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Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim

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B e n u t z u n g s o r d n u n g<br />

Bürgerhaus „Alte <strong>Kantine</strong>“<br />

Az.: 763.40<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at hat in seiner Sitzung vom 22.04.2008 für die Alte <strong>Kantine</strong> (AK) folgende<br />

privatrechtliche <strong>Benutzungsordnung</strong> erlassen:<br />

Präambel<br />

Im gemeinsamen Interesse von Benützern, Anwohnern und <strong>Stadt</strong>verwaltung soll die Benützungs-<br />

ordnung für diese öffentliche Einrichtung einem geordneten Miteinan<strong>der</strong> dienen. Sie soll die viel-<br />

schichtige Belegung regeln, Problemen vorbeugen, für Einsicht, Toleranz und Miteinan<strong>der</strong><br />

werben und die öffentliche Einrichtung in einem ansehnlichen Zustand erhalten.<br />

§ 1<br />

Bereitstellung<br />

(1) Die Alte <strong>Kantine</strong> ist eine öffentliche Einrichtung, die im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> steht<br />

und grundsätzlich zur Mehrzwecknutzung (insbeson<strong>der</strong>e Jugend- und Vereinshaus)<br />

bereitgestellt wird.<br />

(2) Die öffentliche Einrichtung dient dem sozialen, sportlichen, kulturellen und gesellschaft-<br />

lichen Leben in <strong>Welzheim</strong>. Sie steht nicht für Parteien und Wählervereinigungen zu<br />

Parteitagen und Wahlberanstaltungen zur Verfügung.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> überläßt den Schulen, Vereinen und sonstigen Benutzern die öffent-<br />

liche Einrichtung auf Antrag zu den in Abs. 2 genannten Zwecken nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Einrichtung besteht jedoch nicht.<br />

(4) Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtung, ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Nutzer (Veranstalter und<br />

Besucher).


- 2 -<br />

(5) Die <strong>Benutzungsordnung</strong> ist für alle Personen verbindlich, die sich in <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtung (Gebäude incl. Grund-stück) aufhalten. Mit dem Betreten <strong>der</strong> öffentlichen Ein-<br />

richtung unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />

§ 2<br />

Verwaltung, Aufsicht, Reinigung<br />

(1) Für die Verwaltung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ist die <strong>Stadt</strong>verwaltung (<strong>Stadt</strong>kämmerei)<br />

zuständig. Die bauliche Aufsicht obliegt dem <strong>Stadt</strong>bauamt. Die Betriebsfähigkeit <strong>der</strong><br />

technischen Einrichtungen wird vom <strong>Stadt</strong>bauamt und Hausmeister gewährleistet. Die<br />

Betreuung technischer Einrichtungen erfolgt grundsätzlich durch den Hausmeister. Über<br />

eventuelle Störungen o<strong>der</strong> Missstände ist er unverzüglich zu informieren.<br />

(2) Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Gebäudes und auf dem<br />

Grundstück (inkl. Gehweg, Außenanlage und dazugehöriger Parkplätze), sowie für einen<br />

ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetrieb zu sorgen. Eine ständige Beaufsichtigung und<br />

Anwesenheit durch den Hausmeister ist jedoch nicht gegeben, da er nur punktuell zur<br />

Verfügung steht. Die Nutzer sind bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Veranstaltungen somit auch<br />

selbst entsprechend gefor<strong>der</strong>t. Während einer Veranstaltung hat daher <strong>der</strong><br />

verantwortliche Nutzer selbst, o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig<br />

anwesend zu sein.<br />

Der Hausmeister ist gegenüber den Nutzern weisungsberechtigt. Seinen Anordnungen ist<br />

Folge zu leisten. Er übt im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Hausrecht aus.<br />

(3) Werden Beschädigungen an <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung festgestellt, ist <strong>der</strong> Hausmeister<br />

hierüber umgehend zu unterrichten.<br />

(4) Dem Hausmeister sowie Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung ist <strong>der</strong> Zutritt zu <strong>der</strong><br />

öffentlichen Einrichtung je<strong>der</strong>zeit und unentgeltlich, auch während je<strong>der</strong> Veranstaltung, zu<br />

gestatten.<br />

§ 3<br />

Belegung<br />

(1) Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung richtet sich nach den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

aufzustellenden Belegungsplänen, o<strong>der</strong> bei Einzelveranstaltungen nach geson<strong>der</strong>t abzu-<br />

schließenden Benützungsverträgen.


- 3 -<br />

(2) Der Belegungsplan wird in <strong>der</strong> Regel jährlich (Schuljahresbeginn) aufgestellt. Wollen<br />

Gruppen, denen Benutzungsrechte nach dem Belegungsplan eingeräumt sind im<br />

Einzelfall untereinan<strong>der</strong> tauschen, so ist dies mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

möglich.<br />

(3) Soweit es sich um die Inanspruchnahme durch örtliche Schulen handelt, wird <strong>der</strong> Bele-<br />

gungsplan im Einvernehmen mit den Schulleitungen aufgestellt.<br />

(4) Soweit es sich um die Inanspruchnahme durch örtliche Vereine zum regelmäßien Vereins-<br />

betrieb handelt, wird <strong>der</strong> Belegungsplan im Einvernehmen mit den Vereinsvorständen auf-<br />

gestellt. Eine Benutzung des großen Veranstaltungssaals im EG darf nur erfolgen, wenn<br />

von dem entsprechenden Nutzer mindestens 10 Personen anwesend sind.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Aufstellung des Belegungsplans kann die öffentliche Einrichtung in <strong>der</strong> Regel wie<br />

folgt zur Verfügung gestellt werden:<br />

5.1 Wochentage:<br />

Montag bis Donnerstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 22.00 Uhr (Schließung 22.30 Uhr)<br />

Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 1.00 Uhr (Schließung 1.30Uhr)<br />

Samstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 2.00 Uhr (Schließung 2.30 Uhr)<br />

Sonntag in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 - 22.00 Uhr (Schließung 22.30 Uhr)<br />

5.2) Schulferien: (Die AK ist grundsätzlich ganzjährig geöffnet)<br />

Montag bis Donnerstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 23.00 Uhr (Schließung 23.30 Uhr)<br />

- Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 1.00 Uhr (Schließung 1.30Uhr)<br />

- Samstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 2.00 Uhr (Schließung 2.30 Uhr)<br />

Sonntag in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 - 23.00 Uhr (Schließung 23.30 Uhr)<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann darüber hinaus in Einzelfällen Son<strong>der</strong>regelungen treffen.<br />

(6) Können Meinungsverschiedenheiten bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Belegungspläne zwischen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und den Schulleitungen bzw. Vereinsvorständen nicht ausgeräumt<br />

werden, so entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister. Über die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtung in allen an<strong>der</strong>en Fällen, vornehmlich bei Einzelveranstaltungen, entscheidet<br />

ausschließlich die <strong>Stadt</strong>verwaltung.


- 4 -<br />

(7) Die im Belegungsplan o<strong>der</strong> in geson<strong>der</strong>ten Benützungsverträgen festgelegten Anfangs-<br />

und Schlusszeiten sind exakt einzuhalten. Über den Belegungsplan hinausgehende<br />

Son<strong>der</strong>belegungen sind von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung vorab zu genehmigen. Die öffentliche<br />

Einrichtung muss spätestens zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Schließung nach Absatz 5 verlassen sein.<br />

§ 4<br />

Anmeldung und Zulassung von Veranstaltungen<br />

(1) Die mietweise Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung bedarf einer schriftlichen<br />

Genehmigung, <strong>der</strong>en Grundlage diese <strong>Benutzungsordnung</strong> ist.<br />

(2) Bei Veranstaltungen im Rahmen des Belegungsplans gilt die Zuteilung von Belegungs-<br />

zeiten als schriftliche Genehmigung. Bei Einzelveranstaltungen ist ein Benützungsvertrag<br />

abzuschließen, welcher mit <strong>der</strong> Antragstellung und <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> beantragten<br />

Überlassung (z.B. Aufnahme in den städtischen Veranstaltungskalen<strong>der</strong>, Reservierungs-<br />

bestätigung) zustande kommt, auch wenn <strong>der</strong> Antragsteller die Mietbedingungen zu<br />

diesem Zeitpunkt gemäß Benützungsvertrag noch nicht unterschriftlich anerkannt hat.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung ist berechtigt zugunsten einer Veranstaltung auf <strong>der</strong> Basis eines<br />

Benützungsvertrages, den Veranstaltungsbetrieb gemäß Belegungsplan ausfallen zu<br />

lassen (hinsichtlich <strong>der</strong> Proben des Musikvreins im großen Veranstaltungssaal bis zu 4<br />

mal pro Jahr).<br />

(4) Anträge auf Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung mittles Benützungsvertrag sind<br />

spätestens 4 Wochen vor <strong>der</strong> Veranstaltung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kämmerei zu stellen. Liegen für<br />

dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> zeitliche Eingang <strong>der</strong> Anträge<br />

maßgebend. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann die Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung an<br />

einen Veranstalter wi<strong>der</strong>rufen, wenn unvorhergesehene Umstände eine an<strong>der</strong>e<br />

Benutzung notwendig o<strong>der</strong> dringlich erscheinen lassen, o<strong>der</strong> wenn an<strong>der</strong>e Gründe hierfür<br />

vorliegen. Die <strong>Stadt</strong> sichert jedoch zu, von diesem Wi<strong>der</strong>rufsrecht nur in Ausnahmefällen<br />

Gebrauch zu machen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in jedem<br />

Falle ausgeschlossen.<br />

(5) Die Bewirtschaftung des großen Veranstaltungssaals im EG erfolgt grundsätzlich über die<br />

Küche im EG und bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch die <strong>Stadt</strong>kämmerei (siehe auch § 7 Ziff.<br />

6). Son<strong>der</strong>regelungen für einzelne Vereinsräume bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die <strong>Stadt</strong>kämmerei.


- 5 -<br />

(6) Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrags (Ausnahme: Sportveranstal-<br />

tungen örtlicher Vereine) ist zur Sicherung eines sorgsamen und pfleglichen Umgangs mit<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung bzw. zur Abdeckung von Risiken, eventueller<br />

Beschädigungen o<strong>der</strong> sonstiger aufgetretener Mängel eine Kaution gemäß <strong>der</strong><br />

Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume zu entrichten. Ein<br />

Kautionseinbehalt erfolgt im Schadensfalle bzw. wenn <strong>der</strong> Veranstalter seinen<br />

vertragsgemäßen Verpflichtungen in und außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung nicht<br />

nachgekommen ist. Der Nutzer unterwirft sich im Falle verletzter Vertragsverpflichtungen<br />

<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>ätlichen Hallenkommission, o<strong>der</strong> soweit einschlägig § 4<br />

Ziff. 14 <strong>der</strong> Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume.<br />

Soweit es die <strong>Stadt</strong>verwaltung für erfor<strong>der</strong>lich hält, hat <strong>der</strong> Nutzer den Abschluss einer<br />

Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />

§ 5<br />

Benutzungsentgelte<br />

Der Nutzer hat für die Überlassung und Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung Gebühren zu ent-<br />

richten. Maßgebend ist die Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

§ 6<br />

Ordnungsvorschriften<br />

(1) Der Nutzer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung hat diese pfleglich zu behandeln, sauber zu halten<br />

und sich insgesamt so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden.<br />

Der Nutzer hat die öffentliche Einrichtung in dem Zustand wie<strong>der</strong> zu verlassen, in dem er<br />

sie zum Nutzungsbeginn angetroffen hat. Grundsätzlich darf <strong>der</strong> Nutzer nur die jeweils zur<br />

Benützung überlassenen Räume betreten. Die Benützung gemeinschaftlicher Räume<br />

(z.B. Mehrzweckräume, WC) und sonstiger Verkehrsflächen erfolgt im Einvernehmen <strong>der</strong><br />

Nutzer.<br />

(2) Der Nutzer ist verpflichtet, Personen, die während seiner Veranstaltung gegen die Benüt-<br />

zungsordnung, insbeson<strong>der</strong>e die Ordnungsvorschriften bzw. die Hausordnung verstoßen<br />

o<strong>der</strong> sich ansonsten ungebührlich benehmen, unverzüglich aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtung zu weisen. Der Nutzer hat sich daher auch im allgemein zugänglichen Bereich<br />

<strong>der</strong> AK hierüber durch Kontrollgänge zu informieren.<br />

Nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Benützungsordnung steht auch dem Hausmeister ein<br />

entsprechendes Weisungsrecht zu.


- 6 -<br />

(3) Die öffentliche Einrichtung darf von Besuchern zu Veranstaltungen im großen Veranstal-<br />

tungssaal des EG grundsätzlich nur über den Haupteingang betreten werden. Zum nor-<br />

malen Vereinsbetrieb, sowie Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B. Elternvorspiel) steht<br />

ein separater Vereinszugang zur Verfügung. Für die Jugendräume im Untergeschoss des<br />

Gebäudes, sowie über den Garagen stehen ebenfalls separate Zugänge zur Verfügung.<br />

Grundstückszugang für die öffentliche Einrichtung erfolgt grundsätzlich über die Industrie-<br />

straße.<br />

(4) Beginn und Ende von Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis des Belegungsplans o<strong>der</strong> bei Einzel-<br />

veranstaltungen auf <strong>der</strong> Grundlage von Benützungsverträgen richten sich nach den dort<br />

festgesetzten Zeiten. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass diese Zeiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Zeitpunkt für das Veranstaltungsende, exakt eingehalten werden (siehe auch § 3 Ziff.<br />

7 und § 7 Ziff. 9).<br />

(5) Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis des Belegungsplans o<strong>der</strong> beim verbandsseitigen Sport-<br />

betrieb erfolgt <strong>der</strong> Schließdienst (Grundstückszugang, Gebäudezu-/-ausgang, Veranstal-<br />

tungsraum) eigenständig durch den Nutzer. Beim Verlassen <strong>der</strong> städtischen Einrichtung<br />

hat sich <strong>der</strong> verantwortliche Nutzer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen mehr<br />

im Raum/Gebäude/Grundstück aufhalten und die Ausgangslage bei Übernahme <strong>der</strong><br />

öffentlichen Einrichtung wie<strong>der</strong> hergestellt ist (z.B. Fenster und Wasserentnahmestellen<br />

geschlossen sind, die Beleuchtung insgesamt gelöscht).<br />

Die überlassenen Schlüssel müssen sorgfältig verwahrt und dürfen nicht an fremde Per-<br />

sonen ausgehändigt werden. Der Schlüsselinhaber haftet für eine ordnungsgemäße<br />

Verwendung und bei Verlust. Nach Beendigung des Benutzungs-verhältnisses sind die<br />

Schlüssel an die <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis von Benützungsverträgen erfolgt <strong>der</strong> Schließdienst /<br />

sonstiger Kontrollgang grundsätzlich durch den Hausmeister.<br />

(6) Für jede Veranstaltung ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung bzw. dem Hausmeister ein<br />

Verantwortlicher zu benennen, welcher für den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf<br />

zuständig ist. Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Grundlage eines wöchentlichen Belegungsplan<br />

ist dies beim Schulsport <strong>der</strong>/die jeweilige Schulleiter/in und beim Vereinssport <strong>der</strong>/die<br />

Vereinsvorsitzende, sowie alternativ <strong>der</strong>/die jeweils zuständige Leiter/in dieser<br />

Belegungsstunde. Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrags ist dies<br />

die hierbei festgehaltene verantwortliche Person.


- 7 -<br />

(7) Die überlassenen Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bauliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung erfolgen,<br />

ebenso Verpflichtungen gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong><br />

städtischen Einrichtung stehen.<br />

(8) Vereinseigenes Mobiliar bzw. sonstige Gerätschaften dürfen nur nach vorheriger Zustim-<br />

mung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung in stets wi<strong>der</strong>ruflicher Weise in die städtische Einrichtung ein-<br />

gebracht werden. Das Eigentum <strong>der</strong> Vereine bzw. seiner Mitglie<strong>der</strong> ist als solches ent-<br />

sprechend zu kennzeichnen. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt hierfür keinerlei Haftung (siehe auch<br />

§ 8 Abs. 5). Der Verein hat ggf. selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.<br />

(9) Die Nutzer haben folgende weitere Pflichten:<br />

9.1 Gebote:<br />

a) Partnerschaftliches Miteinan<strong>der</strong>, Akzeptanz, Toleranz und Rücksichtnahme<br />

gegenüber Nutzern/Besuchern von Veranstaltungen sowie <strong>der</strong> Grundstücksan-<br />

lieger.<br />

b) Der Aufenthalt in <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ist Unbefugten nicht gestattet.<br />

c) Die öffentliche Einrichtung darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Nutzers<br />

betreten werden. Er hat sich zu Beginn und am Ende <strong>der</strong> Nutzung vom ordnungs-<br />

gemäßen Zustand <strong>der</strong> Räume und Einrichtungsgegenstände zu überzeugen und<br />

Mängel unverzüglich dem Hausmeister zu melden.<br />

d) Im WC ist auf beson<strong>der</strong>e Sauberkeit zu achten. Der Wasser- und Hygienemittel-<br />

bedarf ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

e) Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten verantwort-<br />

lichen Übungsleiters stattfinden.<br />

Zum Umkleiden dürfen nur die zugewiesenen Räume benützt werden.<br />

f) Bewegliche Turngeräte dürfen nur unter größter Schonung von Fußboden, Seiten-<br />

wänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des verantwortlichen<br />

Übungsleiters aufgestellt werden. Nach Gebrauch sind sie unverzüglich wie<strong>der</strong> an<br />

den zur Aufbewahrung bestimmten Stellplatz zurückzubringen.


- 8 -<br />

g) Beim Sportbetrieb (Übungsbetrieb und Sportveranstaltungen) darf <strong>der</strong> Hallensaal<br />

nur mit Sportschuhen begangen werden. Bei sonstigen Veranstaltungen sind<br />

Straßenschuhe erlaubt.<br />

h) Einschlägige gesetzliche Vorgaben, insbeson<strong>der</strong>e die Bestimmungen des Landes-<br />

nichtraucherschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, <strong>der</strong> Polizeilichen<br />

Umweltschutzverordnung, <strong>der</strong> Versammlungsstättenverordnung und die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Sperrzeit sind zu beachten.<br />

9.2 Verbote:<br />

a) Belästigungen jedwelcher Art (z.B. auch gegenüber den Anliegern <strong>der</strong> städtischen<br />

Einrichtung durch Lärm im Außenbereich und vor allem ab 22.00 Uhr), Körperliche<br />

Gewalt, bloße Androhung von Gewalt, Erpressung und sexuelle Nötigung sind zu<br />

unterlassen<br />

b) Das Parken von Kfz auf dem Grundstück (Ausnahme: kurzfristiges Be- und Ent-<br />

laden, bzw. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen)<br />

c) Übernachtungen im Gebäude sind grundsätzlich nicht erlaubt, ebenso das Stehen<br />

auf Tischen und Stühlen, sowie die Benützung <strong>der</strong> Empore des großen Veranstal-<br />

tungssaals im EG<br />

d) Einstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n, Kin<strong>der</strong>wagen u.ä. im Gebäude einschließlich das<br />

Anlehnen von Fahrrä<strong>der</strong>n, etc. an das Gebäude im Außenbereich<br />

e) Radfahren, Rollschuhlaufen, Inlineskaten, Skateboardfahren u.ä., größere Stemm-<br />

übungen, fallen lassen schwerer Gegenstände, sowie das Schleifen von Turngerä-<br />

ten o<strong>der</strong> sonstiger schwerer Gegenstände auf dem Fußboden<br />

f) Die Benützung von Schuhen mit Stollen, Spikes, Hallenspikes, o<strong>der</strong> solche die<br />

abfärben<br />

g) Ballsport (Ausnahme: Soft- und Gymnastikbälle, Ballgymnastik).<br />

h) Das Wegwerfen von Abfällen und Ausspucken auf den Fußboden, etc.


- 9 -<br />

i) Über Spül- und Waschbecken sowie WC dürfen Abfälle, Fett, umweltschädliche<br />

Flüssigkeiten u.ä. nicht entsorgt werden.<br />

k) Mitbringen, Verkauf und Konsum von Alko-Pop-Mixgetränken<br />

l) Verwendung von Plastikbesteck und -geschirr bei Bewirtung<br />

m) Mitbringen, Verkauf und Konsum illegaler Drogen<br />

n) Das Einbringen und die Nutzung von Waffen jedwelcher Art<br />

o) Glückspiel- und Zigarettenautomaten dürfen nicht aufgestellt werden<br />

p) Tiere dürfen nicht ins Gebäude mitgebracht werden<br />

q) Im Außenbereich darf keine Gartenwirtschaft o.ä. betrieben werden<br />

r) Die Grundstücksbegrenzung <strong>der</strong> AK (Zaun zu Grundstücksanliegern) darf nicht<br />

beschädigt o<strong>der</strong> überklettert werden<br />

(10) Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten, insbeson<strong>der</strong>e gilt:<br />

10.1 Die Zufahrt zur öffentlichen Einrichtung, insbeson<strong>der</strong>e Feuergassen, auch die <strong>der</strong><br />

angrenzenden Gebäude, sowie die Zugänge zum Gebäude müssen zur ungehin-<br />

<strong>der</strong>ten Nutzung ständig freigehalten werden. Der Nutzer hat ggf. Parkordner<br />

einzusetzen (siehe § 7 Abs. 7d).<br />

10.2 Während <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung dürfen die Zu- und Ausgänge<br />

des Gebäudes nicht verschlossen werden.<br />

10.3 Notausgänge dürfen nicht zugestellt, durch Ausschmückungsgegenstände zuge-<br />

hängt o<strong>der</strong> verschlossen werden. Gleiches gilt sinngemäß für die Notbeleuchtung<br />

und sonstige Feuerlöscheinrichtungen.<br />

10.4 Zur Ausschmückung von Veranstaltungen dürfen nur schwer entflammbare o<strong>der</strong><br />

durch Imprägnierung schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet<br />

werden. Rupfen o<strong>der</strong> Tücher sind mit einem bewährten Imprägniermittel zu<br />

tränken.


- 10 -<br />

10.5 Verkleidungen und Behänge an Brüstungen sind so anzuordnen, dass eine Feuer-<br />

gefahr nicht eintreten kann. Die Verkleidung ganzer Wände und ganzer Decken<br />

mit leicht brennbaren Stoffen sowie die Herstellung geschlossener Abteilungen aus<br />

solchen Stoffen ist unzulässig.<br />

10.6 Umfangreichere Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer<br />

Reichweite <strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Räume angebracht werden. Sie müssen von<br />

Beleuchtungskörpern, Heizkörpern und Luftumwälzern so weit entfernt sein, dass<br />

sie sich nicht gefährlich erwärmen o<strong>der</strong> entzünden können.<br />

10.7 Das Einbringen leicht brennbarer o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s feuergefährlicher Stoffe sowie<br />

pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper) ist verboten.<br />

10.8 Bei gefahrgeneigten Veranstaltungen (z.B. offenes Feuer, Kerzenlicht, Tisch-<br />

feuerwerk, Disco, Faschings-veranstaltung, viele Veranstaltungsbesucher etc.) ist<br />

vom Nutzer bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung eine Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />

zu beantragen, die diese dann anfor<strong>der</strong>t. Bei sonstigen Veranstaltungen kann <strong>der</strong><br />

Nutzer bei Bedarf je<strong>der</strong>zeit ebenfalls eine Feuerwache bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

beantragen. Der Feuerwehrdienst beginnt spätestens mit <strong>der</strong> Saalöffnung und<br />

endet zu dem Zeitpunkt, wenn sich keine Personen, Mobiliar, Ausschmückung, etc.<br />

mehr in <strong>der</strong> städtischen Einrichtung befinden. Die Kosten gemäß <strong>der</strong><br />

Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume hat <strong>der</strong> Nutzer zu<br />

entrichten.<br />

Eine eingesetzte Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr ist angewiesen, die Ein-<br />

haltung <strong>der</strong> feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften beson<strong>der</strong>s zu über-<br />

wachen und bei Verstößen den Fortgang <strong>der</strong> Veranstaltung bis zur Herstellung des<br />

vorgeschriebenen Sicherheitszustands zu unterbinden. Auf die für den<br />

Veranstalter entstehenden straf- und haftungsrechtlichen Folgen bei<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.<br />

10.9 Beim Sportbetrieb ist vom Nutzer eine ggf. erfor<strong>der</strong>liche Erste-Hilfe-Versorgung<br />

sicherzustellen.


- 11 -<br />

§ 7<br />

Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrages<br />

(1) Die für die Veranstaltungen beanspruchten Räume, Einrichtungen, Geräte und sonstigen<br />

Einrichtungsgegenstände werden, soweit es sich nicht um Vereins- o<strong>der</strong> Privateigentum<br />

handelt, vom Hausmeister bei Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung (Aufbauphase) einem vom<br />

Veranstalter zu benennenden Verantwortlichen zur Verfügung gestellt und sind von<br />

diesem nach Veranstaltungsschluss wie<strong>der</strong> vollständig und in ordnungsgemäßen Zustand<br />

an den Hausmeister zurückzugeben.<br />

(2) Zur Prävention vor Schäden am Fußboden kann das Verlegen eines Fußbodenschoners<br />

angeordnet werden.<br />

(3) Eine mobile Bühne darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung auf-<br />

gebaut werden. Der Nutzer hat diese auf eigene Verantwortung auf- und abzubauen.<br />

(4) Das Anbringen von Dekorationen aller Art ist mit dem Hausmeister abzusprechen (verant-<br />

wortlich für die Feuersicherheit ist allerdings ausschließlich <strong>der</strong> Nutzer – siehe § 6 Abs.<br />

10). An <strong>der</strong> städtischen Einrichtung dürfen dadurch jedoch keinerlei Schäden verursacht<br />

werden. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen in die Fußböden, Wände, Decken o<strong>der</strong> Einrichtungsgegen-<br />

stände grundsätzlich keine Nägel o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen eingeschlagen werden. Verwendetes<br />

Befestigungsmaterial ist nach <strong>der</strong> Veranstaltung sofort wie<strong>der</strong> zu entfernen.<br />

(5) Der Bestuhlungsplan des großen Veranstaltungssaals im EG sieht folgende Platzzahl vor:<br />

a) Reihenbestuhlung: 248 Sitzplätze<br />

b) Tischbestuhlung: 201 Sitzplätze<br />

c) Veranstaltungen ohne<br />

Bestuhlung / Betischung 350 Stehplätze<br />

Der Nutzer hat sicherzustellen, dass bei seiner Veranstaltung vorgenannte Besucherober-<br />

grenze nicht überschritten wird.


- 12 -<br />

(6) Eine Bewirtschaftung bei Veranstaltungen im großen Veranstaltungssaal im EG erfolgt<br />

grundsätzlich über die Küche und ist und ist von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu genehmigen. Die<br />

hygienischen Vorschriften sind zu beachten.<br />

Über die jeweilige Übergabe und Rücknahme <strong>der</strong> Küche ist zwischen Hausmeister und<br />

Nutzer ein Protokoll anzufertigen. Die Küche ist nach <strong>der</strong> Veranstaltung durch den Nutzer<br />

nass zu reinigen. Hierzu gehört auch das fettfreie Reinigen <strong>der</strong> Fußböden. Beschädigtes<br />

o<strong>der</strong> abhanden gekommenes Inventar ist zu ersetzen.<br />

(7) Bei Zulassung einer bewirtschafteten Veranstaltung hat <strong>der</strong> Nutzer die Pflicht<br />

a) die notwendigen Genehmigungen (z.B. GEMA, Bewirtschaftungserlaubnis)<br />

rechtzeitig einzuholen und die fälligen Gebühren zu entrichten,<br />

b) die Möblierung <strong>der</strong> städtischen Einrichtung mit Tischen und Stühlen gemäß<br />

Bestuhlungsplan selbst zu veranlassen. Nach <strong>der</strong> Veranstaltung ist die<br />

Ausgangslage wie<strong>der</strong> herzustellen<br />

c) die Veranstaltung beim städtischen Steueramt (Rathaus, Zimmer 21) zur<br />

Vergnügungssteuer anzumelden<br />

d) Parkordner in ausreichendem Umfang im Außenbereich einzusetzen, da Park-<br />

möglichkeiten nur begrenzt zur Verfügung stehen. Bei größeren Veranstaltungen<br />

besteht die Möglichkeit, den Betriebsparkplatz <strong>der</strong> Firma ATB nach vorheriger<br />

Absprache des Veranstalters mit <strong>der</strong> Firma zu benützen, soweit ATB hierfür eine<br />

Genehmigung erteilt.<br />

Die Parkordner haben Parkverstöße zu verhin<strong>der</strong>n und Fahrzeuglenker auf<br />

offizielle Parkmöglichkeiten in <strong>der</strong> Nähe und Umgebung hinzuweisen<br />

(8) Saalöffnung ist grundsätzlich 1 Stunde vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen Veranstaltung, sofern im<br />

Benützungsvertrag nichts an<strong>der</strong>es geregelt wurde.<br />

(9) Ein im Vertrag festgesetztes Bewirtschaftungsende ist mit dem Veranstaltungsende<br />

identisch. Nach Veranstaltungsende steht dem Nutzer eine Auslaufzeit von 1 Stunde zur<br />

Verfügung, in <strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Veranstaltung die städtische Einrichtung zu verlassen<br />

haben. Der Nutzer hat in geeigneter Weise hierauf hinzuwirken. Die öffentliche<br />

Einrichtung ist vom Nutzer nach Veranstaltungsende zügig in ihren ursprünglichen<br />

Zustand zurück zu versetzen und an den Hausmeister zurückzugeben.


- 13 -<br />

(10) Bei Bedarf ist eine Gar<strong>der</strong>obe vom Nutzer selbst auf eigenes Risiko und auf eigene<br />

Rechnung zu betreiben.<br />

(11) Zur Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Welzheim</strong> siehe § 6 Abs. 10.8<br />

§ 8<br />

Haftung und allgemeine Pflichten bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Räumen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> überlässt dem Nutzer die öffentliche Einrichtung (Räume, Geräte, sonstige Ein-<br />

richtungsgegenstände und Außenanlage) zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich<br />

befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Geräte und sonstige Einrichtungsgegen-<br />

stände sowie die dazu gehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor<br />

Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass<br />

schadhafte Geräte, Anlagen, Räume und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht benützt<br />

werden. Mängel sind unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Hausmeister<br />

anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt die öffentliche Einrichtung als<br />

ordnungsgemäß überlassen.<br />

Der Nutzer übernimmt somit während <strong>der</strong> Mietdauer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung die <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> obliegende Verkehrssicherungspflicht. Bei Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B.<br />

Vereinsbetrieb am Abend und Wochenende, Elternvorspiel) gehört hierzu auch die Über-<br />

nahme <strong>der</strong> Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung<br />

(Material steht zur Verfügung).<br />

(2) Der Nutzer stellt die <strong>Stadt</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit-<br />

glie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, <strong>der</strong> Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritte für<br />

Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> überlassenen Räume,<br />

Geräte, sonstiger Einrichtungsgegenstände und <strong>der</strong> Zugänge, Zufahrten und Parkplätze<br />

zu Räumen und Anlagen stehen, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

grob fahrlässig verursacht wurde. Für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme verzichtet<br />

<strong>der</strong> Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en<br />

Bedienstete o<strong>der</strong> Beauftragte, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

(3) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an den überlassenen Räumen, Einrich-<br />

tungen, Geräten und Außenanlagen (Parkflächen, Zufahrten und Zugangswege) durch<br />

die Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung entstehen. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hat <strong>der</strong>


Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung, durch welche auch vorgenannte Frei-<br />

stellungsansprüche gedeckt sind, nachzuweisen.


- 14 -<br />

(4) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von<br />

Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

Beauftragten o<strong>der</strong> von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände,<br />

Kleidungsstücke, Geld und sonstigen Wertsachen, sowie für im Außenbereich <strong>der</strong><br />

öffentlichen Einrichtung abgestellte Fahrzeuge.<br />

(6) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Meldet sich <strong>der</strong> Verlierer nicht innerhalb<br />

einer Woche, werden die Fundsachen beim Fundamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeliefert. Das Fundamt<br />

verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 9<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

(1) Für alle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aufgrund einer Nutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zustehende<br />

Schadenersatzansprüche ist <strong>der</strong> Nutzer haftbar. Mehrere Nutzer haften als Gesamt-<br />

schuldner.<br />

(2) Einzelpersonen, Vereine o<strong>der</strong> sonstige Nutzer, die sich grobe Verstöße gegen die Benut-<br />

zungsordnung zu Schulden kommen lassen, o<strong>der</strong> trotz Abmahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die<br />

Ordnung verstoßen, können mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 € belegt werden, o<strong>der</strong><br />

zeitweise bzw. dauernd von <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

§ 10<br />

Sonstiges<br />

(1) Die Benützungsordnung tritt zum 01.05.2008 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.

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