9.2 Az.: 968.41 Satzung über die Erhebung der ... - Stadt Welzheim
9.2 Az.: 968.41 Satzung über die Erhebung der ... - Stadt Welzheim
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<strong>9.2</strong> <strong>Az</strong>.: <strong>968.41</strong><br />
<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> Vergnügungssteuer<br />
mit Än<strong>der</strong>ungen vom 16.12.1988 zum 01.01.1989<br />
vom 17.11.1992 zum 01.01.1993,<br />
vom 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung)<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t am 23.11.2004 zum 01.01.2005<br />
Aufgrund von § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (GBl.<br />
S. 129) und <strong>der</strong> §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz vom 18.02.1964 (GBl. S. 71) hat <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at am 11.12.1970 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen, <strong>die</strong> mit Erlass vom 14. Januar<br />
1971 vom Landratsamt Waiblingen genehmigt wurde:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Der Vergnügungssteuer unterliegen <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Welzheim</strong> veranstalteten Vergnügungen, einschließlich <strong>der</strong> hierzu bereitgestellten Geräte<br />
und Einrichtungen:<br />
1. Tanzbelustigungen, Maskenbälle und sonstige karnevalistische Veranstaltungen,<br />
2. Striptease und sonstige in Nachtlokalen o<strong>der</strong> vergleichbaren Betrieben übliche<br />
Darbietungen,<br />
3. Bunte Abende, Variete, Kabarett, Revuen, Eisrevuen und artverwandte<br />
Darbietungen,<br />
4. Volksbelustigungen, <strong>der</strong> auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen<br />
Art,<br />
5. Bereitstellung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten,<br />
Musikautomaten und Diskotheken,
- 2 -<br />
6. Verlosungen, Tombolen u.ä. soweit <strong>die</strong>se nicht unter das Rennwett- und<br />
Lotteriesteuergesetz in <strong>der</strong> jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung fallen,<br />
7. Sportveranstaltungen, <strong>die</strong> vorwiegend Erwerbszwecken <strong>die</strong>nen, o<strong>der</strong> bei denen<br />
Personen berufs- o<strong>der</strong> gewerbsmäßig als Darbietende auftreten.<br />
Von <strong>der</strong> Vergnügungssteuer sind befreit:<br />
§ 2<br />
Steuerbefreiungen<br />
1. Opern, Schauspiele, Symphoniekonzerte, Kammermusik, Kirchenmusik und ernste<br />
Chorwerke.<br />
2. Die in § 1 Nr. 3 aufgeführten Veranstaltungen, wenn sie vom Bürgermeisteramt als<br />
künstlerisch hochstehend anerkannt sind.<br />
3. Veranstaltungen <strong>der</strong> in § 1 Nr. 1, 3 und 6 aufgeführten Art, soweit <strong>die</strong>se von Ideal-<br />
Vereinen durchgeführt werden, <strong>die</strong> ihren Sitz in <strong>Welzheim</strong> haben.<br />
4. Veranstaltungen, <strong>die</strong> dem Unterricht an öffentlichen Schulen, staatlich genehmigten<br />
Privatschulen o<strong>der</strong> Volkshochschulen <strong>die</strong>nen und mit Genehmigung <strong>der</strong> Schulleitung<br />
für Schüler solcher Anstalten und <strong>der</strong>en Angehörige dargeboten werden.<br />
5. Veranstaltungen, <strong>die</strong> von anerkannten Trägern <strong>der</strong> Jugendpflege <strong>über</strong>wiegend für<br />
Jugendliche und <strong>der</strong>en Angehörige durchgeführt werden.<br />
6. Veranstaltungen, <strong>die</strong> von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen durchgeführt<br />
werden.<br />
Vereinsheime, Clubräume und alle nicht ausschließlich privaten Wohnzwecken<br />
<strong>die</strong>nende Räumlichkeiten gelten nicht als private Wohnräume.<br />
7. Veranstaltungen, <strong>die</strong> ausschließlich vorher zu bestimmenden gemeinnützigen,<br />
mildtätigen o<strong>der</strong> kirchlichen Zwecken <strong>die</strong>nen, soweit sie von als Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften o<strong>der</strong> anerkannten<br />
Verbänden <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege durchgeführt werden.
- 3 -<br />
8. Veranstaltungen, <strong>der</strong>en Reinerlös unmittelbar einem gemeinnützigen o<strong>der</strong> mild-<br />
tätigen Zweck zugeführt wird, wenn <strong>der</strong> Reinerlös mindestens das Doppelte <strong>der</strong> für<br />
<strong>die</strong> Veranstaltung festzusetzenden Steuer beträgt.<br />
9. Veranstaltungen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Zeit vom 28.04. bis 02.05. eines Jahres aus Anlass des<br />
01. Mai von politischen o<strong>der</strong> gewerkschaftlichen Organisationen, Betrieben o<strong>der</strong><br />
Behörden durchgeführt werden.<br />
10. Betriebsfeiern, wenn an ihnen nur Betriebsangehörige und <strong>der</strong>en Familien-<br />
angehörige teilnehmen und kein Entgelt erhoben wird.<br />
11. Der von Tanzlehrern erteilte Tanzunterricht und Übungsabende, sogenannte Per-<br />
fektionsstunden, <strong>die</strong> mit Unterricht des Tanzlehrers verbunden sind, ferner Mittel-<br />
und Abschlussbälle, wenn bei letzteren das Gepräge einer mehr dem<br />
Tanzvergnügen gewidmeten Veranstaltung nicht <strong>über</strong>wiegt und zu <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
nur Kursteilnehmer und <strong>der</strong>en Angehörige zugelassen werden.<br />
12. Veranstaltungen <strong>der</strong> Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und <strong>der</strong> baden-<br />
württembergischen Bereitschaftspolizei, soweit <strong>die</strong>se ausschließlich <strong>die</strong>nstlichen<br />
Zwecken <strong>die</strong>nen und vom zuständigen Kommandeur angeordnet sind.<br />
13. Hochzeitsfeiern.<br />
14. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, <strong>die</strong> nach ihrer Bauart nur für <strong>die</strong> Benutzung durch<br />
Kleinkin<strong>der</strong> bestimmt und geeignet sind, z.B. mechanische Schaukeltiere.<br />
§ 3<br />
Steuerschuldner und Haftung<br />
(1) Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung. Mehrere Unternehmer<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
(2) Neben dem Unternehmer haftet als Gesamtschuldner je<strong>der</strong> zur Anmeldung<br />
Verpflichtete (§ 20).
- 4 -<br />
§ 4<br />
<strong>Erhebung</strong>sformen<br />
(1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung geson<strong>der</strong>t zu berechnen. Sie wird erhoben:<br />
1. Als Kartensteuer, sofern und soweit <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung von<br />
<strong>der</strong> Lösung von Eintrittskarten o<strong>der</strong> sonstigen Ausweisen abhängig gemacht<br />
wird,<br />
2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)<br />
a) sofern und soweit <strong>die</strong> Veranstaltung ohne Eintrittskarten o<strong>der</strong> sonstige<br />
Ausweise zugänglich ist;<br />
b) anstelle <strong>der</strong> Kartensteuer, wenn <strong>die</strong> Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte<br />
o<strong>der</strong> einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, <strong>die</strong> Besteuerung nach<br />
den ausgegebenen Karten aber nicht ausreichend <strong>über</strong>wacht werden<br />
kann o<strong>der</strong> wenn durch <strong>die</strong> Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag<br />
erzielt wird;<br />
3. als Son<strong>der</strong>steuer von <strong>der</strong> Roheinnahme (§ 16).<br />
(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme <strong>der</strong> in Ausübung ihres<br />
Berufes o<strong>der</strong> Gewerbes beschäftigten Personen.<br />
(3) Haben <strong>die</strong> Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld (Entgelt) zu zahlen,<br />
so ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben.<br />
Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Teilnehmerkarten; sie müssen mit dem<br />
Steuerstempel des Bürgermeisteramts versehen sein.<br />
(4) Besteht eine einheitliche Veranstaltung aus mehreren Teilen, <strong>die</strong> verschiedenen<br />
Steuersätzen unterliegen, so ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Steuer <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong><br />
Veranstaltung zugrunde zu legen, für den <strong>der</strong> höchste Steuersatz gilt.<br />
(5) Besteht eine Veranstaltung aus mehreren voneinan<strong>der</strong> getrennten Teilen, <strong>die</strong><br />
verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so werden <strong>die</strong>se Teile je als beson<strong>der</strong>e<br />
Veranstaltung besteuert.
- 5 -<br />
(6) Das Bürgermeisteramt kann mit einzelnen Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> Gruppen von<br />
solchen beson<strong>der</strong>e Vereinbarungen <strong>über</strong> den Steuerbetrag, das Einzugsverfahren<br />
soweit <strong>die</strong> Überwachung und Sicherung <strong>der</strong> Steuer treffen, wenn dadurch das<br />
steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verän<strong>der</strong>t und das Besteuerungsverfahren<br />
vereinfacht wird.<br />
II. Kartensteuer<br />
§ 5<br />
Steuermaßstab<br />
(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl <strong>der</strong> ausgegebenen Eintrittskarten<br />
berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer vom<br />
Bürgermeisteramt im Einzelfall vor <strong>der</strong> Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl<br />
unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und <strong>der</strong> Nachweis ihrer<br />
unentgeltlichen Ausgabe erbracht wird.<br />
(2) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist <strong>der</strong> Veranstalter ver-<br />
pflichtet, Eintrittskarten (§ 11) o<strong>der</strong> sonstige vom Bürgermeisteramt genehmigte<br />
Ausweise, <strong>die</strong> nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> als Eintrittskarten gelten,<br />
auszugeben und nur solche Personen zur Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
zuzulassen, <strong>die</strong> eine solche Eintrittskarte vorweisen.<br />
(3) Ist <strong>der</strong> Zutritt zu einer Veranstaltung für bestimmte Teilnehmer unentgeltlich, für<br />
an<strong>der</strong>e entgeltlich, so kann das Bürgermeisteramt für <strong>die</strong> unentgeltlich Zugelas-<br />
senen <strong>die</strong> Ausgabe von Karten vorschreiben, <strong>die</strong> auf den Betrag <strong>der</strong> Abgaben für <strong>die</strong><br />
übrigen Teilnehmer lauten. Die Steuer für <strong>die</strong> unentgeltlich zugelassenen Teil-<br />
nehmer kann das Bürgermeisteramt mit dem Veranstalter auch in Form <strong>der</strong><br />
Pauschsteuer vereinbaren.<br />
(4) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem<br />
Eintrittsgeld sind Zuschlagskarten auszugeben.
- 6 -<br />
§ 6<br />
Preis und Entgelt<br />
(1) Die Steuer ist nach dem auf <strong>der</strong> Karte angegebenen Preis einschließlich <strong>der</strong> Steuer<br />
zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn <strong>die</strong>ses höher o<strong>der</strong><br />
nachweisbar niedriger ist als <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Karte angegebene Preis.<br />
(2) Entgelt ist <strong>die</strong> gesamte Vergütung, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
erhoben wird. Es ist unerheblich, ob <strong>die</strong> Vergütung vor, während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />
Veranstaltung gefor<strong>der</strong>t wird. Zum Entgelt gehört ferner <strong>die</strong> Gebühr:<br />
für Klei<strong>der</strong>aufbewahrung,<br />
Programm o<strong>der</strong> Kataloge, soweit sie 1,-- € <strong>über</strong>steigt,<br />
dann, wenn <strong>die</strong> Teilnehmer ohne <strong>die</strong> Abgabe <strong>der</strong> Überkleidung o<strong>der</strong> ohne <strong>die</strong><br />
Abnahme eines Programms o<strong>der</strong> Katalogs nicht zu <strong>der</strong> Veranstaltung zugelassen<br />
werden.<br />
(3) Wird neben dem Entgelt noch eine Son<strong>der</strong>zahlung verlangt, so wird ihr Betrag dem<br />
Entgelt hinzugerechnet. Als Son<strong>der</strong>zahlungen gelten insbeson<strong>der</strong>e Beiträge, <strong>die</strong> von<br />
dem Veranstalter vor, während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Veranstaltung durch Sammlungen<br />
erhoben werden. Ist <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung nicht zu ermitteln, so hat das<br />
Bürgermeisteramt ihn zu schätzen. Er ist mit mindestens 20 v.H. des Entgelts<br />
anzusetzen. Die Son<strong>der</strong>zahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie<br />
einem Dritten zu einem Zweck zufließt, <strong>der</strong> vom Bürgermeisteramt för<strong>der</strong>ungswürdig<br />
anerkannt wird.<br />
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Eintrittspreise am Eingang zu den Veran-<br />
staltungsräumen o<strong>der</strong> zur Kasse an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer<br />
Stelle anzuschlagen, soweit <strong>die</strong>se nicht auf den Eintrittsausweisen erkennbar sind.<br />
(5) Gewähren <strong>die</strong> Karten auch noch sonstige Berechtigungen, <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> nach<br />
§ 1 steuerpflichtigen Veranstaltungen fallen, so ist das auf <strong>die</strong> steuerpflichtigen<br />
entfallende Entgelt entsprechend zu kürzen.
- 7 -<br />
§ 7<br />
Karten für mehrere Veranstaltungen o<strong>der</strong> mehrere Personen<br />
(1) Das Entgelt für einzeln o<strong>der</strong> zusammenhängend ausgegebene Karten, <strong>die</strong> zur<br />
Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinan<strong>der</strong>liegenden Veran-<br />
staltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten u.ä.), ist auf<br />
<strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> zugesicherten Veranstaltungen aufzuteilen. Die Steuer ist von dem auf<br />
<strong>die</strong> einzelnen Veranstaltungen entfallenden Teilbetrag nach dem für sie festgesetz-<br />
ten Steuersatz zu berechnen. Ist <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Veranstaltungen unbestimmt, so ist <strong>die</strong><br />
Steuer nach dem Preis <strong>der</strong> Gesamtkarte zu berechnen.<br />
(2) Die Steuer ist für Karten, <strong>die</strong> mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, nach <strong>der</strong><br />
Anzahl <strong>der</strong> Personen zu berechnen. Ist <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Personen unbestimmt, so ist<br />
sie auf fünf anzunehmen. Maßgebend ist <strong>der</strong> Preis <strong>der</strong> entsprechenden Einzelkarte.<br />
§ 8<br />
Steuersatz<br />
(1) Der allgemeine Steuersatz beträgt 15 v.H. des Preises o<strong>der</strong> Entgelts (§ 6)<br />
(2) Die Son<strong>der</strong>regelung nach § 9 bleibt unberührt.<br />
§ 9<br />
Ermäßigte Steuersätze<br />
Der allgemeine Steuersatz (§ 8) ermäßigt sich auf <strong>die</strong> Hälfte für Veranstaltungen, <strong>die</strong> vom<br />
Bürgermeisteramt als wertvoll anerkannt sind. Die Steuerermäßigung tritt, außer bei<br />
Kleinkunstbühnen, nicht ein für Veranstaltungen, bei denen getanzt wird o<strong>der</strong> bei denen<br />
Speisen bzw. Getränke abgegeben werden.<br />
§ 10<br />
Abrundung<br />
Bei <strong>der</strong> Steuerfestsetzung sich ergebende Centbeträge werden jeweils auf volle 10 Cent<br />
abgerundet.
- 8 -<br />
§ 11<br />
Eintrittskarten<br />
(1) Bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Veranstaltung (§ 20) hat <strong>der</strong> Unternehmer <strong>die</strong> Karten, <strong>die</strong> zu<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung ausgegeben werden sollen, dem Bürgermeisteramt vorzulegen.<br />
Die Karten müssen mit fortlaufen<strong>der</strong> Nummer und dem Steuerstempel des Bürger-<br />
meisteramts versehen sein und den Unternehmer, <strong>die</strong> Zeit, den Ort und <strong>die</strong> Art <strong>der</strong><br />
Veranstaltung sowie das Entgelt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Unentgeltlichkeit angeben.<br />
(2) Unternehmer ständiger Veranstaltungen dürfen keine Karten besitzen, auf denen<br />
<strong>der</strong> Steuerstempel fehlt.<br />
(3) Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> ausschließliche Verwendung von amtlich herge-<br />
stellten Karten o<strong>der</strong> Kontrollzeichen anordnen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Ver-<br />
anstaltung <strong>die</strong> Unkosten zu erstatten hat.<br />
§ 12<br />
Entwertung und Vorzeigung<br />
(1) Der Unternehmer darf <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Veranstaltung nur gegen Entwertung<br />
<strong>der</strong> Karten gestatten.<br />
(2) Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von <strong>die</strong>sen den<br />
Beauftragten des Bürgermeisteramts auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
§ 13<br />
Nachweisung<br />
(1) Über <strong>die</strong> ausgegebenen Karten hat <strong>der</strong> Unternehmer für jede Veranstaltung eine<br />
fortlaufende Nachweisung zu führen, <strong>die</strong> drei Monate lang aufzubewahren und dem<br />
Bürgermeisteramt auf Verlangen vorzulegen ist. Die Aufbewahrung kann durch Aus-<br />
lieferung an das Bürgermeisteramt ersetzt werden.<br />
(2) Die nicht ausgegebenen Karten und <strong>die</strong> gegen Erstattung des vollen Preises zurück-<br />
genommenen Karten sind binnen drei Werktagen nach <strong>der</strong> Veranstaltung dem<br />
Bürgermeisteramt zu <strong>über</strong>geben.
- 9 -<br />
§ 14<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuerschuld<br />
(1) Die Steuerschuld entsteht mit <strong>der</strong> Ausgabe von Karten. Die Ausgabe ist vollendet<br />
mit <strong>der</strong> Übertragung des Eigentums an <strong>der</strong> Karte. Die Steuerschuld min<strong>der</strong>t sich<br />
entsprechend <strong>der</strong> Zahl und dem Preis <strong>der</strong>jenigen Karten, <strong>die</strong> gegen Erstattung des<br />
vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über <strong>die</strong> Kartensteuer ist binnen drei<br />
Werktagen nach <strong>der</strong> Veranstaltung abzurechnen.<br />
(2) Aufgrund <strong>der</strong> Abrechnung setzt das Bürgermeisteramt <strong>die</strong> Steuer fest und teilt sie<br />
dem Steuerschuldner mit. Eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.<br />
(3) Die Steuer wird mit Ablauf von drei Werktagen nach <strong>der</strong> Mitteilung an den<br />
Steuerschuldner fällig.<br />
§ 15<br />
Festsetzung in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Verstößt <strong>der</strong> Veranstalter gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 11 - 13 o<strong>der</strong> des § 20 und sind<br />
infolgedessen <strong>die</strong> Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann das<br />
Bürgermeisteramt <strong>die</strong> Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze zu den<br />
gewöhnlichen o<strong>der</strong> im Einzelfall ermittelten o<strong>der</strong> geschätzten höheren Kassenpreisen<br />
verkauft worden wären.<br />
III. Pauschsteuer<br />
§ 16<br />
Nach <strong>der</strong> Roheinnahme<br />
(1) Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 17 - 19<br />
festzusetzen ist, nach <strong>der</strong> Roheinnahme aus <strong>der</strong> steuerpflichtigen Veranstaltung<br />
berechnet. Bei ihr sind <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Kartensteuer geltenden Sätze (§§ 8 und 9)<br />
anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtlich dem Veranstalter von den Teil-<br />
nehmern zufließenden Einnahmen; § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-<br />
wenden.
- 10 -<br />
(2) Für Ausspielungen von Geld o<strong>der</strong> Sachwerten, Verlosungen, Tombolen u.ä., <strong>die</strong> in<br />
Gast- und Schankwirtschaften, Vereinsräumen sowie an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
zugänglichen Orten o<strong>der</strong> in Vereinen o<strong>der</strong> Gesellschaften allein o<strong>der</strong> neben an<strong>der</strong>en<br />
Veranstaltungen durchgeführt werden, ist eine Steuer von 20.v.H. <strong>der</strong> Rohein-<br />
nahmen zu entrichten.<br />
(3) Für <strong>die</strong> in Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist nur eine Steuer von 10 v.H. <strong>der</strong><br />
Roheinnahmen zu entrichten, wenn <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung seinen Sitz<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> hat. Idealvereine, <strong>die</strong> ihren Sitz in <strong>Welzheim</strong> haben, sind von<br />
<strong>die</strong>ser Steuer befreit.<br />
(4) Für Veranstaltungen i.S. des § 16 Abs. 2 und Spiele je<strong>der</strong> Art, <strong>die</strong> von sogenannten<br />
Spielclubs durchgeführt werden, beträgt <strong>die</strong> Steuer 20 v.H. <strong>der</strong> Roheinnahmen. Ist<br />
<strong>der</strong> Veranstalter selbst Bankhalter (z.B. Club mit rouletteähnlichen Spielen) gelten<br />
abweichend von § 16 Abs. 1 als steuerbare Roheinnahmen sämtliche dem Veran-<br />
stalter aus dem Spiel- o<strong>der</strong> Clubbetrieb zufließenden Einnahmen einschließlich des<br />
Rohgewinns. Der Rohgewinn ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen<br />
<strong>der</strong> Spieler und den Auszahlungen an <strong>die</strong>se. Der Steuersatz nach § 16 Abs. 2 und 3<br />
findet keine Anwendung auf Veranstaltungen vorstehend genannter Art.<br />
(5) Spätestens am zweiten Werktag nach <strong>der</strong> Veranstaltung hat <strong>der</strong> Unternehmer den<br />
Betrag <strong>der</strong> erzielten Roheinnahmen Abs. 1 und 3 dem Bürgermeisteramt anzu-<br />
zeigen und <strong>die</strong> Steuer zu entrichten. Das Bürgermeisteramt kann den Unternehmer<br />
von dem Einzelnachweis <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Roheinnahmen befreien und den Steuer-<br />
betrag mit ihm vereinbaren.<br />
(6) Die Veranstalter sind verpflichtet, <strong>über</strong> <strong>die</strong> erzielten Roheinnahmen und den<br />
Rohgewinn Bücher zu führen.<br />
§ 17<br />
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises<br />
(1) Für <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten Volksbelustigungen wird <strong>die</strong> Pauschsteuer nach<br />
einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt <strong>der</strong> Höchst-<br />
einzelpreis für erwachsene Personen.
Die Pauschsteuer beträgt täglich für<br />
1. Fahrgeschäfte:<br />
- 11 -<br />
a) Hochbahnen, bei denen <strong>die</strong> Wagen durch Kettenaufzug o<strong>der</strong> sonstige<br />
Mechanik hochgezogen werden, das 2fache eines Einzelpreises für<br />
jeden vorhandenen Sitz,<br />
b) Spezialbahnen, <strong>die</strong> nicht zu Buchstabe a) gehören, das 50fache eines<br />
Einzelpreises,<br />
c) Rundfahrgeschäfte das 30fache eines Einzelpreises;<br />
2. Schaukeln:<br />
Kin<strong>der</strong>fahrgeschäfte aller Art das 20fache eines Einzelpreises.<br />
a) bis 8 Schiffe das 20fache,<br />
b) <strong>über</strong> 8 Schiffe das 30fache eines Einzelpreises,<br />
c) Kin<strong>der</strong>schaukeln das 10fache eines Einzelpreises.<br />
3. Schaugeschäfte und Belustigungen beson<strong>der</strong>er Art mit mechanischem<br />
Antrieb, mit und ohne artistische Darbietungen, Stellwandgeschäfte,<br />
Schießbuden und -hallen, Ball-Ringwurf- und <strong>der</strong>gleichen Buden, Aus-<br />
spielungsgeschäfte aller Art und an<strong>der</strong>e Belustigungen:<br />
a) bis 5 m Frontlänge das 10fache,<br />
b) bis 10 m Frontlänge das 20fache,<br />
c) bis 20 m Frontlänge das 30fache,<br />
d) <strong>über</strong> 20 m Frontlänge das 40fache<br />
eines Einzelpreises o<strong>der</strong> Einsatzes.<br />
4. Reitbuden (Hippodrome) das 30fache eines Einzelreitpreises,<br />
Ponyreiten für Kin<strong>der</strong> das 10fache eines Einzelreitpreises.<br />
5. Kraftmesser, Lungenprüfer und ähnliche Apparate und Einrichtungen das<br />
10fache eines Einzelpreises o<strong>der</strong> Einsatzes.<br />
(2) Bei runden Buden berechnet sich <strong>die</strong> Frontlänge nach dem Umfang <strong>der</strong> Bude.
(1) Die Pauschsteuer für das Halten<br />
- 12 -<br />
§ 18<br />
Für Geräte und Einrichtungen<br />
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- o<strong>der</strong> ähnlichen Gerätes mit<br />
und ohne Gewinnmöglichkeit,<br />
b) einer Diskothekanlage,<br />
c) eines Musikautomaten o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung mit Geldeinwurf in<br />
Gast- und Schankwirtschaften, in Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an<br />
an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglichen Orten<br />
beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalen<strong>der</strong>monat):<br />
zu Buchstabe a) ohne Gewinnmöglichkeit 32,50 €<br />
mit Gewinnmöglichkeit 55,00 €<br />
zu Buchstabe b) 10,00 €<br />
zu Buchstabe c) 5,00 €<br />
(2) Für das Halten von Geräten nach Abs. 1 Buchstabe a) in Spielhallen wird ein<br />
Zuschlag von 50 v.H. pro Gerät erhoben.<br />
(3) Findet bei Verwendung <strong>der</strong> Einrichtungen nach Abs. 1 Buchst. b) und c) Tanz statt,<br />
ist dem Unternehmer <strong>der</strong> Tanzbelustigung zusätzlich <strong>die</strong> Steuer nach § 19 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Satzung</strong> zu berechnen.<br />
(4) Die Steuer nach Abs. 1 wird nicht erhoben, wenn <strong>die</strong> Geräte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Einrichtungen<br />
während des ganzen Kalen<strong>der</strong>monats so fest verschlossen bleiben, dass sie nicht<br />
benutzt werden können. Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> Art des Verschlusses<br />
bestimmen. Der zur Anmeldung Verpflichtete hat <strong>die</strong> Abschaffung o<strong>der</strong> Außer-<br />
betriebsetzung <strong>der</strong> Geräte o<strong>der</strong> Einrichtungen dem Bürgermeisteramt innerhalb<br />
einer Woche anzuzeigen. Wird <strong>die</strong>se Frist versäumt, kann <strong>die</strong> Steuer bis zum Ende<br />
des Monats berechnet werden, in dem <strong>die</strong> Anzeige beim Bürgermeisteramt eingeht.<br />
(5) Die Zahl und Art <strong>der</strong> Geräte und Einrichtungen sowie <strong>der</strong> Aufstellungsort sind<br />
monatlich auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck dem Bürgermeisteramt<br />
anzuzeigen.
- 13 -<br />
§ 19<br />
Nach <strong>der</strong> Größe des benutzten Raumes<br />
(1) Veranstaltungen, für <strong>der</strong>en Zulassung von den Teilnehmern keinerlei Entgelt zu<br />
entrichten ist (§ 6), wird <strong>die</strong> Pauschsteuer nach <strong>der</strong> Größe des benutzten Raumes<br />
erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt <strong>der</strong> für<br />
<strong>die</strong> Vorführungen und <strong>die</strong> Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich <strong>der</strong> Ränge,<br />
Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich <strong>der</strong><br />
Bühnen, Kassenräume, Klei<strong>der</strong>ablagen, ähnlicher Nebenräume sowie Bar o<strong>der</strong><br />
sonstigen Theken. Bei Veranstaltungen im Freien werden <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Vorführung und<br />
<strong>die</strong> Teilnehmer bestimmten Flächen einschließlich <strong>der</strong> dazwischen befindlichen<br />
Wege und <strong>der</strong> angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen<br />
berechnet.<br />
(2) Die Steuer beträgt für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche:<br />
a) bei Veranstaltungen, bei denen getanzt wird 0,40 €<br />
b) bei an<strong>der</strong>en Veranstaltungen 0,20 €<br />
Für <strong>die</strong> im Freien gelegenen Teile <strong>der</strong> Veranstaltungsfläche wird <strong>die</strong><br />
Hälfte <strong>der</strong> vorstehenden Sätze berechnet (0,20 und 0,10 €)<br />
c) Die Gesamtsteuer für jede Veranstaltung beträgt<br />
im Falle des Buchstaben a) mindestens 4,00 €<br />
und im Falle des Buchstaben b) mindestens 2,00 €.<br />
d) Die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebende Steuer erhöht sich um 100 %<br />
für Veranstaltungen, bei denen Gedeckzwang besteht.<br />
e) Bei Veranstaltungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> allgemeine Polizeistunde hinausgehen,<br />
erhöht sich <strong>die</strong> nach Buchstabe a) bis c) berechnete Steuer um 50 v.H. Diese<br />
Erhöhung unterbleibt, wenn <strong>die</strong> Veranstaltung höchstens um solange <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
allgemeine Polizeistunde hinausgegangen ist, als sie nach 21.00 Uhr be-<br />
gonnen hat.<br />
(3) Bei Veranstaltungen, <strong>die</strong> mehrere Tage dauern, wird <strong>die</strong> Steuer für den zweiten und<br />
jeden weiteren Tag je beson<strong>der</strong>s erhoben.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren, wenn <strong>die</strong><br />
Berechnung <strong>der</strong> Steuer nach den Abs. 1 - 3 schwer durchführbar ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen<br />
- 14 -<br />
§ 20<br />
Anmeldung, Sicherheitsleistung, Steueraufsicht<br />
(1) Alle in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> veranstalteten Vergnügungen (§ 1) sind spätestens drei<br />
Werktage vor Beginn beim Bürgermeisteramt anzumelden. Dies gilt auch dann,<br />
wenn nach § 2 Steuerbefreiung beantragt wird; jedoch besteht für <strong>die</strong> nach § 2<br />
Abs. 1 Nr. 4 und 6 steuerfreien Veranstaltungen keine Anmeldepflicht. Bei unvor-<br />
bereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist <strong>die</strong> Anmeldung an dem<br />
auf <strong>die</strong> Veranstaltung folgenden Tag nachzuholen.<br />
Ausgenommen von <strong>der</strong> Meldepflicht nach Satz 1 sind <strong>die</strong> Geräte und Einrichtungen,<br />
für <strong>die</strong> nach § 18 Abs. 4 eine Anzeigepflicht besteht. Die nachstehenden Absätze 3<br />
bis 6 gelten jedoch sinngemäß.<br />
(2) Die nach §§ 16 - 19 zur <strong>Erhebung</strong> kommende Steuer entsteht und wird fällig mit<br />
dem Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung. § 16 Abs. 5 bleibt davon unberührt.<br />
Abweichend von Satz 1 ist <strong>die</strong> nach § 18 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu berechnende<br />
Pauschsteuer auf Ende jeden Kalen<strong>der</strong>vierteljahres zu entrichten.<br />
(3) Über <strong>die</strong> Anmeldung wird ein Nachweis <strong>über</strong>geben.<br />
(4) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl <strong>der</strong> Unternehmer <strong>der</strong> Veranstaltung wie <strong>der</strong><br />
Inhaber <strong>der</strong> dazu benutzten Räume o<strong>der</strong> Grundstücke.<br />
(5) Das Bürgermeisteramt kann eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von<br />
Veranstaltungen für ausreichend erklären.<br />
(6) Das Bürgermeisteramt kann <strong>die</strong> Leistung einer Sicherheit in Höhe <strong>der</strong> voraus-<br />
sichtlichen Steuerschuld verlangen.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
§ 21<br />
Inkrafttreten