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Vertrag Verteilungsgerechtigkeit - Austauschgerechtigkeit

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Vortrag für die Afterwork-Eventreihe „Auf ein Glas“<br />

am Donnerstag, den 7. Februar 2013, in Hannover,<br />

Schöne neue Augenwelt<br />

Holger Barth, RA und FA für Medizinrecht in<br />

Freiburg<br />

www.arztrechtplus.de


„Die Sondergerechtigkeit (ist) auf eine private Person, die<br />

sich zur Gemeinschaft wie ein Teil zum Ganzen verhält,<br />

hingeordnet. Der Teil kann jedoch unter einem doppelten<br />

Ordnungsbezug gesehen werden.<br />

Einmal als Teil zum Teil, was der Ordnung einer<br />

Privatperson zu einer anderen entspricht. Diese Ordnung<br />

regelt die ausgleichende Gerechtigkeit, die in einer<br />

Tauschhandlung unter zwei Personen besteht.<br />

Die andere Ordnung beruht auf dem Verhältnis des<br />

Ganzen zu seinen Teilen und entspricht der Ordnung der<br />

Gemeinschaftsgüter zu den einzelnen Personen. Diese<br />

Ordnung untersteht der <strong>Verteilungsgerechtigkeit</strong>, die das<br />

Gemeinsame in angemessener Weise auf die einzelnen<br />

verteilt.<br />

Und so gibt es zwei Arten von Gerechtigkeit, nämlich die<br />

ausgleichende (iustitia commutativa) und die zuteilende<br />

(iustitia distributiva).“ (Hervorhebungen HB)<br />

(Thomas von Aquin, Summa theologica II/II qu. 61)


„Die verteilende Gerechtigkeit weist einer Privatperson etwas zu,<br />

was von Seiten des Ganzen dem Teil zusteht. Dies ist umso<br />

größer, je bedeutsamer die Stellung des Teils im Ganzen ist.<br />

Daher wird bei der austeilenden Gerechtigkeit einem umso mehr<br />

von den gemeinsamen Gütern gegeben, eine je höhere Stellung<br />

jene Person in der Gemeinschaft einnimmt. In der<br />

aristokratischen Gesellschaft wird diese Vorrangstellung der<br />

Tüchtigkeit zuerkannt, in der oligarchischen dem Reichtum, in<br />

der demokratischen der Freiheit und in anderen anders.<br />

Und so wird bei der austeilenden Gerechtigkeit die „Mitte“ nicht<br />

nach dem Gleichmaß von Sache zu Sache, sondern nach dem<br />

Verhältnis von Sachen zu Personen bestimmt, und zwar in der<br />

Art, dass, wie eine Person eine andere überragt, so auch die<br />

Sache, die der einen Person gegeben wird, die Sache, die eine<br />

andere erhält, überragt. Daher sagt Aristoteles, diese „Mitte“<br />

bestimme sich nach dem „geometrischen Verhältnis“ bei dem der<br />

Ausgleich nicht nach der Quantität, sondern nach<br />

Proportionalität erfolge. …“(Hervorhebungen HB)<br />

(Thomas von Aquin [1225-1274], Summa theologica II/II qu. 61)


Die zwei Personen (a, b) zugewiesenen Anteile<br />

(c, d) verhalten sich zueinander wie der jeweilige<br />

„Wert“ der beiden Personen<br />

a : b = c : d (kürzester regionaler HVM)<br />

◦ a = Nephrologe, b = Psychotherapeut<br />

◦ c = Honoraranteil des a, d = Honoraranteil des b<br />

Kurzformel: Ungleiches ist ungleich zu behandeln<br />

(„jedem das Seine“)<br />

Problem: Worin besteht der ggf. unterscheidbare<br />

„Wert“ von a und b = Verteilungskriterien?<br />

◦ Die gerechte Verteilung von Honorar muss auch das<br />

angemessene Verhältnis zur Leistung berücksichtigen,<br />

◦ dann Sicherstellungsbedürfnisse, Mengenbegrenzung etc.<br />

=> Sozialrechtliches Mischkonzept:<br />

„Ausgleichende <strong>Verteilungsgerechtigkeit</strong>“<br />

Zu vermeiden: „Besitzstandsgerechtigkeit“


Tabelle 29: Überschuss je Arzt aus vertragsärztlicher Tätigkeit in Euro (verkürzt um die Vergleichszahlen aus dem 1. Hj. 2010)<br />

Abrechnungsgruppe Überschuss je Arzt in Euro<br />

1. Halbjahr 2011<br />

Allgemeinmediziner/hausärztliche Internisten 47.799<br />

Kinder- und Jugendmedizin 63.726<br />

Anästhesiologie 41.520<br />

Augenheilkunde 59.462<br />

Chirurgie 47.427<br />

Gynäkologie 46.852<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 44.977<br />

Hautarzt 46.406<br />

Innere Medizin, FA ohne Schwerpunkt * 53.365<br />

Innere Medizin, SP Angiologie * 60.909<br />

Innere Medizin, SP Gastroenterologie 82.855<br />

Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 92.692<br />

Innere Medizin, SP Kardiologie 69.662<br />

Innere Medizin, SP Nephrologie * 127.016<br />

Innere Medizin, SP Pneumologie 77.148<br />

Innere Medizin, SP Rheumatologie * 71.557<br />

Neurologie * 41.911<br />

Psychiatrie 37.799<br />

Nervenheilkunde 56.879<br />

Orthopädie 48.449<br />

Psychotherapeuten (ärztlich/nichtärztlich) 25.654<br />

Radiologie ** 57.067<br />

Urologie 48.460<br />

Bund 49.345<br />

* eingeschränkte statistische Aussagefähigkeit aufgrund einer geringen Fallzahl und/oder einer großen Streubreite<br />

** Kostensatz für Radiologie und Nuklearmedizin<br />

Quelle: KBV-Abrechnungsstatistik; ZI-Praxis-Panel - Jahresbericht 2010 - 1. Jahrgang Berlin, März 2012


Die zentralen Vorgaben für Regelleistungsvolumen<br />

durch den Bewertungsausschuss sind entfallen!<br />

Ziel: Flexibilisierung und Regionalisierung des<br />

Vergütungssystems inkl. Versorgungssteuerung<br />

„Pretiale Steuerung“ der Niederlassung aufgegeben,<br />

aber Anreize bei der Vergütung von Leistungen und<br />

Leistungserbringern insbesondere in unterversorgten<br />

oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten<br />

Gesamtvergütung unverändert: mit befreiender<br />

Wirkung zu zahlendes „Ausgabenvolumen für die<br />

Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen<br />

Leistungen“ (§ 85 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB V).


Versichertenpauschalen für HÄ‘e sowie Grund- und<br />

Zusatzpauschalen für FÄ‘e nur noch als Sollvorschrift<br />

Leistungskomplexe oder Einzelleistungen für besonders<br />

zu fördernde oder telemedizinisch erbrachte Leistungen<br />

bei HÄ‘en Pflicht, bei FÄ‘en sollen erforderlichenfalls<br />

Einzelleistungen vorgesehen werden<br />

Arztgruppenspezifische diagnosebezogene Fallpauschalen<br />

bei FÄ‘en fakultativ bei Versichertengruppen mit<br />

erheblichem Therapieaufwand und überproportionalen<br />

Kosten<br />

Versicherten- und Grundpauschalen sollen Leistungen<br />

vergüten, die regelmäßig oder sehr selten und zugleich<br />

mit geringem Aufwand erbracht werden, und nach<br />

Möglichkeit unterscheiden nach Erstbehandlung und<br />

Fortsetzung der Behandlung sowie nach Morbidität,<br />

insbesondere Schweregrad der Erkrankung


Honorarkompromiss vom 9.10.2012: Steigerung<br />

2013 um einen Korridorbetrag zwischen 1,15<br />

und 1,27 Milliarden Euro:<br />

Orientierungswert 3,5363 Cent (270 – 290 Mio.<br />

Euro),<br />

Herausnahme der Psychotherapie (130 Mio.),<br />

Stärkung der hausärztlichen und fachärztlichen<br />

Grundversorgung (250 Mio.),<br />

extrabudgetäre Leistungen (150 Mio.),<br />

auf Landesebene Mengenentwicklung und<br />

Zuschläge zum Orientierungswert für<br />

förderungswürdige Leistungen (330 bis 450<br />

Mio.).


Verwendung der zusätzlichen 250 Mio.<br />

hausärztlicher Versorgungsbereich: geriatrische<br />

und palliativmedizinische Versorgung, Kinder mit<br />

chronischen Erkrankungen u./o. Behinderungen,<br />

fachärztlicher Versorgungsbereich: differenzierte<br />

Grundpauschale, besonders förderungswürdige<br />

Leistungen ausgliedern<br />

„Währungsreform“:<br />

ausgabenneutrale Angleichung des OW an den<br />

kalkulatorischen Punktwert von ca. 5,11 Cent bei<br />

Verringerung der Punktzahl pro GNR!<br />

Neukalkulation des TL: Fixkosten nur noch bis zu<br />

bestimmter Leistungszahl pro Fall (Amortisation?)


Aufteilung der Leistungen in:<br />

typisches hausärztliches Leistungsspektrum:<br />

◦ Vorsorge, Früherkennung, Betreuung chronisch<br />

Kranker, Hausbesuche, Palliativmedizin etc.,<br />

abweichende Versorgungsleistungen:<br />

◦ Schmerztherapie, Akupunktur, Psychotherapie,<br />

Phlebologie, HIV-Schwerpunktleistungen,<br />

Substitution, spezifische onkologische Leistungen,<br />

spezifische diabetologische Leistungen,<br />

◦ hierfür nur halbe Grundpauschale geplant!


Ambulante fachärztliche Basisversorgung<br />

stärken<br />

Orientierung der Abgrenzung an der neuen<br />

Bedarfsplanungsrichtlinie<br />

Vergütungsanteil für fachärztliche<br />

Grundversorger von 126 Mio. EUR auf rund<br />

525 Mio. EUR aufstocken<br />

Quelle: Umverteilung!<br />

Abwerten bspw. CT- und MRT-Leistungen,<br />

Strahlentherapie, Humangenetik


Vereinbarungen eines Punktwertes zwischen<br />

KV und Krankenkassen mit Zuschlag oder<br />

Abschlag vom OW (regionale Kosten- und<br />

Versorgungsstruktur)<br />

Zuschläge auf den OW für besonders<br />

förderungswürdige Leistungen und<br />

Leistungserbringer, insbesondere bei<br />

festgestellter (eingetretener oder drohender)<br />

Unterversorgung (§ 100 Abs. 1 und 3 SGB V)<br />

=> Regionale Gebührenordnung mit Euro-<br />

Preisen auf Basis des EBM zu erstellen


Vereinbarung der MGV für die Versorgung der<br />

Versicherten mit Wohnort im KV-Bezirk:<br />

Behandlungsbedarf als Punktzahlvolumen auf<br />

EBM-Basis nach Versicherten(tage)zahl und<br />

Morbiditätsstruktur x Punktwert regional<br />

Empfehlungen des BWA zur jahresbezogenen<br />

Veränderung der Morbiditätsstruktur<br />

(Diagnosen, Alter und Geschlecht)<br />

Anpassung des Behandlungsbedarfs ab 2013<br />

setzt auf Vorjahreswert auf (5 Kriterien in<br />

§ 87a Abs. 4 SGB V)


Einen nicht vorhersehbaren Anstieg des<br />

Behandlungsbedarfs müssen die Kassen<br />

(spätestens im Folgequartal) voll vergüten<br />

Vergütung außerhalb der MGV (Abs. 3 Satz 2)<br />

◦ explizit geregelt für Substitutionsbehandlung<br />

◦ kraft Vereinbarung der <strong>Vertrag</strong>spartner, wenn<br />

Leistungen besonders förderungswürdig oder die<br />

extrabudgetäre Vergütung medizinisch oder<br />

aufgrund Besonderheiten der Leistungserbringung<br />

erforderlich (vorstellbar u.a. für Dialyseleistungen)


Der Verteilungsmaßstab (HVM) ist wieder<br />

einseitig von der KV als Satzung zu erlassen,<br />

„im Benehmen“ mit den Landesverbänden der<br />

Krankenkassen und den Ersatzkassen<br />

Die Vergütung ist getrennt nach<br />

hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung<br />

zu verteilen<br />

U.a. hierfür hat die KBV im Einvernehmen mit<br />

dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zu<br />

machen


(1) Art und Umfang der Leistungen als Basis<br />

(Text entfallen; vgl. § 85 Abs. 4 SGB V a.F.)<br />

(2) Verhinderung übermäßiger Ausdehnung der<br />

Tätigkeit (obligat)<br />

(3) eine Kalkulationssicherheit soll dem<br />

Leistungserbringer ermöglicht werden<br />

(4) kooperativer Behandlung ist angemessen<br />

Rechnung zu tragen; gesonderte Vergütung<br />

für anerkannte Praxisnetze möglich<br />

(5) Angemessene Vergütung je Zeiteinheit für<br />

psychotherapeutische Leistungen (obligat)


(6) Sicherstellung: bei der Behandlung von<br />

Patienten in unterversorgten Gebieten<br />

keine Maßnahmen zur Begrenzung oder<br />

Minderung der Fallzahlen; weitergehende<br />

Prüfpflicht der KV im HVM zu verankern<br />

(7) Aus dem Sicherstellungserfordernis folgt<br />

wohl auch, dass die MGV auf das gesamte<br />

Jahr gleichmäßig zu verteilen ist<br />

(Text ebenfalls entfallen; vgl. § 85 Abs. 4<br />

SGB V a.F.)


RLV-Systematik<br />

Individualbudgets<br />

Arztgruppenbezogene Kontingente<br />

Leistungsbezogene Kontingente<br />

Punktzahlobergrenzen<br />

Fallwertgrenzen<br />

Fallzahlzuwachsbegrenzungen<br />

Abstaffelung<br />

Quotierung<br />

Kombinationen, solange eine Mindestvergütung noch<br />

kalkulierbar ist


Vorgaben zur Anpassung des<br />

Vergütungsvolumens für die hausärztliche und<br />

fachärztliche Versorgung im Einvernehmen mit<br />

dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />

Vorgaben insbesondere zur Mengensteuerung,<br />

zur Berücksichtigung kooperativer Behandlung<br />

und zur zeitangemessenen Vergütung von PT-<br />

Leistungen nach § 87b Abs. 2 SGB V im<br />

Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der<br />

Krankenkassen


Anspruch auf angemessene Vergütung aus<br />

Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar (str.)?<br />

◦ Verletzt ggf., wenn die Vergütung wesentlich unter<br />

derjenigen für vergleichbare Tätigkeiten liegt<br />

(Gleichheitsaspekt immanent): „Untervergütung“<br />

§ 72 Abs. 2 SGB V i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG:<br />

BSG bejaht subjektiven Anspruch erst bei<br />

(bislang nie bejahter) Systemgefährdung<br />

§ 87b Abs. 2 Nr. 3 SGB V: regelt allerdings<br />

heute einen subjektiven Anspruch der PT‘en<br />

auf angemessene Höhe der Vergütung je<br />

Zeiteinheit


Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG<br />

◦ Kurzformel: Gleiches ist gleich und Ungleiches<br />

ungleich zu behandeln<br />

Zumeist scheitert die Klage an dem weiten<br />

Spielraum des Normgebers für sachlich<br />

gerechtfertigte Abweichungen von der<br />

Leistungsproportionalität, Ausnahmen bspw.:<br />

◦ unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen muss<br />

dass Erreichen des FG-Durchschnitts innerhalb von<br />

5 Jahren möglich sein,<br />

◦ Aufbaupraxen sofort innerhalb einer Aufbauphase,<br />

die mit 3, 4 oder 5 Jahren bemessen werden kann<br />

(BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 -)


Beispiel für Scheitern der Klage:<br />

Kein genereller Anspruch eines Hautarztes<br />

auf Ausgleichung von Honorarunterschieden<br />

zwischen den Fachgruppen; auch<br />

privatärztliche und sonstige Einnahmen sind<br />

bei der Beurteilung, ob Vergütung<br />

unangemessen niedrig ist, heranzuziehen!<br />

(BSG, Urteil vom 8.12.2010 – B 6 KA 42/09 -)<br />

In der Bilanz kaum bedeutende Erfolge mit<br />

Ausnahme der PT-Rechtsprechung


Relevante Regelungen im<br />

Patientenrechtegesetz:<br />

§ 630c Abs. 3 BGB: wirtschaftliche<br />

Aufklärungspflicht, Information des Patienten<br />

über die voraussichtlichen Kosten der<br />

Behandlung in Textform (§ 126b BGB, bspw.<br />

Fax, Email, SMS, Flyer)<br />

§ 630e BGB: Selbstbestimmungsaufklärung


Verlangen des Versicherten und schriftlicher<br />

Behandlungsvertrag mit Hinweis auf Pflicht<br />

zur Übernahme der Kosten (§§ 3 Abs. 1 Satz<br />

3, 18 Abs. 8 Nrn. 2 und 3 BMV-Ä)<br />

Allein nach der Zivilrechtslage (§ 630c BGB)<br />

zwar kein schriftlicher Behandlungsvertrag<br />

nötig (so für Privatärzte), aber Angabe der<br />

voraussichtlichen Kosten in Textform!<br />

Konflikt mit §§ 2, 5 Abs. 2 GOÄ (Verbot einer<br />

Pauschalvereinbarung)?


Im Bundesrat am 1.2.2013 gebilligt; tritt am<br />

Tag nach der Verkündung in Kraft; Ziele:<br />

Behandlungs- und Arzthaftungsrecht (bislang<br />

weitgehend Richterrecht) kodifizieren,<br />

außerdem stärken bzw. fördern:<br />

Rechte der Patienten bei Behandlungsfehlern,<br />

Fehlervermeidungskultur,<br />

Rechte der Patienten ggü. Leistungsträgern,<br />

Patientenbeteiligung u. Patienteninformation


Behandlungsvertrag (§ 630a)<br />

Unterfall des freien Dienstvertrags (§ 630b)<br />

Mitwirkung der <strong>Vertrag</strong>sparteien;<br />

Informationspflichten (§ 630c)<br />

Einwilligung (§ 630d)<br />

Aufklärungspflichten (§ 630e)<br />

Dokumentation der Behandlung (630f)<br />

Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g)<br />

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und<br />

Aufklärungsfehler (§ 630h)


§ 630a:<br />

<strong>Vertrag</strong>sparteien: Behandelnder und Patient<br />

◦ Behandelnder: Arzt (nicht: Tierarzt!),<br />

Psychotherapeut, Heilpraktiker, Physiotherapeut,<br />

Entbindungspfleger, Rettungssanitäter etc.<br />

<strong>Vertrag</strong>stypische Pflicht: (medizinische)<br />

Behandlung nach bestehenden, allgemein<br />

anerkannten fachlichen Standards<br />

Nicht geschuldet: Erfolg, ggf. abweichende<br />

Vereinbarung (Zahnlabor)


§ 630c Abs. 1:<br />

„Zusammenwirken“ soll das Verhältnis<br />

zwischen Behandler und Patient „gedanklich<br />

verpartnerschaftlichen“ (inkl. Compliance)<br />

§ 630c Abs. 2:<br />

Informationspflichten bezüglich<br />

◦ Satz 1: Behandlungsverlauf (therapeutische<br />

Aufklärung) und<br />

◦ Satz 2 ff.: Behandlungsfehlerumstände<br />

§ 630c Abs. 3:<br />

Wirtschaftliche Aufklärung (siehe IGeL)


§ 630c Abs. 2 Satz 2 ff.:<br />

Pflicht des Behandelnden zur Information des<br />

Patienten über für ihn erkennbare Umstände,<br />

die die Annahme eines Behandlungsfehlers<br />

begründen (§ 630c Abs. 2)<br />

◦ a. auf Nachfrage des Patienten oder<br />

◦ b. zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren<br />

◦ c. Verbot der Verwertung der Information im Straf-<br />

und Bußgeldverfahren (Reichweite des Verbots?)


§ 630e Abs. 1:<br />

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten<br />

über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen<br />

Umstände aufzuklären. Dazu gehören<br />

insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu<br />

erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme<br />

sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung<br />

und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die<br />

Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung<br />

ist auch auf Alternativen zur Maßnahme<br />

hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch<br />

gleichermaßen indizierte und übliche Methoden<br />

zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen,<br />

Risiken oder Heilungschancen führen können.


§ 630e Abs. 2:<br />

Die Aufklärung muss<br />

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine<br />

Person erfolgen, die über die zur Durchführung der<br />

Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;<br />

ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug<br />

genommen werden, die der Patient in Textform<br />

erhält;<br />

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine<br />

Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt<br />

treffen kann;<br />

3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten<br />

sind Abschriften von Unterlagen, die er im<br />

Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung<br />

unterzeichnet hat, auszuhändigen.


§ 630f Abs. 1 und 2:<br />

In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der<br />

Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder<br />

elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen<br />

von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig,<br />

wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt,<br />

wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für<br />

elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.<br />

Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte<br />

sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und<br />

künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren<br />

Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese,<br />

Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse,<br />

Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre<br />

Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe<br />

sind in die Patientenakte aufzunehmen.


§ 630g Abs. 1:<br />

Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich<br />

Einsicht in die vollständige, ihn betreffende<br />

Patientenakte zu gewähren, soweit der<br />

Einsichtnahme nicht erhebliche<br />

therapeutische Gründe oder sonstige<br />

erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die<br />

Ablehnung der Einsichtnahme ist zu<br />

begründen. § 811 ist entsprechend<br />

anzuwenden.


§ 630h<br />

(1) Voll beherrschbares Risiko: Fehlervermutung<br />

zum Nachteil des Arztes<br />

(2) Einwilligung und Aufklärung (BL Arzt); aber<br />

Einrede der hypothetischen Einwilligung (zu<br />

widerlegen vom Patienten)<br />

(3) Bei fehlender Dokumentation einer<br />

medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme<br />

(BL Arzt bzgl. Vornahme)<br />

(4) Mangelnde Befähigung (BL Arzt bzgl.<br />

Kausalität für Gesundheitsschaden)<br />

(5) Grober Behandlungsfehler und qualifizierter<br />

Befunderhebungsfehler (BL Arzt)


§ 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V:<br />

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig,<br />

spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in<br />

Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des<br />

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst),<br />

eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu<br />

entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme<br />

für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die<br />

Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst<br />

nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im<br />

Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren<br />

durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von<br />

sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier<br />

Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4<br />

nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung<br />

der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines<br />

hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als<br />

genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist<br />

eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung<br />

der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.


Holger Barth<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für<br />

Medizinrecht<br />

Wilhelmstr. 46<br />

79098 Freiburg<br />

T 0761 / 217 08 90<br />

F 0761 / 217 08 91<br />

info@arztrechtplus.de<br />

www.arztrechtplus.de

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