Unfallversicherung für Taucher - DLRG
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
7.3.3. Kündigung/Aufhebung<br />
Der Versicherungsschutz wird aufgehoben<br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
durch Zeitablauf einer zum Jahresende begrenzten Anmeldung,<br />
durch die schriftliche Kündigung der zuständigen Gliederung bei der Bundesgeschäftsstelle,<br />
<strong>für</strong> den einzelnen <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> mit seinem Ausscheiden aus der <strong>DLRG</strong>,<br />
mit Erlöschen dieses Vertrages.<br />
Bei Risikofortfall und unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf Prämienrückerstattung.<br />
7.3.4. Abrechnung<br />
Die Abrechnung erfolgt zum 30.05. (Ganzjahresverträge) und zum 31.12. eines Jahres (Habjahresverträge)<br />
mit der EDV-Materialrechnung unter Artikel-Nummer 60109805.<br />
7.4. Unfallanzeige<br />
Bei einem Unfall muss von der zuständigen Gliederung unverzüglich die Unfallanzeige zu<br />
diesem Vertrag (Formblatt) vollständig ausgefüllt,<br />
vom Verunfallten bzw. gesetzlichen Vertreter (versicherte Person) sowie<br />
von einem Vorstandsmitglied (Versicherungsnehmer)<br />
unterschrieben und an die Bundesgeschäftsstelle gesandt werden.<br />
Bei einem Unfall mit Todesfolge oder wenn der Tod des Verunfallten zu be<strong>für</strong>chten ist, muss<br />
außer der telefonischen Meldung an die Landes- und Bundesgeschäftsstelle auch der Versicherer<br />
(HDI-Gerling) spätestens innerhalb von 48 Stunden direkt telefonisch unterrichtet<br />
werden (Frau Stollwerk Telefon: 0221/144-3309), auch wenn der Unfall schon angezeigt ist.<br />
Die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige muss unverzüglich nachgereicht werden.<br />
Wichtige Hinweise im Schadenfall<br />
In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> angehört.<br />
Ist der Verunfallte Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkasse, ist der Unfall (beim privaten Tauchen)<br />
zuerst der Krankenkasse zu melden.<br />
Beim Tauchen <strong>für</strong> die <strong>DLRG</strong> ist auch die unverzügliche Meldung an den zuständigen <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />
(Unfallkasse, Gemeinde-<strong>Unfallversicherung</strong>sverband) erforderlich.<br />
Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Ist der Verunfallte freiwillig<br />
krankenversichert, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen der Krankenkasse zu erfolgen.<br />
Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt-(Zahnarzt-) Rechnungen<br />
mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des<br />
Arztes und andere Kosten der Heilbehandlung sind in jedem Falle zuerst der Krankenkasse<br />
zur Begleichung einzureichen.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> stationäre Krankenhausbehandlungen werden im Rahmen der allgemeinen<br />
Pflegesätze erstattet.<br />
Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung muss innerhalb von 15 Monaten, vom Unfalltage<br />
an gerechnet, unter Beifügung eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden. Ergibt<br />
sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Unfallversicherer unverzüglich<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
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