14.04.2013 Aufrufe

Ortsgestaltungssatzung Markt Weitnau - Gemeinde Weitnau

Ortsgestaltungssatzung Markt Weitnau - Gemeinde Weitnau

Ortsgestaltungssatzung Markt Weitnau - Gemeinde Weitnau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

als Giebelgaupen oder als Schleppgaupen auszuführen und genehmigungspflichtig.<br />

Sie haben sich gegenüber der Dachfläche unterzuordnen. Bei Giebelgaupen darf max.<br />

1/3 der Dachfläche, bei Schleppgaupen max. 2/3 der Dachfläche genützt werden.<br />

6.4. Freistehende Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind in Wohngebieten und<br />

auf Dachflächen nicht zulässig. Sie dürfen jedoch in die Dachflächen integriert werden.<br />

Freistehende Anlagen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

6.5. Strom-, Telefon- und Fernsehkabel sollen unterirdisch geführt werden. Mehrfamilienhäuser<br />

sind mit Gemeinschaftsantennen oder Kabelanschluss auszustatten. Masten<br />

sind anzeigepflichtig und nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> möglich.<br />

6.6 Parabol-Antennen sind so zu installieren, dass das umgebende Ortsbild nicht beeinträchtigt<br />

wird. Sie sind insbesondere farblich dem Untergrund anzupassen. In Siedlungen<br />

mit Kabelanschluss sind sie untersagt.<br />

6.7 Die Errichtung von Mobilfunk- und Richtfunkmasten ist grundsätzlich anzeigepflichtig<br />

und unter Vorlage von geeigneten Planunterlagen und einer Beschreibung des genauen<br />

Verwendungszweckes rechtzeitig mitzuteilen.<br />

7. Außenwände<br />

7.1 Grelle oder blendende Farben sind unzulässig; der <strong>Gemeinde</strong> sind auf Verlangen<br />

Farbmuster anzusetzen oder vorzulegen.<br />

7.2 Fresken oder sonstige farbliche Gestaltungen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung<br />

der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

8. Beleuchtung, Werbeflächen<br />

8.1. Beleuchtungskörper sind in zurückhaltender Form zu wählen. Grelle und aufdringliche,<br />

sowie farbige Anstrahlungen sind unzulässig. Nicht erlaubt ist insbesondere eine ganzjährige<br />

First-, Balkon- und Terrassenbeleuchtung sowie das Ausleuchten von Fenstern<br />

mit Lichterketten, Girlanden oder ähnlichem. Hierunter fällt nicht die ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung.<br />

8.2. Nicht erlaubt sind insbesondere beleuchtete oder andere Werbeflächen an und in<br />

Wohnhäusern und in Wohngebieten, es sei denn sie sind ausnahmsweise im Einzelfall<br />

wegen besonderer Umstände zugelassen worden. Bei gewerblich genutzten Gebäuden<br />

bedarf die Anbringung solcher Werbeflächen der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

9. Fenster, Außentüren, Geländer<br />

9.1. Fenster sind in der Regel zu unterteilen. Ganzflächige Fenster sind nur in Ausnahmefällen<br />

zulässig.<br />

9.2. Sonstige Ausführungen sind in jedem Fall mit der <strong>Gemeinde</strong> abzusprechen.<br />

9.3. An Wohngebäuden sind in der Regel an Außenfenstern Klappläden anzubringen.<br />

9.4. Außentüren sind hinsichtlich ihrer Größe, Gestaltung und Farbgebung dem Gesamtbild<br />

des Gebäudes anzupassen. Glänzende oder eloxierte Metall- oder Kunststofftüren sind<br />

in der Regel nicht zulässig.<br />

9.5. Balkon- oder Terrassengeländer sind mit heimischen Materialien zu gestalten und in<br />

ihrer Farbgebung und Gestaltung dem Gesamterscheinungsbild des Hauses anzupas-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!