Ortsgestaltungssatzung Markt Weitnau - Gemeinde Weitnau
Ortsgestaltungssatzung Markt Weitnau - Gemeinde Weitnau
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als Giebelgaupen oder als Schleppgaupen auszuführen und genehmigungspflichtig.<br />
Sie haben sich gegenüber der Dachfläche unterzuordnen. Bei Giebelgaupen darf max.<br />
1/3 der Dachfläche, bei Schleppgaupen max. 2/3 der Dachfläche genützt werden.<br />
6.4. Freistehende Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind in Wohngebieten und<br />
auf Dachflächen nicht zulässig. Sie dürfen jedoch in die Dachflächen integriert werden.<br />
Freistehende Anlagen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
6.5. Strom-, Telefon- und Fernsehkabel sollen unterirdisch geführt werden. Mehrfamilienhäuser<br />
sind mit Gemeinschaftsantennen oder Kabelanschluss auszustatten. Masten<br />
sind anzeigepflichtig und nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> möglich.<br />
6.6 Parabol-Antennen sind so zu installieren, dass das umgebende Ortsbild nicht beeinträchtigt<br />
wird. Sie sind insbesondere farblich dem Untergrund anzupassen. In Siedlungen<br />
mit Kabelanschluss sind sie untersagt.<br />
6.7 Die Errichtung von Mobilfunk- und Richtfunkmasten ist grundsätzlich anzeigepflichtig<br />
und unter Vorlage von geeigneten Planunterlagen und einer Beschreibung des genauen<br />
Verwendungszweckes rechtzeitig mitzuteilen.<br />
7. Außenwände<br />
7.1 Grelle oder blendende Farben sind unzulässig; der <strong>Gemeinde</strong> sind auf Verlangen<br />
Farbmuster anzusetzen oder vorzulegen.<br />
7.2 Fresken oder sonstige farbliche Gestaltungen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung<br />
der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
8. Beleuchtung, Werbeflächen<br />
8.1. Beleuchtungskörper sind in zurückhaltender Form zu wählen. Grelle und aufdringliche,<br />
sowie farbige Anstrahlungen sind unzulässig. Nicht erlaubt ist insbesondere eine ganzjährige<br />
First-, Balkon- und Terrassenbeleuchtung sowie das Ausleuchten von Fenstern<br />
mit Lichterketten, Girlanden oder ähnlichem. Hierunter fällt nicht die ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung.<br />
8.2. Nicht erlaubt sind insbesondere beleuchtete oder andere Werbeflächen an und in<br />
Wohnhäusern und in Wohngebieten, es sei denn sie sind ausnahmsweise im Einzelfall<br />
wegen besonderer Umstände zugelassen worden. Bei gewerblich genutzten Gebäuden<br />
bedarf die Anbringung solcher Werbeflächen der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
9. Fenster, Außentüren, Geländer<br />
9.1. Fenster sind in der Regel zu unterteilen. Ganzflächige Fenster sind nur in Ausnahmefällen<br />
zulässig.<br />
9.2. Sonstige Ausführungen sind in jedem Fall mit der <strong>Gemeinde</strong> abzusprechen.<br />
9.3. An Wohngebäuden sind in der Regel an Außenfenstern Klappläden anzubringen.<br />
9.4. Außentüren sind hinsichtlich ihrer Größe, Gestaltung und Farbgebung dem Gesamtbild<br />
des Gebäudes anzupassen. Glänzende oder eloxierte Metall- oder Kunststofftüren sind<br />
in der Regel nicht zulässig.<br />
9.5. Balkon- oder Terrassengeländer sind mit heimischen Materialien zu gestalten und in<br />
ihrer Farbgebung und Gestaltung dem Gesamterscheinungsbild des Hauses anzupas-