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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Riester-Rente ...

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Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Riester</strong>-<strong>Rente</strong> classic<br />

§ 1<br />

Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Ab dem von Ihnen bestimmten <strong>Rente</strong>nbeginn zahlen wir eine<br />

unabhängig vom Geschlecht berechnete garantierte <strong>Rente</strong><br />

lebenslänglich in gleich bleibender Höhe jeweils zum 1. eines<br />

Monats. Falls <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> weniger als 50 € monatlich beträgt,<br />

behalten wir uns das Recht vor, zwölf Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenzufassen. Wir sind berechtigt, eine<br />

Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

abzufinden. Darüber werden Sie jedoch rechtzeitig<br />

vor der ersten <strong>Rente</strong>nzahlung informiert.<br />

<strong>Rente</strong>nzahlungen erhalten Sie frühestens nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres <strong>und</strong> spätestens ab dem 1. Januar des auf<br />

den in § 35 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI bezeichneten Zeitpunkt<br />

folgenden Jahres (maßgeblich ist <strong>die</strong> zur Zeit des Vertragsschlusses<br />

geltende Rechtslage).<br />

Ändern Sie Ihren <strong>Rente</strong>nbeginn, bleibt <strong>die</strong> vereinbarte <strong>Rente</strong>ngarantiezeit<br />

erhalten, sofern das Ende der <strong>Rente</strong>ngarantiezeit<br />

nicht über das Alter 85 hinausgeht.<br />

Sie haben zu Beginn der Auszahlungsphase das Recht, bis zu<br />

30 % des dann zur Verfügung stehenden Kapitals als Auszahlung<br />

außerhalb der monatlichen Leistungen zu erhalten.<br />

Dies führt zu einer Verringerung der <strong>Rente</strong>nleistungen. Die gesonderte<br />

Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden<br />

Zinsen <strong>und</strong> Erträge ist zulässig <strong>und</strong> bedarf einer Vereinbarung<br />

bei <strong>Rente</strong>nbeginn.<br />

(2) Versterben Sie nach <strong>Rente</strong>nbeginn <strong>und</strong> während der <strong>Rente</strong>ngarantiezeit,<br />

zahlen wir eine <strong>Rente</strong> mindestens bis zum<br />

Ablauf der <strong>Rente</strong>ngarantiezeit an den von Ihnen benannten<br />

Berechtigten. Wenn Sie uns keinen Berechtigten genannt haben,<br />

zahlen wir <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> an Ihre Erben. Die <strong>Rente</strong> berechnet<br />

sich in <strong>die</strong>sem Fall aus dem <strong>für</strong> <strong>die</strong> ausstehenden Garantierenten<br />

zur Verfügung stehenden Kapital abzüglich der staatlichen<br />

Zulagen gemäß § 93 EStG, sowie abzüglich der erfolgten<br />

steuerlichen Förderung gemäß § 10a EStG, <strong>die</strong> wir<br />

zurückzahlen müssen.<br />

Es besteht auch <strong>die</strong> Möglichkeit, das nach Abs. 1 gesamte<br />

zur Verfügung stehende Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />

Ihres Ehegatten zu übertragen.<br />

(3) Sterben Sie vor <strong>Rente</strong>nbeginn, zahlen wir <strong>die</strong> Summe aus<br />

dem gebildeten Deckungskapital <strong>und</strong> dem Guthaben aus der<br />

verzinslichen Ansammlung der Überschussanteile bzw. aus<br />

dem Fondsguthaben abzüglich der staatlichen Zulagen gemäß<br />

§ 93 EStG, sowie abzüglich der erfolgten steuerlichen<br />

Förderung gemäß § 10a EStG, <strong>die</strong> wir zurückzahlen müssen.<br />

Das Deckungskapital bilden wir, indem wir <strong>die</strong> eingezahlten<br />

Beiträge <strong>und</strong> <strong>die</strong> uns zugeflossenen staatlichen Zulagen abzüglich<br />

der tariflichen Kosten mit dem tariflichen Garantiezinssatz<br />

von 2,25 % p.a. verzinsen.<br />

Es besteht auch <strong>die</strong> Möglichkeit, das nach Abs. 1 gesamte<br />

zur Verfügung stehende Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />

Ihres Ehegatten zu übertragen.<br />

(4) Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen mindestens <strong>die</strong> bis<br />

dahin eingezahlten Beiträge <strong>und</strong> <strong>die</strong> uns zugeflossenen staatlichen<br />

Zulagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer <strong>Rente</strong> zur Verfügung.<br />

§ 2<br />

Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?<br />

Wir beteiligen Sie <strong>und</strong> <strong>die</strong> anderen Versicherungsnehmer gemäß<br />

§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen<br />

<strong>und</strong> Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die<br />

Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

ermittelt <strong>und</strong> jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />

festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im<br />

Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss<br />

wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft <strong>und</strong> ist<br />

unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(1) Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen<br />

der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />

Kapitalanlagen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen<br />

vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über <strong>die</strong><br />

Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung,<br />

Mindestzuführungsverordnung), erhalten <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />

insgesamt mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung<br />

genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung<br />

der Verordnung sind gr<strong>und</strong>sätzlich 90 %<br />

vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst <strong>die</strong> Beträge<br />

finanziert, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> garantierten Versicherungsleistungen<br />

benötigt werden. Die verbleibenden Mittel<br />

verwenden wir <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn<br />

<strong>die</strong> Lebenserwartung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als bei<br />

der Tarifkalkulation angenommen. Auch an <strong>die</strong>sen Überschüssen<br />

werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer nach der genannten<br />

Verordnung angemessen beteiligt <strong>und</strong> zwar nach<br />

der derzeitigen Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu mindestens 75% <strong>und</strong> am<br />

übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

mindestens 50% (§ 4 Abs. 4 u. 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

Den Überschuss führen wir der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der so genannten<br />

Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen gutgeschrieben wird.<br />

Diese Rückstellung <strong>die</strong>nt dazu, Ergebnisschwankungen<br />

im Zeitablauf zu glätten. Sie darf gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet<br />

werden. Nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach<br />

§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen,<br />

soweit <strong>die</strong> Rückstellung nicht auf bereits festgelegte<br />

Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung<br />

des § 56a VAG können wir <strong>die</strong> Rückstellung im<br />

Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung<br />

eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer<br />

Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen,<br />

<strong>die</strong> auf allgemeine Änderungen der<br />

Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern <strong>die</strong> Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

aufgr<strong>und</strong> einer unvorhersehbaren <strong>und</strong><br />

nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse<br />

angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deck ungsrückstellung<br />

heranziehen.<br />

Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige<br />

Versicherungen nach der BerVersV, der Verordnung<br />

über <strong>die</strong> Berichterstattung von Versicherungsunternehmen<br />

gegenüber der B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleis -<br />

tungsaufsicht, zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen<br />

bilden wir beispielsweise, um das versicherte<br />

Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Verteilung des Überschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />

auf <strong>die</strong> einzelnen Gruppen orientiert sich daran,<br />

in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

(b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem <strong>die</strong> Kapitalanlagen<br />

in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewer-<br />

(04.2009) Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Riester</strong>-<strong>Rente</strong> classic - 1

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