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Protokoll zur Jahreshauptversammlung - VFG

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Ergebnisprotokoll <strong>zur</strong> Mitgliederversammlung<br />

des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz<br />

in Baden Württemberg e.V. am 17.3.2012 in Ludwigsburg<br />

Beginn: 13.30 Uhr<br />

TOP 1: Eröffnung und Begrüßung<br />

Präsident Wolfgang Reuther eröffnet die Versammlung und stellt fest, dass entsprechend<br />

der Verbandssatzung fristgerecht eingeladen worden und die Versammlung beschlussfähig<br />

ist.<br />

Ein besonderer Gruß von Präsident Reuther gilt nochmals dem gastgebenden Fischereiverein<br />

Ludwigsburg und dessen 1. Vorsitzenden Hans-Rainer Würfel.<br />

Ebenso begrüßt Präsident Reuther Hr. Dr. Dieter Deuschle, der als Fachanwalt für Vereinsrecht<br />

die Versammlung begleitet. Hr. Deuschle hat auch bei der Erstellung der Beschlussvorlage<br />

<strong>zur</strong> Satzungsänderung mitgewirkt.<br />

Anwesend sind die Delegierten von 71 Mitgliedsvereinen mit insgesamt 395 Stimmen,<br />

11 Einzelmitglieder sowie das Präsidium des Verbandes (14 Stimmen).<br />

Die <strong>Protokoll</strong>führung wird dem Verbandsgeschäftsführer Dr. Michael Schramm übertragen.<br />

Die mit dem Einladungsschreiben übersandte Tagesordnung wird nochmals bekannt<br />

gegeben. Es wird <strong>zur</strong> Durchführung informiert.<br />

Präsident Reuther stellt den Antrag des Präsidiums <strong>zur</strong> Durchführung der diesjährigen<br />

Mitgliedersammlung im Sinne einer Geschäftsordnung <strong>zur</strong> Abstimmung:<br />

• Beschränkung der Redezeit von Antragsstellern und Diskussionsteilnehmern auf<br />

insgesamt 5 Minuten.<br />

• Es wird nur über Anträge abgestimmt, die von der Mitgliederversammlung per<br />

mehrheitlichem Beschluss <strong>zur</strong> Abstimmung zugelassen werden.<br />

Dieser Antrag wird mit 25 Gegenstimmen angenommen.<br />

Da heute wichtige Abstimmungen anstehen, wird aus dem Kreis der Mitglieder ein<br />

Wahlausschuss installiert.<br />

TOP 2: Jahresbericht des Präsidiums<br />

Präsident Wolfgang Reuther geht in seinem Bericht auf das <strong>zur</strong>ückliegende Geschäftsjahr<br />

ein und erläutert nochmals wesentliche aktuelle Themen: Regierungswechsel, Änderung<br />

Fischereigesetz, anstehende Novelle Wassergesetz, Aalaktie, Neckarausbau,<br />

Kormoranpetition, Gespräche mit Minister und Politikern aus Land und Bund, Ergebnis<br />

Verbandsumfrage Nachtangelverbot, Machbarkeitsstudie Eyach, Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Überarbeitung Konzept Verbandszeitschrift, IG Bruhrain, Fusion VDSF/DAV, Lage im<br />

LFVBW.<br />

1


Insgesamt wurden letztes Jahr im Land 25 Verbandsveranstaltungen organisiert und<br />

durchgeführt. Es fanden 9 Präsidiumssitzungen statt.<br />

Die Berichte der weiteren Präsidiumsmitglieder liegen als Tischvorlage aus.<br />

TOP 3: Jahresabrechnung 2011<br />

Die Jahresabrechnung 2011 liegt den Anwesenden als Tischvorlage (G+V mit Bilanz)<br />

vor.<br />

Geschäftsführer Dr. Michael Schramm stellt den Jahresabschluss 2011 vor. Abweichungen<br />

(Einsparungen/Mehrausgaben) zum Voranschlag werden erläutert. So der<br />

Rückgang der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen um 19.000 €. Gleichzeitig ergaben<br />

sich zudem Mehrausgaben. Das Ergebnis 2011 wurde durch eine Rücklagenentnahme<br />

von 14. 000 € ausgeglichen.<br />

TOP 4: Bericht der Kassenrevisoren<br />

Die Kassenprüfung für das Geschäftsjahr 2011 hat am 29.2.12 in der Verbandsgeschäftsstelle<br />

stattgefunden. Hr. Faulhammer (Kassenrevisor) berichtet, dass die Verbandsbuchhaltung<br />

den Vorschriften entspricht und auch wieder im Jahr 2011 einwandfrei<br />

und ordnungsgemäß geführt wurde.<br />

TOP 5: Aussprache zu TOP 2, 3 und 4<br />

Günther Perner, ASV Ketsch, erkundigt sich zu den Positionen im Jugendetat.<br />

Hans-Herrmann Schock, Württembergischer Anglerverein Stuttgart (WAV), äußert sich<br />

zum Bericht des Präsidenten.<br />

Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent für Naturschutz, erwidert die Anfrage von Friedrich<br />

Schlaghoff zu Berichten zum Thema Naturschutz in der Verbandszeitschrift.<br />

Vizepräsident Hans-Rainer Würfel stellt fest, dass keine weiteren Wortmeldungen der<br />

Mitglieder zu den Berichten des Präsidiums, zum Haushalt und <strong>zur</strong> Kassenprüfung bestehen.<br />

TOP 6: Entlastungen<br />

Hr. Faulhammer stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums. Diese erfolgt durch die<br />

Mitgliederversammlung einstimmig bei 3 Enthaltungen.<br />

TOP 7: Ehrungen<br />

Zum <strong>VFG</strong>-Ehrenmitglied ernannt wird Ferdinand Krenauer, Überlingen. Hr. Krenauer<br />

beendet aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als <strong>VFG</strong>-Präsidiumsmitglied (Bereichsvorsitzender)<br />

<strong>zur</strong> heutigen Mitgliederversammlung. Vizepräsident Roland Schiele<br />

würdigt die ehrenamtliche Tätigkeit von Hr. Krenauer und überreicht ihm die Ehrenmitgliedsurkunde<br />

des Verbandes.<br />

TOP 8: Jugendnaturschutzpreis des <strong>VFG</strong><br />

Es liegt nur eine Bewerbungen des SFV Abtsgmünd vor. Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent<br />

für Naturschutz, berichtet über das durchgeführte Vereinsprojekt (Bachrenaturierung).<br />

Die Jugendgruppe des SFV Abtsgmünd erhält als Anerkennung einen Jugendsonderpreis.<br />

Damit verbunden ist eine Geldprämie in Höhe von 250 €.<br />

TOP 9: Wahlen<br />

In der Bereichsversammlung Nordbaden am 29.6.2011 in Büchenau wurde Erhard<br />

Schröder, Dettenheim, einstimmig zum Bereichsvorsitzenden nominiert.<br />

Hr. Schröder wird einstimmig durch die Mitgliederversammlung zum Bereichsvorsitzenden<br />

gewählt. Hr. Schröder nimmt die Wahl an.<br />

2


TOP 10: Haushalt 2012 mit Beschlussfassung<br />

Geschäftsführer Dr. Michael Schramm stellt den Haushaltsvoranschlag 2012 vor (Tischvorlage).<br />

Vizepräsident Hans-Rainer Würfel erläutert Hintergründe und Notwendigkeiten, sowie<br />

mittelfristige Perspektiven (evtl. Mehreinnahmen durch höhere Kursgebühren Vorbereitungskurse<br />

Fischerprüfung ab 2013). Unter anderem geht Hr. Würfel nochmals auf die<br />

Problematik des Rückganges der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen um 19.000 €<br />

ein, bei gleichzeitig steigenden Kosten im Ausgabenbereich. Für einen ausgeglichenen<br />

Haushalt ergeben sich daraus Konsequenzen, evtl. auch in Form einer zukünftigen Beitragserhöhung.<br />

Die letzte Beitragserhöhung für unmittelbare <strong>VFG</strong>-Haushaltszwecke war<br />

im Jahr 2001.<br />

Das Präsidium schlägt für einen ausgeglichenen Haushalt 2012 eine Rücklagenentnahme<br />

in Höhe von knapp 23.000 € vor.<br />

Nach einer Aussprache beschließt die Versammlung den Haushaltvoranschlag 2012 mit<br />

25 Gegenstimmen.<br />

- Kaffeepause -<br />

TOP 11: Ergebnisse der <strong>VFG</strong>-Befragung <strong>zur</strong> Jugendarbeit<br />

Bereichsvorsitzender Philipp Gleich erläutert die Tischvorlage und das erste Zwischenergebnis<br />

<strong>zur</strong> Fragebogenaktion im letzten Jahr. Der Abschlussbericht liegt Mitte April<br />

vor und wird dann allen Vereinen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Darauf basierend wird das<br />

Verbandspräsidium weitere Schritte planen, unter Einbeziehung der Vereinsjugendleiter<br />

und Vereinsvorsitzenden.<br />

TOP 12: Satzungsänderung<br />

Vizepräsident Hans-Rainer Würfel erläutert die mit der fristgerechten Einladung an alle<br />

Mitglieder verschickten Drucksache <strong>zur</strong> Satzungsänderung (Mitgliederanschreiben, Beschlussvorlage<br />

Satzungsnovelle, Infos <strong>zur</strong> Satzungsnovelle).<br />

Rechtsanwalt Dr. Deuschle informiert <strong>zur</strong> Durchführung des Tagesordnungspunktes.<br />

In der Aussprache erläutert Klaus Setzer, FV Oberroth, seine schriftlich dazu vorliegenden<br />

Anmerkungen (Tischvorlage). Hr. Setzer schlägt vor, den Berechnungsschlüssel<br />

zum Stimmrecht der Vereine in der Beschlussvorlage S. 16, § 11, Zeile 240 von „100“<br />

auf „25“ zu ändern. Ebenso auf S. 21, § 22, Zeile 389. Die Abfrage eines Meinungsbildes<br />

der Mitgliederversammlung dazu ergibt 164 Ja-Stimmen und 50 Nein-Stimmen.<br />

Hr. Setzer verzichtet auf weitere Änderungsanträge.<br />

Es erfolgt die Abstimmung. Dieser wird der mit der Einladung übersandte Entwurf zu<br />

Grunde gelegt, geändert in § 11 Zeile 240 (25 statt 100) und § 22, Zeile 389 (25 statt<br />

100). Die Abstimmung erfolgt einstimmig, ohne Gegenstimme.<br />

Rechtsanwalt Dr. Deuschle stellt danach fest, dass die neue Satzung mit der erforderlichen<br />

Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen wurde.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 27 der neuen Satzung diese nach<br />

der <strong>Jahreshauptversammlung</strong> 2013 in Kraft tritt.<br />

Die neue Satzung in der beschlossenen Form liegt diesem <strong>Protokoll</strong> als Bestandteil bei.<br />

TOP 13: Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge<br />

Es liegt der Antrag des WAV Stuttgart auf Entlassung des Präsidenten aus seinem Amt<br />

vor.<br />

Dieser Antrag ging per Post am 27.2.2012 als 2-seitiges Anschreiben bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />

ein und wurde den Teilnehmern der Mitgliederversammlung heute<br />

zum Versammlungsbeginn als Tischvorlage <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht.<br />

3


Vizepräsident Hans-Rainer Würfel informiert zum Antrag und lässt die Mitgliederversammlung<br />

über die Zulassung des Antrages <strong>zur</strong> heutigen Mitgliederversammlung abstimmen.<br />

Ergebnis: Die Mitgliederversammlung lehnt es eindeutig mehrheitlich ab, sich mit dem<br />

Antrag zu beschäftigen und darüber abzustimmen.<br />

TOP 14: Ort und Zeitpunkt der JHV 2013<br />

Für die Ausrichtung der nächsten JHV steht der FV Haigerloch-Owingen (Zollernalbkreis)<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. Vereinsvorsitzender Karl-Heinz Wannenmacher informiert über die<br />

Stadt Owingen, den Tagungsort und Verein.<br />

Nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung findet der nächste Fischereitag<br />

mit <strong>Jahreshauptversammlung</strong> am 20.4.13 in Owingen statt.<br />

TOP 15: Verschiedenes<br />

Präsident Wolfgang Reuther weist auf die diesjährigen Bereichsversammlungen und<br />

Verbandsveranstaltungen hin. Erstmalig wird am Sonntag, den 30.9.2012, in Baden-<br />

Württemberg der „Tag des Angelns“ stattfinden.<br />

Mit dieser <strong>VFG</strong>-Aktion soll das Thema Angeln in die Öffentlichkeit transportiert werden,<br />

begleitet von einer landesweiten Pressearbeit. Alle Vereine sind eingeladen, an diesem<br />

Tag an ihrem Vereinsgewässer ein Vereinsangeln durchzuführen, oder ihre Vereinsmitglieder<br />

einzuladen, an diesem Tag zu Angeln. Fangmeldungen vom 30.9. nehmen an<br />

einer Angelgeräte-Verlosung teil. Es gibt Preise im Gesamtwert von 10.000 € zu gewinnen.<br />

Eine detaillierte Vereinsinformation folgt.<br />

Dr. Werner Baur, <strong>VFG</strong>-Referent für Naturschutz, informiert <strong>zur</strong> Verbandsnaturschutzarbeit<br />

und Notwendigkeiten aus seiner Sicht. Hr. Baur kritisiert, dass seine Initiativen<br />

und Anträge im Verbandspräsidium nicht berücksichtigt werden.<br />

Hr. Baur erklärt gegenüber der Mitgliederversammlung seinen Rücktritt von allen seinen<br />

Ämtern zum heutigen Tag.<br />

Günther Richter, Fischereiverein Wendlingen, fordert das Präsidium auf, zukünftig Probleme<br />

besser zu handhaben.<br />

Walter Heidemann, stellvertretender <strong>VFG</strong>-Jugendreferent, stellt nochmals seine Sicht<br />

<strong>zur</strong> Verbandsjugendarbeit dar. Präsident Wolfgang Reuther ergänzt, dass dazu seit<br />

Jahren ein Arbeitskonzept der Verbandsjugendleitung aussteht. Deshalb hat das Präsidium<br />

sich dieser Arbeit angenommen, wie im TOP 11 berichtet. Wolfgang Wichtler, Einzelmitglied<br />

aus Leingarten, weist darauf hin, dass es um einen Verband, der kein Geld<br />

für die Jugend hat, schlecht bestellt ist.<br />

Präsident Reuther beendet die Versammlung um 17.20 Uhr.<br />

Stuttgart, den 21.3.2012<br />

Wolfgang Reuther<br />

Präsident<br />

Dr. Michael Schramm<br />

<strong>Protokoll</strong>führung<br />

4


Satzung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr ............................................................................... 1<br />

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben ....................................................................................................... 1<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit ....................................................................................................................... 2<br />

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen ................................................................................... 2<br />

§ 5 Mitgliedschaft ............................................................................................................................. 3<br />

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder .......................................................................................... 3<br />

§ 7 Beiträge ...................................................................................................................................... 4<br />

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................................................. 4<br />

§ 9 Organe des <strong>VFG</strong>, Haftung der Organmitglieder und Vertreter .................................................. 5<br />

§ 10 Fischereitag .............................................................................................................................. 5<br />

§ 11 Stimmrecht ............................................................................................................................... 6<br />

§ 12 Aufgaben des Fischereitages .................................................................................................. 6<br />

§ 13 Tagesordnung .......................................................................................................................... 6<br />

§ 14 Beschlüsse und Wahlen ........................................................................................................... 6<br />

§ 15 Gesetzliche Vertretung ............................................................................................................. 7<br />

§ 16 Nachwahl.................................................................................................................................. 7<br />

§ 17 Anträge zum Fischereitag ........................................................................................................ 7<br />

§ 18 Außerordentlicher Fischereitag ................................................................................................ 7<br />

§ 19 Verbandsvorstand .................................................................................................................... 8<br />

§ 20 Kassenprüfer ............................................................................................................................ 8<br />

§ 21 Verbandsjugend ....................................................................................................................... 8<br />

§ 22 Bezirke, Bezirksvorstand .......................................................................................................... 8<br />

§ 23 Geschäftsstelle / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter .................................................................. 9<br />

§ 24 <strong>Protokoll</strong>e und Beschlüsse ....................................................................................................... 9<br />

§ 25 Satzungsänderungen ............................................................................................................... 9<br />

§ 26 Auflösung des <strong>VFG</strong> ................................................................................................................ 10<br />

§ 27 Inkrafttreten ............................................................................................................................ 10<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr<br />

Der Verband führt den Namen Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-<br />

Württemberg e.V. (<strong>VFG</strong>), hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben<br />

a) Zweck des <strong>VFG</strong> ist die Förderung der Fischerei und der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei, des Natur-,<br />

Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Gewässerschutz.<br />

Diese Zwecke werden verwirklicht durch Eigentätigkeit und durch Koordinierung der<br />

Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere durch:<br />

1. Schutz und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt,<br />

einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, sowie die Förderung<br />

der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere durch Zusammenarbeit<br />

mit den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Natur-,<br />

Umwelt- und Tierschutzes.<br />

2. Beratung und Information der Mitglieder.<br />

3. Förderung einer umwelt-, natur- und tierschutzgerechten Fischerei.<br />

1


4. Pflege und Förderung aller Zweige des Fischereiwesens, des fischereilichen<br />

Brauchtums, der fischereilichen Aus- und Weiterbildung, des fischereilichen<br />

Schrifttums, fischereikultureller Einrichtungen, sowie der allgemein anerkannten<br />

Grundsätze der Fischereigerechtigkeit.<br />

5. Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung. Die Vergabe von<br />

Mitteln muss zweckgebunden sein oder im Rahmen der jeweils gültigen Abgabenordnung<br />

erfolgen.<br />

6. Öffentlichkeitsarbeit und Wahrnehmung der Anliegen des Verbraucherschutzes<br />

im Rahmen des Satzungszweckes und Satzungszieles.<br />

7. Zusammenschluss der Mitglieder mit dem Ziel, deren Anliegen im Bereich des<br />

Satzungszweckes in Staat und Gesellschaft zu wahren und zu vertreten, insbesondere<br />

durch Unterstützung, Beratung und Information der Landesbehörden in<br />

allen Angelegenheiten der Fischerei, sowie des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes.<br />

8. Förderung der Jugendarbeit, der Aus- und Fortbildung.<br />

9. Förderung des Wurfsportes (Casting).<br />

b) Besondere Ziele des Verbandes sind der Schutz, die Erhaltung, die Reinhaltung und<br />

die Verbesserung der Gewässer, die Hege und Pflege standortgerechter und artenreicher<br />

Fischbestände sowie des guten ökologischen Zustandes durch freiwillige<br />

Zusammenfassung aller fischereilichen Einrichtungen, Vereinigungen und Personen.<br />

c) Der Verband betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell und verhält sich<br />

in Fragen der Parteipolitik und Religionen neutral.<br />

d) Der Verband kann <strong>zur</strong> Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Zusammenschlüsse<br />

(Verbände) werden.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

a) Der Verband erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos<br />

tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person<br />

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für<br />

die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln der Körperschaft.<br />

b) Alle Ämter in Organen und sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt.<br />

c) Mitglieder der Organe und der Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen<br />

sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschaliert<br />

sein soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Einzelheiten<br />

werden durch den Verbandsvorstand festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung<br />

von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht<br />

übersteigen und haushaltsrechtlich <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen<br />

Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der <strong>VFG</strong> im Rahmen seiner Zuständigkeit<br />

erlässt, sind für alle Verbandsmitglieder bindend.<br />

Rechtsgrundlagen sind also:<br />

a) die Satzung,<br />

b) die Geschäftsordnung,<br />

c) die Bezirksordnung,<br />

d) die Jugendordnung,<br />

e) die Geschäftsordnung für Verbandsausschüsse,<br />

f) die Finanzordnung,<br />

g) die Beitragsordnung,<br />

h) die Ehrenordnung.<br />

2


§ 5 Mitgliedschaft<br />

a) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person sein.<br />

b) Mitglieder des <strong>VFG</strong> sind:<br />

− ordentliche Mitglieder<br />

− korporative Mitglieder<br />

− Einzelmitglieder<br />

− Ehrenmitglieder<br />

− fördernde Mitglieder<br />

1. Ordentliche Mitglieder sind Fischereivereine, Eigentümer und Pächter von Fischereirechten<br />

sowie Fischzüchter und Berufsfischer, und zwar natürliche und juristische<br />

Personen.<br />

2. Vereinigungen der Angel- und Berufsfischerei, des Castingsports und andere<br />

Verbände können als korporatives Mitglied aufgenommen werden. In den Verbandsorganen<br />

haben sie kein Stimmrecht.<br />

3. Nicht in Fischereivereinen organisierte Fischereischeininhaber können als Einzelmitglieder<br />

aufgenommen werden. In den Verbandsorganen haben sie kein<br />

Stimmrecht.<br />

4. Auf Antrag des Verbandsvorstandes können vom Fischereitag Personen, die sich<br />

um die Fischerei, sowie den Umwelt- und Naturschutz oder den <strong>VFG</strong> besonders<br />

verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

Ehrenmitglieder werden zu allen Fischereitagen eingeladen. Ehrenmitglieder sind<br />

von der Beitragszahlung freigestellt. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche<br />

Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.<br />

5. Freunde oder Gönner der Fischerei können fördernde Mitglieder werden, und<br />

zwar natürliche und juristische Personen. In den Verbandsorganen haben sie<br />

kein Stimmrecht.<br />

c) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist bei juristischen Personen der<br />

Sitz in Baden-Württemberg Satzungen der juristischen Personen dürfen dem Inhalt<br />

dieser Satzung nicht widersprechen.<br />

d) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verband ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.<br />

Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.<br />

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Fischereitagen<br />

und Bezirksversammlungen des <strong>VFG</strong> teilzunehmen, Anträge <strong>zur</strong> Beschlussfassung<br />

einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht<br />

auszuüben.<br />

b) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung ihrer Interessen<br />

nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu<br />

unterstützen, insbesondere<br />

1. die Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen,<br />

2. die festgesetzten Beiträge zu leisten,<br />

3. Grundsatzfragen der Fischerei mit dem Verband abzustimmen. Grundsatzfragen<br />

sind überörtlich wirksame Themen.<br />

d) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem <strong>VFG</strong> die <strong>zur</strong> Durchführung des Verbandszweckes<br />

erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, bis spätestens 31.<br />

März jeden Jahres die Zahl ihrer Mitglieder an die Geschäftsstelle des <strong>VFG</strong> mit dem<br />

Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres zu melden.<br />

e) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse und<br />

Anordnungen der Organe des <strong>VFG</strong> zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge für alle<br />

Mitglieder gemäß der Beitragsordnung an den <strong>VFG</strong> zu entrichten, durch tatkräftige<br />

3


Mitwirkung die Bestrebungen des <strong>VFG</strong> zu unterstützen und den Verband über Veranstaltungen<br />

und Vorgänge von fischereilicher Bedeutung laufend zu unterrichten.<br />

f) Mitglieder, die als Eigentümer oder Pächter Fischereigewässer bewirtschaften, sollen<br />

bei der Vergabe von Erlaubnisscheinen an Angler dafür Sorge tragen, dass diese<br />

dem Verband angehören.<br />

Zur Erfüllung der Verbandsinteressen und der gegenseitigen Solidarität und Loyalität<br />

unter den Mitgliedern sollen Verbandsmitglieder ein Pachtangebot direkt und indirekt<br />

auf ein Fischereirecht, das bisher von einem anderen Verbandsmitglied gepachtet<br />

war, nur dann abgeben, wenn das bisher pachtende Verbandsmitglied sein Interesse<br />

daran ausdrücklich aufgibt. Dasselbe gilt, wenn die Gefahr besteht, dass das Fischereirecht<br />

Mitgliedern des Verbandes verloren geht.<br />

g) Datenverarbeitung und Datenschutz:<br />

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 2, erfasst der <strong>VFG</strong><br />

die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten der<br />

Verbandsmitglieder und der ihm angehörenden Vereine. Der <strong>VFG</strong> kann diese Daten<br />

in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem<br />

kann vom <strong>VFG</strong> selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, oder von einem beauftragten<br />

Dritten betrieben werden.<br />

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich<br />

der Verbesserung und Vereinfachung der Abläufe im <strong>VFG</strong>, der Schaffung<br />

direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und <strong>VFG</strong> und<br />

der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.<br />

3. Der <strong>VFG</strong> und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der<br />

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

gebunden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen,<br />

dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische<br />

Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.<br />

§ 7 Beiträge<br />

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Präsidium vorgeschlagen und vom Fischereitag beschlossen.<br />

Für die Beitragsberechnung ist die Beitragsordnung maßgebend.<br />

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt,<br />

a) durch Austritt; dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss<br />

mindestens 1 Jahr vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden,<br />

b) durch Auflösung eines Vereines oder einer juristischen Person oder Tod bei Einzelpersonen,<br />

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Verbandes<br />

1. die Aufgaben und Ziele des Verbandes in seiner Tätigkeit oder Fischereipolitik<br />

nicht mehr beachtet oder hiergegen verstößt,<br />

2. den Interessen des Verbandes zuwider handelt oder einen bindenden Beschluss<br />

der Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung nicht befolgt,<br />

3. seiner Pflicht <strong>zur</strong> Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate<br />

nicht nachkommt.<br />

Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Verbandsvorstands; er Bedarf<br />

der Begründung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an<br />

die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis <strong>zur</strong> Entscheidung dieser Mitgliederversammlung<br />

ruht die Mitgliedschaft.<br />

Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich ein<strong>zur</strong>eichen und zu begründen.<br />

4


d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband.<br />

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Verbandsvermögen<br />

und sind <strong>zur</strong> Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr<br />

verpflichtet.<br />

§ 9 Organe des <strong>VFG</strong>, Haftung der Organmitglieder und Vertreter<br />

a) Die Organe des <strong>VFG</strong> sind:<br />

1. der Fischereitag (Mitgliederversammlung) sowie<br />

2. der Verbandsvorstand<br />

b) Weiter werden Bezirkstage (Bezirksversammlungen) sowie Bezirksvorstände als interne<br />

Gliederung gebildet.<br />

c) Es werden Verbandsausschüsse eingerichtet für:<br />

• Fischen,<br />

• Naturschutz,<br />

• Gewässer,<br />

• Jugend,<br />

• Fischerprüfung,<br />

• Casting.<br />

d) Die Haftung der Mitglieder der Organe und der besonderen Vertreter wird auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten <strong>zur</strong><br />

Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben<br />

diese gegenüber dem Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen<br />

<strong>zur</strong> Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.<br />

§ 10 Fischereitag<br />

a) Der <strong>VFG</strong> tritt jährlich im ersten Kalenderhalbjahr zu einer als Fischereitag bezeichneten<br />

Mitgliederversammlung zusammen. Diese setzt sich zusammen aus:<br />

1. den anwesenden Vertretern der Vereine sowie den weiteren stimmberechtigten<br />

Mitgliedern,<br />

2. dem Verbandsvorstand,<br />

3. den Bezirksvorständen,<br />

4. den Ehrenmitgliedern,<br />

5. den Mitgliedern der Verbandsausschüsse,<br />

6. den Kassenprüfern.<br />

b) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem Stellvertreter<br />

nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Die Einberufung erfolgt unter Angabe<br />

der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher durch den Verbandsvorstand.<br />

Eine fristgemäße Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift erfüllt diese Bedingung.<br />

c) Die Verbandstage sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit<br />

durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.<br />

d) Über jede Versammlung ist ein <strong>Protokoll</strong> zu fertigen. Den <strong>Protokoll</strong>führer bestimmt<br />

der Leiter der Versammlung. Zur <strong>Protokoll</strong>führung dürfen auch elektronische Aufzeichnungsmedien<br />

benutzt werden.<br />

e) Das <strong>Protokoll</strong> ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom <strong>Protokoll</strong>führer zu<br />

unterzeichnen und den Mitgliedern und dem Verbandsvorstand innerhalb einer Frist<br />

von 8 Wochen nach der Versammlung zu übermitteln.<br />

Erfolgt nach einem weiteren Monat kein Einspruch, so gilt das <strong>Protokoll</strong> als genehmigt.<br />

Erfolgt ein Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis<br />

dahin bleibt das <strong>Protokoll</strong> wirksam.<br />

5


§ 11 Stimmrecht<br />

Das Stimmrecht auf dem Fischereitag ist wie folgt festgelegt:<br />

a) Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend<br />

dafür sind die bei der Verbandsgeschäftsstelle zum Vorjahr abgerechneten und bezahlten<br />

Beiträge der gemeldeten aktiven und jugendlichen Vereinsmitglieder.<br />

b) Eigentümer und Pächter von Fischereirechten, Teichwirte und Berufsfischer haben<br />

als Einzelpersonen je eine Stimme.<br />

c) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Bezirksvorstände haben je eine<br />

Stimme.<br />

d) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.<br />

§ 12 Aufgaben des Fischereitages<br />

Dem Fischereitag steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit dies<br />

nicht anders geregelt ist.<br />

Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:<br />

a) die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, des Schatzmeisters, der<br />

beiden Beisitzer und der Fachreferenten,<br />

b) die Wahl der Kassenprüfer,<br />

c) die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse,<br />

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,<br />

e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,<br />

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,<br />

g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Anträge einbringen können ordentliche<br />

Mitglieder über die Bezirkstage und der Verbandsvorstand.<br />

§ 13 Tagesordnung<br />

Für die Tagesordnung des Fischereitages ist regelmäßig vorzusehen:<br />

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Verbandsausschüsse,<br />

b) Bericht der Kassenprüfer,<br />

c) Entlastung<br />

d) Genehmigung des Haushaltsplanes,<br />

e) Bestimmung des Ortes für den folgenden Verbandstag.<br />

f) Anträge,<br />

bei Bedarf wird vorgesehen:<br />

g) Satzungsänderungen,<br />

h) Neuwahlen des Verbandsvorstandes sowie der Kassenprüfer.<br />

§ 14 Beschlüsse und Wahlen<br />

a) Ein satzungsgemäß einberufener Fischereitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

Erschienenen stets beschlussfähig.<br />

b) Der Fischereitag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.<br />

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht<br />

gezählt.<br />

c) Die Wahlen auf dem Fischereitag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann<br />

die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige<br />

gewählt, der die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.<br />

Wird die absolute Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so erfolgt in einem<br />

zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen,<br />

die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stich-<br />

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wahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit<br />

das Los. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.<br />

d) Besonderes Vorschlagsrecht haben die Bezirksjugendreferenten für den Verbandsjugendreferenten.<br />

Nur wenn dieser Vorschlag nicht die absolute Mehrheit der gültig<br />

abgegebenen Stimmen erhalten hat, sind für die folgenden Wahlgänge auch andere<br />

Vorschläge zulässig, über die dann sofort gemäß Absatz c) abgestimmt werden<br />

kann.<br />

§ 15 Gesetzliche Vertretung<br />

Vertreter des <strong>VFG</strong> im Sinne des § 26 BGB sind immer nur zwei Personen gemeinsam:<br />

a) der Präsident mit einem Vizepräsident,<br />

b) die beiden Vizepräsidenten miteinander.<br />

Die gesetzliche Vertretung der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall<br />

der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.<br />

§ 16 Nachwahl<br />

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Verbandsvorstand<br />

befugt, einen Nachfolger bis <strong>zur</strong> Beendigung der Amtszeit zu bestimmen. Scheidet der Erste<br />

Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.<br />

Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist.<br />

§ 17 Anträge zum Fischereitag<br />

Anträge der Mitglieder können nur mit der Unterstützung der Mehrheit eines Bezirkstages<br />

auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br />

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />

a) Anträge des Verbandsvorstandes müssen spätestens eine Woche vor dem Fischereitag<br />

den Stimmberechtigten zugegangen sein.<br />

b) Dringlichkeitsanträge können beim Fischereitag mit der Mehrheit der erschienenen<br />

Stimmberechtigten auch dann zugelassen werden, wenn die Frist <strong>zur</strong> Einreichung<br />

nicht gewahrt ist.<br />

Von dieser Regelung sind nicht betroffen Sachanträge zu Angelegenheiten, für die Beratung<br />

oder Beschlussfassung nach der Tagesordnung vorgesehen ist.<br />

§ 18 Außerordentlicher Fischereitag<br />

a) Der Verbandsvorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund einen außerordentlichen<br />

Fischereitag einberufen. Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn mit mindestens einem<br />

Drittel aller Stimmen der Vereine ein Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen<br />

Fischereitages gestellt wird.<br />

b) Angelegenheiten, die auf einem ordentlichen Fischereitag behandelt und durch Beschlüsse<br />

verabschiedet worden sind, können erst nach dem nächsten ordentlichen<br />

Verbandstag wieder Anlass <strong>zur</strong> Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages<br />

sein. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Fischereitag muss spätestens<br />

8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Verbandsvorstand stattfinden.<br />

c) Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung muss spätestens 14 Tage<br />

vorher erfolgen.<br />

d) Die Bestimmungen über den ordentlichen Fischereitag gelten entsprechend.<br />

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§ 19 Verbandsvorstand<br />

a) Der Verbandsvorstand gliedert sich in<br />

1. das geschäftsführende Präsidium, bestehend aus<br />

• dem Präsidenten,<br />

• den beiden Vizepräsidenten,<br />

• den vier Bezirksvorsitzenden,<br />

• dem Schatzmeister,<br />

2. das Gesamtpräsidium, bestehend aus<br />

• dem geschäftsführenden Präsidium,<br />

• den vier Stellvertretern der Bezirksvorsitzenden,<br />

• den Fachreferenten für<br />

− Fischen,<br />

− Naturschutz,<br />

− Gewässer,<br />

− Jugend,<br />

− Fischerprüfung,<br />

− Casting,<br />

3. bis zu zwei Beisitzern für besondere Aufgaben.<br />

b) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt und bleiben bis <strong>zur</strong><br />

Neuwahl im Amt.<br />

c) Die Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der jeweiligen Bezirksversammlung<br />

gewählt.<br />

d) Der Verbandsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit<br />

dies nicht nach Satzung anders geregelt ist. Näheres regeln die Ordnungen<br />

nach § 4. Diese werden vom Verbandsvorstand beschlossen.<br />

§ 20 Kassenprüfer<br />

Die Kasse des <strong>VFG</strong> wird durch drei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Die Amtszeit der<br />

Kassenprüfer beträgt 4 Jahre. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung<br />

festgelegt.<br />

§ 21 Verbandsjugend<br />

Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und den bestehenden<br />

Ordnungen selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden<br />

Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den<br />

Verbandsvorstand.<br />

§ 22 Bezirke, Bezirksvorstand<br />

a) Das Verbandsgebiet ist in die vier Bezirke Nordbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg-Hohenzollern<br />

und Südbaden eingeteilt. Die Abgrenzungen der Bezirke entsprechen<br />

denen der Regierungsbezirke im Lande.<br />

b) Die Bezirke vertreten die Mitglieder im Sinne des § 5, soweit diese die örtliche Voraussetzung<br />

für die Mitgliedschaft (§ 5 c) in dem Bezirk aufweisen.<br />

Die Zuteilung in die Bezirke ergibt sich bei juristischen Personen durch ihren Registergerichtsort,<br />

bei natürlichen Personen durch den 1. Wohnsitz.<br />

c) Der Bezirkstag ist die Versammlung der dem jeweiligen Bezirk zugeordneten Mitglieder.<br />

Er findet jährlich im 2. Halbjahr statt.<br />

d) Jeder anwesende Mitgliedsverein hat in der Bezirksversammlung für je angefangene<br />

25 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend dafür sind die bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />

zum Vorjahr abgerechneten und bezahlten Beiträge der gemeldeten aktiven<br />

und jugendlichen Vereinsmitglieder. Eigentümer und Pächter von Fischereirechten,<br />

Teichwirte und Berufsfischer haben als Einzelpersonen je eine Stimme. Das Stimm-<br />

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echt kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.<br />

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben je eine persönliche Stimme.<br />

e) Die Bestimmungen der §§ 10, 14, 16 und 19 gelten sinngemäß.<br />

f) Die Leitung des Bezirkes obliegt dem Bezirksvorstand nach den Weisungen der<br />

Verbandsorgane.<br />

g) Der Bezirksvorstand besteht aus:<br />

1. dem Bezirksvorsitzenden,<br />

2. dessen Stellvertreter,<br />

3. den Kreisvorsitzenden,<br />

4. den Bezirksreferenten für Fischen, Naturschutz, Gewässer, Jugend, Fischerprüfung,<br />

und Casting.<br />

h) Auf den Bezirkstagen erfolgt die Wahl des Bezirksvorstandes. Ein Kreisvorsitzender<br />

wird durch die Bezirksversammlung per Wahl zum stellvertretenden Bezirksvorsitzenden<br />

bestimmt.<br />

i) Die Bezirksreferenten sind Mitglied in den entsprechenden Verbandsausschüssen.<br />

j) Die Übertragung der Ämter erfolgt durch Wahl auf dem Bezirkstag.<br />

k) Der Bezirksvorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammenkommen. Der<br />

Bezirksvorsitzende beruft die Sitzung des Bezirksvorstandes ein. Auf Verlangen von<br />

vier Mitgliedern ist die Sitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Der Bezirksvorstand<br />

ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />

anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Bezirksvorstand<br />

kann zu allen Sitzungen einen oder mehrere sachkundige Vertreter beratend<br />

hinzuziehen. In dringenden Angelegenheiten ist der Bezirksvorsitzende ermächtigt,<br />

Eilentscheidungen zu treffen. Diese sind bei der darauffolgenden Sitzung<br />

des Bezirksvorstandes bekanntzugeben. Über alle Sitzungen des Bezirksvorstandes<br />

ist ein <strong>Protokoll</strong> anzufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Verbandsvorstand zuzuleiten.<br />

Näheres regelt die Bezirksgeschäftsordnung.<br />

§ 23 Geschäftsstelle / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

a) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Präsidenten.<br />

b) Mit der Leitung der Geschäftsstelle wird ein Geschäftsführer beauftragt, der vom<br />

Verbandsvorstand bestellt wird. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Zuständigkeit<br />

und die Aufgabenbereiche in einer Ordnung für die Geschäftsstelle.<br />

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in der Regel hauptamtlich<br />

tätig. Sie können zu den Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes hinzugezogen<br />

werden und haben kein Stimmrecht. Ein mit der Leitung der Geschäftsstelle<br />

beauftragter Geschäftsführer hat beratende Stimme.<br />

d) Soweit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes ehrenamtlich tätig sind,<br />

müssen sie Mitglied eines dem Verband angehörigen oder angeschlossenen Vereines<br />

sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 24 <strong>Protokoll</strong>e und Beschlüsse<br />

Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Verbands- und Bezirksorgane ist ein <strong>Protokoll</strong> anzufertigen.<br />

Eine Ausfertigung des <strong>Protokoll</strong>s ist umgehend der Geschäftsstelle zuzuleiten.<br />

§ 25 Satzungsänderungen<br />

Satzungsänderungen können nur von einem Fischereitag beschlossen werden, der diesen<br />

Tagesordnungspunkt bei der Einladung vorgesehen hat. Die Beschlüsse bedürfen einer<br />

Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.<br />

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Der Vorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen<br />

eines Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang<br />

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die der nächste Fischereitag<br />

informiert werden muss.<br />

Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister wird die Neufassung der Satzung,<br />

der Zeitpunkt des Inkrafttretens und das Eintragungsdatum den Mitgliedern mitgeteilt.<br />

§ 26 Auflösung des <strong>VFG</strong><br />

Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung<br />

müssen mindestens 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig<br />

ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der<br />

anwesenden Stimmen.<br />

Der Fischereitag bestimmt einen Liquidator.<br />

Das im Falle der Auflösung des Verbandes nach Durchführung der Liquidation verbleibende<br />

Restvermögen oder das nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen<br />

ist gemäß Beschluss des Fischereitages an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften,<br />

die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verband befassen<br />

oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes für steuerbegünstigte Zwecke <strong>zur</strong><br />

Verwendung zu übertragen.<br />

§ 27 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. März 2012 beschlossen. Sie<br />

tritt nach der <strong>Jahreshauptversammlung</strong> 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige<br />

Satzung außer Kraft.<br />

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