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Unfallversicherung für Taucher - DLRG

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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />

Änderungen zur vorigen Fassung<br />

<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />

Fassung 4<br />

Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen erstreckt sich auch auf Fahrten mit Beförderungsmitteln<br />

aller Art. Unfälle bei Fahrten mit Lastkraftwagen sind nur dann versichert, wenn<br />

das benutzte Fahrzeug behördlich zur Personenbeförderung zugelassen ist oder wenn es sich<br />

um Begleitpersonen von auf Lastkraftwagen verladenen Tauch- bzw. Sportgeräten handelt.<br />

Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert<br />

oder der Weg selbst durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Maßnahmen<br />

(z.B. durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird, es sei<br />

denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist.<br />

Beispiel: Mitglieder eines <strong>DLRG</strong>-Bezirks nehmen als offizielle Abordnung an einem Vergleichskampf<br />

einer befreundeten holländischen Wasserrettungs-Organisation teil. Auf dem<br />

Weg zur Veranstaltung verunglückt ein versicherter <strong>Taucher</strong> mit seinem PKW tödlich.<br />

In diesem Fall besteht Versicherungsschutz. Da die Teilnahme mit Genehmigung des Landesverbandes<br />

erfolgte, spielt es keine Rolle, ob sich der Unfall auf bundesdeutschem oder<br />

holländischem Gebiet ereignet hat.<br />

7.1.3. Als Unfälle im Sinne dieses Vertrages gelten auch der Ertrinkungstod bzw. Erstickungstod<br />

unter Wasser, tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z.B. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzung,<br />

ohne das ein Unfallereignis (ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes<br />

Ereignis) festgestellt werden kann.<br />

7.1.4. Es besteht kein Versicherungsschutz wenn der <strong>Taucher</strong> den Abstieg alleine vornimmt.<br />

Nimmt der <strong>Taucher</strong> den Abstieg ins Wasser zwar alleine vor, aber ist dabei durch einen Helfer<br />

außerhalb des Wassers mit einer Sicherungsleine verbunden, so ist dieser Tauchgang<br />

versichert. Für Unfälle bei der Ausübung des Berufs des Versicherten, auch wenn der Beruf<br />

im Auftrag oder Interesse der <strong>DLRG</strong> ausgeübt wird - ausgenommen jedoch Unfälle bei der<br />

Rettung von Menschenleben <strong>für</strong> Tauch- bzw. Sportlehrer, es sei denn, dass die Tätigkeit als<br />

Tauch- bzw. Sportlehrer ehrenamtlich ausgeübt wird.<br />

Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von der gesetzlichen Absicherung über die<br />

<strong>Unfallversicherung</strong>sträger, d.h. sie werden zusätzlich erbracht und nicht gegeneinander aufgerechnet.<br />

7.2. Leistungen der Versicherung<br />

7.2.1. Versicherungssummen<br />

- 5.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Nichtverheirateten<br />

- 13.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit bis zu 2 unterhaltsberechtigten Kindern<br />

- 15.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit 3 und mehr unterhaltsberechtigten<br />

Kindern<br />

- 30.000,-- € bei Invalidität<br />

- 90.000,-- € Progression (Verdreifachung der Versicherungssumme bei einem<br />

Invaliditätsgrad von 76 % und mehr)<br />

- 15.000,-- € Zusatz-Heilkosten<br />

(einschl. ambulante und stationäre Deko-Behandlungskosten)<br />

- 10.000,-- € Bergungskosten<br />

- 10,-- € Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld<br />

7.2.2. Tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die Entschädigung nach<br />

der Todesfallsumme geleistet. Etwa schon vorher als Invaliditätsentschädigung geleistete<br />

Beträge werden in diesem Falle angerechnet.<br />

7.2.3. Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die Entschädigung<br />

in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.<br />

7.2.4. Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer,<br />

private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und<br />

Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen<br />

Kosten nicht ausgereicht haben.<br />

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