrages durch gleiche monatliche<br />

Raten getilgt werden und der Verbriefung<br />

von solchen Darlehen, die neben der<br />

Rückführung der Kreditsumme durch im<br />

Wesentlichen gleiche monatliche Raten die<br />

Leistung einer größeren Schlussrate zum<br />

Gegenstand haben (Balloon Loans).<br />

Die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen<br />

durch Balloon Loans stellt eine interessante<br />

Kfz-Absatzfördermaßnahme dar, die bezweckt,<br />

die laufende monatliche Kreditrate<br />

möglichst gering zu halten. Daneben ist<br />

mit der Gewährung von Balloon Loans in<br />

der Regel das Angebot an den Darlehensnehmer<br />

enthalten, dass er sich zum Zeitpunkt<br />

der Fälligkeit der Schlussrate entscheiden<br />

kann, ob er sie durch eine Einmalzahlung<br />

oder durch Rückgabe des<br />

Kraftfahrzeuges an den Kfz-Händler erbringt<br />

oder ob die Schlussrate im Wege einer<br />

Anschlussfinanzierung abgelöst wird.<br />

Die Verbriefung von Autoforderungen ist<br />

von diversen ökonomischen und rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen abhängig. In<br />

Deutschland wird die True-Sale-Verbriefung<br />

von Autoforderungen durch regulierte<br />

Institute und Institutsgruppen durch die<br />

Vorgaben der Aufsichtsbehörde bestimmt<br />

(BaFin-Rundschreiben 4/97 und 13/98).<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

und Lösungsansätze<br />

Bankgeheimnis: Für die Verbriefung von<br />

Konsumentenkrediten ist davon auszugehen,<br />

dass keine Beeinträchtigung des Bankgeheimnisses<br />

vorliegt, wenn die Transaktion<br />

den Anforderungen der Aufsichtsbehörde<br />

hinsichtlich der Wahrung des Bankgeheimnisses<br />

genügt und im Übrigen die Anwendbarkeit<br />

des § 402 BGB eingeschränkt wird,<br />

der bestimmt, dass im Falle einer Forderungsabtretung<br />

der bisherige Gläubiger einer<br />

Forderung dem neuen Gläubiger die<br />

zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen hat.<br />

Der Anwendungsbereich des § 402 BGB ist<br />

bei Verbriefungen, die entsprechend den<br />

Vorgaben des BaFin-Rundschreibens 4/97<br />

strukturiert wurden, regelmäßig eingeschränkt,<br />

da der Forderungseinzug durch<br />

das veräußernde Kreditinstitut als Servicer<br />

für das SPV vorgenommen wird und dem<br />

Erwerber des Kreditportefeuilles die Namen<br />

und Adressen der von der Verbriefung<br />

betroffenen Kreditnehmer nur in verschlüsselter<br />

Form mitgeteilt werden.<br />

Gleichzeitig wird einem Datentreuhänder<br />

der Entschlüsselungscode übergeben, den<br />

dieser nur im Falle der Insolvenz des den<br />

Forderungseinzug betreibenden Forderungsverkäufers<br />

oder sonstiger schwerwiegender<br />

Pflichtverletzungen an einen Ersatzservicer<br />

herausgeben darf.<br />

Ergänzung des KWG<br />

Mit der Einführung des Refinanzierungsregisters<br />

hat der Gesetzgeber auf die Diskussion<br />

reagiert, ob aus dem Bankgeheimnis<br />

ein stillschweigender Ausschluss der Abtretbarkeit<br />

von Forderungen aus Verbraucherkrediten<br />

folgen kann. Der neu eingefügte<br />

§ 22d Abs. 4 Satz 1 KWG bestimmt,<br />

dass Forderungen auch dann in das Refinanzierungsregister<br />

eintragungsfähig und<br />

nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten<br />

veräußerbar sind, wenn die Abtretung<br />

durch mündliche oder konkludente<br />

Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen<br />

worden ist.<br />

Servicing: Bei einer Verbriefung erfolgt<br />

der Einzug der veräußerten Forderungen<br />

des SPV durch den ursprünglichen Forderungsinhaber<br />

als Inkassostelle beziehungsweise<br />

Servicer. Im Regelfall wird die Abtretung<br />

dem von der Verbriefung betroffenen<br />

Kredit- oder Leasingnehmer nicht offen<br />

gelegt (stille Zession). Die Offenlegung der<br />

Abtretung erfolgt erst im Falle der Insolvenz<br />

des Forderungsverkäufers/Servicers,<br />

im Falle schwerwiegender Pflichtverletzungen<br />

oder im Falle von Anzeichen einer bevorstehenden<br />

Insolvenz.<br />

Um die ordnungsgemäße Bedienung der<br />

Asset Backed Securities auch im Falle der<br />

Insolvenz des Servicers/Originators sicherzustellen,<br />

sehen die Verbriefungsstrukturen<br />

regelmäßig das Bereithalten oder die Ernennung<br />

eines Ersatz-Servicers vor, der im<br />

Falle der Abberufung des Servicer/Originators<br />

an seiner Stelle den Forderungseinzug<br />

sicherstellt. Um in der Krise des Servicers<br />

auch tatsächlich in der Lage sein zu können,<br />

einen Ersatz-Servicer zu ernennen,<br />

wird vereinbart, dass der Servicer für seine<br />

Dienstleistung eine marktgerechte Vergütung<br />

erhält.<br />

Da Auto-ABS-Papiere durch einen granularen<br />

Pool von Forderungen unterlegt sind<br />

(im Einzelfall können dies mehr als 100 000<br />

Einzelforderungen sein), muss ein Ersatzservicer<br />

aufgrund seiner Geschäftsorganisation<br />

in der Lage sein, in relativ kurzer<br />

Frist einen großen Forderungsbestand in<br />

die Verwaltung nehmen zu können. Für die<br />

Übernahme dieser Tätigkeit dürften insbesondere<br />

die auf eine Massenvertragsverwaltung<br />

eingerichteten großen Kfz-Leasinggesellschaften<br />

und Kraftfahrzeugfinanzierer<br />

in Betracht kommen.<br />

Aus dem Einzug der Forderungen durch<br />

den Originator/Servicer kann weiter das so<br />

genannte Commingling Risk resultieren.<br />

Unter dem Commingling Risk versteht man<br />

das Weiterleitungsrisiko, dem Transaktionsgläubiger<br />

durch die Vermischung von<br />

eingezogenen Forderungen mit eigenen<br />

Mitteln des Originators/Servicers, ausgesetzt<br />

sein können. Zur Verminderung dieses<br />

Risikos wird das Recht des Servicers/Originators,<br />

die an das SPV im Wege der stillen<br />

Zession abgetretenen Forderungen auf seine<br />

Konten einzuziehen, an ein Mindestrating<br />

geknüpft. Ferner kann das Commingling-Risiko<br />

durch Kontenverpfändungen,<br />

Sicherheitsleistungen oder durch die<br />

Pflicht zur täglichen Auskehr vereinnahmter<br />

Gelder begrenzt werden.<br />

Eine interessante und effektive Möglichkeit<br />

zur Begrenzung des Commingling Risikos<br />

stellt der Einsatz des jüngst geschaffenen<br />

Refinanzierungsregisters dar. § 22j Abs. 1<br />

KWG bestimmt, dass Gegenstände, die ordnungsgemäß<br />

im Refinanzierungsregister<br />

eingetragen sind, im Falle der Insolvenz des<br />

Refinanzierungsunternehmens (also im<br />

Falle der Insolvenz des Servicers/Originators)<br />

vom Übertragungsberechtigten nach<br />

§ 47 InsO ausgesondert werden können<br />

und dass dieses Aussonderungsrecht auch<br />

für Gegenstände gilt, die an die Stelle der<br />

ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister<br />

eingetragenen Gegenstände treten.<br />

Dies würde auch die Erlöse umfassen, die<br />

der Servicer/Originator für ordnungsgemäß<br />

in das Refinanzierungsregister eingetragene<br />

verbriefte Forderungen einzieht.<br />

Ein interessantes<br />

Strukturierungsinstrument<br />

Im Falle der Eintragung verbriefter Forderungen<br />

in ein Refinanzierungsregister sieht<br />

§ 22l KWG vor, dass im Falle der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister<br />

nicht nur für Dritte führt,<br />

Sonderdruck aus Kreditwesen 18 / 2005 · S. 3


Erfahrungen und Perspektiven der Verbriefung von <strong>Automobilforderungen</strong><br />

vom Insolvenzgericht auf Antrag der BaFin<br />

ein Sachwalter des Refinanzierungsregisters<br />

bestellt wird. § 22n Abs. 2 KWG bestimmt,<br />

dass (soweit das registerführende<br />

Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister<br />

eingetragenen Gegenstände<br />

zu verwalten und über sie zu verfügen)<br />

dieses Recht auf den Sachwalter übergeht<br />

und dieser in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter<br />

alle Einrichtungen des registerführenden<br />

Unternehmens, die zur Verwaltung<br />

der eingetragenen Gegenstände<br />

erforderlich sind, nutzt.<br />

Daraus folgt, dass in Fällen, in denen das<br />

Refinanzierungsregister führende Unternehmen<br />

gleichzeitig als Servicer tätig wird,<br />

der Sachwalter auch nach der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Servicers/Originators, in Abstimmung<br />

mit dem Insolvenzverwalter weiterhin die<br />

Infrastruktur des nun insolventen Servicers/<br />

Originators zum Forderungseinzug einsetzen<br />

kann. Dies zeigt, dass Refinanzierungsregistereintragungen<br />

nicht nur für grundpfandrechtlich<br />

besicherte Forderungen,<br />

sondern auch für die Verbriefung von Autoforderungen<br />

ein interessantes Strukturierungselement<br />

darstellen können.<br />

Einwendungs- und Aufrechungsrechte<br />

des Drittschuldners: Bei Verbriefungen ist<br />

darauf zu achten, dass die Ansprüche des<br />

SPV nicht durch Einwendungs- und Aufrechungsrechte<br />

gemäß §§ 404 ff. BGB beeinträchtigt<br />

werden. Bei der Verbriefung von<br />

Autoforderungen können beispielsweise<br />

Gegenrechte des Darlehensnehmers aus<br />

verbundenen Verträgen im Sinne von<br />

§§ 358 f. BGB relevant werden. Nach § 358<br />

Abs. 3 BGB sind der Vertrag über den Verkauf<br />

des Fahrzeugs und ein Verbraucherdarlehensvertrag<br />

verbunden, wenn das<br />

Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung<br />

des Kraftfahrzeugkaufs dient und<br />

beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit<br />

bilden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn<br />

sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung<br />

und dem Abschluss des Darlehensvertrages<br />

der Hilfe des Kraftfahrzeugverkäufers<br />

bedient.<br />

Im Falle verbundener Verträge sehen die<br />

Vertragsbeziehungen zwischen dem Kraftfahrzeugverkäufer<br />

und dem Kreditgeber<br />

regelmäßig vor, dass der Kraftfahrzeugverkäufer<br />

den Darlehensgeber im Falle von<br />

berechtigten Einwendungen und Leistungsverweigerungsrechten<br />

des Darlehensnehmers<br />

aus § 359 BGB freizustellen hat.<br />

Weiter ist darauf zu achten, dass dem Darlehensnehmer<br />

keine Aufrechnungsrechte<br />

aus § 406 BGB zustehen. Nach § 406 BGB<br />

kann ein Schuldner im Falle der Forderungsabtretung<br />

eine ihm gegen den alten<br />

Gläubiger zustehende Forderung unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch gegenüber<br />

dem neuen Gläubiger aufrechnen.<br />

Dies wird bei der Verbriefung von Darlehen<br />

durch Kreditinstitute relevant, die gleichzeitig<br />

das Einlagengeschäft betreiben und<br />

Einlagen des Kreditnehmers entgegengenommen<br />

haben. Um das potenzielle Aufrechnungsrisiko<br />

zu begrenzen, können die<br />

Auswahlkriterien vorsehen, dass keine Darlehensforderungen<br />

von Kreditnehmern verbrieft<br />

werden, die Guthaben bei dem verbriefenden<br />

Kreditinstitut unterhalten.<br />

Informationsbedürfnisse<br />

aus Investorensicht<br />

Im Zusammenhang mit der Emission von<br />

Auto-ABS-Anleihen wird regelmäßig umfangreiches<br />

Datenmaterial offen gelegt,<br />

aus denen die Investoren die Qualität der<br />

verbrieften Forderungen ableiten können,<br />

wie etwa Informationen über:<br />

– Hersteller und Typen der den Forderungen<br />

zugrunde liegenden Kraftfahrzeuge,<br />

– den Anteil Gebrauchtwagen/Neufahrzeuge,<br />

– den Umfang geleisteter Anzahlungen (regelmäßig<br />

verliert ein Kraftfahrzeug durch<br />

die erstmalige Zulassung erheblich an Wert,<br />

das daraus resultierende Risiko für die<br />

Werthaltigkeit des finanzierten Fahrzeugs<br />

als Kreditsicherheit wird dadurch begrenzt,<br />

dass Kraftfahrzeugkäufe in Abhängigkeit<br />

von der Bonität des Darlehensnehmers<br />

nicht vollständig finanziert werden, sondern<br />

einen Eigenfinanzierungsanteil des<br />

Darlehensnehmers erfordern),<br />

– über den Kundentyp (Privatkunden/Geschäftskunden),<br />

– die Art des Forderungseinzugs,<br />

– Risikokonzentrationen,<br />

– die den Verträgen zugrunde liegenden<br />

Zinssätze,<br />

– Informationen über die Laufzeit der Darlehens-<br />

und Leasingverträge (nach ur-<br />

Verlag Fritz Knapp GmbH | Aschaffenburger Straße 19 | 60599 Frankfurt am Main<br />

Telefon 0 69/ 97 08 33 - 0 | Telefax 0 69/ 7 07 84 00 | E-Mail info@kreditwesen.de | www.kreditwesen.de<br />

sprünglicher Laufzeit und Restlaufzeit zum<br />

Zeitpunkt der Vornahme der Verbriefung),<br />

– Angaben über Balloon Loans beziehungsweise<br />

Restwerte,<br />

– historische Verlustquoten des Originators.<br />

Da ABS-Anleihen sich in der Regel im Laufe<br />

der Zeit amortisieren, ist der Investor<br />

auf Daten über die erwartete Amortisationsstruktur<br />

der Anleihe angewiesen.<br />

Wenn nach den anwendbaren Konsumentenschutzvorschriften<br />

dem Darlehensnehmer<br />

das Recht zusteht, den Kreditvertrag<br />

vorzeitig zu beenden, kann die Amortisierung<br />

der Anleihe davon beeinflusst werden,<br />

ob und in welchem Umfang von diesem<br />

Recht Gebrauch gemacht wird. Aus<br />

diesem Grunde werden die Auswirkungen<br />

dieser so genannten Prepayments auf die<br />

erwartete durchschnittliche Laufzeit der<br />

Wertpapiere durch Beispielrechnungen für<br />

verschiedene Szenarien erläutert.<br />

Neben den Informationen über den von<br />

dem SPV erworbenen Forderungspool sind<br />

die Investoren an Angaben über den Geschäftsbetrieb<br />

der finanzierenden Bank<br />

oder Leasinggesellschaft interessiert, um<br />

aus den Angaben ableiten zu können, nach<br />

welchen Grundsätzen das Neugeschäft generiert<br />

wird und wie effizient der Forderungseinzug<br />

und die Sicherheitenverwertung<br />

organisiert sind. Es ist ein wesentliches<br />

Anliegen der TSI, dem Transparenzbedürfnis<br />

der Investoren durch aussagekräftige Performanceberichte<br />

für die jeweils zertifizierte<br />

Transaktion Rechnung zu tragen. Berichte<br />

für TSI zertifizierte Verbriefungen können<br />

auf der TSI-Website (www.true-sale-international.de)<br />

abgerufen werden.<br />

Weitere Optimierungen in Sicht<br />

Die erfolgreiche Aufnahme von Autoverbriefungen<br />

am Markt zeigt, dass diese Verbriefungen<br />

für die Kraftfahrzeugfinanzierer<br />

und Leasinggesellschaften eine interessante<br />

Refinanzierungsalternative und für<br />

die Investoren ein interessantes Anlageinstrument<br />

sind. Aus diesem Grunde war<br />

mit Driver One eine Autoverbriefung als<br />

TSI-Premierentransaktion prädestiniert. Die<br />

mit der Einführung des Refinanzierungsregisters<br />

eröffneten Strukturierungsalternativen<br />

lassen in der Zukunft weitere Optimierungen<br />

bei der Gestaltung von Forderungsverbriefungen<br />

erwarten.

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