Beratungsstelle Opferhilfe - Opferhilfe Bern
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<strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong><br />
S e f t i g e n s t r a s s e 4 1 , 3 0 0 7 B e r n<br />
Tel. 031-372 30 35, Fax 031-372 30 39<br />
www.opferhilfe-bern.ch, E-Mail: beratungsstelle@opferhilfe-bern.ch<br />
INFORMATIONSBLATT FÜR OPFER VON VERKEHRSUNFÄLLEN<br />
Sie sind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden. Wir möchten Ihnen nachstehend einige<br />
Informationen zur Abwicklung der sich stellenden Probleme geben:<br />
Strafverfahren<br />
Nach dem Verkehrsunfall wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung<br />
einleiten. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin entscheidet nach Abschluss der<br />
Strafuntersuchung darüber:<br />
- ob das Verfahren eingestellt wird (z.B. wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt und<br />
nicht genügend Beweise vorliegen)<br />
- ob das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird (wenn der beschuldigte<br />
Unfallverursacher geständig oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist und<br />
eine Busse oder Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von<br />
max. 6 Monaten in Frage kommen)<br />
- oder ob das Verfahren, insbesondere wenn höhere Strafen in Frage kommen, an ein<br />
urteilendes Gericht überwiesen wird.<br />
Das urteilende Gericht entscheidet über die Schuld des Unfallverursachers oder der<br />
Unfallverursacherin und das Strafmass. Es kann auch über die finanziellen Ansprüche<br />
(Zivilansprüche) des Opfers entscheiden.<br />
Wenn Sie sich nicht als Privatkläger erklärt haben, werden Sie von diesem Gerichtsverfahren<br />
nichts hören, da es sich um ein Verfahren zwischen dem Staat und dem oder der<br />
Unfallverursacher/In handelt.<br />
Weil es sich insbesondere bei leichteren Verletzungen um Antragsdelikte handelt, wird die<br />
Polizei die unfallverursachende Person nur wegen Strassenverkehrs-Gesetz-Vergehen<br />
anzeigen, jedoch nicht wegen einfacher Körperverletzung. Ist es nötig, dass Sie die<br />
unfallverursachende Person noch wegen Körperverletzung anzeigen? Das empfehlen wir Ihnen,<br />
falls Sie innert nützlicher Frist von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden<br />
Fahrzeuges keine Haftungsanerkennung erhalten haben. Bitte beachten: Sie haben ab<br />
Unfalldatum nur 3 Monate Zeit, einen Strafantrag wegen Körperverletzung zu machen.<br />
Heilungskosten<br />
Unter Heilungskosten versteht man die Kosten für die Spital- und Arztbehandlungen,<br />
Ambulanzrechnung sowie für weitere ärztlich verordnete Therapien wie z.B. Physiotherapie.<br />
Diese Rechnungen müssen Sie bei Ihrer eigenen Unfallversicherung oder Krankenkasse<br />
einreichen. Sie wird diese Rechnungen bezahlen und dann mit der Haftpflichtversicherung des<br />
unfallverursachenden Fahrzeuges abrechnen. Wenn Sie über die Krankenkasse abrechnen,<br />
können Selbstbehalte und Franchisen danach bei der Haftpflichtversicherung des<br />
unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht werden.<br />
Weitere Schäden und Kosten<br />
Weitere Schäden und Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden, müssen bei der<br />
Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht werden. Dabei<br />
geht es hauptsächlich um<br />
� Ihr beschädigtes Auto, Motorrad oder Fahrrad<br />
� beschädigte oder zerstörte Kleidung und Schuhe<br />
© <strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong> <strong>Bern</strong>
� Lohn- oder Einkommenseinbussen, die durch den Unfall entstanden sind<br />
� Telefon- und Fahrspesen im Zusammenhang mit dem Unfall<br />
� Zuzug von Hilfskräften z.B. für den Haushalt<br />
� evtl. Restkosten für Brillen, Kuren u.a., die die Unfallversicherung nicht übernimmt<br />
� allfällige Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, falls sie über diese abrechnen.<br />
Bei der Reparatur bzw. beim Ersatzkauf des beschädigten Autos oder des Fahrrads ist es<br />
ratsam, vorher mit der zuständigen Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen.<br />
Genugtuung<br />
Bei den verletzten Opfern taucht häufig die Frage auf, ob ihnen eine Genugtuung<br />
(Schmerzensgeld) zusteht. Eine Genugtuung kommt, generell gesagt, dann in Frage,<br />
� wenn vom Unfall körperliche und/oder seelische Schäden zurückbleiben<br />
� wenn eine Einschränkung in den beruflichen und/oder privaten, vor dem Unfall gelebten<br />
Möglichkeiten, zurückbleibt<br />
� wenn, obwohl keine bleibenden Schäden zurückbleiben, der Heilungsprozess sehr<br />
schmerzhaft, ausserordentlich lang oder für das Opfer sonstwie aussergewöhnlich mühsam<br />
war.<br />
Eine Genugtuung wird ebenfalls bei der Autohaftpflichtversicherung des unfallverursachenden<br />
Fahrzeuges geltend gemacht.<br />
Kausalhaftung<br />
Falls Sie als FussgängerIn oder FahrradfahrerIn von einem Tram, Auto oder Motorfahrrad<br />
angefahren wurden, und Sie auch ein Teil der Schuld trifft, besteht für das Tram, das Auto und<br />
das Motorfahrrad wegen der vorhandenen Betriebsgefahr (also das Risiko, das diese als<br />
„starke“ Verkehrsteilnehmer für die schwächeren grundsätzlich darstellen), eine<br />
verhältnismässig grössere Haftung als für Sie.<br />
Das heisst, dass es trotzdem sinnvoll ist, Ihre ungedeckten Schäden und Kosten sowie einen<br />
allfälligen Genugtuungsanspruch bei der Haftpflichtversicherung des andern am Unfall<br />
beteiligten Fahrzeuges geltend zu machen und mit dieser zu klären.<br />
<strong>Bern</strong>, Januar 2011<br />
© <strong>Beratungsstelle</strong> <strong>Opferhilfe</strong> <strong>Bern</strong><br />
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