Protokoll zur Jahreshauptversammlung - VFG
Protokoll zur Jahreshauptversammlung - VFG
Protokoll zur Jahreshauptversammlung - VFG
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Ergebnisprotokoll <strong>zur</strong> Mitgliederversammlung<br />
des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz<br />
in Baden Württemberg e.V. am 17.3.2012 in Ludwigsburg<br />
Beginn: 13.30 Uhr<br />
TOP 1: Eröffnung und Begrüßung<br />
Präsident Wolfgang Reuther eröffnet die Versammlung und stellt fest, dass entsprechend<br />
der Verbandssatzung fristgerecht eingeladen worden und die Versammlung beschlussfähig<br />
ist.<br />
Ein besonderer Gruß von Präsident Reuther gilt nochmals dem gastgebenden Fischereiverein<br />
Ludwigsburg und dessen 1. Vorsitzenden Hans-Rainer Würfel.<br />
Ebenso begrüßt Präsident Reuther Hr. Dr. Dieter Deuschle, der als Fachanwalt für Vereinsrecht<br />
die Versammlung begleitet. Hr. Deuschle hat auch bei der Erstellung der Beschlussvorlage<br />
<strong>zur</strong> Satzungsänderung mitgewirkt.<br />
Anwesend sind die Delegierten von 71 Mitgliedsvereinen mit insgesamt 395 Stimmen,<br />
11 Einzelmitglieder sowie das Präsidium des Verbandes (14 Stimmen).<br />
Die <strong>Protokoll</strong>führung wird dem Verbandsgeschäftsführer Dr. Michael Schramm übertragen.<br />
Die mit dem Einladungsschreiben übersandte Tagesordnung wird nochmals bekannt<br />
gegeben. Es wird <strong>zur</strong> Durchführung informiert.<br />
Präsident Reuther stellt den Antrag des Präsidiums <strong>zur</strong> Durchführung der diesjährigen<br />
Mitgliedersammlung im Sinne einer Geschäftsordnung <strong>zur</strong> Abstimmung:<br />
• Beschränkung der Redezeit von Antragsstellern und Diskussionsteilnehmern auf<br />
insgesamt 5 Minuten.<br />
• Es wird nur über Anträge abgestimmt, die von der Mitgliederversammlung per<br />
mehrheitlichem Beschluss <strong>zur</strong> Abstimmung zugelassen werden.<br />
Dieser Antrag wird mit 25 Gegenstimmen angenommen.<br />
Da heute wichtige Abstimmungen anstehen, wird aus dem Kreis der Mitglieder ein<br />
Wahlausschuss installiert.<br />
TOP 2: Jahresbericht des Präsidiums<br />
Präsident Wolfgang Reuther geht in seinem Bericht auf das <strong>zur</strong>ückliegende Geschäftsjahr<br />
ein und erläutert nochmals wesentliche aktuelle Themen: Regierungswechsel, Änderung<br />
Fischereigesetz, anstehende Novelle Wassergesetz, Aalaktie, Neckarausbau,<br />
Kormoranpetition, Gespräche mit Minister und Politikern aus Land und Bund, Ergebnis<br />
Verbandsumfrage Nachtangelverbot, Machbarkeitsstudie Eyach, Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Überarbeitung Konzept Verbandszeitschrift, IG Bruhrain, Fusion VDSF/DAV, Lage im<br />
LFVBW.<br />
1
Insgesamt wurden letztes Jahr im Land 25 Verbandsveranstaltungen organisiert und<br />
durchgeführt. Es fanden 9 Präsidiumssitzungen statt.<br />
Die Berichte der weiteren Präsidiumsmitglieder liegen als Tischvorlage aus.<br />
TOP 3: Jahresabrechnung 2011<br />
Die Jahresabrechnung 2011 liegt den Anwesenden als Tischvorlage (G+V mit Bilanz)<br />
vor.<br />
Geschäftsführer Dr. Michael Schramm stellt den Jahresabschluss 2011 vor. Abweichungen<br />
(Einsparungen/Mehrausgaben) zum Voranschlag werden erläutert. So der<br />
Rückgang der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen um 19.000 €. Gleichzeitig ergaben<br />
sich zudem Mehrausgaben. Das Ergebnis 2011 wurde durch eine Rücklagenentnahme<br />
von 14. 000 € ausgeglichen.<br />
TOP 4: Bericht der Kassenrevisoren<br />
Die Kassenprüfung für das Geschäftsjahr 2011 hat am 29.2.12 in der Verbandsgeschäftsstelle<br />
stattgefunden. Hr. Faulhammer (Kassenrevisor) berichtet, dass die Verbandsbuchhaltung<br />
den Vorschriften entspricht und auch wieder im Jahr 2011 einwandfrei<br />
und ordnungsgemäß geführt wurde.<br />
TOP 5: Aussprache zu TOP 2, 3 und 4<br />
Günther Perner, ASV Ketsch, erkundigt sich zu den Positionen im Jugendetat.<br />
Hans-Herrmann Schock, Württembergischer Anglerverein Stuttgart (WAV), äußert sich<br />
zum Bericht des Präsidenten.<br />
Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent für Naturschutz, erwidert die Anfrage von Friedrich<br />
Schlaghoff zu Berichten zum Thema Naturschutz in der Verbandszeitschrift.<br />
Vizepräsident Hans-Rainer Würfel stellt fest, dass keine weiteren Wortmeldungen der<br />
Mitglieder zu den Berichten des Präsidiums, zum Haushalt und <strong>zur</strong> Kassenprüfung bestehen.<br />
TOP 6: Entlastungen<br />
Hr. Faulhammer stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums. Diese erfolgt durch die<br />
Mitgliederversammlung einstimmig bei 3 Enthaltungen.<br />
TOP 7: Ehrungen<br />
Zum <strong>VFG</strong>-Ehrenmitglied ernannt wird Ferdinand Krenauer, Überlingen. Hr. Krenauer<br />
beendet aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als <strong>VFG</strong>-Präsidiumsmitglied (Bereichsvorsitzender)<br />
<strong>zur</strong> heutigen Mitgliederversammlung. Vizepräsident Roland Schiele<br />
würdigt die ehrenamtliche Tätigkeit von Hr. Krenauer und überreicht ihm die Ehrenmitgliedsurkunde<br />
des Verbandes.<br />
TOP 8: Jugendnaturschutzpreis des <strong>VFG</strong><br />
Es liegt nur eine Bewerbungen des SFV Abtsgmünd vor. Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent<br />
für Naturschutz, berichtet über das durchgeführte Vereinsprojekt (Bachrenaturierung).<br />
Die Jugendgruppe des SFV Abtsgmünd erhält als Anerkennung einen Jugendsonderpreis.<br />
Damit verbunden ist eine Geldprämie in Höhe von 250 €.<br />
TOP 9: Wahlen<br />
In der Bereichsversammlung Nordbaden am 29.6.2011 in Büchenau wurde Erhard<br />
Schröder, Dettenheim, einstimmig zum Bereichsvorsitzenden nominiert.<br />
Hr. Schröder wird einstimmig durch die Mitgliederversammlung zum Bereichsvorsitzenden<br />
gewählt. Hr. Schröder nimmt die Wahl an.<br />
2
TOP 10: Haushalt 2012 mit Beschlussfassung<br />
Geschäftsführer Dr. Michael Schramm stellt den Haushaltsvoranschlag 2012 vor (Tischvorlage).<br />
Vizepräsident Hans-Rainer Würfel erläutert Hintergründe und Notwendigkeiten, sowie<br />
mittelfristige Perspektiven (evtl. Mehreinnahmen durch höhere Kursgebühren Vorbereitungskurse<br />
Fischerprüfung ab 2013). Unter anderem geht Hr. Würfel nochmals auf die<br />
Problematik des Rückganges der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen um 19.000 €<br />
ein, bei gleichzeitig steigenden Kosten im Ausgabenbereich. Für einen ausgeglichenen<br />
Haushalt ergeben sich daraus Konsequenzen, evtl. auch in Form einer zukünftigen Beitragserhöhung.<br />
Die letzte Beitragserhöhung für unmittelbare <strong>VFG</strong>-Haushaltszwecke war<br />
im Jahr 2001.<br />
Das Präsidium schlägt für einen ausgeglichenen Haushalt 2012 eine Rücklagenentnahme<br />
in Höhe von knapp 23.000 € vor.<br />
Nach einer Aussprache beschließt die Versammlung den Haushaltvoranschlag 2012 mit<br />
25 Gegenstimmen.<br />
- Kaffeepause -<br />
TOP 11: Ergebnisse der <strong>VFG</strong>-Befragung <strong>zur</strong> Jugendarbeit<br />
Bereichsvorsitzender Philipp Gleich erläutert die Tischvorlage und das erste Zwischenergebnis<br />
<strong>zur</strong> Fragebogenaktion im letzten Jahr. Der Abschlussbericht liegt Mitte April<br />
vor und wird dann allen Vereinen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Darauf basierend wird das<br />
Verbandspräsidium weitere Schritte planen, unter Einbeziehung der Vereinsjugendleiter<br />
und Vereinsvorsitzenden.<br />
TOP 12: Satzungsänderung<br />
Vizepräsident Hans-Rainer Würfel erläutert die mit der fristgerechten Einladung an alle<br />
Mitglieder verschickten Drucksache <strong>zur</strong> Satzungsänderung (Mitgliederanschreiben, Beschlussvorlage<br />
Satzungsnovelle, Infos <strong>zur</strong> Satzungsnovelle).<br />
Rechtsanwalt Dr. Deuschle informiert <strong>zur</strong> Durchführung des Tagesordnungspunktes.<br />
In der Aussprache erläutert Klaus Setzer, FV Oberroth, seine schriftlich dazu vorliegenden<br />
Anmerkungen (Tischvorlage). Hr. Setzer schlägt vor, den Berechnungsschlüssel<br />
zum Stimmrecht der Vereine in der Beschlussvorlage S. 16, § 11, Zeile 240 von „100“<br />
auf „25“ zu ändern. Ebenso auf S. 21, § 22, Zeile 389. Die Abfrage eines Meinungsbildes<br />
der Mitgliederversammlung dazu ergibt 164 Ja-Stimmen und 50 Nein-Stimmen.<br />
Hr. Setzer verzichtet auf weitere Änderungsanträge.<br />
Es erfolgt die Abstimmung. Dieser wird der mit der Einladung übersandte Entwurf zu<br />
Grunde gelegt, geändert in § 11 Zeile 240 (25 statt 100) und § 22, Zeile 389 (25 statt<br />
100). Die Abstimmung erfolgt einstimmig, ohne Gegenstimme.<br />
Rechtsanwalt Dr. Deuschle stellt danach fest, dass die neue Satzung mit der erforderlichen<br />
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen wurde.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 27 der neuen Satzung diese nach<br />
der <strong>Jahreshauptversammlung</strong> 2013 in Kraft tritt.<br />
Die neue Satzung in der beschlossenen Form liegt diesem <strong>Protokoll</strong> als Bestandteil bei.<br />
TOP 13: Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge<br />
Es liegt der Antrag des WAV Stuttgart auf Entlassung des Präsidenten aus seinem Amt<br />
vor.<br />
Dieser Antrag ging per Post am 27.2.2012 als 2-seitiges Anschreiben bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />
ein und wurde den Teilnehmern der Mitgliederversammlung heute<br />
zum Versammlungsbeginn als Tischvorlage <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht.<br />
3
Vizepräsident Hans-Rainer Würfel informiert zum Antrag und lässt die Mitgliederversammlung<br />
über die Zulassung des Antrages <strong>zur</strong> heutigen Mitgliederversammlung abstimmen.<br />
Ergebnis: Die Mitgliederversammlung lehnt es eindeutig mehrheitlich ab, sich mit dem<br />
Antrag zu beschäftigen und darüber abzustimmen.<br />
TOP 14: Ort und Zeitpunkt der JHV 2013<br />
Für die Ausrichtung der nächsten JHV steht der FV Haigerloch-Owingen (Zollernalbkreis)<br />
<strong>zur</strong> Verfügung. Vereinsvorsitzender Karl-Heinz Wannenmacher informiert über die<br />
Stadt Owingen, den Tagungsort und Verein.<br />
Nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung findet der nächste Fischereitag<br />
mit <strong>Jahreshauptversammlung</strong> am 20.4.13 in Owingen statt.<br />
TOP 15: Verschiedenes<br />
Präsident Wolfgang Reuther weist auf die diesjährigen Bereichsversammlungen und<br />
Verbandsveranstaltungen hin. Erstmalig wird am Sonntag, den 30.9.2012, in Baden-<br />
Württemberg der „Tag des Angelns“ stattfinden.<br />
Mit dieser <strong>VFG</strong>-Aktion soll das Thema Angeln in die Öffentlichkeit transportiert werden,<br />
begleitet von einer landesweiten Pressearbeit. Alle Vereine sind eingeladen, an diesem<br />
Tag an ihrem Vereinsgewässer ein Vereinsangeln durchzuführen, oder ihre Vereinsmitglieder<br />
einzuladen, an diesem Tag zu Angeln. Fangmeldungen vom 30.9. nehmen an<br />
einer Angelgeräte-Verlosung teil. Es gibt Preise im Gesamtwert von 10.000 € zu gewinnen.<br />
Eine detaillierte Vereinsinformation folgt.<br />
Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent für Naturschutz, informiert <strong>zur</strong> Verbandsnaturschutzarbeit<br />
und Notwendigkeiten aus seiner Sicht. Hr. Baur kritisiert, dass seine Initiativen<br />
und Anträge im Verbandspräsidium nicht berücksichtigt werden.<br />
Hr. Baur erklärt gegenüber der Mitgliederversammlung seinen Rücktritt von allen seinen<br />
Ämtern zum heutigen Tag.<br />
Günther Richter, Fischereiverein Wendlingen, fordert das Präsidium auf, zukünftig Probleme<br />
besser zu handhaben.<br />
Walter Heidemann, stellvertretender <strong>VFG</strong>-Jugendreferent, stellt nochmals seine Sicht<br />
<strong>zur</strong> Verbandsjugendarbeit dar. Präsident Wolfgang Reuther ergänzt, dass dazu seit<br />
Jahren ein Arbeitskonzept der Verbandsjugendleitung aussteht. Deshalb hat das Präsidium<br />
sich dieser Arbeit angenommen, wie im TOP 11 berichtet. Wolfgang Wichtler, Einzelmitglied<br />
aus Leingarten, weist darauf hin, dass es um einen Verband, der kein Geld<br />
für die Jugend hat, schlecht bestellt ist.<br />
Präsident Reuther beendet die Versammlung um 17.20 Uhr.<br />
Stuttgart, den 21.3.2012<br />
Wolfgang Reuther<br />
Präsident<br />
Dr. Michael Schramm<br />
<strong>Protokoll</strong>führung<br />
4
Satzung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr ............................................................................... 1<br />
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben ....................................................................................................... 1<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit ....................................................................................................................... 2<br />
§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen ................................................................................... 2<br />
§ 5 Mitgliedschaft ............................................................................................................................. 3<br />
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder .......................................................................................... 3<br />
§ 7 Beiträge ...................................................................................................................................... 4<br />
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................................................. 4<br />
§ 9 Organe des <strong>VFG</strong>, Haftung der Organmitglieder und Vertreter .................................................. 5<br />
§ 10 Fischereitag .............................................................................................................................. 5<br />
§ 11 Stimmrecht ............................................................................................................................... 6<br />
§ 12 Aufgaben des Fischereitages .................................................................................................. 6<br />
§ 13 Tagesordnung .......................................................................................................................... 6<br />
§ 14 Beschlüsse und Wahlen ........................................................................................................... 6<br />
§ 15 Gesetzliche Vertretung ............................................................................................................. 7<br />
§ 16 Nachwahl.................................................................................................................................. 7<br />
§ 17 Anträge zum Fischereitag ........................................................................................................ 7<br />
§ 18 Außerordentlicher Fischereitag ................................................................................................ 7<br />
§ 19 Verbandsvorstand .................................................................................................................... 8<br />
§ 20 Kassenprüfer ............................................................................................................................ 8<br />
§ 21 Verbandsjugend ....................................................................................................................... 8<br />
§ 22 Bezirke, Bezirksvorstand .......................................................................................................... 8<br />
§ 23 Geschäftsstelle / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter .................................................................. 9<br />
§ 24 <strong>Protokoll</strong>e und Beschlüsse ....................................................................................................... 9<br />
§ 25 Satzungsänderungen ............................................................................................................... 9<br />
§ 26 Auflösung des <strong>VFG</strong> ................................................................................................................ 10<br />
§ 27 Inkrafttreten ............................................................................................................................ 10<br />
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr<br />
Der Verband führt den Namen Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-<br />
Württemberg e.V. (<strong>VFG</strong>), hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben<br />
a) Zweck des <strong>VFG</strong> ist die Förderung der Fischerei und der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt<br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei, des Natur-,<br />
Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Gewässerschutz.<br />
Diese Zwecke werden verwirklicht durch Eigentätigkeit und durch Koordinierung der<br />
Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere durch:<br />
1. Schutz und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt,<br />
einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, sowie die Förderung<br />
der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere durch Zusammenarbeit<br />
mit den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Natur-,<br />
Umwelt- und Tierschutzes.<br />
2. Beratung und Information der Mitglieder.<br />
3. Förderung einer umwelt-, natur- und tierschutzgerechten Fischerei.<br />
1
4. Pflege und Förderung aller Zweige des Fischereiwesens, des fischereilichen<br />
Brauchtums, der fischereilichen Aus- und Weiterbildung, des fischereilichen<br />
Schrifttums, fischereikultureller Einrichtungen, sowie der allgemein anerkannten<br />
Grundsätze der Fischereigerechtigkeit.<br />
5. Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung. Die Vergabe von<br />
Mitteln muss zweckgebunden sein oder im Rahmen der jeweils gültigen Abgabenordnung<br />
erfolgen.<br />
6. Öffentlichkeitsarbeit und Wahrnehmung der Anliegen des Verbraucherschutzes<br />
im Rahmen des Satzungszweckes und Satzungszieles.<br />
7. Zusammenschluss der Mitglieder mit dem Ziel, deren Anliegen im Bereich des<br />
Satzungszweckes in Staat und Gesellschaft zu wahren und zu vertreten, insbesondere<br />
durch Unterstützung, Beratung und Information der Landesbehörden in<br />
allen Angelegenheiten der Fischerei, sowie des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes.<br />
8. Förderung der Jugendarbeit, der Aus- und Fortbildung.<br />
9. Förderung des Wurfsportes (Casting).<br />
b) Besondere Ziele des Verbandes sind der Schutz, die Erhaltung, die Reinhaltung und<br />
die Verbesserung der Gewässer, die Hege und Pflege standortgerechter und artenreicher<br />
Fischbestände sowie des guten ökologischen Zustandes durch freiwillige<br />
Zusammenfassung aller fischereilichen Einrichtungen, Vereinigungen und Personen.<br />
c) Der Verband betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell und verhält sich<br />
in Fragen der Parteipolitik und Religionen neutral.<br />
d) Der Verband kann <strong>zur</strong> Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Zusammenschlüsse<br />
(Verbände) werden.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
a) Der Verband erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos<br />
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person<br />
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für<br />
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln der Körperschaft.<br />
b) Alle Ämter in Organen und sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt.<br />
c) Mitglieder der Organe und der Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen<br />
sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschaliert<br />
sein soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Einzelheiten<br />
werden durch den Verbandsvorstand festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung<br />
von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht<br />
übersteigen und haushaltsrechtlich <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen<br />
Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der <strong>VFG</strong> im Rahmen seiner Zuständigkeit<br />
erlässt, sind für alle Verbandsmitglieder bindend.<br />
Rechtsgrundlagen sind also:<br />
a) die Satzung,<br />
b) die Geschäftsordnung,<br />
c) die Bezirksordnung,<br />
d) die Jugendordnung,<br />
e) die Geschäftsordnung für Verbandsausschüsse,<br />
f) die Finanzordnung,<br />
g) die Beitragsordnung,<br />
h) die Ehrenordnung.<br />
2
§ 5 Mitgliedschaft<br />
a) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person sein.<br />
b) Mitglieder des <strong>VFG</strong> sind:<br />
− ordentliche Mitglieder<br />
− korporative Mitglieder<br />
− Einzelmitglieder<br />
− Ehrenmitglieder<br />
− fördernde Mitglieder<br />
1. Ordentliche Mitglieder sind Fischereivereine, Eigentümer und Pächter von Fischereirechten<br />
sowie Fischzüchter und Berufsfischer, und zwar natürliche und juristische<br />
Personen.<br />
2. Vereinigungen der Angel- und Berufsfischerei, des Castingsports und andere<br />
Verbände können als korporatives Mitglied aufgenommen werden. In den Verbandsorganen<br />
haben sie kein Stimmrecht.<br />
3. Nicht in Fischereivereinen organisierte Fischereischeininhaber können als Einzelmitglieder<br />
aufgenommen werden. In den Verbandsorganen haben sie kein<br />
Stimmrecht.<br />
4. Auf Antrag des Verbandsvorstandes können vom Fischereitag Personen, die sich<br />
um die Fischerei, sowie den Umwelt- und Naturschutz oder den <strong>VFG</strong> besonders<br />
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
Ehrenmitglieder werden zu allen Fischereitagen eingeladen. Ehrenmitglieder sind<br />
von der Beitragszahlung freigestellt. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche<br />
Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.<br />
5. Freunde oder Gönner der Fischerei können fördernde Mitglieder werden, und<br />
zwar natürliche und juristische Personen. In den Verbandsorganen haben sie<br />
kein Stimmrecht.<br />
c) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist bei juristischen Personen der<br />
Sitz in Baden-Württemberg Satzungen der juristischen Personen dürfen dem Inhalt<br />
dieser Satzung nicht widersprechen.<br />
d) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verband ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.<br />
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.<br />
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Fischereitagen<br />
und Bezirksversammlungen des <strong>VFG</strong> teilzunehmen, Anträge <strong>zur</strong> Beschlussfassung<br />
einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht<br />
auszuüben.<br />
b) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung ihrer Interessen<br />
nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu<br />
unterstützen, insbesondere<br />
1. die Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen,<br />
2. die festgesetzten Beiträge zu leisten,<br />
3. Grundsatzfragen der Fischerei mit dem Verband abzustimmen. Grundsatzfragen<br />
sind überörtlich wirksame Themen.<br />
d) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem <strong>VFG</strong> die <strong>zur</strong> Durchführung des Verbandszweckes<br />
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, bis spätestens 31.<br />
März jeden Jahres die Zahl ihrer Mitglieder an die Geschäftsstelle des <strong>VFG</strong> mit dem<br />
Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres zu melden.<br />
e) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse und<br />
Anordnungen der Organe des <strong>VFG</strong> zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge für alle<br />
Mitglieder gemäß der Beitragsordnung an den <strong>VFG</strong> zu entrichten, durch tatkräftige<br />
3
Mitwirkung die Bestrebungen des <strong>VFG</strong> zu unterstützen und den Verband über Veranstaltungen<br />
und Vorgänge von fischereilicher Bedeutung laufend zu unterrichten.<br />
f) Mitglieder, die als Eigentümer oder Pächter Fischereigewässer bewirtschaften, sollen<br />
bei der Vergabe von Erlaubnisscheinen an Angler dafür Sorge tragen, dass diese<br />
dem Verband angehören.<br />
Zur Erfüllung der Verbandsinteressen und der gegenseitigen Solidarität und Loyalität<br />
unter den Mitgliedern sollen Verbandsmitglieder ein Pachtangebot direkt und indirekt<br />
auf ein Fischereirecht, das bisher von einem anderen Verbandsmitglied gepachtet<br />
war, nur dann abgeben, wenn das bisher pachtende Verbandsmitglied sein Interesse<br />
daran ausdrücklich aufgibt. Dasselbe gilt, wenn die Gefahr besteht, dass das Fischereirecht<br />
Mitgliedern des Verbandes verloren geht.<br />
g) Datenverarbeitung und Datenschutz:<br />
1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 2, erfasst der <strong>VFG</strong><br />
die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten der<br />
Verbandsmitglieder und der ihm angehörenden Vereine. Der <strong>VFG</strong> kann diese Daten<br />
in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem<br />
kann vom <strong>VFG</strong> selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, oder von einem beauftragten<br />
Dritten betrieben werden.<br />
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich<br />
der Verbesserung und Vereinfachung der Abläufe im <strong>VFG</strong>, der Schaffung<br />
direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und <strong>VFG</strong> und<br />
der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.<br />
3. Der <strong>VFG</strong> und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der<br />
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
gebunden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen,<br />
dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische<br />
Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.<br />
§ 7 Beiträge<br />
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Präsidium vorgeschlagen und vom Fischereitag beschlossen.<br />
Für die Beitragsberechnung ist die Beitragsordnung maßgebend.<br />
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt,<br />
a) durch Austritt; dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss<br />
mindestens 1 Jahr vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden,<br />
b) durch Auflösung eines Vereines oder einer juristischen Person oder Tod bei Einzelpersonen,<br />
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Verbandes<br />
1. die Aufgaben und Ziele des Verbandes in seiner Tätigkeit oder Fischereipolitik<br />
nicht mehr beachtet oder hiergegen verstößt,<br />
2. den Interessen des Verbandes zuwider handelt oder einen bindenden Beschluss<br />
der Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung nicht befolgt,<br />
3. seiner Pflicht <strong>zur</strong> Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate<br />
nicht nachkommt.<br />
Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Verbandsvorstands; er Bedarf<br />
der Begründung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an<br />
die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis <strong>zur</strong> Entscheidung dieser Mitgliederversammlung<br />
ruht die Mitgliedschaft.<br />
Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich ein<strong>zur</strong>eichen und zu begründen.<br />
4
d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband.<br />
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Verbandsvermögen<br />
und sind <strong>zur</strong> Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr<br />
verpflichtet.<br />
§ 9 Organe des <strong>VFG</strong>, Haftung der Organmitglieder und Vertreter<br />
a) Die Organe des <strong>VFG</strong> sind:<br />
1. der Fischereitag (Mitgliederversammlung) sowie<br />
2. der Verbandsvorstand<br />
b) Weiter werden Bezirkstage (Bezirksversammlungen) sowie Bezirksvorstände als interne<br />
Gliederung gebildet.<br />
c) Es werden Verbandsausschüsse eingerichtet für:<br />
• Fischen,<br />
• Naturschutz,<br />
• Gewässer,<br />
• Jugend,<br />
• Fischerprüfung,<br />
• Casting.<br />
d) Die Haftung der Mitglieder der Organe und der besonderen Vertreter wird auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten <strong>zur</strong><br />
Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben<br />
diese gegenüber dem Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen<br />
<strong>zur</strong> Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.<br />
§ 10 Fischereitag<br />
a) Der <strong>VFG</strong> tritt jährlich im ersten Kalenderhalbjahr zu einer als Fischereitag bezeichneten<br />
Mitgliederversammlung zusammen. Diese setzt sich zusammen aus:<br />
1. den anwesenden Vertretern der Vereine sowie den weiteren stimmberechtigten<br />
Mitgliedern,<br />
2. dem Verbandsvorstand,<br />
3. den Bezirksvorständen,<br />
4. den Ehrenmitgliedern,<br />
5. den Mitgliedern der Verbandsausschüsse,<br />
6. den Kassenprüfern.<br />
b) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem Stellvertreter<br />
nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Die Einberufung erfolgt unter Angabe<br />
der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher durch den Verbandsvorstand.<br />
Eine fristgemäße Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift erfüllt diese Bedingung.<br />
c) Die Verbandstage sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit<br />
durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.<br />
d) Über jede Versammlung ist ein <strong>Protokoll</strong> zu fertigen. Den <strong>Protokoll</strong>führer bestimmt<br />
der Leiter der Versammlung. Zur <strong>Protokoll</strong>führung dürfen auch elektronische Aufzeichnungsmedien<br />
benutzt werden.<br />
e) Das <strong>Protokoll</strong> ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom <strong>Protokoll</strong>führer zu<br />
unterzeichnen und den Mitgliedern und dem Verbandsvorstand innerhalb einer Frist<br />
von 8 Wochen nach der Versammlung zu übermitteln.<br />
Erfolgt nach einem weiteren Monat kein Einspruch, so gilt das <strong>Protokoll</strong> als genehmigt.<br />
Erfolgt ein Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis<br />
dahin bleibt das <strong>Protokoll</strong> wirksam.<br />
5
§ 11 Stimmrecht<br />
Das Stimmrecht auf dem Fischereitag ist wie folgt festgelegt:<br />
a) Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend<br />
dafür sind die bei der Verbandsgeschäftsstelle zum Vorjahr abgerechneten und bezahlten<br />
Beiträge der gemeldeten aktiven und jugendlichen Vereinsmitglieder.<br />
b) Eigentümer und Pächter von Fischereirechten, Teichwirte und Berufsfischer haben<br />
als Einzelpersonen je eine Stimme.<br />
c) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Bezirksvorstände haben je eine<br />
Stimme.<br />
d) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.<br />
§ 12 Aufgaben des Fischereitages<br />
Dem Fischereitag steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit dies<br />
nicht anders geregelt ist.<br />
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:<br />
a) die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, des Schatzmeisters, der<br />
beiden Beisitzer und der Fachreferenten,<br />
b) die Wahl der Kassenprüfer,<br />
c) die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse,<br />
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,<br />
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,<br />
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,<br />
g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Anträge einbringen können ordentliche<br />
Mitglieder über die Bezirkstage und der Verbandsvorstand.<br />
§ 13 Tagesordnung<br />
Für die Tagesordnung des Fischereitages ist regelmäßig vorzusehen:<br />
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Verbandsausschüsse,<br />
b) Bericht der Kassenprüfer,<br />
c) Entlastung<br />
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,<br />
e) Bestimmung des Ortes für den folgenden Verbandstag.<br />
f) Anträge,<br />
bei Bedarf wird vorgesehen:<br />
g) Satzungsänderungen,<br />
h) Neuwahlen des Verbandsvorstandes sowie der Kassenprüfer.<br />
§ 14 Beschlüsse und Wahlen<br />
a) Ein satzungsgemäß einberufener Fischereitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
Erschienenen stets beschlussfähig.<br />
b) Der Fischereitag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.<br />
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht<br />
gezählt.<br />
c) Die Wahlen auf dem Fischereitag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann<br />
die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige<br />
gewählt, der die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.<br />
Wird die absolute Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so erfolgt in einem<br />
zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen,<br />
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stich-<br />
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wahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit<br />
das Los. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.<br />
d) Besonderes Vorschlagsrecht haben die Bezirksjugendreferenten für den Verbandsjugendreferenten.<br />
Nur wenn dieser Vorschlag nicht die absolute Mehrheit der gültig<br />
abgegebenen Stimmen erhalten hat, sind für die folgenden Wahlgänge auch andere<br />
Vorschläge zulässig, über die dann sofort gemäß Absatz c) abgestimmt werden<br />
kann.<br />
§ 15 Gesetzliche Vertretung<br />
Vertreter des <strong>VFG</strong> im Sinne des § 26 BGB sind immer nur zwei Personen gemeinsam:<br />
a) der Präsident mit einem Vizepräsident,<br />
b) die beiden Vizepräsidenten miteinander.<br />
Die gesetzliche Vertretung der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall<br />
der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.<br />
§ 16 Nachwahl<br />
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Verbandsvorstand<br />
befugt, einen Nachfolger bis <strong>zur</strong> Beendigung der Amtszeit zu bestimmen. Scheidet der Erste<br />
Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.<br />
Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist.<br />
§ 17 Anträge zum Fischereitag<br />
Anträge der Mitglieder können nur mit der Unterstützung der Mehrheit eines Bezirkstages<br />
auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br />
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />
a) Anträge des Verbandsvorstandes müssen spätestens eine Woche vor dem Fischereitag<br />
den Stimmberechtigten zugegangen sein.<br />
b) Dringlichkeitsanträge können beim Fischereitag mit der Mehrheit der erschienenen<br />
Stimmberechtigten auch dann zugelassen werden, wenn die Frist <strong>zur</strong> Einreichung<br />
nicht gewahrt ist.<br />
Von dieser Regelung sind nicht betroffen Sachanträge zu Angelegenheiten, für die Beratung<br />
oder Beschlussfassung nach der Tagesordnung vorgesehen ist.<br />
§ 18 Außerordentlicher Fischereitag<br />
a) Der Verbandsvorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund einen außerordentlichen<br />
Fischereitag einberufen. Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn mit mindestens einem<br />
Drittel aller Stimmen der Vereine ein Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen<br />
Fischereitages gestellt wird.<br />
b) Angelegenheiten, die auf einem ordentlichen Fischereitag behandelt und durch Beschlüsse<br />
verabschiedet worden sind, können erst nach dem nächsten ordentlichen<br />
Verbandstag wieder Anlass <strong>zur</strong> Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages<br />
sein. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Fischereitag muss spätestens<br />
8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Verbandsvorstand stattfinden.<br />
c) Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung muss spätestens 14 Tage<br />
vorher erfolgen.<br />
d) Die Bestimmungen über den ordentlichen Fischereitag gelten entsprechend.<br />
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§ 19 Verbandsvorstand<br />
a) Der Verbandsvorstand gliedert sich in<br />
1. das geschäftsführende Präsidium, bestehend aus<br />
• dem Präsidenten,<br />
• den beiden Vizepräsidenten,<br />
• den vier Bezirksvorsitzenden,<br />
• dem Schatzmeister,<br />
2. das Gesamtpräsidium, bestehend aus<br />
• dem geschäftsführenden Präsidium,<br />
• den vier Stellvertretern der Bezirksvorsitzenden,<br />
• den Fachreferenten für<br />
− Fischen,<br />
− Naturschutz,<br />
− Gewässer,<br />
− Jugend,<br />
− Fischerprüfung,<br />
− Casting,<br />
3. bis zu zwei Beisitzern für besondere Aufgaben.<br />
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt und bleiben bis <strong>zur</strong><br />
Neuwahl im Amt.<br />
c) Die Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der jeweiligen Bezirksversammlung<br />
gewählt.<br />
d) Der Verbandsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit<br />
dies nicht nach Satzung anders geregelt ist. Näheres regeln die Ordnungen<br />
nach § 4. Diese werden vom Verbandsvorstand beschlossen.<br />
§ 20 Kassenprüfer<br />
Die Kasse des <strong>VFG</strong> wird durch drei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Die Amtszeit der<br />
Kassenprüfer beträgt 4 Jahre. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung<br />
festgelegt.<br />
§ 21 Verbandsjugend<br />
Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und den bestehenden<br />
Ordnungen selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden<br />
Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den<br />
Verbandsvorstand.<br />
§ 22 Bezirke, Bezirksvorstand<br />
a) Das Verbandsgebiet ist in die vier Bezirke Nordbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg-Hohenzollern<br />
und Südbaden eingeteilt. Die Abgrenzungen der Bezirke entsprechen<br />
denen der Regierungsbezirke im Lande.<br />
b) Die Bezirke vertreten die Mitglieder im Sinne des § 5, soweit diese die örtliche Voraussetzung<br />
für die Mitgliedschaft (§ 5 c) in dem Bezirk aufweisen.<br />
Die Zuteilung in die Bezirke ergibt sich bei juristischen Personen durch ihren Registergerichtsort,<br />
bei natürlichen Personen durch den 1. Wohnsitz.<br />
c) Der Bezirkstag ist die Versammlung der dem jeweiligen Bezirk zugeordneten Mitglieder.<br />
Er findet jährlich im 2. Halbjahr statt.<br />
d) Jeder anwesende Mitgliedsverein hat in der Bezirksversammlung für je angefangene<br />
25 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend dafür sind die bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />
zum Vorjahr abgerechneten und bezahlten Beiträge der gemeldeten aktiven<br />
und jugendlichen Vereinsmitglieder. Eigentümer und Pächter von Fischereirechten,<br />
Teichwirte und Berufsfischer haben als Einzelpersonen je eine Stimme. Das Stimm-<br />
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echt kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.<br />
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben je eine persönliche Stimme.<br />
e) Die Bestimmungen der §§ 10, 14, 16 und 19 gelten sinngemäß.<br />
f) Die Leitung des Bezirkes obliegt dem Bezirksvorstand nach den Weisungen der<br />
Verbandsorgane.<br />
g) Der Bezirksvorstand besteht aus:<br />
1. dem Bezirksvorsitzenden,<br />
2. dessen Stellvertreter,<br />
3. den Kreisvorsitzenden,<br />
4. den Bezirksreferenten für Fischen, Naturschutz, Gewässer, Jugend, Fischerprüfung,<br />
und Casting.<br />
h) Auf den Bezirkstagen erfolgt die Wahl des Bezirksvorstandes. Ein Kreisvorsitzender<br />
wird durch die Bezirksversammlung per Wahl zum stellvertretenden Bezirksvorsitzenden<br />
bestimmt.<br />
i) Die Bezirksreferenten sind Mitglied in den entsprechenden Verbandsausschüssen.<br />
j) Die Übertragung der Ämter erfolgt durch Wahl auf dem Bezirkstag.<br />
k) Der Bezirksvorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammenkommen. Der<br />
Bezirksvorsitzende beruft die Sitzung des Bezirksvorstandes ein. Auf Verlangen von<br />
vier Mitgliedern ist die Sitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Der Bezirksvorstand<br />
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Bezirksvorstand<br />
kann zu allen Sitzungen einen oder mehrere sachkundige Vertreter beratend<br />
hinzuziehen. In dringenden Angelegenheiten ist der Bezirksvorsitzende ermächtigt,<br />
Eilentscheidungen zu treffen. Diese sind bei der darauffolgenden Sitzung<br />
des Bezirksvorstandes bekanntzugeben. Über alle Sitzungen des Bezirksvorstandes<br />
ist ein <strong>Protokoll</strong> anzufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Verbandsvorstand zuzuleiten.<br />
Näheres regelt die Bezirksgeschäftsordnung.<br />
§ 23 Geschäftsstelle / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
a) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Präsidenten.<br />
b) Mit der Leitung der Geschäftsstelle wird ein Geschäftsführer beauftragt, der vom<br />
Verbandsvorstand bestellt wird. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Zuständigkeit<br />
und die Aufgabenbereiche in einer Ordnung für die Geschäftsstelle.<br />
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in der Regel hauptamtlich<br />
tätig. Sie können zu den Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes hinzugezogen<br />
werden und haben kein Stimmrecht. Ein mit der Leitung der Geschäftsstelle<br />
beauftragter Geschäftsführer hat beratende Stimme.<br />
d) Soweit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes ehrenamtlich tätig sind,<br />
müssen sie Mitglied eines dem Verband angehörigen oder angeschlossenen Vereines<br />
sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
§ 24 <strong>Protokoll</strong>e und Beschlüsse<br />
Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Verbands- und Bezirksorgane ist ein <strong>Protokoll</strong> anzufertigen.<br />
Eine Ausfertigung des <strong>Protokoll</strong>s ist umgehend der Geschäftsstelle zuzuleiten.<br />
§ 25 Satzungsänderungen<br />
Satzungsänderungen können nur von einem Fischereitag beschlossen werden, der diesen<br />
Tagesordnungspunkt bei der Einladung vorgesehen hat. Die Beschlüsse bedürfen einer<br />
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.<br />
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Der Vorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen<br />
eines Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang<br />
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die der nächste Fischereitag<br />
informiert werden muss.<br />
Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister wird die Neufassung der Satzung,<br />
der Zeitpunkt des Inkrafttretens und das Eintragungsdatum den Mitgliedern mitgeteilt.<br />
§ 26 Auflösung des <strong>VFG</strong><br />
Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung<br />
müssen mindestens 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />
sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung<br />
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig<br />
ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der<br />
anwesenden Stimmen.<br />
Der Fischereitag bestimmt einen Liquidator.<br />
Das im Falle der Auflösung des Verbandes nach Durchführung der Liquidation verbleibende<br />
Restvermögen oder das nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen<br />
ist gemäß Beschluss des Fischereitages an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften,<br />
die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verband befassen<br />
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes für steuerbegünstigte Zwecke <strong>zur</strong><br />
Verwendung zu übertragen.<br />
§ 27 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. März 2012 beschlossen. Sie<br />
tritt nach der <strong>Jahreshauptversammlung</strong> 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige<br />
Satzung außer Kraft.<br />
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