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BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau<br />
www.bodenbaer.de<br />
Europäischer Gerichtshof<br />
EuGH, Urteil vom 18.04.2002 – C-9/00<br />
???<br />
1. Der Besitzer von aus dem Betrieb eines Steinbruchs<br />
stammendem Bruchgestein, das für unbestimmte Zeit bis zu<br />
einer möglichen Verwendung gelagert wird, entledigt sich<br />
dieses Bruchgesteins oder will sich seiner entledigen und<br />
dieses ist daher <strong>als</strong> Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 <strong>des</strong><br />
Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle einzustufen.<br />
2. Der Ort der Lagerung <strong>des</strong> Bruchgesteins, seine<br />
Zusammensetzung und der - <strong>als</strong> nachgewiesen unterstellte –<br />
Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die<br />
Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, sind keine maßgeblichen<br />
Kriterien für seine Einstufung <strong>als</strong> Abfall.