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TÜV NORD Umweltschutz - Gemeinde Wardenburg

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<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wardenburg</strong><br />

Stellungnahme zur Frage möglicher Belästigungen<br />

durch Lichtimmissionen<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr. 8000636038 / 111UPB161<br />

Auftraggeber: SV Tungeln<br />

<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong> GmbH & Co. KG<br />

Große Bahnstraße 31 • 22525 Hamburg • Tel.: 040/8557-2891<br />

Fax: 040/8557-2116 • e-mail: ASchlichting@tuev-nord.de<br />

111UBP161-SV-Tungeln_Licht.docx<br />

Herr Harald Peter<br />

Bussardweg 8<br />

26203 <strong>Wardenburg</strong><br />

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Gerhard Puhlmann<br />

Berichtsumfang: 9 Seiten<br />

<strong>Umweltschutz</strong><br />

26.10.2011<br />

TNU-HH /Pu


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite:<br />

1 Auftrag ................................................................................................................ 3<br />

2 Örtliche Verhältnisse ........................................................................................... 3<br />

3 Beuteilungsgrundlage für Lichtimmissionen ........................................................ 5<br />

3.1 Raumaufhellung ............................................................................................................ 5<br />

3.2 Blendung ....................................................................................................................... 6<br />

4 Empfehlung und Einschätzung hinsichtlich möglicher Belästigungen durch<br />

Lichtimmissionen ................................................................................................. 8<br />

5 Unterlagen........................................................................................................... 9<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 2 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161


1 Auftrag<br />

<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

Der Sportverein Tungeln beabsichtigt, seine Sportanlage am Standort Hundsmühlen,<br />

Achtermeerer Straße zu erweitern und zu erneuern. Der Standort in Hundsmühlen soll so<br />

umgebaut und erweitert werden, so dass zukünftig 2 Standardplätze und ein kleinerer Trai-<br />

ningsplatz genutzt werden können.<br />

Im Vorfeld der Umbauplanung für die Beleuchtung eines der Fußball-Rasenspielfelder be-<br />

treibt die <strong>Gemeinde</strong> die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79.<br />

Vor diesem Hintergrund beauftragte uns der SV Tungeln mit einer Stellungnahme zur Frage<br />

möglicher Belästigungen durch Lichtimmissionen /1/.<br />

2 Örtliche Verhältnisse<br />

Bei den an der Achternmweerer Straße geplanten Sportplätzen handelt es sich um einen<br />

Trainingsplatz und zwei Fußball-Rasenspielfelder. Das mittlere Spielfeld soll mit acht Flut-<br />

lichtstrahlern an sechs Masten ausgerüstet werden, wobei die Masten an der Mittellinie je-<br />

weils zwei Strahler tragen. Für die Ausleuchtung des benachbarten Traininsgplatzes wird<br />

angedacht, an den beiden Masten mit gemeinsamer Spielfeldgrenze Strahler zu installieren,<br />

die auch eine rückwärtige Abstrahlung aufweisen. Alternativ wird die Installation separater<br />

Strahler nicht ausgeschlossen. Die technischen Details der Beleuchtungsanlagen sind noch<br />

nicht festgelegt.<br />

Der Trainings- und Spielbetrieb findet abends nicht nach 22 Uhr statt.<br />

Im Umfeld befinden sich Wohnhäuser. Ihre Lage ist aus Abbildung 1 auf Seite 4 ersichtlich.<br />

Den kürzesten Abstand zum nächstgelegenen Lichtmast weist mit 40 m das Haus<br />

Achternmeerer Straße Nr. 21 (vgl. Abbildung 1 „IO 09“) auf. Der Abstand des Hauses Solda-<br />

tenweg Nr. 23 (vgl. Abbildung 1 „IO 08“) zum nächstgelegenen Lichtmast beträgt ca. 90 m.<br />

Diese Häuser liegen bauleitplanerisch im Außenbereich.<br />

Die Abstände aller anderen Häuser sind mit mehr als 180 m deutlich größer. Die mit „IO 01“<br />

bis „IO 06“ gekennzeichneten Wohnhäuser liegen bauleitplanerisch in einem Allgemeinen<br />

Wohngebiet (WA).<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 3 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

Abbildung 1: Lageplan mit Kennzeichnung von Lichtmasten und Wohnhäusern /2/<br />

geplante Position von Lichtmasten<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 4 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

3 Beuteilungsgrundlage für Lichtimmissionen<br />

Lichtimmissionen gehören nach § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) /3/ zu den<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,<br />

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für<br />

die Nachbarschaft herbeizuführen“. Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen<br />

bewegen sich im Bereich der Belästigung und stellen i.d.R. keine Gefahren oder erheblichen<br />

Nachteile dar.<br />

Für den Begriff der erheblichen Belästigung von Lichtimmissionen findet sich eine Konkreti-<br />

sierung in den „Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (Licht-<br />

Leitlinie), die der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) herausgegeben hat. /4/ Die<br />

Inhalte der Licht-Leitlinie sind mit Niedersächsischen Runderlass /5/ eingeführt. Die neueste<br />

Veröffentlichung der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft /6/ führt die gleichen Beurtei-<br />

lungsmaßstäbe fort.<br />

Darin sind Immissionsrichtwerte für die Aufhellung des Wohnbereichs durch die Gesamtheit<br />

der Beleuchtungsanlagen und für die störende Blendung durch einzelne Lichtquellen festge-<br />

legt.<br />

Die Aufhellung des Wohnbereichs wird durch die Beleuchtungsstärke beschrieben und kann<br />

messtechnisch direkt bestimmt bzw. berechnet werden.<br />

Die Blendung wird aus der Leuchtdichte der Lichtquelle, der Leuchtdichte des Umfeldes und<br />

dem Raumwinkel der Lichtquelle (jeweils vom Betroffenen aus gesehen) berechnet.<br />

Die nachfolgend beschriebenen Beurteilungsmaßstäbe gelten für zeitlich konstantes, weißes<br />

Licht, das in der Regel mindestens zweimal in der Woche länger als 1 Stunde eingeschaltet<br />

ist.<br />

3.1 Raumaufhellung<br />

Zur Beurteilung der Raumaufhellung ist die mittlere Vertikal-Beleuchtungsstärke E S maßgeb-<br />

lich, die in Lux [lx] gemessen wird. Die durch die zu beurteilende Beleuchtungsanlage auf der<br />

Terrasse bzw. am Fenster hervorgerufene mittlere Vertikal-Beleuchtungsstärke soll die in der<br />

folgenden Tabelle 1 genannten Immissionswerte E V nicht überschreiten.<br />

Aufgrund der Ungenauigkeiten wird in /4/ empfohlen, erst Überschreitungen des Immissi-<br />

onswertes um mindestens 10 % als Anlass für behördliche Anordnungen zu nehmen.<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 5 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

Tabelle 1 : Immissions(grenz)werte für die Vertikal-Beleuchtungsstärke E V in [lx]<br />

während der Dunkelstunden /4/<br />

max. Vertikal-Beleuchtungsstärke E V<br />

Gebietsart bzw. Prägung des<br />

Immissionsortes n. BauNVO /7/ 6:00 und 22:00 Uhr 22:00 und 6:00 Uhr<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser,<br />

Pflegeanstalten<br />

Kleinsiedlungsgebiete (§2)<br />

reine Wohngebiete (§ 3)<br />

allgemeine Wohngebiete (§ 4)<br />

besondere Wohngebiete (§ 4a)<br />

Erholungsgebiete (§10)<br />

Dorfgebiete (§ 5)<br />

Mischgebiete (§ 6)<br />

Kerngebiete (§ 7)<br />

Gewerbegebiete (§ 8)<br />

Industriegebiete (§ 9)<br />

3.2 Blendung<br />

1 lx 1 lx<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 6 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161<br />

3 lx<br />

1 lx<br />

5 lx 1 lx<br />

15 lx<br />

Der psychologische Eindruck der Blendung hängt nicht nur von der Helligkeit (Leuchtdichte)<br />

der Lichtquelle am Immissionsort ab. Der Eindruck wird mit größer werdendem Raumwinkel<br />

der sichtbaren Lichtquelle gesteigert und auf der anderen Seite mit zunehmender Helligkeit<br />

der unmittelbaren Umgebung im Sichtfeld um die Lichtquelle (Umgebungsleuchtdichte) gemildert.<br />

Zur Beurteilung der Blendung sind daher am Immissionsort zu bestimmen:<br />

• die Leuchtdichte L S der zu beurteilenden Lichtquelle angegeben in Candela je m² [cd/m²],<br />

gemittelt über den zugehörigen Raumwinkel,<br />

• die Umgebungsleuchtdichte L U in [cd/m²] im Winkelbereich ± 10° um die Lichtquelle und<br />

• der Raumwinkel Ω S in Steradiant [sr] der vom Immissionsort aus sichtbaren lichtabstrah-<br />

lenden Leuchtenabmessungen (scheinbare Leuchtengröße).<br />

Als Immissionsrichtwert wird eine maximal tolerable mittlere Leuchtdichte L MAX einer Leuchte<br />

definiert, die erst für jeden untersuchten Standort mit jeweiligen Werten für Raumwinkel und<br />

Umgebungsleuchtdichte berechnet werden muss.<br />

Gemäß /3/ gilt dabei folgende Beziehung:<br />

(4)<br />

L MAX = k √ ( L U / Ω S )<br />

5 lx


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

Es bedeuten: L MAX : maximal tolerable mittlere Leuchtdichte: Immissionsrichtwert<br />

k : Proportionalitätsfaktor zur Festlegung des Immissionswertes<br />

(vgl. Tabelle 1 auf Seite 7)<br />

L U : Umgebungsleuchtdichte in [cd / m²]<br />

Ω S : Raumwinkel der scheinbaren Leuchtengröße in [sr]<br />

Die mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Lichtquelle soll den nach Gleichung (4) berechneten<br />

Immissionsrichtwert (L MAX) nicht überschreiten. Voraussetzung ist dabei, dass bei<br />

üblicher Nutzung des betroffenen Ortes im Wohnbereich der Blick zur Blendquelle hin möglich<br />

ist.<br />

Aufgrund der Ungenauigkeiten wird in /4/ empfohlen, erst Überschreitungen des Immissionswertes<br />

um mindestens 40 % als Anlass für behördliche Anordnungen zu nehmen.<br />

Tabelle 2: Proportionalitätsfaktoren k zur Festlegung der maximal zulässigen mittleren<br />

Leuchtdichte während der Dunkelstunden /4/<br />

Gebietsart bzw. Prägung des<br />

Immissionsortes n. BauNVO /7/<br />

Proportionalitätsfaktor k<br />

6:00 bis 20:00 Uhr 20:00 bis 22:00 Uhr 22:00 und 6:00 Uhr<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser,<br />

Pflegeanstalten 32 32 32<br />

Kleinsiedlungsgebiete (§2)<br />

reine Wohngebiete (§ 3)<br />

allgemeine Wohngebiete (§ 4)<br />

besondere Wohngebiete (§ 4a)<br />

Erholungsgebiete (§10)<br />

Dorfgebiete (§ 5)<br />

Mischgebiete (§ 6) 160 160 32<br />

Kerngebiete (§ 7)<br />

Gewerbegebiete (§ 8)<br />

Industriegebiete (§ 9)<br />

96<br />

--<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 7 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161<br />

64<br />

--<br />

32<br />

160


<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

4 Empfehlung und Einschätzung hinsichtlich möglicher Belästigungen<br />

durch Lichtimmissionen<br />

Generell sind bei ungünstiger Bauart und Ausrichtung der Strahler in einem Abstand bis zu<br />

200 m um Flutlichtanlagen von Sportplätzen erhebliche Belästigungen durch Licht-Immis-<br />

sionen nicht auszuschließen. Bei Einsatz von Planflächenstrahlern mit extrem asymmetri-<br />

scher Lichtstärkeverteilung lässt sich der Bereich jedoch deutlich reduzieren.<br />

Im vorliegenden Fall ist aus gutachterlicher Sicht zu erwarten, dass mit Planflächenstrahlern<br />

mit extrem asymmetrischer Lichtstärkeverteilung die Kriterien für Blendung und Aufhellung<br />

an den Wohnhäusern nördlich, nordöstlich und westlich (vgl. IO 01 bis IO 07 in Abbildung 1)<br />

eingehalten werden. Hinsichtlich der Neigung der Strahler ist eine horizontale Ausrichtung<br />

anzustreben.<br />

Für die Häuser Soldatenweg Nr. 23 (vgl. Abbildung 1 „IO8“) und Achternmeerer Straße Nr.<br />

21 (vgl. Abbildung 1 „IO9“) kann die vorgenannte Aussage nicht ohne weiteres getroffen<br />

werden. Möglicherweise wird die Anforderung an die Blendung durch einzelne Strahler über-<br />

schritten.<br />

Es wird empfohlen, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens anhand von lichttechnischen<br />

Berechnungen den Nachweis zu führen, dass mit den gewählten Beleuchtungsanlagen die<br />

im Abschnitt 3 beschriebenen Anforderungen der Licht-Leitlinie für Aufhellung und Blendung<br />

erfüllt werden.<br />

Sollte sich mit der gewählten technischen Ausführung der rechnerische Nachweis der Ver-<br />

meidung der Blendung nicht für alle Leuchten erbringen lassen, können die tatsächlichen<br />

Verhältnisse nach Inbetriebnahme durch photometrische Messungen überprüft werden. Er-<br />

geben auch die Messungen eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionswertes, kön-<br />

nen aus gutachterlicher Sicht die o.g. Anforderungen mit dem Einsatz von Blendrahmen er-<br />

reicht werden.<br />

Dipl.-Ing. Gerhard Puhlmann<br />

Sachverständiger der<br />

<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong> GmbH & Co KG<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 8 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161


5 Unterlagen<br />

/1/ Email von Harald Peter vom 20.10.2011<br />

<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

/2/ Schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung und Erneuerung der Sportanlage des<br />

Sportvereins Tungeln am Standort im Ortsteil Hundsmühlen,<br />

<strong>TÜV</strong> <strong>NORD</strong> <strong>Umweltschutz</strong> GmbH & Co KG, Bericht Nr. 8000634492/111UBS114<br />

/3/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -<br />

BImSchG) vom 14.05.1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.1.2004<br />

/4/ Länderausschuss für Immissionsschutz „Hinweise zur Messung und Beurteilung von<br />

Lichtimmissionen“ Erich-Schmidt-Verlag, Berlin, 2000<br />

/5/ Für die Beurteilung ist die Licht-Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen<br />

des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 12. Mai 2000 )in Niedersachsen<br />

per Ersass des MU vom 25. August 2000 Az: 305-40503/1 eingeführt) zugrunde<br />

zu legen.<br />

/6/ Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V. (LiTG), Fachgebet Außenbeleuchtung<br />

Empfehlungen für die Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen künstlicher<br />

Lichtquellen”, Publikation Nr. 12.3, Berlin, 2011<br />

/7/ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -<br />

BauNVO) in der Neufassung vom 23.01.1990<br />

Auftraggeber: SV Tunneln Seite 9 von 9<br />

<strong>TÜV</strong>-Auftrags-Nr.: 8000636038 / 111UBP161

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