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9.2 Az.: 968.41 Satzung über die Erhebung der ... - Stadt Welzheim

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<strong>9.2</strong> <strong>Az</strong>.: <strong>968.41</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Vergnügungssteuer<br />

mit Än<strong>der</strong>ungen vom 16.12.1988 zum 01.01.1989<br />

vom 17.11.1992 zum 01.01.1993,<br />

vom 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t am 23.11.2004 zum 01.01.2005<br />

Aufgrund von § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (GBl.<br />

S. 129) und <strong>der</strong> §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBl. S. 71) hat <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>at am 11.12.1970 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen, <strong>die</strong> mit Erlass vom 14. Januar<br />

1971 vom Landratsamt Waiblingen genehmigt wurde:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Der Vergnügungssteuer unterliegen <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Welzheim</strong> veranstalteten Vergnügungen, einschließlich <strong>der</strong> hierzu bereitgestellten Geräte<br />

und Einrichtungen:<br />

1. Tanzbelustigungen, Maskenbälle und sonstige karnevalistische Veranstaltungen,<br />

2. Striptease und sonstige in Nachtlokalen o<strong>der</strong> vergleichbaren Betrieben übliche<br />

Darbietungen,<br />

3. Bunte Abende, Variete, Kabarett, Revuen, Eisrevuen und artverwandte<br />

Darbietungen,<br />

4. Volksbelustigungen, <strong>der</strong> auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen<br />

Art,<br />

5. Bereitstellung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten,<br />

Musikautomaten und Diskotheken,


- 2 -<br />

6. Verlosungen, Tombolen u.ä. soweit <strong>die</strong>se nicht unter das Rennwett- und<br />

Lotteriesteuergesetz in <strong>der</strong> jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung fallen,<br />

7. Sportveranstaltungen, <strong>die</strong> vorwiegend Erwerbszwecken <strong>die</strong>nen, o<strong>der</strong> bei denen<br />

Personen berufs- o<strong>der</strong> gewerbsmäßig als Darbietende auftreten.<br />

Von <strong>der</strong> Vergnügungssteuer sind befreit:<br />

§ 2<br />

Steuerbefreiungen<br />

1. Opern, Schauspiele, Symphoniekonzerte, Kammermusik, Kirchenmusik und ernste<br />

Chorwerke.<br />

2. Die in § 1 Nr. 3 aufgeführten Veranstaltungen, wenn sie vom Bürgermeisteramt als<br />

künstlerisch hochstehend anerkannt sind.<br />

3. Veranstaltungen <strong>der</strong> in § 1 Nr. 1, 3 und 6 aufgeführten Art, soweit <strong>die</strong>se von Ideal-<br />

Vereinen durchgeführt werden, <strong>die</strong> ihren Sitz in <strong>Welzheim</strong> haben.<br />

4. Veranstaltungen, <strong>die</strong> dem Unterricht an öffentlichen Schulen, staatlich genehmigten<br />

Privatschulen o<strong>der</strong> Volkshochschulen <strong>die</strong>nen und mit Genehmigung <strong>der</strong> Schulleitung<br />

für Schüler solcher Anstalten und <strong>der</strong>en Angehörige dargeboten werden.<br />

5. Veranstaltungen, <strong>die</strong> von anerkannten Trägern <strong>der</strong> Jugendpflege <strong>über</strong>wiegend für<br />

Jugendliche und <strong>der</strong>en Angehörige durchgeführt werden.<br />

6. Veranstaltungen, <strong>die</strong> von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen durchgeführt<br />

werden.<br />

Vereinsheime, Clubräume und alle nicht ausschließlich privaten Wohnzwecken<br />

<strong>die</strong>nende Räumlichkeiten gelten nicht als private Wohnräume.<br />

7. Veranstaltungen, <strong>die</strong> ausschließlich vorher zu bestimmenden gemeinnützigen,<br />

mildtätigen o<strong>der</strong> kirchlichen Zwecken <strong>die</strong>nen, soweit sie von als Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften o<strong>der</strong> anerkannten<br />

Verbänden <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege durchgeführt werden.


- 3 -<br />

8. Veranstaltungen, <strong>der</strong>en Reinerlös unmittelbar einem gemeinnützigen o<strong>der</strong> mild-<br />

tätigen Zweck zugeführt wird, wenn <strong>der</strong> Reinerlös mindestens das Doppelte <strong>der</strong> für<br />

<strong>die</strong> Veranstaltung festzusetzenden Steuer beträgt.<br />

9. Veranstaltungen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Zeit vom 28.04. bis 02.05. eines Jahres aus Anlass des<br />

01. Mai von politischen o<strong>der</strong> gewerkschaftlichen Organisationen, Betrieben o<strong>der</strong><br />

Behörden durchgeführt werden.<br />

10. Betriebsfeiern, wenn an ihnen nur Betriebsangehörige und <strong>der</strong>en Familien-<br />

angehörige teilnehmen und kein Entgelt erhoben wird.<br />

11. Der von Tanzlehrern erteilte Tanzunterricht und Übungsabende, sogenannte Per-<br />

fektionsstunden, <strong>die</strong> mit Unterricht des Tanzlehrers verbunden sind, ferner Mittel-<br />

und Abschlussbälle, wenn bei letzteren das Gepräge einer mehr dem<br />

Tanzvergnügen gewidmeten Veranstaltung nicht <strong>über</strong>wiegt und zu <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

nur Kursteilnehmer und <strong>der</strong>en Angehörige zugelassen werden.<br />

12. Veranstaltungen <strong>der</strong> Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und <strong>der</strong> baden-<br />

württembergischen Bereitschaftspolizei, soweit <strong>die</strong>se ausschließlich <strong>die</strong>nstlichen<br />

Zwecken <strong>die</strong>nen und vom zuständigen Kommandeur angeordnet sind.<br />

13. Hochzeitsfeiern.<br />

14. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, <strong>die</strong> nach ihrer Bauart nur für <strong>die</strong> Benutzung durch<br />

Kleinkin<strong>der</strong> bestimmt und geeignet sind, z.B. mechanische Schaukeltiere.<br />

§ 3<br />

Steuerschuldner und Haftung<br />

(1) Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung. Mehrere Unternehmer<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Neben dem Unternehmer haftet als Gesamtschuldner je<strong>der</strong> zur Anmeldung<br />

Verpflichtete (§ 20).


- 4 -<br />

§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>sformen<br />

(1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung geson<strong>der</strong>t zu berechnen. Sie wird erhoben:<br />

1. Als Kartensteuer, sofern und soweit <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung von<br />

<strong>der</strong> Lösung von Eintrittskarten o<strong>der</strong> sonstigen Ausweisen abhängig gemacht<br />

wird,<br />

2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)<br />

a) sofern und soweit <strong>die</strong> Veranstaltung ohne Eintrittskarten o<strong>der</strong> sonstige<br />

Ausweise zugänglich ist;<br />

b) anstelle <strong>der</strong> Kartensteuer, wenn <strong>die</strong> Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte<br />

o<strong>der</strong> einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, <strong>die</strong> Besteuerung nach<br />

den ausgegebenen Karten aber nicht ausreichend <strong>über</strong>wacht werden<br />

kann o<strong>der</strong> wenn durch <strong>die</strong> Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag<br />

erzielt wird;<br />

3. als Son<strong>der</strong>steuer von <strong>der</strong> Roheinnahme (§ 16).<br />

(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme <strong>der</strong> in Ausübung ihres<br />

Berufes o<strong>der</strong> Gewerbes beschäftigten Personen.<br />

(3) Haben <strong>die</strong> Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld (Entgelt) zu zahlen,<br />

so ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben.<br />

Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Teilnehmerkarten; sie müssen mit dem<br />

Steuerstempel des Bürgermeisteramts versehen sein.<br />

(4) Besteht eine einheitliche Veranstaltung aus mehreren Teilen, <strong>die</strong> verschiedenen<br />

Steuersätzen unterliegen, so ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Steuer <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong><br />

Veranstaltung zugrunde zu legen, für den <strong>der</strong> höchste Steuersatz gilt.<br />

(5) Besteht eine Veranstaltung aus mehreren voneinan<strong>der</strong> getrennten Teilen, <strong>die</strong><br />

verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so werden <strong>die</strong>se Teile je als beson<strong>der</strong>e<br />

Veranstaltung besteuert.


- 5 -<br />

(6) Das Bürgermeisteramt kann mit einzelnen Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> Gruppen von<br />

solchen beson<strong>der</strong>e Vereinbarungen <strong>über</strong> den Steuerbetrag, das Einzugsverfahren<br />

soweit <strong>die</strong> Überwachung und Sicherung <strong>der</strong> Steuer treffen, wenn dadurch das<br />

steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verän<strong>der</strong>t und das Besteuerungsverfahren<br />

vereinfacht wird.<br />

II. Kartensteuer<br />

§ 5<br />

Steuermaßstab<br />

(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl <strong>der</strong> ausgegebenen Eintrittskarten<br />

berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer vom<br />

Bürgermeisteramt im Einzelfall vor <strong>der</strong> Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl<br />

unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und <strong>der</strong> Nachweis ihrer<br />

unentgeltlichen Ausgabe erbracht wird.<br />

(2) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist <strong>der</strong> Veranstalter ver-<br />

pflichtet, Eintrittskarten (§ 11) o<strong>der</strong> sonstige vom Bürgermeisteramt genehmigte<br />

Ausweise, <strong>die</strong> nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> als Eintrittskarten gelten,<br />

auszugeben und nur solche Personen zur Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

zuzulassen, <strong>die</strong> eine solche Eintrittskarte vorweisen.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Zutritt zu einer Veranstaltung für bestimmte Teilnehmer unentgeltlich, für<br />

an<strong>der</strong>e entgeltlich, so kann das Bürgermeisteramt für <strong>die</strong> unentgeltlich Zugelas-<br />

senen <strong>die</strong> Ausgabe von Karten vorschreiben, <strong>die</strong> auf den Betrag <strong>der</strong> Abgaben für <strong>die</strong><br />

übrigen Teilnehmer lauten. Die Steuer für <strong>die</strong> unentgeltlich zugelassenen Teil-<br />

nehmer kann das Bürgermeisteramt mit dem Veranstalter auch in Form <strong>der</strong><br />

Pauschsteuer vereinbaren.<br />

(4) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem<br />

Eintrittsgeld sind Zuschlagskarten auszugeben.


- 6 -<br />

§ 6<br />

Preis und Entgelt<br />

(1) Die Steuer ist nach dem auf <strong>der</strong> Karte angegebenen Preis einschließlich <strong>der</strong> Steuer<br />

zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn <strong>die</strong>ses höher o<strong>der</strong><br />

nachweisbar niedriger ist als <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Karte angegebene Preis.<br />

(2) Entgelt ist <strong>die</strong> gesamte Vergütung, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

erhoben wird. Es ist unerheblich, ob <strong>die</strong> Vergütung vor, während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />

Veranstaltung gefor<strong>der</strong>t wird. Zum Entgelt gehört ferner <strong>die</strong> Gebühr:<br />

für Klei<strong>der</strong>aufbewahrung,<br />

Programm o<strong>der</strong> Kataloge, soweit sie 1,-- € <strong>über</strong>steigt,<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Teilnehmer ohne <strong>die</strong> Abgabe <strong>der</strong> Überkleidung o<strong>der</strong> ohne <strong>die</strong><br />

Abnahme eines Programms o<strong>der</strong> Katalogs nicht zu <strong>der</strong> Veranstaltung zugelassen<br />

werden.<br />

(3) Wird neben dem Entgelt noch eine Son<strong>der</strong>zahlung verlangt, so wird ihr Betrag dem<br />

Entgelt hinzugerechnet. Als Son<strong>der</strong>zahlungen gelten insbeson<strong>der</strong>e Beiträge, <strong>die</strong> von<br />

dem Veranstalter vor, während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Veranstaltung durch Sammlungen<br />

erhoben werden. Ist <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung nicht zu ermitteln, so hat das<br />

Bürgermeisteramt ihn zu schätzen. Er ist mit mindestens 20 v.H. des Entgelts<br />

anzusetzen. Die Son<strong>der</strong>zahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie<br />

einem Dritten zu einem Zweck zufließt, <strong>der</strong> vom Bürgermeisteramt för<strong>der</strong>ungswürdig<br />

anerkannt wird.<br />

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Eintrittspreise am Eingang zu den Veran-<br />

staltungsräumen o<strong>der</strong> zur Kasse an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer<br />

Stelle anzuschlagen, soweit <strong>die</strong>se nicht auf den Eintrittsausweisen erkennbar sind.<br />

(5) Gewähren <strong>die</strong> Karten auch noch sonstige Berechtigungen, <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> nach<br />

§ 1 steuerpflichtigen Veranstaltungen fallen, so ist das auf <strong>die</strong> steuerpflichtigen<br />

entfallende Entgelt entsprechend zu kürzen.


- 7 -<br />

§ 7<br />

Karten für mehrere Veranstaltungen o<strong>der</strong> mehrere Personen<br />

(1) Das Entgelt für einzeln o<strong>der</strong> zusammenhängend ausgegebene Karten, <strong>die</strong> zur<br />

Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinan<strong>der</strong>liegenden Veran-<br />

staltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten u.ä.), ist auf<br />

<strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> zugesicherten Veranstaltungen aufzuteilen. Die Steuer ist von dem auf<br />

<strong>die</strong> einzelnen Veranstaltungen entfallenden Teilbetrag nach dem für sie festgesetz-<br />

ten Steuersatz zu berechnen. Ist <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Veranstaltungen unbestimmt, so ist <strong>die</strong><br />

Steuer nach dem Preis <strong>der</strong> Gesamtkarte zu berechnen.<br />

(2) Die Steuer ist für Karten, <strong>die</strong> mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, nach <strong>der</strong><br />

Anzahl <strong>der</strong> Personen zu berechnen. Ist <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Personen unbestimmt, so ist<br />

sie auf fünf anzunehmen. Maßgebend ist <strong>der</strong> Preis <strong>der</strong> entsprechenden Einzelkarte.<br />

§ 8<br />

Steuersatz<br />

(1) Der allgemeine Steuersatz beträgt 15 v.H. des Preises o<strong>der</strong> Entgelts (§ 6)<br />

(2) Die Son<strong>der</strong>regelung nach § 9 bleibt unberührt.<br />

§ 9<br />

Ermäßigte Steuersätze<br />

Der allgemeine Steuersatz (§ 8) ermäßigt sich auf <strong>die</strong> Hälfte für Veranstaltungen, <strong>die</strong> vom<br />

Bürgermeisteramt als wertvoll anerkannt sind. Die Steuerermäßigung tritt, außer bei<br />

Kleinkunstbühnen, nicht ein für Veranstaltungen, bei denen getanzt wird o<strong>der</strong> bei denen<br />

Speisen bzw. Getränke abgegeben werden.<br />

§ 10<br />

Abrundung<br />

Bei <strong>der</strong> Steuerfestsetzung sich ergebende Centbeträge werden jeweils auf volle 10 Cent<br />

abgerundet.


- 8 -<br />

§ 11<br />

Eintrittskarten<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Veranstaltung (§ 20) hat <strong>der</strong> Unternehmer <strong>die</strong> Karten, <strong>die</strong> zu<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung ausgegeben werden sollen, dem Bürgermeisteramt vorzulegen.<br />

Die Karten müssen mit fortlaufen<strong>der</strong> Nummer und dem Steuerstempel des Bürger-<br />

meisteramts versehen sein und den Unternehmer, <strong>die</strong> Zeit, den Ort und <strong>die</strong> Art <strong>der</strong><br />

Veranstaltung sowie das Entgelt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Unentgeltlichkeit angeben.<br />

(2) Unternehmer ständiger Veranstaltungen dürfen keine Karten besitzen, auf denen<br />

<strong>der</strong> Steuerstempel fehlt.<br />

(3) Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> ausschließliche Verwendung von amtlich herge-<br />

stellten Karten o<strong>der</strong> Kontrollzeichen anordnen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Ver-<br />

anstaltung <strong>die</strong> Unkosten zu erstatten hat.<br />

§ 12<br />

Entwertung und Vorzeigung<br />

(1) Der Unternehmer darf <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung nur gegen Entwertung<br />

<strong>der</strong> Karten gestatten.<br />

(2) Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von <strong>die</strong>sen den<br />

Beauftragten des Bürgermeisteramts auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

§ 13<br />

Nachweisung<br />

(1) Über <strong>die</strong> ausgegebenen Karten hat <strong>der</strong> Unternehmer für jede Veranstaltung eine<br />

fortlaufende Nachweisung zu führen, <strong>die</strong> drei Monate lang aufzubewahren und dem<br />

Bürgermeisteramt auf Verlangen vorzulegen ist. Die Aufbewahrung kann durch Aus-<br />

lieferung an das Bürgermeisteramt ersetzt werden.<br />

(2) Die nicht ausgegebenen Karten und <strong>die</strong> gegen Erstattung des vollen Preises zurück-<br />

genommenen Karten sind binnen drei Werktagen nach <strong>der</strong> Veranstaltung dem<br />

Bürgermeisteramt zu <strong>über</strong>geben.


- 9 -<br />

§ 14<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuerschuld<br />

(1) Die Steuerschuld entsteht mit <strong>der</strong> Ausgabe von Karten. Die Ausgabe ist vollendet<br />

mit <strong>der</strong> Übertragung des Eigentums an <strong>der</strong> Karte. Die Steuerschuld min<strong>der</strong>t sich<br />

entsprechend <strong>der</strong> Zahl und dem Preis <strong>der</strong>jenigen Karten, <strong>die</strong> gegen Erstattung des<br />

vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über <strong>die</strong> Kartensteuer ist binnen drei<br />

Werktagen nach <strong>der</strong> Veranstaltung abzurechnen.<br />

(2) Aufgrund <strong>der</strong> Abrechnung setzt das Bürgermeisteramt <strong>die</strong> Steuer fest und teilt sie<br />

dem Steuerschuldner mit. Eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.<br />

(3) Die Steuer wird mit Ablauf von drei Werktagen nach <strong>der</strong> Mitteilung an den<br />

Steuerschuldner fällig.<br />

§ 15<br />

Festsetzung in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Verstößt <strong>der</strong> Veranstalter gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 11 - 13 o<strong>der</strong> des § 20 und sind<br />

infolgedessen <strong>die</strong> Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann das<br />

Bürgermeisteramt <strong>die</strong> Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze zu den<br />

gewöhnlichen o<strong>der</strong> im Einzelfall ermittelten o<strong>der</strong> geschätzten höheren Kassenpreisen<br />

verkauft worden wären.<br />

III. Pauschsteuer<br />

§ 16<br />

Nach <strong>der</strong> Roheinnahme<br />

(1) Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 17 - 19<br />

festzusetzen ist, nach <strong>der</strong> Roheinnahme aus <strong>der</strong> steuerpflichtigen Veranstaltung<br />

berechnet. Bei ihr sind <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Kartensteuer geltenden Sätze (§§ 8 und 9)<br />

anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtlich dem Veranstalter von den Teil-<br />

nehmern zufließenden Einnahmen; § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-<br />

wenden.


- 10 -<br />

(2) Für Ausspielungen von Geld o<strong>der</strong> Sachwerten, Verlosungen, Tombolen u.ä., <strong>die</strong> in<br />

Gast- und Schankwirtschaften, Vereinsräumen sowie an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Orten o<strong>der</strong> in Vereinen o<strong>der</strong> Gesellschaften allein o<strong>der</strong> neben an<strong>der</strong>en<br />

Veranstaltungen durchgeführt werden, ist eine Steuer von 20.v.H. <strong>der</strong> Rohein-<br />

nahmen zu entrichten.<br />

(3) Für <strong>die</strong> in Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist nur eine Steuer von 10 v.H. <strong>der</strong><br />

Roheinnahmen zu entrichten, wenn <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung seinen Sitz<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> hat. Idealvereine, <strong>die</strong> ihren Sitz in <strong>Welzheim</strong> haben, sind von<br />

<strong>die</strong>ser Steuer befreit.<br />

(4) Für Veranstaltungen i.S. des § 16 Abs. 2 und Spiele je<strong>der</strong> Art, <strong>die</strong> von sogenannten<br />

Spielclubs durchgeführt werden, beträgt <strong>die</strong> Steuer 20 v.H. <strong>der</strong> Roheinnahmen. Ist<br />

<strong>der</strong> Veranstalter selbst Bankhalter (z.B. Club mit rouletteähnlichen Spielen) gelten<br />

abweichend von § 16 Abs. 1 als steuerbare Roheinnahmen sämtliche dem Veran-<br />

stalter aus dem Spiel- o<strong>der</strong> Clubbetrieb zufließenden Einnahmen einschließlich des<br />

Rohgewinns. Der Rohgewinn ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen<br />

<strong>der</strong> Spieler und den Auszahlungen an <strong>die</strong>se. Der Steuersatz nach § 16 Abs. 2 und 3<br />

findet keine Anwendung auf Veranstaltungen vorstehend genannter Art.<br />

(5) Spätestens am zweiten Werktag nach <strong>der</strong> Veranstaltung hat <strong>der</strong> Unternehmer den<br />

Betrag <strong>der</strong> erzielten Roheinnahmen Abs. 1 und 3 dem Bürgermeisteramt anzu-<br />

zeigen und <strong>die</strong> Steuer zu entrichten. Das Bürgermeisteramt kann den Unternehmer<br />

von dem Einzelnachweis <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Roheinnahmen befreien und den Steuer-<br />

betrag mit ihm vereinbaren.<br />

(6) Die Veranstalter sind verpflichtet, <strong>über</strong> <strong>die</strong> erzielten Roheinnahmen und den<br />

Rohgewinn Bücher zu führen.<br />

§ 17<br />

Nach einem Vielfachen des Einzelpreises<br />

(1) Für <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten Volksbelustigungen wird <strong>die</strong> Pauschsteuer nach<br />

einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt <strong>der</strong> Höchst-<br />

einzelpreis für erwachsene Personen.


Die Pauschsteuer beträgt täglich für<br />

1. Fahrgeschäfte:<br />

- 11 -<br />

a) Hochbahnen, bei denen <strong>die</strong> Wagen durch Kettenaufzug o<strong>der</strong> sonstige<br />

Mechanik hochgezogen werden, das 2fache eines Einzelpreises für<br />

jeden vorhandenen Sitz,<br />

b) Spezialbahnen, <strong>die</strong> nicht zu Buchstabe a) gehören, das 50fache eines<br />

Einzelpreises,<br />

c) Rundfahrgeschäfte das 30fache eines Einzelpreises;<br />

2. Schaukeln:<br />

Kin<strong>der</strong>fahrgeschäfte aller Art das 20fache eines Einzelpreises.<br />

a) bis 8 Schiffe das 20fache,<br />

b) <strong>über</strong> 8 Schiffe das 30fache eines Einzelpreises,<br />

c) Kin<strong>der</strong>schaukeln das 10fache eines Einzelpreises.<br />

3. Schaugeschäfte und Belustigungen beson<strong>der</strong>er Art mit mechanischem<br />

Antrieb, mit und ohne artistische Darbietungen, Stellwandgeschäfte,<br />

Schießbuden und -hallen, Ball-Ringwurf- und <strong>der</strong>gleichen Buden, Aus-<br />

spielungsgeschäfte aller Art und an<strong>der</strong>e Belustigungen:<br />

a) bis 5 m Frontlänge das 10fache,<br />

b) bis 10 m Frontlänge das 20fache,<br />

c) bis 20 m Frontlänge das 30fache,<br />

d) <strong>über</strong> 20 m Frontlänge das 40fache<br />

eines Einzelpreises o<strong>der</strong> Einsatzes.<br />

4. Reitbuden (Hippodrome) das 30fache eines Einzelreitpreises,<br />

Ponyreiten für Kin<strong>der</strong> das 10fache eines Einzelreitpreises.<br />

5. Kraftmesser, Lungenprüfer und ähnliche Apparate und Einrichtungen das<br />

10fache eines Einzelpreises o<strong>der</strong> Einsatzes.<br />

(2) Bei runden Buden berechnet sich <strong>die</strong> Frontlänge nach dem Umfang <strong>der</strong> Bude.


(1) Die Pauschsteuer für das Halten<br />

- 12 -<br />

§ 18<br />

Für Geräte und Einrichtungen<br />

a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- o<strong>der</strong> ähnlichen Gerätes mit<br />

und ohne Gewinnmöglichkeit,<br />

b) einer Diskothekanlage,<br />

c) eines Musikautomaten o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung mit Geldeinwurf in<br />

Gast- und Schankwirtschaften, in Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an<br />

an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglichen Orten<br />

beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalen<strong>der</strong>monat):<br />

zu Buchstabe a) ohne Gewinnmöglichkeit 32,50 €<br />

mit Gewinnmöglichkeit 55,00 €<br />

zu Buchstabe b) 10,00 €<br />

zu Buchstabe c) 5,00 €<br />

(2) Für das Halten von Geräten nach Abs. 1 Buchstabe a) in Spielhallen wird ein<br />

Zuschlag von 50 v.H. pro Gerät erhoben.<br />

(3) Findet bei Verwendung <strong>der</strong> Einrichtungen nach Abs. 1 Buchst. b) und c) Tanz statt,<br />

ist dem Unternehmer <strong>der</strong> Tanzbelustigung zusätzlich <strong>die</strong> Steuer nach § 19 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> zu berechnen.<br />

(4) Die Steuer nach Abs. 1 wird nicht erhoben, wenn <strong>die</strong> Geräte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Einrichtungen<br />

während des ganzen Kalen<strong>der</strong>monats so fest verschlossen bleiben, dass sie nicht<br />

benutzt werden können. Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> Art des Verschlusses<br />

bestimmen. Der zur Anmeldung Verpflichtete hat <strong>die</strong> Abschaffung o<strong>der</strong> Außer-<br />

betriebsetzung <strong>der</strong> Geräte o<strong>der</strong> Einrichtungen dem Bürgermeisteramt innerhalb<br />

einer Woche anzuzeigen. Wird <strong>die</strong>se Frist versäumt, kann <strong>die</strong> Steuer bis zum Ende<br />

des Monats berechnet werden, in dem <strong>die</strong> Anzeige beim Bürgermeisteramt eingeht.<br />

(5) Die Zahl und Art <strong>der</strong> Geräte und Einrichtungen sowie <strong>der</strong> Aufstellungsort sind<br />

monatlich auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck dem Bürgermeisteramt<br />

anzuzeigen.


- 13 -<br />

§ 19<br />

Nach <strong>der</strong> Größe des benutzten Raumes<br />

(1) Veranstaltungen, für <strong>der</strong>en Zulassung von den Teilnehmern keinerlei Entgelt zu<br />

entrichten ist (§ 6), wird <strong>die</strong> Pauschsteuer nach <strong>der</strong> Größe des benutzten Raumes<br />

erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt <strong>der</strong> für<br />

<strong>die</strong> Vorführungen und <strong>die</strong> Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich <strong>der</strong> Ränge,<br />

Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich <strong>der</strong><br />

Bühnen, Kassenräume, Klei<strong>der</strong>ablagen, ähnlicher Nebenräume sowie Bar o<strong>der</strong><br />

sonstigen Theken. Bei Veranstaltungen im Freien werden <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Vorführung und<br />

<strong>die</strong> Teilnehmer bestimmten Flächen einschließlich <strong>der</strong> dazwischen befindlichen<br />

Wege und <strong>der</strong> angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen<br />

berechnet.<br />

(2) Die Steuer beträgt für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche:<br />

a) bei Veranstaltungen, bei denen getanzt wird 0,40 €<br />

b) bei an<strong>der</strong>en Veranstaltungen 0,20 €<br />

Für <strong>die</strong> im Freien gelegenen Teile <strong>der</strong> Veranstaltungsfläche wird <strong>die</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> vorstehenden Sätze berechnet (0,20 und 0,10 €)<br />

c) Die Gesamtsteuer für jede Veranstaltung beträgt<br />

im Falle des Buchstaben a) mindestens 4,00 €<br />

und im Falle des Buchstaben b) mindestens 2,00 €.<br />

d) Die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebende Steuer erhöht sich um 100 %<br />

für Veranstaltungen, bei denen Gedeckzwang besteht.<br />

e) Bei Veranstaltungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> allgemeine Polizeistunde hinausgehen,<br />

erhöht sich <strong>die</strong> nach Buchstabe a) bis c) berechnete Steuer um 50 v.H. Diese<br />

Erhöhung unterbleibt, wenn <strong>die</strong> Veranstaltung höchstens um solange <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

allgemeine Polizeistunde hinausgegangen ist, als sie nach 21.00 Uhr be-<br />

gonnen hat.<br />

(3) Bei Veranstaltungen, <strong>die</strong> mehrere Tage dauern, wird <strong>die</strong> Steuer für den zweiten und<br />

jeden weiteren Tag je beson<strong>der</strong>s erhoben.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren, wenn <strong>die</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Steuer nach den Abs. 1 - 3 schwer durchführbar ist.


IV. Gemeinsame Bestimmungen<br />

- 14 -<br />

§ 20<br />

Anmeldung, Sicherheitsleistung, Steueraufsicht<br />

(1) Alle in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> veranstalteten Vergnügungen (§ 1) sind spätestens drei<br />

Werktage vor Beginn beim Bürgermeisteramt anzumelden. Dies gilt auch dann,<br />

wenn nach § 2 Steuerbefreiung beantragt wird; jedoch besteht für <strong>die</strong> nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 4 und 6 steuerfreien Veranstaltungen keine Anmeldepflicht. Bei unvor-<br />

bereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist <strong>die</strong> Anmeldung an dem<br />

auf <strong>die</strong> Veranstaltung folgenden Tag nachzuholen.<br />

Ausgenommen von <strong>der</strong> Meldepflicht nach Satz 1 sind <strong>die</strong> Geräte und Einrichtungen,<br />

für <strong>die</strong> nach § 18 Abs. 4 eine Anzeigepflicht besteht. Die nachstehenden Absätze 3<br />

bis 6 gelten jedoch sinngemäß.<br />

(2) Die nach §§ 16 - 19 zur <strong>Erhebung</strong> kommende Steuer entsteht und wird fällig mit<br />

dem Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung. § 16 Abs. 5 bleibt davon unberührt.<br />

Abweichend von Satz 1 ist <strong>die</strong> nach § 18 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu berechnende<br />

Pauschsteuer auf Ende jeden Kalen<strong>der</strong>vierteljahres zu entrichten.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Anmeldung wird ein Nachweis <strong>über</strong>geben.<br />

(4) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung wie <strong>der</strong><br />

Inhaber <strong>der</strong> dazu benutzten Räume o<strong>der</strong> Grundstücke.<br />

(5) Das Bürgermeisteramt kann eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von<br />

Veranstaltungen für ausreichend erklären.<br />

(6) Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> Leistung einer Sicherheit in Höhe <strong>der</strong> voraus-<br />

sichtlichen Steuerschuld verlangen.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten

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