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Nieder- schrift - Verbandsgemeinde Hagenbach

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Seite 4<br />

1) Der Stadtrat beschließt den Abschluss der Gestattungsverträge mit der Fa. GDF Suez E & P Deutschland<br />

GmbH<br />

2) Die Messungen dürfen nur bis zu 200 m entfernt von der Bebauung durchgeführt werden<br />

3) Innerhalb der Stadt dürfen nur Messkabel ausgelegt werden<br />

Diese Beschlüsse wurden mit einer Stimmenmehrheit mit 18 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und keiner Enthaltung<br />

getroffen.<br />

3. Zweite Änderung des Bebauungsplans „Bauen am Bahnhof“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a<br />

BauGB – Änderungsbeschluss<br />

Es wurde festgestellt, dass die beiden Doppelhäuser auf den Grundstücken Pl.Nr. 2129/46, 2129/47,<br />

2129/48 und 2129/49 abweichend von den Angaben im Bauantrag und den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans „Wohnen am Bahnhof“ errichtet wurden. Beim Einmessen und Anlegen der Keller für<br />

die beiden Doppelhäuser wurde versehentlich eine vordere Baugrenze von 3 m anstelle von 5 m<br />

angenommen.<br />

Die Doppelhaushälften sollten ursprünglich versetzt mit einem Abstand von jeweils 5 m bzw. 6 m zur<br />

Gehweghinterkante errichtet werden. Tatsächlich wurden die Doppelhaushälften mit einem Abstand von<br />

jeweils 3 m und 5 m zur Straße hin eingerückt. Die vordere Baugrenze von 5 m wird damit teilweise um 2<br />

m überschritten. Da es sich hierbei um keine geringfügige Überschreitung handelt, ist eine Befreiung<br />

nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Der Bauherr stellte daher den Antrag auf<br />

Bebauungsplanänderung.<br />

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Von der<br />

Umweltprüfung und dem Umweltbericht kann daher abgesehen werden.<br />

Geltungsbereich der 2. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB:<br />

Der Geltungsbereich des Plangebietes bleibt unverändert. Die Kosten für die 2. Änderung des<br />

Bebauungsplans „Wohnen am Bahnhof“ werden vom Bauherren getragen. Eine vertragliche Regelung ist<br />

zu treffen.<br />

Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO sind zu beachten. Ratsmitglieder, bei denen ein<br />

Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt, haben dies dem Stadtbürgermeister vor der<br />

Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Nach kontroverser Diskussion fasste der Stadtrat folgenden<br />

B e s c h l u s s:<br />

Der Stadtrat lehnt die Zweite Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Bahnhof“ im beschleunigten<br />

Verfahren nach § 13a BauGB ab.<br />

Der Beschluss wurde mit 3 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen getroffen.<br />

4a) Genehmigung von Spenden; Vollzug des § 94 Abs. 3 GemO<br />

Von den Pfalzwerken AG wurde eine Spende in Höhe von 800 € angeboten.<br />

Verwendungszweck der Zuwendung: Spende für die Stadt <strong>Hagenbach</strong><br />

Stadtbürgermeister Scherrer Schlug vor, die Spende dem ASB-Seniorenzentrum, zur Anschaffung eines<br />

Liegenlifters, zukommen zu lassen. Der erste Stadtbeigeordnete Münzing begrüßte diesen Vorschlag und<br />

ergänzte, dass dies Menschen auf Ihrem letzten Lebensabschnitt unterstützen werden sollten. Die SPD-Fraktion<br />

war mit dem Vorschlag nicht einverstanden, die Spende an einen Privaten zu vergeben.<br />

Der Stadt fasste dann folgende<br />

B e s c h l ü s s e:<br />

1) Der Stadtrat beschließt die Annahme der Zuwendung.

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