Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Riester-Rente ...
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§ 10<br />
Wie verteilen wir <strong>die</strong> bei der Beitragskalkulation in<br />
Ansatz gebrachten Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten?<br />
(1) Für Ihren Versicherungsvertrag werden als Abschluss- <strong>und</strong><br />
Vertriebskosten 4 % der <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit<br />
aufsummierten anfangs vereinbarten Eigenbeiträge<br />
verwendet. Diese Kosten werden gleichmäßig auf einen<br />
Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt erhoben.<br />
Außerdem werden <strong>für</strong> Zuzahlungen <strong>und</strong> Zulagen während<br />
der gesamten Laufzeit Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten – unabhängig<br />
vom Einzahler (Versicherungsnehmer oder Zulagenstelle)<br />
– in Höhe von 4 % jedes eingehenden Betrags entnommen.<br />
(2) Vor <strong>Rente</strong>nbeginn werden <strong>für</strong> Ihren Versicherungsvertrag 3 %<br />
jedes Eigenbeitrages, jeder Zuzahlung <strong>und</strong> jeder staatlichen<br />
Zulage als Verwaltungskosten verwendet. Darüber hinaus fallen<br />
jährliche Kosten in Höhe von 24 € je Vertrag (Stückkosten)<br />
sowie monatlich 0,3 ‰ des Deckungskapitals an.<br />
Sofern Sie <strong>die</strong> Überschussverwendungsart “Fondsanlage”<br />
(Typ “ideal”) gewählt haben, so fallen monatlich zusätzliche<br />
Verwaltungskosten i. H. v. 0,1 ‰ des Fondsguthabens an.<br />
(3) Nach <strong>Rente</strong>nbeginn werden <strong>für</strong> Ihren Versicherungsvertrag pro<br />
Jahr 1,5 % der Jahresrente als Verwaltungskosten verwendet.<br />
§ 11<br />
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung<br />
verlangt wird?<br />
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />
Vorlage des Versicherungsscheins <strong>und</strong> eines amtlichen<br />
Zeugnisses über den Tag Ihrer Geburt.<br />
(2) Wir können vor jeder <strong>Rente</strong>nzahlung auf unsere Kosten ein<br />
amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben.<br />
(3) Der Todesfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem<br />
Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter <strong>und</strong> Geburtsort<br />
enthaltende Sterbeurk<strong>und</strong>e einzureichen. Ferner ist<br />
uns ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über<br />
<strong>die</strong> Todesursache sowie über Beginn <strong>und</strong> Verlauf der Krankheit,<br />
<strong>die</strong> zum Tode geführt hat, vorzulegen. Zu Unrecht empfangene<br />
<strong>Rente</strong>n zahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten<br />
auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb<br />
des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte<br />
auch <strong>die</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Gefahr.<br />
§ 12<br />
Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an<br />
Sie als unseren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod<br />
Leistungen fällig, erbringen wir <strong>die</strong>se an den von Ihnen benannten<br />
Berechtigten oder - sollten Sie uns keinen Berechtigten benannt<br />
haben - an Ihre Erben. Dieses Bezugsrecht können Sie jederzeit<br />
widerrufen; nach Ihrem Tod kann es nicht mehr widerrufen<br />
werden.<br />
Die Einräumung <strong>und</strong> der Widerruf eines Bezugsrechtes sind uns<br />
gegenüber nur <strong>und</strong> erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen<br />
schriftlich angezeigt worden sind.<br />
§ 13<br />
Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das<br />
Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
(1) Mitteilungen, <strong>die</strong> das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen,<br />
müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen<br />
werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.<br />
(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens ist uns<br />
unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls können <strong>für</strong> Sie Nach-<br />
4 - Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Riester</strong>-<strong>Rente</strong> classic (04.2009)<br />
teile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung<br />
mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte<br />
Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall gilt unsere Erklärung<br />
drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />
Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung<br />
in Ihrem Gewerbebetrieb genommen <strong>und</strong> Ihre gewerbliche<br />
Niederlassung verlegt haben.<br />
§ 14<br />
Welche Informationen erhalten Sie während der<br />
Vertragslaufzeit?<br />
(1) Wir informieren Sie jährlich schriftlich über <strong>die</strong> Verwendung der<br />
eingezahlten Beiträge <strong>und</strong> der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen,<br />
das bisher gebildete Kapital, <strong>die</strong> einbehaltenen anteiligen<br />
Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten, <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung<br />
des gebildeten Kapitals, <strong>die</strong> erwirtschafteten Erträge sowie bei<br />
Umwandlung eines bestehenden Vertrages in einen Altersvorsorgevertrag,<br />
<strong>die</strong> bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten<br />
Beiträge <strong>und</strong> Erträge. Mit der Information nach Satz 1<br />
werden wir Sie auch schriftlich darüber unterrichten, ob <strong>und</strong> wie<br />
wir ethische, soziale <strong>und</strong> ökologische Belange bei der Verwendung<br />
der eingezahlten Beiträge <strong>und</strong> der uns zugeflossenen staatlichen<br />
Zulagen berücksichtigen.<br />
(2) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert Ihrer Versicherung<br />
jederzeit an.<br />
§ 15<br />
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Anwendung.<br />
§ 16<br />
Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />
sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong><br />
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Es kann<br />
auch örtlich das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk Sie zur<br />
Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei<br />
dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder,<br />
in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen<br />
Aufenthalts zuständig ist.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der<br />
Schweiz, sind <strong>die</strong> Gerichte des Staates zuständig, in dem wir<br />
unseren Sitz haben.<br />
§ 17<br />
Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen?<br />
Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise<br />
oder ganz unwirksam, so berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht.