Unfallversicherung für Taucher - DLRG
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen erstreckt sich auch auf Fahrten mit Beförderungsmitteln<br />
aller Art. Unfälle bei Fahrten mit Lastkraftwagen sind nur dann versichert, wenn<br />
das benutzte Fahrzeug behördlich zur Personenbeförderung zugelassen ist oder wenn es sich<br />
um Begleitpersonen von auf Lastkraftwagen verladenen Tauch- bzw. Sportgeräten handelt.<br />
Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert<br />
oder der Weg selbst durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Maßnahmen<br />
(z.B. durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird, es sei<br />
denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist.<br />
Beispiel: Mitglieder eines <strong>DLRG</strong>-Bezirks nehmen als offizielle Abordnung an einem Vergleichskampf<br />
einer befreundeten holländischen Wasserrettungs-Organisation teil. Auf dem<br />
Weg zur Veranstaltung verunglückt ein versicherter <strong>Taucher</strong> mit seinem PKW tödlich.<br />
In diesem Fall besteht Versicherungsschutz. Da die Teilnahme mit Genehmigung des Landesverbandes<br />
erfolgte, spielt es keine Rolle, ob sich der Unfall auf bundesdeutschem oder<br />
holländischem Gebiet ereignet hat.<br />
7.1.3. Als Unfälle im Sinne dieses Vertrages gelten auch der Ertrinkungstod bzw. Erstickungstod<br />
unter Wasser, tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z.B. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzung,<br />
ohne das ein Unfallereignis (ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes<br />
Ereignis) festgestellt werden kann.<br />
7.1.4. Es besteht kein Versicherungsschutz wenn der <strong>Taucher</strong> den Abstieg alleine vornimmt.<br />
Nimmt der <strong>Taucher</strong> den Abstieg ins Wasser zwar alleine vor, aber ist dabei durch einen Helfer<br />
außerhalb des Wassers mit einer Sicherungsleine verbunden, so ist dieser Tauchgang<br />
versichert. Für Unfälle bei der Ausübung des Berufs des Versicherten, auch wenn der Beruf<br />
im Auftrag oder Interesse der <strong>DLRG</strong> ausgeübt wird - ausgenommen jedoch Unfälle bei der<br />
Rettung von Menschenleben <strong>für</strong> Tauch- bzw. Sportlehrer, es sei denn, dass die Tätigkeit als<br />
Tauch- bzw. Sportlehrer ehrenamtlich ausgeübt wird.<br />
Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von der gesetzlichen Absicherung über die<br />
<strong>Unfallversicherung</strong>sträger, d.h. sie werden zusätzlich erbracht und nicht gegeneinander aufgerechnet.<br />
7.2. Leistungen der Versicherung<br />
7.2.1. Versicherungssummen<br />
- 5.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Nichtverheirateten<br />
- 13.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit bis zu 2 unterhaltsberechtigten Kindern<br />
- 15.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit 3 und mehr unterhaltsberechtigten<br />
Kindern<br />
- 30.000,-- € bei Invalidität<br />
- 90.000,-- € Progression (Verdreifachung der Versicherungssumme bei einem<br />
Invaliditätsgrad von 76 % und mehr)<br />
- 15.000,-- € Zusatz-Heilkosten<br />
(einschl. ambulante und stationäre Deko-Behandlungskosten)<br />
- 10.000,-- € Bergungskosten<br />
- 10,-- € Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld<br />
7.2.2. Tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die Entschädigung nach<br />
der Todesfallsumme geleistet. Etwa schon vorher als Invaliditätsentschädigung geleistete<br />
Beträge werden in diesem Falle angerechnet.<br />
7.2.3. Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die Entschädigung<br />
in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.<br />
7.2.4. Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer,<br />
private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und<br />
Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen<br />
Kosten nicht ausgereicht haben.<br />
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