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<strong>Triptis</strong> - 6 - Nr. 9/2012<br />

Hinweis:<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.<br />

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem<br />

Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese<br />

Verstöße unbeachtlich.<br />

Satzung<br />

der Stadt <strong>Triptis</strong> zur Aufhebung<br />

der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr<br />

der Gemeinde Pillingsdorf<br />

(Aufhebungssatzung Feuerwehrsatzung<br />

Gemeinde Pillingsdorf)<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl.<br />

S. 531,532), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den<br />

Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

(ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 30. März 2012 (GVBl. S. 113, 115) und des §<br />

16 Abs. 2 des Artikels 1 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen<br />

Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 und<br />

zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 17.<br />

November 2011 (GVBl. S. 293) erlässt die Stadt <strong>Triptis</strong> die folgende,<br />

vom Stadtrat der Stadt <strong>Triptis</strong> in der Sitzung am 02. Juli 2012<br />

beschlossene<br />

Satzung der Stadt <strong>Triptis</strong> zur Aufhebung der Satzung über die<br />

Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Pillingsdorf.<br />

§ 1<br />

Aufhebung<br />

Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Pillingsdorf<br />

vom 04. Oktober 2007 wird aufgehoben.<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 19. Mai 2012 in Kraft.<br />

<strong>Triptis</strong>, den 10.09.2012<br />

Steffen<br />

Bürgermeister - Siegel -<br />

Hinweis:<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.<br />

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem<br />

Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese<br />

Verstöße unbeachtlich.<br />

Satzung<br />

der Stadt <strong>Triptis</strong> zur Aufhebung der Satzung<br />

zum Schutz des Baumbestandes<br />

der Gemeinde Pillingsdorf<br />

(Aufhebungssatzung Baumschutzsatzung<br />

Gemeinde Pillingsdorf)<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S.<br />

531,532), des § 17 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und<br />

Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273, 282) und des §<br />

16 Abs. 2 des Artikels 1 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen<br />

Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 und<br />

zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 17.<br />

November 2011 (GVBl. S. 293) erlässt die Stadt <strong>Triptis</strong> die folgende,<br />

vom Stadtrat der Stadt <strong>Triptis</strong> in der Sitzung am 02. Juli 2012<br />

beschlossene<br />

Satzung der Stadt <strong>Triptis</strong><br />

zur Aufhebung der Satzung zum Schutz<br />

des Baumbestandes der Gemeinde Pillingsdorf.<br />

§ 1<br />

Aufhebung<br />

Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Pillingsdorf<br />

vom 03. Juni 1998 wird aufgehoben.<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt <strong>Triptis</strong><br />

vom 05. Februar 1998 in der dann geltenden Fassung für die<br />

Ortsteile Pillingsdorf und Burkersdorf in Kraft.<br />

<strong>Triptis</strong>, den 10.09.2012<br />

Steffen<br />

Bürgermeister - Siegel -<br />

Hinweis:<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.<br />

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.<br />

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem<br />

Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese<br />

Verstöße unbeachtlich.<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren durch<br />

unangemessene und störende Nutzung<br />

des Marktplatzes, des Stadtparks,<br />

der Bushaltestellen des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs und der öffentlichen<br />

Spielplätze in der Stadt <strong>Triptis</strong><br />

Aufgrund der §§ 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben<br />

und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz<br />

- OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 9. <strong>September</strong> 2010 (GVBl. S. 291) erlässt die<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Triptis</strong> als zuständige Ordnungsbehörde<br />

für die Stadt <strong>Triptis</strong> folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Marktplatz<br />

der Stadt <strong>Triptis</strong>, der durch die Straßen Ernst-Thälmann-Straße,<br />

Mittelring sowie die Grundstücke Markt 1 bis Markt 8 sowie<br />

Kirchplatz 6 (Stadtkirche) und 8 begrenzt wird, den Stadtpark der<br />

Stadt <strong>Triptis</strong>, der durch die Straßen Am Mittelbach, Leubsdorfer<br />

Straße, Schlossgasse, Schlosswiese sowie den Stadtteich begrenzt<br />

wird, für alle Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs<br />

sowie für alle öffentlichen Spielplätze in der Stadt<br />

<strong>Triptis</strong>.<br />

§ 2<br />

Nutzung des Stadtparks und der öffentlichen Spielplätze<br />

(1) Auf dem Marktplatz, im Stadtpark, im Bereich der Bushaltestellen<br />

und auf den öffentlichen Spielplätzen ist der Genuss von<br />

Alkohol oder Drogen sowie das Lagern und dauerhafte Verweilen<br />

ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkohol- oder<br />

Drogengenusses untersagt.<br />

(2) Auf den Grünflächen des Stadtparks ist das Mitführen von<br />

Hunden untersagt.<br />

(3) Im Stadtpark und auf den öffentlichen Spielplätzen ist weiterhin<br />

untersagt:<br />

1. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art mit Ausnahme<br />

der Fahrzeuge, die von Benutzern mit körperlichen Beeinträchtigungen<br />

benötigt werden (z.B. Rollstühle und Rollatoren)<br />

sowie der Fahrzeuge, die zur Herstellung, Unterhaltung<br />

und Pflege dieser öffentlichen Anlagen erforderlich sind,<br />

2. das Grillen und/oder Unterhalten von offenen Feuern zu<br />

privaten Zwecken und<br />

3. die Durchführung privater Feiern

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