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BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau<br />

www.bodenbaer.de<br />

§ 324 StGB - Gewässerverunreinigung<br />

Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst <strong>des</strong>sen Eigenschaften<br />

nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe.<br />

§ 324a StGB - Bodenverunreinigung<br />

Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden<br />

einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch 1. in einer Weise,<br />

die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere<br />

Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder 2. in<br />

bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<br />

Strafrechtsübersicht - in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) (Quelle: Weka Fachbuch-Verlag)

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