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Beratungsstelle Opferhilfe - Opferhilfe Bern

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<strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong><br />

S e f t i g e n s t r a s s e 4 1 , 3 0 0 7 B e r n<br />

Tel. 031-372 30 35, Fax 031-372 30 39<br />

www.opferhilfe-bern.ch, E-Mail: beratungsstelle@opferhilfe-bern.ch<br />

INFORMATIONSBLATT FÜR OPFER VON VERKEHRSUNFÄLLEN<br />

Sie sind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden. Wir möchten Ihnen nachstehend einige<br />

Informationen zur Abwicklung der sich stellenden Probleme geben:<br />

Strafverfahren<br />

Nach dem Verkehrsunfall wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung<br />

einleiten. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin entscheidet nach Abschluss der<br />

Strafuntersuchung darüber:<br />

- ob das Verfahren eingestellt wird (z.B. wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt und<br />

nicht genügend Beweise vorliegen)<br />

- ob das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird (wenn der beschuldigte<br />

Unfallverursacher geständig oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist und<br />

eine Busse oder Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von<br />

max. 6 Monaten in Frage kommen)<br />

- oder ob das Verfahren, insbesondere wenn höhere Strafen in Frage kommen, an ein<br />

urteilendes Gericht überwiesen wird.<br />

Das urteilende Gericht entscheidet über die Schuld des Unfallverursachers oder der<br />

Unfallverursacherin und das Strafmass. Es kann auch über die finanziellen Ansprüche<br />

(Zivilansprüche) des Opfers entscheiden.<br />

Wenn Sie sich nicht als Privatkläger erklärt haben, werden Sie von diesem Gerichtsverfahren<br />

nichts hören, da es sich um ein Verfahren zwischen dem Staat und dem oder der<br />

Unfallverursacher/In handelt.<br />

Weil es sich insbesondere bei leichteren Verletzungen um Antragsdelikte handelt, wird die<br />

Polizei die unfallverursachende Person nur wegen Strassenverkehrs-Gesetz-Vergehen<br />

anzeigen, jedoch nicht wegen einfacher Körperverletzung. Ist es nötig, dass Sie die<br />

unfallverursachende Person noch wegen Körperverletzung anzeigen? Das empfehlen wir Ihnen,<br />

falls Sie innert nützlicher Frist von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden<br />

Fahrzeuges keine Haftungsanerkennung erhalten haben. Bitte beachten: Sie haben ab<br />

Unfalldatum nur 3 Monate Zeit, einen Strafantrag wegen Körperverletzung zu machen.<br />

Heilungskosten<br />

Unter Heilungskosten versteht man die Kosten für die Spital- und Arztbehandlungen,<br />

Ambulanzrechnung sowie für weitere ärztlich verordnete Therapien wie z.B. Physiotherapie.<br />

Diese Rechnungen müssen Sie bei Ihrer eigenen Unfallversicherung oder Krankenkasse<br />

einreichen. Sie wird diese Rechnungen bezahlen und dann mit der Haftpflichtversicherung des<br />

unfallverursachenden Fahrzeuges abrechnen. Wenn Sie über die Krankenkasse abrechnen,<br />

können Selbstbehalte und Franchisen danach bei der Haftpflichtversicherung des<br />

unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht werden.<br />

Weitere Schäden und Kosten<br />

Weitere Schäden und Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden, müssen bei der<br />

Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht werden. Dabei<br />

geht es hauptsächlich um<br />

� Ihr beschädigtes Auto, Motorrad oder Fahrrad<br />

� beschädigte oder zerstörte Kleidung und Schuhe<br />

© <strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong> <strong>Bern</strong>


� Lohn- oder Einkommenseinbussen, die durch den Unfall entstanden sind<br />

� Telefon- und Fahrspesen im Zusammenhang mit dem Unfall<br />

� Zuzug von Hilfskräften z.B. für den Haushalt<br />

� evtl. Restkosten für Brillen, Kuren u.a., die die Unfallversicherung nicht übernimmt<br />

� allfällige Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, falls sie über diese abrechnen.<br />

Bei der Reparatur bzw. beim Ersatzkauf des beschädigten Autos oder des Fahrrads ist es<br />

ratsam, vorher mit der zuständigen Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen.<br />

Genugtuung<br />

Bei den verletzten Opfern taucht häufig die Frage auf, ob ihnen eine Genugtuung<br />

(Schmerzensgeld) zusteht. Eine Genugtuung kommt, generell gesagt, dann in Frage,<br />

� wenn vom Unfall körperliche und/oder seelische Schäden zurückbleiben<br />

� wenn eine Einschränkung in den beruflichen und/oder privaten, vor dem Unfall gelebten<br />

Möglichkeiten, zurückbleibt<br />

� wenn, obwohl keine bleibenden Schäden zurückbleiben, der Heilungsprozess sehr<br />

schmerzhaft, ausserordentlich lang oder für das Opfer sonstwie aussergewöhnlich mühsam<br />

war.<br />

Eine Genugtuung wird ebenfalls bei der Autohaftpflichtversicherung des unfallverursachenden<br />

Fahrzeuges geltend gemacht.<br />

Kausalhaftung<br />

Falls Sie als FussgängerIn oder FahrradfahrerIn von einem Tram, Auto oder Motorfahrrad<br />

angefahren wurden, und Sie auch ein Teil der Schuld trifft, besteht für das Tram, das Auto und<br />

das Motorfahrrad wegen der vorhandenen Betriebsgefahr (also das Risiko, das diese als<br />

„starke“ Verkehrsteilnehmer für die schwächeren grundsätzlich darstellen), eine<br />

verhältnismässig grössere Haftung als für Sie.<br />

Das heisst, dass es trotzdem sinnvoll ist, Ihre ungedeckten Schäden und Kosten sowie einen<br />

allfälligen Genugtuungsanspruch bei der Haftpflichtversicherung des andern am Unfall<br />

beteiligten Fahrzeuges geltend zu machen und mit dieser zu klären.<br />

<strong>Bern</strong>, Januar 2011<br />

© <strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong> <strong>Bern</strong><br />

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