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Informationsblatt zu Besonderheiten beim Rübentransport - VSZ

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

<strong>zu</strong> <strong>Besonderheiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Rübentransport</strong><br />

Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt ab 11. April 2007 die Bestimmungen <strong>zu</strong> den Lenk- und<br />

Ruhezeiten und ermächtigt die Mitgliedsstaaten, Ausnahmen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen.<br />

Ausnahmen von diesen Bestimmungen werden nach VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 (1) b<br />

<strong>zu</strong>gelassen für Beförderungen mit Fahrzeugen,<br />

"die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben <strong>zu</strong>r<br />

Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis<br />

von bis <strong>zu</strong> 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet<br />

werden;"<br />

Ebenso ausgenommen nach VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 (1) c sind<br />

"land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis <strong>zu</strong> 100 km vom Standort des<br />

Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least; "<br />

Im nationalen Recht werden die Bestimmungen <strong>zu</strong> den Lenk- und Ruhezeiten in der Fahrpersonalverordnung<br />

(FPersV), § 1, geregelt!<br />

Die Vorschriften <strong>zu</strong> den Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der<br />

Art. 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 finden nach § 1 (2) 1. FPersV keine Anwendung auf Fahrzeuge,<br />

die in § 18 FPersV genannt sind.<br />

In § 18 FPersV werden analog <strong>zu</strong> den Ausnahmen nach VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 (1) b<br />

unter anderen ausgenommen:<br />

§ 18 Abs. 1 Ziffer 2: Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder<br />

Fischereibetrieben <strong>zu</strong>r Güterbeförderung, insbesondere auch <strong>zu</strong>r Beförderung lebender Tiere,<br />

im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis <strong>zu</strong> 100 Kilometern<br />

vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet<br />

werden,<br />

§ 18 Abs. 1 Ziffer 3: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten in einem Umkreis von bis <strong>zu</strong> 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens<br />

verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,<br />

§ 18 Abs. 1 Ziffer 16: Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis <strong>zu</strong> 50 Kilometern für<br />

die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben <strong>zu</strong> den lokalen Märkten<br />

und umgekehrt oder von den Märkten <strong>zu</strong> den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.


Digitales Kontrollgerät, Fahrtschreiber und EG-Kontrollgerät<br />

Seite 2<br />

Infoblatt <strong>zu</strong> <strong>Besonderheiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Rübentransport</strong><br />

Den Anwendungsbereich der Kontrollgeräte regeln die Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und<br />

(EG) Nr. 2135/98. Bei den Ausnahmen wird in VO (EWG) Nr. 3821/85 § 3 Abs. 2 wieder Be<strong>zu</strong>g<br />

genommen auf die Ausnahmen nach der Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006, § 13 Abs. 1. b und c<br />

(Wortlaut siehe bei Ausnahmen Lenk- und Ruhezeiten)<br />

Im nationalen Recht regelt § 57a StVZO "Fahrtschreiber und Kontrollgeräte" die Ausrüstungspflicht.<br />

Grundsätzlich sind nach § 57a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit einem eichfähigen Fahrtschreiber<br />

aus<strong>zu</strong>rüsten "Kfz mit <strong>zu</strong>l. GG von 7,5 t und darüber“ und "Zugmaschinen mit einer Motorleistung<br />

von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke<br />

eingesetzt werden".<br />

Die Ausrüstungspflicht gilt nach § 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht für<br />

"Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 genannt sind."<br />

In § 18 FpersV, Stand 31.1.2008, werden von den Anwendungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 und<br />

der VO (EWG) Nr. 3821/85 unter anderen ausgenommen:<br />

§ 18 Abs. 1 Ziffer 2: Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder<br />

Fischereibetrieben <strong>zu</strong>r Güterbeförderung, insbesondere auch <strong>zu</strong>r Beförderung lebender Tiere,<br />

im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis <strong>zu</strong> 100 Kilometern<br />

vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet<br />

werden,<br />

§ 18 Abs. 1 Ziffer 3: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten in einem Umkreis von bis <strong>zu</strong> 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens<br />

verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,<br />

Landwirtschaftliche Fahrzeuge, die nicht unter die entsprechenden Ausnahmen fallen, sind<br />

mit einem Fahrtschreiber bzw. digitalem Kontrollgerät aus<strong>zu</strong>rüsten und <strong>zu</strong> betreiben.<br />

Folgende Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten sind dann ein<strong>zu</strong>halten:<br />

Tägliche Lenkzeit: höchstens 9 Stunden, 2 x wöchentlich bis 10 Stunden ;<br />

Wöchentliche Lenkzeit: 56 Std., in Doppelwoche 90 Std.<br />

Lenkzeitunterbrechung: Nach spätestens 4 ½ Std. mindestens 45 Minuten, aufteilbar in<br />

zwei Unterbrechungen von mind. 15 Min. (1. Abschnitt)<br />

und 30 Min. (2. Abschnitt)<br />

Tagesruhezeit: 11 Std. mit Verkür<strong>zu</strong>ng zwischen wöchentl. Ruhezeiten 3 x auf 9 Std.<br />

oder 12 Std. bei Aufteilung in zwei Abschnitte von mind. 3 Std.<br />

(1. Abschnitt) und mind. 9 Std. (2. Abschnitt), jeweils innerhalb von<br />

24 Std. nach einer Ruhezeit.<br />

Wöchentl. Ruhezeit: 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit; Verkür<strong>zu</strong>ng auf 24 Std.,<br />

wenn Ausgleich bis <strong>zu</strong>m Ende der 3. folgenden Woche.<br />

Arbeitszeit täglich: Ø 8 Std., höchstens 10 Std.<br />

Arbeitszeit wöchentlich: Ø 48 Std., höchstens 60 Std.<br />

Würzburg, Februar 2008

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