Interprofession Branchenvereinbarung 2012 ZAF / SVZ
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<strong>Interprofession</strong><br />
<strong>ZAF</strong> / <strong>SVZ</strong><br />
<strong>Branchenvereinbarung</strong> <strong>2012</strong><br />
Auf der Grundlage des Artikels 54 des Landwirtschaftsgesetzes, der entsprechenden Verordnung sowie<br />
dem Vertrag zwischen der <strong>ZAF</strong> und dem <strong>SVZ</strong> wurde für die Zuckerrübenablieferung <strong>2012</strong> nachstehende<br />
Vereinbarung getroffen. Die Vereinbarung ist integrierender Bestandteil des Zuckerrübenanbau- und Liefervertrages<br />
<strong>2012</strong>.<br />
1. Vertragsmenge<br />
1.1 Zuckerquoten<br />
� Für das Zuckerwirtschaftsjahr <strong>2012</strong>/2013 wurde die Inlandzuckerproduktion auf eine Höchstmenge<br />
von 232’000 Tonnen Zucker ausgelegt. Diese Zuckermenge wird als Garantiemenge bezeichnet, für<br />
welche entsprechende Zuckerrüben-Lieferverträge ausgegeben werden.<br />
Die Garantiemenge Zucker wird als A-Zucker und darüber hinaus produzierter Zucker, als C-Zucker<br />
bezeichnet.<br />
Zuckerquotenregelung Rübenrichtmenge bei einem<br />
Zuckergehalt von 16 %<br />
A-Zucker = 232’000 t A-Rüben = 1'650'000 t<br />
C-Zucker = Zuckerproduktion über<br />
die Garantiemenge hinaus<br />
C-Rüben = der C-Zuckerproduktion ent-<br />
sprechende Rübenmenge<br />
Bio-Zucker = 2'200 t Bio-Rüben = 15'700 t<br />
� Die Umschreibung des Lieferrechtes jedes einzelnen Pflanzers erfolgt in Form einer A-Zuckerquote<br />
sowie entsprechender Rübenrichtmenge bei 16 % Zucker. Für das Anbaujahr <strong>2012</strong> berechnet sich<br />
das Lieferrecht auf der Basis der im Jahr 2011 zugeteilten Zuckerquote.<br />
� Übertragen die Zuckerfabriken im Rahmen einer Hofübergabe die Zuckerquote auf einen Nachfolger,<br />
so übernimmt letzterer automatisch sämtliche Pflichten und Rechte aus dem Vertragsanbau seines<br />
Vorgängers (z.B. Quotenerhöhungen und –kürzungen, Beteiligung am Aktienkauf 2008). Im Weiteren<br />
gilt die Neuregelung bei Quotenabtretung, –übertragung und -tausch, publiziert als Information der<br />
Branchenorganisation Zucker im Rübenpflanzer III/2002 und erhältlich bei der <strong>ZAF</strong> resp. dem <strong>SVZ</strong>.<br />
� Die im einzelnen Rübenanbauvertrag genannte A-Rübenrichtmenge wird auf der Grundlage von 16 %<br />
Zucker ausgegeben, wobei ein Verlust von 2 Zuckerprozenten (= 87,5 % Ausbeute) zugrunde gelegt<br />
wird.
Werden Zuckerrüben mit höherem oder niedrigerem Zuckergehalt angeliefert, so erhöht oder ermässigt<br />
sich die Rübenmenge gemäss folgender Tabelle:<br />
Zucker-<br />
gehalt %<br />
(A-Pol)<br />
Zuckerrüben-<br />
menge<br />
%<br />
Zucker-<br />
gehalt %<br />
(A-Pol)<br />
Zuckerrüben-<br />
menge<br />
%<br />
Zucker-<br />
gehalt %<br />
(A-Pol)<br />
Zuckerrüben-<br />
menge<br />
14.0 116.67 16.0 100.00 18.0 87.50<br />
14.1 115.70 16.1 99.29 18.1 86.96<br />
14.2 114.75 16.2 98.59 18.2 86.42<br />
14.3 113.82 16.3 97.90 18.3 85.89<br />
14.4 112.90 16.4 97.22 18.4 85.37<br />
14.5 112.00 16.5 96.55 18.5 84.85<br />
14.6 111.11 16.6 95.89 18.6 84.34<br />
14.7 110.24 16.7 95.24 18.7 83.83<br />
14.8 109.38 16.8 94.59 18.8 83.33<br />
14.9 108.53 16.9 93.96 18.9 82.84<br />
15.0 107.69 17.0 93.33 19.0 82.35<br />
15.1 106.87 17.1 92.72 19.1 81.87<br />
15.2 106.06 17.2 92.11 19.2 81.40<br />
15.3 105.26 17.3 91.50 19.3 80.92<br />
15.4 104.48 17.4 90.91 19.4 80.46<br />
15.5 103.70 17.5 90.32 19.5 80.00<br />
15.6 102.94 17.6 89.74 19.6 79.55<br />
15.7 102.19 17.7 89.17 19.7 79.10<br />
15.8 101.45 17.8 88.61 19.8 78.65<br />
15.9 100.72 17.9 88.05 19.9 78.21<br />
20.0 77.78<br />
� Bei Zuckergehalten unter 14 % erfolgt keine weitere Erhöhung der Rübenmenge.<br />
� Bei Zuckergehalten über 20 % erfolgt keine weitere Reduktion der Rübenmenge.<br />
� Übersteigt die Zuckerproduktion aus den A-Rüben die zugrunde gelegte Garantiemenge, fällt C-<br />
Zucker an.<br />
Die dem C-Zucker entsprechenden C-Rüben des einzelnen Pflanzers werden von der <strong>ZAF</strong> übernommen<br />
als....<br />
� C1-Rüben = zur kollektiven Auffüllung der Garantiemenge Zucker des entsprechenden Wirtschaftsjahres.<br />
Sie werden im Verhältnis der individuellen Überlieferungen angerechnet.<br />
� C3-Rüben, zur Absetzung ausserhalb der Garantiemenge des laufenden Zuckerjahres.<br />
1.2 Biozucker (Bio-Quote)<br />
Für die inländische Biozuckerproduktion wird zusätzlich zur A-Zuckerquote eine separate Vertragsmenge<br />
ausgegeben. Die Verarbeitung der Biorüben findet im Werk Frauenfeld statt und ist der ordentlichen<br />
Kampagne vorgelagert.<br />
%<br />
2
2. Rübenlieferung und -annahme<br />
� Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche aufgrund des Vertrages geernteten Rüben zu liefern<br />
resp. zu übernehmen. Die Rübenanlieferung erfolgt nach der Anfuhrplanung des jeweiligen Werkes.<br />
Der Lieferplan ist verbindlich.<br />
� Sollte infolge höherer Gewalt die Übernahme und Verarbeitung der Vertragsrüben nicht möglich sein,<br />
wird zwischen der <strong>ZAF</strong> und dem <strong>SVZ</strong> eine besondere Vereinbarung getroffen.<br />
� Die Verwiegung der angelieferten Rüben erfolgt in den Zuckerfabriken auf den amtlich geeichten<br />
Waagen.<br />
� Die Probenahme zur Ermittlung des Erd-, Stein-, Blatt- und Krautbesatzes erfolgt mittels Rüpro. Details<br />
der Probenahme und Behandlung der Probe sind in einer entsprechenden Vereinbarung zwischen<br />
den Werken und den Pflanzerorganisationen geregelt.<br />
� Die Ermittlung des Zuckergehaltes und der Inhaltsstoffe (K, Na, �-Amino-N) geschieht nach international<br />
anerkannter Methode (ICUMSA).<br />
� Die Kontrollorgane der Rübenpflanzer sind berechtigt, die Bewertung der Rübenlieferungen gemäss<br />
der besonderen Vereinbarung vom 02. Juni 2005 zu überprüfen.<br />
3. Rübenpreis<br />
3.1 Richtpreis<br />
A-Rüben (Richtpreis) Grundpreis Fr. 40.00 /t<br />
Aus Rückstellung Fr. 8.00 /t<br />
Variable Komponente Fr. 5.00 /t<br />
Total Rübenrichtpreis Fr. 53.00 /t<br />
C1-Rüben zu den Bedingungen für A-Rüben<br />
C3-Rüben Fr. 30.00 /t<br />
Bio-Rüben Richtpreis Fr. 132.00/t<br />
Die Rübenpreise für die Ernte <strong>2012</strong> verstehen sich pro Tonne reine Rüben bei einem Zuckergehalt von<br />
16 %. Sie gelten franko Zuckerfabrik oder franko Bahnstation verladen. Der Richtpreis für A-Rüben enthält<br />
u.a. eine variable Komponente, die sich nach dem Unternehmensergebnis (=EBITDA) richtet und<br />
einen höheren oder niedrigeren Rübenpreis zur Folge haben kann. Zu den obgenannten Preisen sind<br />
noch Ab- und Zuschläge für die Nebenbedingungen gem. Pt 3.2 bis 3.6 hinzu zu rechnen.<br />
Auf der Grundlage der Ackerbaubeitragsverordnung wird für Zuckerrüben ein Flächenbeitrag in der Höhe<br />
von Fr. 1'900.00/ha ausgerichtet.<br />
3.2 Zuckergehalt<br />
Für sämtliche abgelieferten Rüben werden bei einem Mehr- oder Mindergehalt an Zucker zum Grundpreis<br />
nachfolgende Zuschläge und Abzüge gewährt.<br />
Zuckergehalt Abzüge und Zuschläge pro t Rüben je 0.1 % Zuckergehalt<br />
unter 16 % - Fr. 0.60<br />
16.0 % 0 (Basispreis)<br />
über 16 % + Fr. 0.60<br />
3
3.3 Qualitätsbezahlung<br />
Für sämtliche Zuckerrübenlieferungen mit einer hohen inneren Qualität wird eine Prämie ausgerichtet.<br />
Für unterdurchschnittliche Qualität erfolgt ein Abzug. Qualitätskriterium ist die technische Ausbeute jeder<br />
einzelnen Lieferung. Massgebend zur Berechnung der Ausbeute ist die Neue Braunschweiger Formel<br />
und die nach Betalyser ermittelten Gehalte an Kalium, Natrium und �-Amino-Stickstoff.<br />
Technische Ausbeute Zuschlag resp. Abzug pro t Rüben je 0.1 % Ausbeute<br />
unter 85.5 % - Fr. 0.30 Abzug<br />
85.5 bis 87.5 % neutrale Zone<br />
über 87.5 % + Fr. 0.15 Zuschlag<br />
3.4 Gesamtabzug<br />
Für sämtliche Lieferungen mit einem geringen Fremdbesatz gewähren die Zuckerfabriken einen Bonus.<br />
Für erhöhten Anteil wird ein Abzug vorgenommen. Die Zuschläge und Abzüge werden für jede Lieferung<br />
wie folgt berechnet:<br />
Gesamtabzug<br />
(Erde, Steine, Laub, Unkraut)<br />
Zu- resp. Abschlag pro t Rüben je 1 % Fremdbesatz<br />
unter 8 % + Fr. 1.00 Zuschlag<br />
8 bis 12 % neutrale Zone<br />
über 12 % - Fr. 1.00 Abzug<br />
3.5 Früh- und Spätablieferungsprämien<br />
Früh- und Spätablieferungsprämien werden für alle Rüben gewährt, welche im zuschlagsberechtigten<br />
Zeitabschnitt abgeliefert werden. Massgebend für die Ermittlung der Zuschläge ist das Abrolldatum der<br />
Bahnwagen, resp. Ankunftstag der Strassenrüben in der Zuckerfabrik.<br />
Datum* Zuschläge je t reine Rüben<br />
Beginn bis 16.09. Fr. 13.00<br />
ab 17.09. Fr. 13.00 abzüglich Fr. 0.70 pro Tag<br />
05.10. bis 24.11. keine Zuschläge<br />
25.11. bis Kampagneschluss plus Fr. 0.20 für jeden Tag<br />
* Toleranz Bahntransport: Verladetag zu Abrolltermin 2 Tage<br />
3.6 Transportentschädigung<br />
Für den Transport der Rüben vom Feldrand bis in die Fabrik resp. Bahnstation wird eine Entschädigung<br />
ausgerichtet. Für deren Berechnung gilt in der Regel die kürzeste befahrbare Strecke zwischen Wohnort<br />
und Entladeort. Zudem wird für die Organisation des Abtransportes ein Beitrag bezahlt.<br />
Transportentschädigung Fr. je t reine Rüben<br />
Organisation des Abtransportes Fr. 0.30<br />
Grundbeitrag Transport Fr. 3.00<br />
Entschädigung je km 1 bis 20 km = Fr. 0.30<br />
21 bis 30 km = Fr. 0.25<br />
ab 31 km = Fr. 0.20<br />
4
4. Rübenabrechnung<br />
Für jede Rübenablieferung erhält der Rübenpflanzer eine Lieferbestätigung mit allen Angaben über das<br />
Gewicht sowie die innere und äussere Qualität. Für die Zustellung der Lieferbestätigungen per Post wird<br />
ein Unkostenbeitrag von Fr. 1.00 je Rübenlieferung berechnet.<br />
Die definitive Abrechnung erfolgt im Februar und die Rübengeldzahlung in Raten.<br />
Akonto-Zahlung Die 1. Auszahlung von Fr. 40.00/t erfolgt ca. 20. Dezember resp. nach Kampagneende<br />
für alle abgelieferten Rüben. Die 2. Auszahlung von Fr. 15.00/t erfolgt<br />
Ende März.<br />
Falls mit der 2 Zahlung im Pflanzerkonto ein negativer Saldo entstehen würde,<br />
erfolgt die 2. Auszahlung bis maximal in der Höhe des effektiven Restguthabens.<br />
Restzahlung Vom restlichen Guthaben, einschliesslich Verrechnung sämtlicher Nebenbedingungen<br />
und Bezüge, erfolgt die Schlusszahlung Ende Juli.<br />
5. Rübenanbau<br />
Zur Ansaat der Rübenfläche ist ausschliesslich Zuckerrübensaatgut zu verwenden, welches der offiziellen<br />
Sortenliste entspricht und durch die <strong>ZAF</strong> vermittelt wurde.<br />
Die für das Lieferrecht benötigte Zuckerrübenfläche ist durch den Vertragsnehmer selbst zu bewirtschaften.<br />
Rübenlieferrechte sind nicht handelbar.<br />
6. Rübentransport<br />
Die Transportkosten von den Bahnverladezentren in die jeweilige Zuckerfabrik werden durch die Zuckerfabriken<br />
getragen. Das Ladegewicht muss mindestens 35 Tonnen betragen. Bei Lieferungen mit einer<br />
niedrigeren Charge wird ein Kostenbeitrag von Fr. 100.00 erhoben und der Schlussabrechnung belastet.<br />
7. Beiträge an Organisationen<br />
Mit der Unterzeichnung des Anbau- und Liefervertrages anerkennen die Rübenpflanzer Ihre Mitgliedschaft<br />
bei der zuständigen Rübenpflanzerorganisation. Die Zuckerfabriken werden ermächtigt, im Namen<br />
der entsprechenden Organisation die Beiträge für die Mitgliedschaft zu erheben und in der Endabrechnung<br />
zu belasten.<br />
Weitere Beiträge können auf Begehren von Rübenpflanzerorganisationen im Rahmen der Schlusszahlung<br />
erhoben werden.<br />
8. Nebenprodukte der Zuckergewinnung<br />
Die bei der Verarbeitung der Rüben anfallenden Schnitzel sind Eigentum der Zuckerfabriken. Die Schnitzelwertentschädigung<br />
ist im Rübenpreis eingerechnet.<br />
Für den Eigenbedarf steht den Rübenpflanzern das Recht zu, 65 % der Gesamtschnitzelproduktion in<br />
gepresster oder getrockneter Form im Rahmen einer Frühbestellung bis 15. Juni zu sichern. Die <strong>ZAF</strong><br />
richtet ihre Schnitzelpreis- und -lieferbedingungen auf die Marktverhältnisse aus.<br />
9. Datenweitergabe<br />
Die Zuckerfabriken sind ermächtigt, Angaben über die Qualität der abgelieferten Rüben an die Schweizerische<br />
Fachstelle für Zuckerrübenbau (SFZ) weiterzugeben. Über den vertraulichen Umgang und den<br />
Schutz der Daten besteht zwischen der <strong>ZAF</strong> und der SFZ eine entsprechende Vereinbarung, datiert vom<br />
24./28.2.97. Eine Weitergabe von Daten an andere Institutionen darf nur erfolgen, wenn diese eine<br />
Gleichbehandlung der Angaben gewährleisten.<br />
Ferner gibt der Rübenpflanzer die Einwilligung, dass einmal jährlich die Adress- und Betriebsdaten (kantonale<br />
Betriebs- und Personennummer und die Zuckerrübenfläche) vom Bundesamt für Landwirtschaft<br />
(BLW) an die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG (<strong>ZAF</strong>), ausschliesslich zur Überprüfung der<br />
Einhaltung des Anbauvertrages, weiter geleitet werden können.<br />
5
10. Suisse Garantie<br />
Für die Vermarktung von Zucker unter der Herkunftsbezeichnung SUISSE GARANTIE müssen folgende<br />
Anforderungen erfüllt sein:<br />
� Schweizer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in<br />
der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in den Staatsverträgen geregelten Grenzzonen<br />
� Erfüllung der Anforderungen für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), gemäss Kap. 3 der<br />
Direktzahlungsverordnung.<br />
� Kein Anbau von genveränderten Zuckerrüben.<br />
Mit dem Anbauvertrag gibt der Rübenpflanzer bekannt, dass er die vorerwähnten Anforderungen für<br />
SUISSE GARANTIE erfüllt. Zudem ermächtigt er das BLW, der <strong>ZAF</strong> zu bestätigen, dass der Betrieb die<br />
Voraussetzungen für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllt. Rüben, welche die Anforderungen<br />
von SUISSE GARANTIE nicht erfüllen, können nicht übernommen werden.<br />
11. Streitigkeiten<br />
Reklamationen in Bezug auf Bewertung einzelner Rübenlieferungen werden erstinstanzlich durch die<br />
<strong>ZAF</strong> behandelt und entschieden. Auf schriftliches Ersuchen des Rübenpflanzers, kann der Entscheid<br />
innerhalb einer Frist von 7 Tagen an die Rekurskommission zur Beurteilung weiter geleitet werden. Die<br />
Rekurskommission, zusammengesetzt aus Vertretern der Vereinigungen der Rübenpflanzer und der Zuckerfabriken,<br />
entscheidet abschliessend.<br />
Für alle übrigen Streitigkeiten zwischen den einzelnen Zuckerrübenpflanzern und der Zuckerfabriken<br />
Aarberg und Frauenfeld AG, die sich aus dem Anbauvertrag ergeben, gilt folgendes Vorgehen:<br />
Die Behandlung einer Streitigkeit erfolgt erstinstanzlich durch die <strong>ZAF</strong>. Der Einsprecher kann den Fall bei<br />
Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zur Beurteilung an die <strong>Interprofession</strong> weiterziehen. Der Entscheid<br />
der <strong>Interprofession</strong> kann innerhalb von 30 Tagen zur weiteren Beurteilung dem Schiedsgericht vorgelegt<br />
werden.<br />
Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschliessend. Die<br />
Zusammensetzung, Aufgabe und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist in einem entsprechenden Reglement<br />
umschrieben.<br />
Begehren zur Beurteilung einer Streitigkeit haben auf allen Stufen schriftlich zu erfolgen.<br />
Aarberg, 15. November 2011<br />
Zuckerfabriken<br />
Aarberg und Frauenfeld AG<br />
3270 Aarberg<br />
Schweizerischer Verband<br />
der Zuckerrübenpflanzer<br />
3007 Bern<br />
Z-RL08_0001<br />
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