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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Riester-Rente ...

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§ 10<br />

Wie verteilen wir <strong>die</strong> bei der Beitragskalkulation in<br />

Ansatz gebrachten Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten?<br />

(1) Für Ihren Versicherungsvertrag werden als Abschluss- <strong>und</strong><br />

Vertriebskosten 4 % der <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit<br />

aufsummierten anfangs vereinbarten Eigenbeiträge<br />

verwendet. Diese Kosten werden gleichmäßig auf einen<br />

Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt erhoben.<br />

Außerdem werden <strong>für</strong> Zuzahlungen <strong>und</strong> Zulagen während<br />

der gesamten Laufzeit Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten – unabhängig<br />

vom Einzahler (Versicherungsnehmer oder Zulagenstelle)<br />

– in Höhe von 4 % jedes eingehenden Betrags entnommen.<br />

(2) Vor <strong>Rente</strong>nbeginn werden <strong>für</strong> Ihren Versicherungsvertrag 3 %<br />

jedes Eigenbeitrages, jeder Zuzahlung <strong>und</strong> jeder staatlichen<br />

Zulage als Verwaltungskosten verwendet. Darüber hinaus fallen<br />

jährliche Kosten in Höhe von 24 € je Vertrag (Stückkosten)<br />

sowie monatlich 0,3 ‰ des Deckungskapitals an.<br />

Sofern Sie <strong>die</strong> Überschussverwendungsart “Fondsanlage”<br />

(Typ “ideal”) gewählt haben, so fallen monatlich zusätzliche<br />

Verwaltungskosten i. H. v. 0,1 ‰ des Fondsguthabens an.<br />

(3) Nach <strong>Rente</strong>nbeginn werden <strong>für</strong> Ihren Versicherungsvertrag pro<br />

Jahr 1,5 % der Jahresrente als Verwaltungskosten verwendet.<br />

§ 11<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung<br />

verlangt wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />

Vorlage des Versicherungsscheins <strong>und</strong> eines amtlichen<br />

Zeugnisses über den Tag Ihrer Geburt.<br />

(2) Wir können vor jeder <strong>Rente</strong>nzahlung auf unsere Kosten ein<br />

amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben.<br />

(3) Der Todesfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem<br />

Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter <strong>und</strong> Geburtsort<br />

enthaltende Sterbeurk<strong>und</strong>e einzureichen. Ferner ist<br />

uns ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über<br />

<strong>die</strong> Todesursache sowie über Beginn <strong>und</strong> Verlauf der Krankheit,<br />

<strong>die</strong> zum Tode geführt hat, vorzulegen. Zu Unrecht empfangene<br />

<strong>Rente</strong>n zahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />

(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten<br />

auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte<br />

auch <strong>die</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Gefahr.<br />

§ 12<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an<br />

Sie als unseren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod<br />

Leistungen fällig, erbringen wir <strong>die</strong>se an den von Ihnen benannten<br />

Berechtigten oder - sollten Sie uns keinen Berechtigten benannt<br />

haben - an Ihre Erben. Dieses Bezugsrecht können Sie jederzeit<br />

widerrufen; nach Ihrem Tod kann es nicht mehr widerrufen<br />

werden.<br />

Die Einräumung <strong>und</strong> der Widerruf eines Bezugsrechtes sind uns<br />

gegenüber nur <strong>und</strong> erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen<br />

schriftlich angezeigt worden sind.<br />

§ 13<br />

Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das<br />

Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

(1) Mitteilungen, <strong>die</strong> das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen,<br />

müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen<br />

werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.<br />

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens ist uns<br />

unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls können <strong>für</strong> Sie Nach-<br />

4 - Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Riester</strong>-<strong>Rente</strong> classic (04.2009)<br />

teile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung<br />

mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte<br />

Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall gilt unsere Erklärung<br />

drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />

Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung<br />

in Ihrem Gewerbebetrieb genommen <strong>und</strong> Ihre gewerbliche<br />

Niederlassung verlegt haben.<br />

§ 14<br />

Welche Informationen erhalten Sie während der<br />

Vertragslaufzeit?<br />

(1) Wir informieren Sie jährlich schriftlich über <strong>die</strong> Verwendung der<br />

eingezahlten Beiträge <strong>und</strong> der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen,<br />

das bisher gebildete Kapital, <strong>die</strong> einbehaltenen anteiligen<br />

Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten, <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung<br />

des gebildeten Kapitals, <strong>die</strong> erwirtschafteten Erträge sowie bei<br />

Umwandlung eines bestehenden Vertrages in einen Altersvorsorgevertrag,<br />

<strong>die</strong> bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten<br />

Beiträge <strong>und</strong> Erträge. Mit der Information nach Satz 1<br />

werden wir Sie auch schriftlich darüber unterrichten, ob <strong>und</strong> wie<br />

wir ethische, soziale <strong>und</strong> ökologische Belange bei der Verwendung<br />

der eingezahlten Beiträge <strong>und</strong> der uns zugeflossenen staatlichen<br />

Zulagen berücksichtigen.<br />

(2) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert Ihrer Versicherung<br />

jederzeit an.<br />

§ 15<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Anwendung.<br />

§ 16<br />

Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong><br />

den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Es kann<br />

auch örtlich das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk Sie zur<br />

Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei<br />

dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständig ist.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der<br />

Schweiz, sind <strong>die</strong> Gerichte des Staates zuständig, in dem wir<br />

unseren Sitz haben.<br />

§ 17<br />

Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen?<br />

Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise<br />

oder ganz unwirksam, so berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht.

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