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Unfallversicherung für Taucher - DLRG

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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />

7.3.3. Kündigung/Aufhebung<br />

Der Versicherungsschutz wird aufgehoben<br />

Änderungen zur vorigen Fassung<br />

<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />

Fassung 4<br />

durch Zeitablauf einer zum Jahresende begrenzten Anmeldung,<br />

durch die schriftliche Kündigung der zuständigen Gliederung bei der Bundesgeschäftsstelle,<br />

<strong>für</strong> den einzelnen <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> mit seinem Ausscheiden aus der <strong>DLRG</strong>,<br />

mit Erlöschen dieses Vertrages.<br />

Bei Risikofortfall und unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf Prämienrückerstattung.<br />

7.3.4. Abrechnung<br />

Die Abrechnung erfolgt zum 30.05. (Ganzjahresverträge) und zum 31.12. eines Jahres (Habjahresverträge)<br />

mit der EDV-Materialrechnung unter Artikel-Nummer 60109805.<br />

7.4. Unfallanzeige<br />

Bei einem Unfall muss von der zuständigen Gliederung unverzüglich die Unfallanzeige zu<br />

diesem Vertrag (Formblatt) vollständig ausgefüllt,<br />

vom Verunfallten bzw. gesetzlichen Vertreter (versicherte Person) sowie<br />

von einem Vorstandsmitglied (Versicherungsnehmer)<br />

unterschrieben und an die Bundesgeschäftsstelle gesandt werden.<br />

Bei einem Unfall mit Todesfolge oder wenn der Tod des Verunfallten zu be<strong>für</strong>chten ist, muss<br />

außer der telefonischen Meldung an die Landes- und Bundesgeschäftsstelle auch der Versicherer<br />

(HDI-Gerling) spätestens innerhalb von 48 Stunden direkt telefonisch unterrichtet<br />

werden (Frau Stollwerk Telefon: 0221/144-3309), auch wenn der Unfall schon angezeigt ist.<br />

Die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige muss unverzüglich nachgereicht werden.<br />

Wichtige Hinweise im Schadenfall<br />

In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> angehört.<br />

Ist der Verunfallte Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkasse, ist der Unfall (beim privaten Tauchen)<br />

zuerst der Krankenkasse zu melden.<br />

Beim Tauchen <strong>für</strong> die <strong>DLRG</strong> ist auch die unverzügliche Meldung an den zuständigen <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />

(Unfallkasse, Gemeinde-<strong>Unfallversicherung</strong>sverband) erforderlich.<br />

Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Ist der Verunfallte freiwillig<br />

krankenversichert, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen der Krankenkasse zu erfolgen.<br />

Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt-(Zahnarzt-) Rechnungen<br />

mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des<br />

Arztes und andere Kosten der Heilbehandlung sind in jedem Falle zuerst der Krankenkasse<br />

zur Begleichung einzureichen.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> stationäre Krankenhausbehandlungen werden im Rahmen der allgemeinen<br />

Pflegesätze erstattet.<br />

Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung muss innerhalb von 15 Monaten, vom Unfalltage<br />

an gerechnet, unter Beifügung eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden. Ergibt<br />

sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Unfallversicherer unverzüglich<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

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