Protokoll, Teil 2 - DLRG
Protokoll, Teil 2 - DLRG
Protokoll, Teil 2 - DLRG
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.1<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zur Präambel<br />
Beschlussentwurf:<br />
Der dritte Absatz der Präambel wird wie folgt ergänzt:<br />
Alle Gliederungen, die den Namen der <strong>DLRG</strong> führen, erkennen den bindenden<br />
Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln<br />
an dieser Satzung und an den Leitsätzen der <strong>DLRG</strong> auszurichten.<br />
Begründung:<br />
Durch diese Ergänzung wird eine formale Verzahnung der Leitsätze mit der Satzung<br />
erreicht. Eine Beschlussfassung der Bundestagung über die Leitsätze und die daraus<br />
resultierende formale Verbindlichkeit ist durch § 12 Abs. 2 Satz 1 abgedeckt.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Das Tagungspräsidium weist darauf hin, dass die Satzungsänderungen frist- und<br />
formgerecht den Landesverbänden und Delegierten zugegangen sind, es gibt eine Synopse,<br />
in die jeder parallel rein schauen kann.<br />
Für die folgende Diskussion und Beschlussfassung wird jeder TOP einzeln aufgerufen,<br />
da dies übersichtlicher ist.<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.1<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zur Präambel<br />
Achim Haag erhält für den Antragsteller das Wort und führt aus, dass er zwei Vorbemerkungen<br />
hat.<br />
Zum einen gab es in den letzten vier Jahren Gerichtsentscheidungen, die insofern relevant<br />
sind, als Dinge, die alle gesehen haben und Änderungsbedarf deutlich machten,<br />
nicht geändert werden konnten, weil eine Satzungsgrundlage fehlte.<br />
Daraufhin haben der Präsidialrat, die Justitiare der Landesverbände, das Präsidium<br />
und der Präsidialbeauftragte Satzung, J. Wagner, diese Satzungsänderungen mit erarbeitet.<br />
Zum anderen - und damit kommt er auf die vorliegende konkrete Änderung - sollen<br />
die Leitsätze ihrer herausgehobenen Bedeutung gemäß in der Satzung mit Erwähnung<br />
finden und so gesetzesgleichen Charakter bekommen.<br />
Auf Nachfrage des Tagungspräsidiums ergeben sich dazu keine Wortmeldungen.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt einstimmig diesen Antrag.<br />
Abstimmung:<br />
einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.2<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 2 Abs. 5 und 6<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
(5) r Die <strong>DLRG</strong> vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz<br />
sowie parteipolitischer Neutralität. 2 Die <strong>DLRG</strong> tritt rassistischen, verfassungsund<br />
fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.<br />
§ 2 Absatz 5 wird künftig neu zu § 2 Abs. 6:<br />
Begründung:<br />
(6) U\e <strong>DLRG</strong> gibt ein Verbandsorgan heraus.<br />
Durch diese Ergänzung wird eine Grundlage geschaffen, um Personen deren Gesinnung<br />
nicht dieser Erklärung entspricht, die Mitgliedschaft zu verweigern.<br />
Absatz 6 ist der alte Absatz 5 und resultiert aus der Einfügung des neuen Absatzes 5<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag bittet um Zustimmung zu diesem Beschlussentwurf, weil es leider nicht<br />
ausgeschlossen ist, dass sich in die <strong>DLRG</strong> Menschen einschleusen wollen, die nicht<br />
den grundsätzlichen Toleranzvorstellungen entsprechen und diese auch bekämpfen<br />
wollen, davor müssen muss die <strong>DLRG</strong> sich schützen. Sie braucht wirksames Handwerkszeug<br />
dagegen.<br />
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.2<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 2 Abs. 5 und 6<br />
Heinz Seibt stimmt dem 1. Satz im Beschlussentwurf in vollem Umfang zu aber bittet<br />
darum, den 2. Satz zu streichen, den er für inhaltlich einschränkend hält.<br />
Dr. Armin Jäger (LV M.-V.) spricht für den Antrag, da in einigen Ländern, so auch in<br />
Mecklenburg-Vorpommern, Probleme bestehen, dass solche Menschen sich in den<br />
Vereinen anmelden und dann Schwierigkeiten bestehen, diese wieder loszuwerden. Er<br />
bittet darum, den Entwurf wie vorgeschlagen, komplett zu beschließen.<br />
Jürgen Wagner bittet ebenfalls darum, den Satz 2 zu streichen, den er für überflüssig<br />
hält. Seines Erachtens ist die Trennung von unerwünschten Mitgliedern ausreichend<br />
geregelt. Das Schieds- und Ehrengericht ist hier zuständig und handlungsfähig. Es sollte<br />
das SuEG prüfen, wer ggf. verfassungsfeindlich ist und wer gegen die Satzungsregeln<br />
und Mitgliedspflichten verstößt.<br />
Beim Satz 1. sollte „parteipolitische Neutralität" durch „überparteiliche Neutralität"<br />
ersetzt werden.<br />
Im Übrigen plädiert er ohnehin, eine solche Aussage in die Leitsätze zu verschieben,<br />
erhebt aber seine geänderte Formulierung sowie die Streichung des zweiten Satzes<br />
zum Änderungsantrag.<br />
Alf Andrews (LV Wü.) spricht sich auch für die Streichung von Satz 2 aus. Im Satz ist<br />
ein Auftrag formuliert, wir übertragen die Verpflichtung auf unsere Gliederungen wirksam<br />
zu prüfen, ob jemand rassistisch ausgerichtet ist. Das Instrumentarium, was wir<br />
bislang haben, sollte ausreichen.<br />
Das Wort Überparteilichkeit wäre o.k., eine entsprechende Forderung wäre aber vielleicht<br />
besser in der Präambel aufgehoben.<br />
Holger Hövelmann (LV S-A) ist ausdrücklich für den ursprünglichen Antrag. Mittlerweile<br />
ist die <strong>DLRG</strong> in einer Situation mit Handlungsdruck, weil viele Strukturen rundherum,<br />
z.B. in der Landessportverbänden, entsprechende Klarstellungen in deren Satzungen<br />
vorgenommen wurden. Auch die <strong>DLRG</strong> sollte über ein Instrument verfügen, um<br />
sich von solchen Personen trennen zu können, wenn sie als solche offensichtlich in<br />
Erscheinung treten.<br />
Dr. Detlev Mohr: Die vorgeschlagene Änderung zum 1. Satz („überparteiliche Neutralität")<br />
könnte von ihm mitgetragen werden. Der Satz 2 sollte jedoch erhalten bleiben.<br />
Ein solcher Satz verhindert durch seine Aussage allein schon das Beitrittsinteresse bei<br />
Personen mit einer solchen Gesinnung.<br />
Wolfgang Wagler (LV Wü): Er möchte nichts zum Inhalt sagen, sondern zur Form. Dort,<br />
wo die vorgeschlagene Passage eingeführt werden soll, ist sie nicht sinnvoll. Hier stehen<br />
die aber hier um eine politische Absichtserklärung. Diese wäre besser in der Präambel<br />
aufgehoben und auch in den Leitsätzen vorzufinden.<br />
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.2<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 2 Abs. 5 und 6<br />
Achim Haag: Er sieht die gewählte Platzierung als sinnvoll an, weil diese Aussagen in<br />
Paragraph 2 als Basis allerfolgenden Satzungsregelungen zu verstehen sind.<br />
Norbert Sy (LV Baden) sieht keinen Handlungsbedarf für eine Satzungsänderung. Im<br />
Gegenteil sollten keine schlafenden Hunde geweckt werden, denn wer die Regelung<br />
liest fragt sich, was die <strong>DLRG</strong> für ein Problem habe.<br />
Andreas Bernau spricht sich in seiner Funktion als stellvertretender Justitiar, der nicht<br />
ganz unbeteiligt war an der Entwicklung der Änderungen, für den Antrag aus. Sportverbände<br />
haben sich intensiv mit dem Problem beschäftigt, die <strong>DLRG</strong> steht nicht allein.<br />
Z.B. hat sich Werder Bremen klar für derartige Satzungsänderungen ausgesprochen.<br />
Die <strong>DLRG</strong> muss auch klar aussprechen, dass sie gegen Rassismus ist. Nach Auffassung<br />
des Präsidialrates gehört es bewusst in die Satzung und nicht in die Leitsätze, weil es<br />
für Grundprinzipien des Verbandes steht.<br />
Für Ausschlussverfahren werden Ankerpunkte und Argumentationshilfen gebraucht.<br />
Frank Keminer (LV Westfalen) schließt sich den inhaltlichen Ausführungen von Jürgen<br />
Wagner an und geht dann auf die Positionierung der Regelung ein, da er verfassungsfeindliche<br />
Personen ebenfalls ausschließen können will. Er schlägt vor, den § 4 zu ändern<br />
und einen Abs.3 einzufügen.<br />
Das Tagungspräsidium weist darauf hin, dass der konkrete Änderungsantrag dann bitte<br />
schriftlich eingereicht wird.<br />
Jürgen Wagner teilt auf Nachfrage des Tagungspräsidiums mit, dass, wenn dies als<br />
ein weitergehender Antrag gewertet würde, er seinen vorherigen zurückzieht.<br />
Frank Keminer (LV Westfalen) reicht den Antrag schriftlich ein und er wird als weitergehender<br />
Antrag eingestuft, so dass die Rücknahme wirksam wird.<br />
Achim Haag will die Zuordnung zu § 2 belassen, da dieser, wie schon erwähnt, als<br />
Klammer über alles wirkt. Es gibt aber keine Probleme, den Terminus in „überparteiliche<br />
Neutralität" zu verändern. Insofern übernimmt er für den Antragsteller diese Formulierung.<br />
Das Tagungspräsidium liest den Änderungsantrag von Frank Keminer vor: Es wird ein<br />
neuer § 4 Absatz III eingefügt: „Das Mitglied erkennt durch seinen Eintritt den Umstand<br />
an, dass die <strong>DLRG</strong> grundsätzlich ein Verein ist, der auf Basis der freiheitlich demokratischen<br />
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes handelt, und richtet sein Handeln<br />
daran aus".
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.2<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 2 Abs. 5 und 6<br />
Das Tagungspräsidium macht klar, dass es bei einer folgenden Abstimmung um einerseits<br />
die Fassung des Präsidiums in der vorliegenden Form, allerdings mit übernommener<br />
Terminologie „überparteilich" und über den Änderungsantrag von Frank Keminer<br />
geht.<br />
Dr. Steffen Warmbold (LV Nds.) hat als Nichtjurist die „naive" Vorstellung, dass für alle<br />
grundsätzlich das Grundgesetz Gültigkeit besitzt.<br />
Insofern teilt er das von Achim Haag vorgetragene Wertekonzept und den Lösungsansatz,<br />
das konkretisiert, was übergeordnet geregelt ist. Den Vorschlag einer sprachlichen<br />
Anpassung zu „Überparteilichkeit" unterstützt er.<br />
Ute Vogt stellt schlicht fest, wer einen Verein begründet, muss sich auf dem Boden des<br />
Grundgesetzes bewegen, sonst wird er verboten. Auch sie bittet, den Präsidiums-<br />
Antrag anzunehmen. Es ist wichtig, dass eine Regelung auch für Nichtjuristen klar und<br />
verständlich ist. Um nicht missbraucht zu werden, muss die Zurückweisung von diesen<br />
Personen einmal klar und deutlich und für jeden verständlich am Anfang der Satzung<br />
formuliert werden.<br />
Das Tagungspräsidium fasst noch einmal zusammen:<br />
Entweder Antrag vom Präsidium mit gesamten Passus, einschl. Satz 2, und unter<br />
Veränderung des Wortes „Überparteilichkeit"<br />
oder den Änderungsantrag Frank Keminer<br />
Achim Haag hält das Schlusswort für den Antragsteller, dass gegen die Übernahme<br />
des Wortes Überparteilichkeit nichts zu sagen ist aber der Satz vollständig und richtig<br />
formuliert werden muss.<br />
Das Tagungspräsidium verliest noch mal den Antrag: „Die <strong>DLRG</strong> vertritt die Grundsätze<br />
religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit.<br />
Satz 2 bleibt bestehen wie in der Vorlage.<br />
Die Tagungsleitung entscheidet, dass der Antrag Frank Keminer der weitergehende ist,<br />
daher wird er zunächst zur Abstimmung gestellt.<br />
Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag Frank Keminer zur Abstimmung und stellt<br />
fest, dass keine 2/3 Mehrheit vorliegt.<br />
<strong>DLRG</strong>'<br />
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.2<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 2 Abs. 5 und 6<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag des Präsidiums zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt bei fünf Nein-Stimmen und vier Enthaltungen mit qualifizierter<br />
Mehrheit den Antrag.<br />
Abstimmung:<br />
2/3 Mehrheit 5 4<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.3<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 4<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 4 wird in 2 Absätze unterteilt und wie folgt formuliert:<br />
(1) Mitglieder der <strong>DLRG</strong> können natürliche und juristische Personen des Privatrechts<br />
und des öffentlichen Rechts werden. 2 Über die Aufnahme von Mitgliedern<br />
entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung. 3 Mit der Mitgliedschaft in der<br />
örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den<br />
übergeordneten Gliederungen.<br />
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen<br />
der <strong>DLRG</strong> an und Übernimmtalle sich daraus ergebenden Rechte und<br />
Pflichten.<br />
Begründung:<br />
Durch diese neue Struktur und die Hervorhebung des Absatzes 2 wird die besondere<br />
Bedeutung des geregelten Inhaltes klarer.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Wortbeiträge ergeben sich nicht.<br />
Dem Beschlussentwurf wird einstimmig zugestimmt.<br />
Abstimmung:<br />
einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.4<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 5 Absatz 3<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:<br />
(3) 1 Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig,<br />
dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen<br />
des Schieds- und Ehrengerichts nicht vorliegen. 2 Daher können die Vertreter der<br />
Landesverbände ihr Stimmrecht in Bundestagung und Präsidialrat nur ausüben,<br />
wenn der jeweilige Landesverband die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.<br />
Begründung:<br />
Aufnahme, da eine Beschneidung der Mitgliedsrechte erst dann zu rechtfertigen ist,<br />
wenn das SuEG in einem entsprechenden Verfahren zu einer dies begründenden Entscheidung<br />
gelangt ist.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Die Delegierten sehen keinen Diskussionsbedarf und folgen nach Abfrage des Tagungspräsidiums<br />
dem Beschlussentwurf und beschließen diesen einstimmig.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.5<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 7 Absatz 1<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der <strong>DLRG</strong> endet durch Tod,<br />
Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen<br />
Gliederung.<br />
Begründung:<br />
Hierdurch wird klargestellt, dass der Ausschluss einer örtlichen Gliederung möglich ist.<br />
Gleichzeitig resultiert für die Mitglieder einer ausgeschlossenen Gliederung der Verlust<br />
der Mitgliedschaft insgesamt. Eine automatische Zuordnung zu übergeordneten<br />
und/oder anderen Ortsgruppen lässt sich strukturell nicht abbilden und ist für den Einzelnen<br />
nur schwer verbindlich vorzugeben.<br />
Die Frage einer Vermögensübertragung bei Ausschluss der Gliederung ist nicht regelbar.<br />
Da die Gliederung sich nicht als e.V. auflöst, sondern weiter besteht, sind die Satzungsregelungen<br />
der Gliederungen für den Fall der Auflösung nicht anwendbar. Der<br />
<strong>DLRG</strong> entsteht hier kein Schaden, da das Vermögen auch vor Ausschluss nicht dem<br />
Bundesverband, sondern dem örtlichen e.V. gehört.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag berichtet, dass es hier um zwei Dinge geht. Der persönliche Ausschluss ist<br />
keine Frage, aber auch für den Ausschluss einer örtlichen Gliederung muss klargestellt<br />
werden, dass das möglich ist.<br />
Seite 1
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.5<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 7 Absatz 1<br />
Dr. Martin Braun (LV Wü): Es gibt keinen Zweifel, dass es möglich sein muss, Gliederungen<br />
ausschließen zu können. Allerdings wäre zu regeln, dass damit ncht gleichzeitig<br />
die in der Gliederung angebundenen individuellen Mitglieder mit ausgeschlossen<br />
werden. Hier wünscht er sich eine andere Formulierung.<br />
Andreas Bernau sieht keine Alternativlösung und Bedarf für diese Formulierung, weil<br />
sie rein technisch nicht anders geht.<br />
Die <strong>DLRG</strong> hat ein Problem mit dem Ausschluss von Gliederungsebenen, sie hat auch<br />
schon ein Urteil kassiert. Wenn geregelt wird, dass wir uns von e.V.'s trennen, ist dies<br />
klar und relativ unkritisch. Allerdings verbleibt das Problem, die örtliche Gliederung<br />
wird ausgeschlossen und die gegen den Verband agierenden Personen würden im Bezirk,<br />
LV, BV Mitglied bleiben. Bliebe es bei der gegebenen Struktur, ist die mitgliederführende<br />
Stelle in der Situation auch automatisch der Bezirk. Im Sinne eines sauberen<br />
Schnitts muss auch eine Trennung von den Mitgliedern, die der OG angehören, vollzogen<br />
werden.<br />
Jürgen Wagner findet die gewählte Regelung gut, würde das Wort „örtlich" streichen.<br />
Wo es LV, Bezirk und OG gibt, kann nicht örtlich stehen, ggf. muss auch der Bezirk<br />
ausgeschlossen werden können. Es muss wegen der öffentlichen Wirkung insgesamt<br />
gut durchdacht und vorbereitet sein.<br />
Achim Haag hängt nicht an dem Wort „örtlich", der Antrag kann entsprechend modifiziert<br />
werden. Ein Verfahren um einen Ausschluss wirbelt immer Staub auf, aber den<br />
Sandsturm, den wir wahrscheinlich um die inhaltliche Auseinandersetzung im auslösenden<br />
Vorlauf erleben, steht dazu in keinem Verhältnis.<br />
Das Tagungspräsidium weist auf die damit vorliegende Veränderung des Antrags hin,<br />
das Wort „örtlich" wird mit Einverständnis des Antragstellers gestrichen.<br />
Stefan Albrecht (LV Nordrhein) hat eine Verständnisfrage nach den praktischen Folgen,<br />
beim Ausschluss eines Bezirks, an dem mehrere OGs und viele Mitglieder hängen.<br />
Was passiert mit den OGs und zugeordneten Mitgliedern, hängen die im luftleeren<br />
Raum?<br />
<strong>DLRG</strong>
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.5<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 7 Absatz 1<br />
Dr. Reiner Lemke sieht eine klare Regelung im § 4, Satz 4.<br />
Wenn es die örtliche Gliederung nicht mehr gibt, gibt es auch keine Mitglieder. Sein<br />
Vorschlag wäre, den Antrag zu lassen wie er ursprünglich war mit dem Wort „örtlich",<br />
dadurch gibt es eine klare Zuordnung der Regelung.<br />
Er hat noch einen weiteren Einwand zur Aussage von Jürgen Wagner. Ein Bezirk ist<br />
über diese Regelung nicht auszuschließen. Dieser Paragraph befasst sich mit dem Ende<br />
der Mitgliedschaft. Ein Bezirk ist nicht Mitglied.<br />
Achim Haag bestätigt die Auffassung von Dr. Reiner Lemke und nimmt sein Einverständnis<br />
zur Streichung des Terminus „örtlich" wieder zurück, bleibt somit beim ursprünglichen<br />
Antragstext.<br />
Das Tagungspräsidium stellt fest, dass der Antragssteiler das Wort „örtlich" nach erster<br />
Streichung doch beibehält.<br />
Das Tagungspräsidium fragt Jürgen Wagner, ob er seine Ausführung als Antrag aufrecht<br />
erhalten möchte. Dies ist nicht der Fall.<br />
Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt den ursprünglichen Beschlussentwurf mit überwältigender<br />
Mehrheit, bei 2 Enthaltungen.<br />
Abstimmung:<br />
Mehrheit Keine 2<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.6<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 7 Absatz 4<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
Begründung:<br />
(4) 1 Den persönlichen Ausschluss aus der <strong>DLRG</strong> regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d.<br />
2<br />
Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Abs. 5 der Satzung.<br />
Durch die in § 7 Abs. 1 aufgenommene Ausschlussmöglichkeit einer Gliederung wird<br />
dieser Hinweis nötig.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
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Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Wortmeldungen zum Antrag ergeben sich nicht.<br />
Der Beschlussentwurf wird einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.7<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 1<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
(1) 1 Die <strong>DLRG</strong> ist ein Gesamtverein, cfersich in die <strong>DLRG</strong> als Bundesverband<br />
und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen<br />
unterteilt. Die Grenzen der Landesverbände sollen mit denen der Bun<br />
2<br />
desländer übereinstimmen. 3 Über Änderungen von Landesverbandsgrenzen<br />
entscheidet der Präsidial rat nach Anhörung der beteiligten Landesverbände,<br />
über Ausnahmen und Grenzänderungen innerhalb der Landesverbände das im<br />
Landesverband zuständige Organ. 4 'Gleiches gilt für die Neugründung, Spaltung<br />
oder Fusion von Untergliederungen.<br />
Begründung:<br />
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, um die Amtsgerichte auf die Besonderheiten<br />
der Rechtsanwendung hinzuweisen<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag macht deutlich, dass Vereinsgerichte immer eine delikate Angelegenheit<br />
sind. Deshalb muss hier klargestellt werden, dass sich der Gesamtverband in weitere<br />
Gliederungen unterteilt.<br />
Jürgen Wagner äußert, dass er sich wahrscheinlich unbeliebt macht, aber seines Erachtens<br />
gehört in die Satzung nichts Überflüssiges hinein. Eine juristische Definition ist<br />
in einer Satzung überflüssig.<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.7<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 1<br />
Andreas Bernau meint dazu, dass er in der Sache grundsätzlich Recht hat, diese Korrektur<br />
aber nicht überflüssig ist, denn die <strong>DLRG</strong> hat diesbezüglich Urteile kassiert.<br />
Es dient eigentlich nur dazu, in juristischen Auseinandersetzungen mit der großen Lupe<br />
auf den Sachverhalt zu stoßen. Für den Gesamtverein ist die Klarstellung wichtig<br />
und bläht die Satzung auch nicht auf, kann aber helfen.<br />
Das Tagungspräsidium stellt fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt und<br />
stellt den Tagesordnungspunkt zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt bei 3 Gegenstimmen diesen Antrag.<br />
Abstimmung:<br />
Mehrheit 3 keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.8<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 2<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
(2) ^Die Landesverbände können Untergliederungen bilden. 2 Sämtliche Untergliederungen<br />
können sich jeweils mit vorheriger Einwilligung des Landesverbandes<br />
spalten oder zusammenschließen sowie als eingetragene Vereine (e. V.)<br />
in das Vereinsregister eintragen lassen.<br />
Begründung:<br />
Konkretisierung der Sachverhalte und Klarstellung, dass es sich bei der bisherigen Zustimmung<br />
nicht um eine nachträgliche Genehmigung sondern vorherige Einwilligung<br />
handelt. In Verbindung mit § 9 Abs. 1 dürfte dann formal keine Gliederung mehr eingetragen<br />
werden, wenn die entsprechende Zustimmung nicht vorliegt.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag macht deutlich, dass es wichtig ist zu konkretisieren und klarzustellen, es<br />
handelt sich um keine nachträgliche Genehmigung sondern eine vorherige Zustimmung.<br />
Es ist ein Vorgang der formal deutlich macht, erst dann ist eine Gliederung der<br />
<strong>DLRG</strong> als solche anerkannt und kann sich eintragen lassen.<br />
Jürgen Wagner möchte die Wörter „sämtliche" und „Landesverband" streichen und<br />
letzteres durch „übergeordnete Gliederungen" ersetzen. Er möchte als Landesverband<br />
Baden nicht die direkte Zuständigkeit über die örtlichen Gliederungen wahrnehmen.<br />
Seite 1 von 2
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.8<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 2<br />
Andreas Bernau sieht die Streichung des Wortes „sämtliche" als unproblematisch an.<br />
Die Akzeptanz des zweiten Streichungswunsches bedeutet eine Strukturänderung. Es<br />
ist und bleibt Aufgabe der Landesverbände die Entstehung und die Streichung oder<br />
den Untergang von Gliederungen zu kontrollieren und zu begleiten. Es bedarf an der<br />
Stelle eines formalen Aktes in der Verantwortung des Landesverbandes.<br />
In der Justitiartagung war dies auch für die Landesverbände nicht kritisch.<br />
Achim Haag äußert, dass der Antrag geändert wird, das Wort „Sämtliche" wird gestrichen<br />
und durch „Die" ersetzt.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt bei einer Enthaltung diesen Antrag.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine 1<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
Seite 2 von 2
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.9<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 3<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:<br />
(3) 1 Alle Satzungen der Landesverbände und deren Untergliederungen müssen<br />
in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der<br />
<strong>DLRG</strong> und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung<br />
der <strong>DLRG</strong> e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen. Der Präsidialrat<br />
erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen<br />
der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung<br />
des Bundesverbandes vor.<br />
Begründung:<br />
Die Aufnahme der Leitlinien erfolgt, um daraus eine satzungsrechtlich verankerte<br />
Pflicht für die Gliederungen zu machen.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Wortmeldungen ergeben sich auf Nachfrage nicht.<br />
Der Beschlussentwurf wird einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.10<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 9 Absatz 4<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 9 Absatz 4 wird wie folgt hinzugefügt:<br />
(4) 1 Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-<br />
Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form <strong>DLRG</strong>. 2 Das Führen und die Nutzung<br />
des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung dieser Satzung sowie<br />
der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. 3 Mit Ausscheiden verliert die betroffene<br />
Gliederung das Recht den in Satz 1 genannten Namen zu führen.<br />
Begründung:<br />
Hierbei handelt es sich um eine notwendige Regelung, um ausgeschlossenen Gliederungen<br />
die Namensrechte auf Grundlage einer Satzungsregelung aberkennen zu lassen.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag verdeutlicht, dass es hier darum geht, wer Inhaber des Namensrechtes ist.<br />
Alle Gliederungen, die sich satzungsgemäß verhalten, sind unproblematisch. Für den<br />
Streitfall bei Ausschluss oder Untergang einer Gliederung, erlischt das Recht automatisch.<br />
Z.B. radikale Gruppen, die ausgeschlossen werden, weil sie identifiziert sind, dürfen<br />
dann auch nicht mehr den Namen „<strong>DLRG</strong>" führen. Im Satz 3 wird nach dem Wort<br />
„Recht" ein Komma eingefügt.<br />
Es ergeben sich keine weiteren Wortmeldungen, das Tagungspräsidium stellt den Tagesordnungspunkt<br />
zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung stimmt einstimmig zu.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine f<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN | DLHGW
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
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TOP 5.11<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 1<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
(1) 1 Die Landesverbände und weiteren Untergliederungen sind an diese Satzung<br />
gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen.<br />
2<br />
Sie sind ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und<br />
Beschlüsse umzusetzen.<br />
Begründung:<br />
Hierbei handelt es sich um Klarstellung auch auf Bundesebene, so dass bei fehlender<br />
Konkretisierung in der Satzung einer übergeordneten Gliederung (Land oder Bezirke)<br />
die Inhalte der Bundessatzung Anwendung finden.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag erläutert, dass ganz klar geregelt sein muss, dass die Landesverbände<br />
und weitere Gliederungen gebunden sind an diese Satzung, die Pflichten und Rechte<br />
wahrnehmen und umsetzen. Es ist ein Klarstellungsabsatz.<br />
Reinhard Meffert (LV Nds.) äußert, dass wenn schon alles „schön" gemacht wird, sollte<br />
das Wort „weiteren" gestrichen werden. Durch den Bezug werden Landesverbände<br />
zu Untergliederungen, was sie nach seiner Auffassung sind im Sinne der Satzung nicht<br />
sind.<br />
Achim Haag schlägt die Alternativformulierung vor: „Die Landesverbände und deren<br />
Untergliederungen..."<br />
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.11<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 1<br />
Es ergeben sich keine weiteren Wortmeldungen.<br />
Das Tagespräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung stimmt dem veränderten Antrag einstimmig zu.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine Keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
Seite 2 von 2
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TOP 5.12<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 2<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
(2) Natzungen der Landesverbände einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen<br />
vor Eintragung der Zustimmung des Präsidiums. 2 Satzungen der Untergliederungen<br />
einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung<br />
des Landesverbandes. Sofern die Untergliederung eingetragener Verein<br />
3<br />
ist, ist die Zustimmung vor einer Eintragung einzuholen. "Der Landesverband<br />
kann die Prüfung für die unterste Gliederungsebene auf die Bezirksebene delegieren.<br />
Begründung:<br />
Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung und Klarstellung, so dass Maßnahmen<br />
übergeordneter Gliederungen bei Nichteinhaltung sich auf diese Satzungsregelung<br />
berufen können.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
/^y^^Z^<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Auf Nachfrage des Tagungspräsidiums ergibt sich kein Erläuterungs- oder Diskussionsbedarf.<br />
Der Beschlussentwurf wird einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.13<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 4<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
(4) ^Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig<br />
zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unter<br />
2<br />
lagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen<br />
gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder<br />
Richtlinien und Ordnungen der <strong>DLRG</strong> verstoßen wird, Hilfestellung geben<br />
und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. ^Werden Weisungen nicht<br />
beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten<br />
des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.<br />
Begründung:<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Erläuterungen oder Wortmeldungen ergeben sich nicht.<br />
Der Beschlussentwurf wird bei 2 Enthaltungen einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine 2<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.14<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 5<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt hinzugefügt:<br />
(5) 1 Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete<br />
Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen<br />
können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung<br />
angehört, als <strong>Teil</strong>einheit der <strong>DLRG</strong> aufgelöst und die Untergliederung<br />
damit aus der <strong>DLRG</strong> ausgeschlossen werden. 2 Die Entscheidung obliegt<br />
dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben. 3 Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Abs. 2, der Antrag ist durch<br />
den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme<br />
zuzuleiten. 4 Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates<br />
schriftlich abzugeben.<br />
Begründung:<br />
Regelung des Verfahrens der in § 7 geschaffenen Möglichkeit des Ausschlusses einer<br />
Gliederung. Da gravierender Schritt, Übertragung der Entscheidung auf Präsidialrat.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag erläutert, dass hier der Ausschluss geregelt wird und wer ausschließen<br />
darf. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, die Gliederung gibt zuvor eine Stellungnahme,<br />
die bis zum Beginn des Beschluss fassenden Präsidialrates schriftlich abzugeben<br />
ist.<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.14<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 5<br />
Dr. Reiner Lemke ist inhaltlich für eine Einführung dieser zusätzlichen Möglichkeit, aber<br />
würde die Worte „Ausschluss" und „Auflösung" vermeiden.<br />
Vorab beschreibt die Satzung die Struktur. Wie will vor diesem Hintergrund der Präsidialrat<br />
eine <strong>DLRG</strong>-OG wirksam auflösen, ohne dass in der Satzung dieser OG die Auflösung<br />
vorgesehen ist. Eine Änderung in den Satzungen der Untergliederungen bedarf<br />
nicht nur der aktiven Bereitschaft, sondern dann auch einer qualifizierten Mehrheit.<br />
Ausschließen kann man aus einem Verein nur Jemanden, der Mitglied ist. Die Untergliederung<br />
ist nicht Mitglied der <strong>DLRG</strong> e.V., formal kann sie der Präsidialrat deshalb<br />
nicht ausschließen. Was erreichbar ist, dass der Gliederung das Recht abgesprochen<br />
wird, den Namen „<strong>DLRG</strong>" zu führen.<br />
Er befürchtet also, dass mit Ausschluss und Auflösung vor Gericht nichts zu erreichen<br />
ist, inhaltlich ist stimmt er der Zeilsetzung voll zu.<br />
Andreas Bernau wirft ein, dass juristische Fachdiskussionen um diesen schwierigen<br />
Punkt wenig Sinn machen. Er gibt Reiner Lemke grundsätzlich Recht und auch er kann<br />
für eine Wirksamkeit der Regelung die Hand nicht ins Feuer legen. Andererseits hat die<br />
<strong>DLRG</strong> Gerichtsurteile kassiert, die sagen, mit den bisherigen Festlegungen geht es<br />
nicht. Das Gericht hat mit Klarheit gesagt, wenn, dann müsst ihr diese Gliederung<br />
auch formal ausschließen und dazu bedarf es einer Handlungsgrundlage.<br />
Thorsten Reus (LV Hessen) sagt als ein in der vergangenen Legislatur betroffener Landesverband<br />
ebenfalls, dass nach seiner Erfahrung eine klare Festlegung nötig ist. Es<br />
wäre fahrlässig, diese Regelung nicht in die Satzung aufzunehmen.<br />
Wolfgang Wagler (LV Wü) ist als juristischer Laie unter Verweis auf § 41 BGB der Meinung,<br />
dass die <strong>DLRG</strong> durchaus in der Lage sein müsste, in ihre Satzung aufzunehmen,<br />
wie eine Gliederung aufzulösen ist.<br />
Reinhard Meffert (LV Nds.) folgt den Einschätzungen von Dr. Reiner Lemke.<br />
Der Aussage von Wolfgang Wagler hält er jedoch entgegen, dass sich die BGB Stelle<br />
auf die Satzung des Vereins an sich bezieht, und wenn der Bundesverband es mit einem<br />
E.V. auf unterer Ebene zu tun hat, dann muss dessen Satzung zulassen, dass von<br />
einer übergeordneten Ebene aufgelöst werden kann.<br />
Die Maßnahme einer Regelung ist wichtig, aber nicht über die Auflösung sondern den<br />
Entzug des Namensrechtes, damit die Untergliederung damit mittelbar als ausgeschlossen<br />
gilt.<br />
Dr. Reiner Lemke ergänzt seine erste Einlassung. Um § 41 BGB anzuwenden, bedarf es<br />
einer Satzung in den Untergliederungen, die eine Auflösung durch Beschluss des Präsidialrates<br />
vorsieht. Das zu versuchen dürfte ca. 20 Jahre dauern, bis wir Untergliederungen<br />
haben mit diesem Passus.<br />
<strong>DLRG</strong> 1<br />
Seite 2 von 3
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.14<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 5<br />
Alf Andrews (LV Wü): Die Regelung Auflösung eines Vereins geht ja nicht um die Auflösung<br />
eines E.V.s nach BGB. Es geht darum, in einem formalen Schritt deutlich zu<br />
machen, dass hier ein <strong>Teil</strong> der <strong>DLRG</strong> aufhört, ein <strong>Teil</strong> der <strong>DLRG</strong> zu sein.<br />
Andreas Bernau gibt Reiner Lemke recht, dass es die schönste Lösung wäre, wenn die<br />
Regelung flächendeckend in den Satzungen gespiegelt wird, aber selbst 30 Jahre wären<br />
eine optimistische Herangehensweise und das löst zudem aber das Problem nicht.<br />
Der Versuch über den Entzug des Namensrechtes wäre weniger erfolgreich. Dann<br />
würde gerichtlich gesagt, die <strong>DLRG</strong> ist schon unwidersprochen lange <strong>DLRG</strong>, der Bundesverband<br />
kann jetzt nicht einfach das Namensrecht entziehen. Das ist also schwierig.<br />
Daher haben wir nur die zwei Möglichkeiten, Beschlussentwurf umsetzen oder 30 Jahre<br />
warten. Learning by doing anhand der konkreten Forderung eines existierenden<br />
Urteils, das sollten wir tun.<br />
LV Nds. beantragt das Ende der Rednerliste.<br />
Jürgen Wagner bittet noch einmal kurz darüber nachzudenken, ob tatsächlich der Präsidialrat<br />
beschließen soll. Es gibt sicherlich auch Eilfälle und der Präsidialrat tagt nur<br />
zweimal im Jahr. Daher sollte das Präsidium für Eilfälle zuständig sein.<br />
Dr. Detlev Mohr zieht seinen Wortbeitrag zurück.<br />
Das Tagungspräsidium fragt nach einer formalen Gegenrede auf den GO-Antrag zur<br />
Schließung der Rednerliste.<br />
Dies ist nicht der Fall und dem GO-Antrag wird einstimmig zugestimmt.<br />
Achim Haag erhält das Schlusswort und macht deutlich, dass es immer Möglichkeiten<br />
einer Eileinberufung des Präsidialrates gibt, das wäre also kein Problem.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung stimmt dem Antrag einstimmig zu.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
Seite 3 von 3
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.15<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 10 Absatz 6<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 10 Absatz 6 wird wie folgt hinzugefügt:<br />
Begründung:<br />
Klarstellung des Rechtsweges<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
(6) 1 Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schieds- und<br />
Ehrengerichtes möglich. 2 Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.<br />
\jv-<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag informiert darüber, dass es hierbei um die Klarstellung des Rechtsweges<br />
geht, kürzer kann man es nicht formulieren.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung stimmt diesem Antrag einstimmig zu.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig<br />
JA<br />
Keine<br />
NEIN<br />
Keine<br />
ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.16<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 30 Absatz 2<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
(2) Die Ämter zu Abs. 1 Buchstabe c) bis h) haben bis zu drei Stellvertreter, zu<br />
Buchstabe i) bis zu vier Stellvertreter.<br />
Begründung:<br />
Schaffung der Möglichkeit mehrere Stellvertreter zu wählen um das breite Aufgabenspektrum<br />
der Ressorts besser abdecken zu können.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Achim Haag bittet hier um Zustimmung, dass die Ressorts bis zu 3 Stellvertreter haben<br />
können.<br />
Die Erweiterung ist wichtig bei der Vielfalt der Zuständigkeiten und dem Umfang der<br />
anfallenden Aufgaben. Die Inanspruchnahme vermehrt sich, es werden mehrere Schultern<br />
gebraucht. Die Frage nach den Kosten relativiert sich, weil diese Stellvertreter bei<br />
Sitzungen ja nicht immer dabei sind.<br />
Dr. Steffen Warmbold (LV Nds.) fragt, ob der Schatzmeister diese Vergrößerung des<br />
Präsidiums im Haushaltsplan berücksichtigt hat.<br />
Joachim Kellermeier antwortet, natürlich noch nicht, denn dies gehört zu den anschließenden<br />
Veränderungen nach der Wahl des neuen Präsidiums.<br />
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Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.16<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 30 Absatz 2<br />
Carsten Brust (LV Hessen) fragt, ob Stellenwert und Rolle des Ehrenamtes so noch aufrecht<br />
zu erhalten sind. Es wäre an der Zeit gewesen zu prüfen, ob der vormalige Strukturprozess<br />
unter heutigen Gegebenheiten noch Gültigkeit hat. Wir stellen die Frage, ist<br />
das, was wir machen, an einigen Stellen noch so zu leisten.<br />
Mittlerweile kommen z.B. 50 % der Einnahmen aus Spenden, dies ist ein hoher Anteil.<br />
Die Sicherung dieser Finanzmittel bedarf im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eine kontinuierliche<br />
Betreuung und Anwesenheit und überfordert das Ehrenamt.<br />
Pascal Thom (LV Nordrhein) hält die derzeitigen Überlegungen nicht für falsch, möchte<br />
aber den gerade eingebrachten Einwand aufgreifen und dem Präsidial rat mitgeben,<br />
über den Start eines Organisationsentwicklungsprozesses zu diskutieren.<br />
Dr. Steffen Warmbold (LV Nds.) berichtet von guter Erfahrung im LV mit einem weiteren<br />
Stellvertreter sowie mit dem Konzept eines Vizepräsidenten mehr, für die Arbeitsteilung<br />
aber auch in der Außenvertretung. Wenn die Gremien breiter aufgestellt sind,<br />
gibt es mehr Know How.<br />
Carina Koch (LV Nordrhein) fordert ebenfalls Zustimmung für diesen Antrag ein, denn<br />
ohne eine solche Satzungsregelung hätte sie als Frau nicht kandidieren können.<br />
Helmut Stöhr bittet zudem zu bedenken, dass die „bisherigen" Ehrenamtler, wie z.B.<br />
Ortwin Kreft und er selbst ehrenamtliche Vollprofis waren. Die Leute, die zum <strong>Teil</strong> jetzt<br />
gehen, waren quasi 24 Stunden ansprechbar. Die Nachfolger sind aber zum großen<br />
<strong>Teil</strong> im Beruf, das muss berücksichtigt werden.<br />
Mathias Fahrig (LV Hessen) knüpft an die Aussagen von Carsten Brust und Pascal<br />
Thom an. Es gilt zu klären, wie sieht der Verband in Zukunft aus, wie wird das ehrenamtliche<br />
Potential aufzufangen sein. Dies wertet er als klaren Auftrag der mit der Zustimmung<br />
zu diesem Antrag verbunden ist.<br />
Andreas Bernau verwirrt die letzte Aussage von Mathias Fahrig etwas. Die Ausführungen,<br />
auf die er Bezug nahm, waren eine Anregung, einen formalen Antrag hat er nicht<br />
wahrgenommen. Dies würde auch nicht passen, denn Satzungsänderungen sind vom<br />
Anspruch her sehr förmlich, und diese mit dem Antrag auf z.B. Einsetzung einer Kommission<br />
zu verbinden, wäre nicht sinnvoll.<br />
Mathias Fahrig (LV Hessen) ergänzt, dass vielleicht im Sinne der Nachhaltigkeit der<br />
Ergebnisse der Workshops der Aspekt der Zukunftsfähigkeit im Verband gleich mitgenommen<br />
werden kann. Er möchte dies ausdrücklich lediglich als Anmerkung verstanden<br />
wissen.<br />
<strong>DLRG</strong><br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.16<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 30 Absatz 2<br />
Das Tagungspräsidium stellt damit den Antrag zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt diesen Antrag bei 5 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen.<br />
Abstimmung:<br />
mehrheitlich 5 3<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.17<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums § 30 Absatz 3<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
(3) 1 Die Mitglieder des Präsidiums - ausgenommen Ehrenpräsident und Generalsekretär<br />
- haben eine Stimme. 2 lm Verhinderungsfalle nimmt für die Ämter Abs. 1 Buchstabe c)<br />
bis \) der von dem zu vertretenden Präsidiumsmitglied in Textform bestimmte Stellvertreter<br />
Sitz und Stimmrecht wahr.<br />
Begründung:<br />
Durch die Neufassung des § 30 Absatz 2 ist es nötig klar festzulegen, wie ein Stellvertreter<br />
im Verhinderungsfalle benannt wird. Durch die Aufnahme der Textform kann<br />
dies auch per Email erfolgen.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Der Beschlussentwurf wird ohne weitere Diskussion einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine Keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
, <strong>DLRG</strong>'
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.18<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zu § 38 Absatz 1 a) und b)<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 38 Absatz 1 a) und b)wird wie folgt gekürzt:<br />
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der <strong>DLRG</strong>, ihrer Gliederungen,<br />
ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf<br />
deren Tätigkeit in der <strong>DLRG</strong> beziehen.<br />
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der <strong>DLRG</strong> oder ihren<br />
Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen<br />
oder das Ansehen der <strong>DLRG</strong> zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen<br />
dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.<br />
Begründung:<br />
Da das SuEG ein Schiedsgericht nach §§ 1025 ff. ZPO ist, wird die bisherige Ergänzung<br />
„und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor<br />
Ausspruch als bindend anerkennt," ist überflüssig. Die Möglichkeit eines Aufhebungsantrages<br />
nach § 1059 ZPO steht nach § 42 Satzung offen. Orientiert sich am BGH-<br />
Beschluss vom 27. 5. 2004 - III ZB 53/03.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Ein Bedarf für Erläuterungen oder Aussprache ergibt sich nicht.<br />
Der Beschlussentwurf wird einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
<strong>DLRG</strong>
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.19<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zu § 38 Absatz 1 c<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 38 Absatz 1 wird um den Buchstaben c) ergänzt::<br />
c) Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze<br />
Begründung:<br />
Notwendige Ergänzung wegen des hinzugekommenen § 2 Absatz 5.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Auf Nachfrage des Tagungspräsidiums ergibt sich keine Wortmeldung.<br />
Der Beschlussentwurf wird einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
(Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.20<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zu § 38 Absatz 6)<br />
Beschlussentwurf:<br />
§ 38 wird um einen Absatz 6 ergänzt:<br />
(6) 1 Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied<br />
einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im<br />
Rahmen seiner Wahlfunktion<br />
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien<br />
durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder<br />
- sonstige wichtigen Interessen der <strong>DLRG</strong> gefährdet sind oder<br />
- das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die <strong>DLRG</strong> ein entsprechendes Verhalten<br />
bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.<br />
1<br />
Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.<br />
3<br />
Entsprechendes gilt für die Schieds- und Ehrengerichte der Landesverbände auf Antrag<br />
des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.<br />
Begründung:<br />
Die Suspendierung wurde bisher nicht geregelt. Da es sich um Einzelpersonen handelt,<br />
ist eine Entscheidung des SuEG nötig. Dies gilt aber nur für die gewählten Funktionsträger<br />
im e.V. Bei eingesetzten Personen, die über die Auftragserteilung der übergeordneten<br />
Gliederung agieren, kann der Auftrag nach § 671 BGB widerrufen werden.<br />
Bad Nenndorf, 22.06.2013<br />
Dr. K. Wilkens<br />
Präsident<br />
Achim Haag<br />
Justitiar<br />
Berichterstatter:<br />
Justitiar<br />
Beschluss:<br />
Der Beschlussentwurf wird ohne weitere Aussprache einstimmig beschlossen.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN /"<br />
<strong>DLRG</strong>
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.21<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zu § 52 Absatz 2)<br />
Beschlussentwurf:<br />
Bundestagung bestätigt folgende Satzungsänderung zu § 52 Absatz 2 Satz 1 des Präsidiums<br />
(Sitzung vom 6./7.9.2013):<br />
(2) 1 Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>DLRG</strong> oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten<br />
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die <strong>DLRG</strong>-Stiftung für Wassersicherheit<br />
Bad Nenndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen<br />
Zwecke zu verwenden hat.<br />
Begründung:<br />
Dieser Antrag wurde vom Präsidium gemäß § 51 Absatz 3 auf Veranlassung des Finanzamtes<br />
Stadthagen am 6./7.9.2013 beschlossen. Im Falle einer Auflösung der <strong>DLRG</strong><br />
soll so sichergestellt werden, dass das Vermögen entsprechend verwendet wird.<br />
Bad Nenndorf, 20.08.2013<br />
Joachim Kellermeier<br />
Schatzmeister<br />
f<br />
Berichterstatter:<br />
Schatzmeister<br />
Beschluss:<br />
Das Tagungspräsidium muss darauf hinweisen, dass der Beschlussentwurf umformuliert<br />
werden muss, denn die Bundestagung kann ihn gemäß Begründung nur noch zur<br />
Kenntnis nehmen.<br />
Achim Haag bittet um Kenntnisnahme.<br />
Das Tagungspräsidium stellt den Tagesordnungspunkt zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt einstimmig die Kenntnisnahme.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN<br />
DLBG 1<br />
Seite 1 von 2
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 5.21<br />
Betrifft: Satzungsänderungen<br />
Antrag des Präsidiums zu § 52 Absatz 2)<br />
A. Haag bedankt sich beim Plenum.<br />
Das Tagungspräsidium stellt die neue Satzung der <strong>DLRG</strong> zur Abstimmung.<br />
Die Bundestagung beschließt einstimmig die gemäß vorhergegangenen Einzelbeschlüssen<br />
geänderte Fassung der Satzung der <strong>DLRG</strong> e.V. als Neufassung.<br />
Abstimmung:<br />
Einstimmig Keine keine<br />
JA NEIN ENTHALTUNGEN
Satzung<br />
^er<br />
0eut5cbenLebe^^^et^u^^5^e^e^5Ch^fte.V.<br />
Präambel<br />
Die <strong>DLRG</strong> bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende<br />
Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.<br />
l^ihrfinden alle Mitgliederund Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende<br />
GesellschaftzurVerhinderungvonErtrinkungsfällenvor.<br />
^lle Gliederungen, die den Namen der <strong>DLRG</strong> führen, erkennen den bindenden Charakter dieser<br />
Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln^^e^r^^^^^^<br />
^^B^^^^r^^auszurichten.<br />
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die<br />
Obereinstimmung von Wort undTat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie<br />
begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der <strong>DLRG</strong>.<br />
L^r^e,8^u^^esc^ft^hr<br />
^1^^r^e,8^u^^e^cn^ft^hr<br />
^^Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.(<strong>DLRG</strong>) ist die einzige Fortsetzung der am<br />
^^Oktobert^13gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.^Sie führt die<br />
Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.(<strong>DLRG</strong>)<br />
^^Die<strong>DLRG</strong>istimVereinsreglstereingetragen.^lhrSitz ist Berlin.<br />
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
^ .^weck<br />
^z^weck<br />
^^Die vordringliche Aufgabe der <strong>DLRG</strong> ist die Schaffung und Förderung allerEinrichtungen<br />
und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.<br />
(^u den Kernaufgaben nach Absatzlgehören insbesondere:<br />
^frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wassersowie über<br />
sicherheitsbewusstes Verhalten,<br />
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,<br />
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,<br />
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,<br />
^Organisation und Durchführung einesflächendeckenden Wasserrettungsdienstes im<br />
nahmen und als<strong>Teil</strong>derallgemeinenGefahrenabwehrvon Bund, Ländern und<br />
Gemeinden.<br />
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der <strong>DLRG</strong> ist dieJugendarbeit und die<br />
Nachwuchsförderung.<br />
^
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die<br />
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,<br />
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem<br />
Wasser,<br />
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,<br />
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen<br />
Führung, Organisation und Verwaltung,<br />
e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die<br />
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,<br />
f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,<br />
g) Zusammenarbeit mit Bundesbehörden und -Organisationen.<br />
S) 1 Die <strong>DLRG</strong> vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der<br />
Überparteilichkeit. 2 Die <strong>DLRG</strong> tritt rassistischen, verfassungs- und fremden feindlichen<br />
Bestrebungen entschieden entgegen.<br />
(6) Die <strong>DLRG</strong> gibt ein Verbandsorgan heraus.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung<br />
(1) 'Die <strong>DLRG</strong> ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich<br />
ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />
Abgabenordnung. 3 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
(2) 1 Mittel der <strong>DLRG</strong> dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder<br />
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der <strong>DLRG</strong>. 3 Diese darf niemandem<br />
Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen gewähren.<br />
III. Mitgliedschaft<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
/^Mitglieder der <strong>DLRG</strong> können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des<br />
öffentlichen Rechts werden. 2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige<br />
örtliche Gliederung. "Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied<br />
zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.<br />
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der <strong>DLRG</strong><br />
an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.<br />
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte<br />
(1) 1 Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in<br />
der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung<br />
vertreten. 2 Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss<br />
eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für<br />
welche Amtsdauer sie bestellt werden.<br />
2
Ut^58^^t^t0.^t3<br />
"Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder,für die im Vorjahr<br />
Beitragsanteile abgerechnet wurden<br />
(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende<br />
ordentlicheTagung, soweit nicht im Landesverband vorher neue Delegierte gewählt werden.<br />
(3) 'Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen<br />
Beiträge bezahlt sind ^ ^ e ^ ^ e ^ ^ e ^ e ^ ^ ^ B ^ ^ e ^ ^ ^ ^<br />
^e^^^^B^^^^^.^Daher können die Vertreter der Landesverbände ihr<br />
Stimmrecht in Bundestagung und Präsidialrat nur ausüben, wenn der jeweilige<br />
Landesverband die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.<br />
^8timmrecht<br />
'Oas Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung deslß. Lebensjahres ausgeübt<br />
werden. 2 0as passive Wahlrecht gilt mit Fintritt derVolljährigkeit.^Wahlfunktionen in Organen<br />
der OLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. ^Oas aktive und passive<br />
Wahlrecht für die OLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.<br />
^78eendigung der Mitgliedschaft<br />
(t)OieMitgliedschaft^^^^e^^^^^^^^endet durch Tod, Aus^^<br />
5treichung,^r^^e^^^^^oder Ausschluss^<br />
(2)'Oie Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf<br />
des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein.^OerAustrittwird zum Ende des<br />
Geschäftsjahres wirksam.<br />
(^'Oie Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag,<br />
wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2 Auf<br />
Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge tortgetührtwerden.<br />
(4) '0en persönlichen Ausschluss aus der OLRGregelt^^Abs.5Buchstabed.^^<br />
^ ^ ^ B ^ e ^ r ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^<br />
(5) 'Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche OLRG-Eigentum<br />
^urück^ugebenBScheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden<br />
Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben.^Für Schäden aus verspäteter<br />
Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch<br />
das die OLRG im Übrigen nichtverpflichtetwird.<br />
^88eltrag<br />
Oie Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu<br />
leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.<br />
3
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
IV. Gliederungen der <strong>DLRG</strong><br />
und deren Aufgaben<br />
§ 9 Gliederung der <strong>DLRG</strong><br />
(1) 'Die <strong>DLRG</strong> ist ein Gesamtverein, cfersich in die <strong>DLRG</strong> als Bundesverband und in<br />
Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt.<br />
2<br />
Die Grenzen der Landesverbände sollen mit denen der Bundesländer übereinstimmen.<br />
"Über Änderungen von Landesverbandsgrenzen entscheidet der Präsidialrat nach Anhörung<br />
der beteiligten Landesverbände, über Ausnahmen und Grenzänderungen innerhalb der<br />
Landesverbände das im Landesverband zuständige Organ. 4 Gleiches gilt für die<br />
Neugründung, Spaltung oder Fusion von Untergliederungen.<br />
(2) 'Die Landesverbände können Untergliederungen bilden. 2 Die Untergliederungen können<br />
sich jeweils mit vorheriger Einwilligung des Landesverbandes spalten oder<br />
zusammenschließen sowie als eingetragene Vereine (e. V.) in das Vereinsregister eintragen<br />
lassen.<br />
(3) 'Alle Satzungen der Landesverbände und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben<br />
des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der <strong>DLRG</strong> und ihren Organen und<br />
Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der <strong>DLRG</strong> e.V. in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung in Einklang stehen. 2<br />
DerPräsidialrat erlässt für dieUmsetzung verbindliche<br />
Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen<br />
Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.<br />
(4) 1 Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-<br />
Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form <strong>DLRG</strong>. 2 Das Führen und die Nutzung des<br />
Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung dieser Satzung sowie der<br />
darauf beruhenden Ordnungen gebunden. 3 Mit Ausscheiden verliert die betroffene<br />
Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.<br />
§ 10 Aufgaben der Gliederungen<br />
(1) 1 Die Landesverbände und deren Untergliederungen sind an diese Satzung gebunden und<br />
müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. z Sie sind ferner verpflichtet,<br />
die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.<br />
(2) 'Satzungen der Landesverbände einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor<br />
Eintragung 6er Zustimmung des Präsidiums. 2 Satzungen der Untergliederungen<br />
einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.<br />
3<br />
Sofern die Untergliederung eingetragener Verein ist, ist die Zustimmung vor einer<br />
Eintragung einzuholen. "Der Landesverband kann die Prüfung für die unterste<br />
Gliederungsebene auf die Bezirksebene delegieren.<br />
(3) Die Landesverbände haben dem Bundesverband Niederschriften über Landesverbands- und<br />
Landesverbandsratstagungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht<br />
vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.<br />
(4) 'Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu<br />
überprüfen und zu beraten. 2 Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen,<br />
sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese<br />
Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der <strong>DLRG</strong> verstoßen<br />
wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. "Werden<br />
Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf<br />
Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.<br />
4
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
(5) 1 Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und<br />
Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf<br />
Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als <strong>Teil</strong>einheit der <strong>DLRG</strong><br />
aufgelöst und die Untergliederung damit aus der <strong>DLRG</strong> ausgeschlossen werden. 2 Die<br />
Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben. 3 Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Abs. 2, der Antrag ist<br />
durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme<br />
zuzuleiten. "Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich<br />
abzugeben.<br />
(6) 1 Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes<br />
möglich. 2 Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.<br />
V. Jugend<br />
§ 11 Jugend<br />
(1) Die <strong>DLRG</strong>-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der <strong>DLRG</strong>.<br />
(2) 'Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der <strong>DLRG</strong> und die damit verbundene<br />
jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und erne bedeutende Aufgabe<br />
der <strong>DLRG</strong> dar. 2 Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der<br />
Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der <strong>DLRG</strong>.<br />
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bundesjugendordnung, die<br />
vom Bundesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Präsidialrates bedarf.<br />
(4) Die Gliederung der <strong>DLRG</strong>-Jugend hat dem § 9 dieser Satzung zu entsprechen.<br />
(5) Das Präsidium wird im Bundesjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.<br />
(6) Die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter<br />
gemäß § 30 BGB.<br />
VI. Organe<br />
1. Abschnitt: Bundestagung<br />
§12 Aufgabe<br />
(1) Die Bundestagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der <strong>DLRG</strong>.<br />
(2) 'Die Bundestagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle<br />
grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der <strong>DLRG</strong> verbindlich für alle Mitglieder,<br />
Gliederungen und Gremien. 2 Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte<br />
entgegen und ist insbesondere zuständig für:<br />
a) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden<br />
der Jugend sowie dessen Stellvertreter, des Ehrenpräsidenten und des Generalsekretärs;<br />
b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter;<br />
c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter;<br />
d) Entlastung des Präsidiums;<br />
e) Ernennung des Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Präsidialrates,<br />
5
O^G^^18B^013<br />
^Festsetzung der Beitragsanteiie, die die Landesverbände ab dem Foigejabr bis zur<br />
Neufestsetzung an den Bundesverband abzuführen haben SCWievOneventUeiien Zeitlich<br />
begrenzten undzweckgebundenen Umlagen bis zu einer Höhe von^Beitragsanteil und die<br />
jeweiligen Zahlungsmcdalitäten;<br />
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
h) Beschlussfassung über Anträge;<br />
i) Satzungsänderungen.<br />
§13 Zusammensetzung<br />
(1) Die Bundestagung wird gebildet aus den Delegierten der Landesverbände und aus den<br />
Mitgliedern des Präsidialrates.<br />
(2) 'Die Anzahl der Delegierten der Landesverbände wird nach der Mitgliederzahl, für die im<br />
Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. 2 Autje angefangene 4.500 Mitglieder<br />
entfällteinDelegierter.^Einzelheitenüberden Wahlmodus müssen in den Satzungen der<br />
Landesverbände enthalten sein.<br />
§148timmberecbtigung<br />
'Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten d^rLandesverbände und die<br />
stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates (§23 Buchstabe a) und b)). 2 Jeder hat eine<br />
Stimme.<br />
§15 Einberufung<br />
'Die Bundestagung tritt alle vierJahreautFinladung des Präsidenten oderzweier<br />
Vizepräsidenten zusamt<br />
Präsidium oder der Präsidialrat diese mit einfacher Mehrheit verlangen.<br />
§18Ladung8frist<br />
(1) Zurordentlichen Bundestagung muss schriftlich mindestens 12Wochenvorher,zu einer<br />
außerordentlichen Bundestagung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der<br />
Tagesordnung eingeiaden werden.<br />
(2) 'Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des<br />
Präsidialrates und an die Landesverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt.<br />
^DerTag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der<br />
Fristberechnung nicht berücksichtigt.<br />
§17^Antragsberecbtigung<br />
(l)Antragsberechtigtsind:<br />
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,<br />
b) die Pessorttagungengemäߧ3^in Verbindung mit§30Abs.1Buchstabec) bis h),<br />
c^derBundesjugendtag,<br />
^
<strong>DLRG</strong>5^u^t8.t0.Z0t3<br />
(2) 'Anträge zur Bundestagung müssen schriftlich spätestens sechs Wochen vorher eingereicht<br />
werden (Ausnahme siehe§51 Abs. 2). 2 Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des<br />
Rräsidialrates und den Landesverbänden zuzuleiten.<br />
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn2/3der anwesenden<br />
Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.<br />
§^8escblussfäbigkert<br />
(^Die Bundestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten<br />
anwesend ist.<br />
(2)'lst oderwird eine Bundestagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten<br />
Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit2/3Mehrheit der Stimmen der<br />
anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von zwei<br />
Monaten eine neue Bundestagung durchgeführtwerden.^Eine solche neue Bundestagung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. "Darauf<br />
ist in der Einladung hinzuweisen. ^Zu ihr muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.<br />
§19 Beschlussfassung<br />
(^'Beschlüsse der 8undeStagUng Werden, SOWCitdieSeSatZUngnlchtS anderes Vorschreibt,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 8ei Stimmengleichheit gilt der<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
^2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der<br />
Ermittlung der MehrheitfürAbstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.<br />
§20 Abstimmungen und Wahlen<br />
^^Abstimmungen erfolgen often, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime<br />
Abstimmung verlangt.<br />
^2)'OieWahlen erfolgen geheim. 2 Wenn kein Mitglied der 8undestagungwiderspricht, kann<br />
offen gewähltwerden."Wiederwahl istzulässig.gewählt ist, wer mehrals die Hälfte aller<br />
abgegebenen Stimmen aufsichvereinigt.^§19Abs.2gilt entsprechend. ^Erreicht kein<br />
Kandidat dieerforderliche Mehrheit derabgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter<br />
den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die<br />
meisten Stimmen erreicht.^ei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.<br />
(3)Wahlen können als Olockwahldurchgeführtwerden, wenn niemand widerspricht.<br />
^^m Übrigen regeln die §§11undt2derOeschäftsordnung das Verfahren.<br />
§21 Proton<br />
^^0berdie5undestagungisteinProtokoiizutertigen,weicbesvomProto<br />
^^sammiungsieiterzuunterzeicbnenist^Absebritten dieses Prctokoiis sind den M<br />
der Oundestagung binnen secbsWocben nach Ende derTagung über die Landesverbände<br />
zusenden.§1BAbs.2giit entsprechend.<br />
^)'Einsprüche gegen das Prctckoii können nurvcn stimm-oder redeberechtigten Mitgliedern<br />
5^hrittiich beim Präsidenten geltend gemacht werden, und zwar binnen acht Wochen nach<br />
Absendung.^Ober einen Einspruch entscheidet der Präsidialrat.<br />
7
O^So^ng 18^2013<br />
^.Abschnitt: Präsidialrat<br />
§22Aufgabe<br />
(1) Oer Präsidialrat sorgttüreine Zusammenfassung aller in der OLRG wirkenden Kräfte.<br />
(2) '0erPräsidialrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bundestagung nicht zusammentritt,<br />
deren Aufgaben wahr. ^Ausgenommen ist die Wahl des Präsidenten, die Ernennung des<br />
Ehrenpräsidenten, die Festsetzung von Beitragsanteilen und Satzungsänderungen.<br />
Oer Präsidialratwird gebildet aus:<br />
§23 Zusammensetzung<br />
a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums,<br />
b) den Landesverbandspräsidenten; soweit ein Landesverbandspräsident dem Präsidium<br />
angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßerVertreter.Sind<br />
Landesverbandspräsident und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Präsidiums<br />
oder an der<strong>Teil</strong>nahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes<br />
Vorstandsmitglied des Landesverbandes,<br />
c) den Stellvertretern im Präsidium, dem Ehrenpräsidenten und dem Generalsekretär.<br />
§24^mmberech^gung<br />
(1) lrn Präsidialrat haben die Mitglieder nach§23 Buchstabe a)je eine Stimme, die Mitglieder<br />
nach§23 Buchstabe b) Stimmen entsprechend dem Stimmschlüssel des§13Abs. 2.<br />
(2) Oie Mitglieder nach§23 Buchstabe erwirken beratend mit. Sie haben Stimmrecht, wenn sie<br />
ein Präsidiumsmitglied vertreten.<br />
§25 Einberufung<br />
'Oer Präsidialrattrittjährlich mindestens einmal auf Einladung des Präsidenten oderzweier<br />
Vizepräsidenten zusammen. 2 Aut Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens<br />
einem Drittel der Stimmen des Präsidialrates ist eine Präsidialratstagung einzuberuten.<br />
§28Ladungsftist<br />
(t)Zurordentlichen Präsidialratstagung muss schriftlich mindestens sechs Wochen vorher,zu<br />
einem außerordentlichen Präsidialrat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe<br />
derTagesordnung eingeladen werden.<br />
(2)'Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des<br />
Präsidialrates gewahrt. 2 §1ßAbs.2Satz2gilt entsprechend.<br />
§27 Anträge<br />
(l)Für die Antragsberechtigung gilt§1^mit der Maßgabe, dass an die Stelle des<br />
BundesjugendtagesderBundesjugendrattritt.<br />
8
0^05^^18.^013<br />
(2)'Anträge zur Präsidiairatstagung müssen schriftlich spätestens vier Wochen vo<br />
eingereicht werden. 2 Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des<br />
Präsidialrates zuzuleiten.<br />
§28 Anzuwendende Vorschriften<br />
'Für die Behandlung von Dringliehkeitsanträgen,tür die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung,<br />
Abstimmungen und Wahlen sowie <strong>Protokoll</strong>e und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen<br />
zur Bundestagung entsprechend. 2 lm übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.<br />
3. Abschnitt: Präsidium<br />
§29Geschäftsführung und Leitung<br />
'Oas Präsidium leitet den OLBG Bundesverband im Rahmen derSatzung und ist für die<br />
Geschäftsführung verantwortlich. 2 lhm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der<br />
Bundestagung und des Präsidiertes.<br />
(^)Oas Präsidium bilden<br />
a) der Präsident,<br />
b) bis zu vier Vizepräsidenten,<br />
als Ressortleiter<br />
c) der Schatzmeister,<br />
d) der Leiter Ausbildung,<br />
e) der Leiter Einsatz,<br />
ft der Bundesarzt,<br />
g) derLeiterVerbandskommunikation,<br />
h) der Justitiar,<br />
sowie<br />
DderVorsitzendederOLRG-Jugend,<br />
k) der Ehrenpräsident,<br />
I) der hauptamtliche Generalsekretär.<br />
§30 Zusammensetzung<br />
(2) Oie Ämter zu Abs.lBuchstabec) bis h)haben^^^eBStellvertreter,zu Buchstabe!) bis<br />
zu vier Stellvertreter.<br />
(3) 'Oie Mitglieder des Präsidiums ausgenommen Ehrenpräsident und Generalsekretäre<br />
haben eine Stimme. 2 lm Verhinderungsfalle nimmtfür^eÄmterAbs.tBuchstabe^^i)<br />
^ r ^ ^ ^ B ^ ^ ^ ^ e ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^<br />
undStimmrechtwahr.<br />
(^Mitgliederdes Präsidiums gemäß Abs.lsolltennichtzugleich ein Amt in einemLV-<br />
Vorstand ausüben.<br />
§31 Vertretungsbefugnis<br />
'Vorstand im Sinne des§2ß BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten:jeder ist allein<br />
vertretungsberechtigt. ^Vereinsintern wird vereinbart, dass die Vizepräsidenten nur im nicht<br />
nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.<br />
9
OU^^ungl8.10.Z013<br />
§32AmtSZeit<br />
Oie Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beginnt mit der Annahme derWahl und endet mit<br />
derAnnahmederWahl durch den Nachfolger.<br />
§33 Geschäftsverteilung<br />
Oas Präsidium legtzum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten<br />
fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.<br />
§34 Ladungsfrist<br />
'Zu Sitzungen des Präsidiums ist mindestens drei Wochen vorher einzuladen. 2 § 16 Abs.2gilt<br />
entsprechend.<br />
§35 Anträge<br />
'Anträge zur Präsidiumssitzung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht<br />
werden.^SiesindnachAntragsschlussohneVerzögerung den Mitgliedern des Präsidiums<br />
zuzuleiten.<br />
§35Ar^uwe^endev^orschriften<br />
Für die Behandlung von Oringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen<br />
sowie für <strong>Protokoll</strong>e und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur Bundestagung<br />
entsprechend.<br />
VIL Ressorttagungen<br />
§37 Aufgaben und ^u^ammenset^ung<br />
'ZurVorbereitung von Entscheidungen derOrgane des Bundesverbandes gibt es<br />
Ressorttagungen, die vom Ressortleiter des Präsidiums (§ 30 Abs.lBuchstabec) bis h))geleitet<br />
werden.minder Ressorttagung werden die Landesverbände durch einen gewählten<br />
Ressortverantwortlichen vertreten. "Aufgabe der Ressorttagungen ist es insbesondere,<br />
a) die Interessen der Landesverbände in die Arbeit des Bundesverbandes einzubringen,<br />
b) Beschlüsse derOrgane des Bundesverbandes vorzubereiten,<br />
c) im Auftrag derOrgane Beschlussempfehlungen zu erarbeiten,<br />
d) auf der Basis der Beschlüsse derOrgane die Ressortarbeit bundesweit abzustimmen.<br />
^Schiedsgerichtsbarkeit<br />
§38 Aufgaben<br />
(l)Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds-und Ehrengerichte) habenauf allen<br />
Gliederungsebenen dieAufgabe,dasAnsehen der OLRG zu wahren undVerstöße hiergegen<br />
zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:<br />
a) Beleidigungen, üble l^lachredeoderVerleumdung der OLRG^ihrerGliederungen^ ihrer<br />
satzungsgemäßen Organe und deren MitgliederBsoweitsiesich auf deren Tätigkeit in der<br />
OLRO beziehen.<br />
10
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der <strong>DLRG</strong> oder ihren<br />
Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das<br />
Ansehen der <strong>DLRG</strong> zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit<br />
Mitglieder finanziell geschädigt sind.<br />
c) Verstöße gegen die in §2 Abs. 5 genannten Grundsätze<br />
(2) 'Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten<br />
zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen<br />
Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt,<br />
die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren<br />
Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder<br />
Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.<br />
2<br />
Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht<br />
alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.<br />
(3) 'Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. 2 lm Falle einer<br />
Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen<br />
Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. "Hält<br />
es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.<br />
(4) Ferner ahndet das Schieds-und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti<br />
Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der <strong>DLRG</strong> und des rettungssportlichen<br />
Regelwerks der <strong>DLRG</strong>.<br />
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit<br />
wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:<br />
a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung,<br />
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und<br />
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,<br />
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,<br />
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der <strong>DLRG</strong>,<br />
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,<br />
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.<br />
6) 1 Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied<br />
einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im<br />
Rahmen seiner Wahlfunktion<br />
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien<br />
durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder<br />
- sonstige wichtige Interessen der <strong>DLRG</strong> gefährdet sind oder<br />
- das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die <strong>DLRG</strong> ein entsprechendes Verhalten<br />
bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.<br />
2<br />
Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.<br />
3<br />
Entsprechendes gilt für die Schieds- und Ehrengerichte der Landesverbände auf Antrag des<br />
jeweiligen Landesverbandsvorstandes.<br />
Ii
UU^^^18.10.Z013<br />
§39 Zusammensetzung<br />
(1) 'Das gewählte Schieds-und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem<br />
Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen,<br />
und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. 2 0er Vorsitzende und seine<br />
Stellvertreterdürfen während ihrerAmtszeit im Bereich der Gliederungsebene, fürdessen<br />
Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.<br />
(2) 'Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen<br />
(Jugendbeisitzer). ^Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die <strong>DLRG</strong>-Jugend oder ein<br />
Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.<br />
(3) Bei Streitigkeiten zwischen <strong>DLRG</strong>-Gliederungsebenen wird das Schieds-und Ehrengericht<br />
um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.<br />
(4) 'Das Schiedsgericht auf Bundesebene besteht aus zwei Kammern. 2 Die1. Kammer<br />
entscheidet in Verfahren auf Bundesebene und als erste Instanz in Streitigkeiten auf<br />
Landesebene, wenn auf Landesebene keine Schiedsgerichtsbarkeit. e^istiert."Die 2. Kammer<br />
handelt als Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Lirteile derl.Kammer sowie gegen<br />
erstinstanzliche Lirteile der Landesverbandschiedsgerichte.^Sie ist alsl.Instanz zuständig<br />
für die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen. ^Berufungsinstanz<br />
gegen ein Lirteil, das die Verletzurrg derAnti-Do^irrg-Bestimmungen ahndet, ist das<br />
Sportschiedsgericht bei dem Deutschen InstitutfürSchiedsgerichtsbarkeite.V.(DIS) in Köln.<br />
^Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine<br />
Zuständigkeitsregelung selbst.<br />
§40 Kostentragung<br />
Oen Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oderteilweise<br />
auferlegt werden.<br />
§418cbieds-undEbrengericbtsordnung<br />
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds-und Ehrengerichte, die Wahl der<br />
Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds-und Ehrengerichtsordnung<br />
derOLPG,dievomPräsidialratbeschlossen und beim Pegistergerichthinterlegtwird.<br />
§42 Ordentlicher Rechtsweg<br />
Im Feeder Unzuständigkeit des Schien<br />
Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach<br />
Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts-und Schiedsweges möglich.<br />
^.Kuratorium<br />
§43 Aufgabe<br />
(1) Zur Mehrung des Ansehens der OLRG,Förderung und Unterstützung des Präsidiums bei der<br />
Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie zur Fortentwicklung der humanitären<br />
und rettungssportlichen Anliegen wird beim Bundesverband ein Kuratorium gebildet.<br />
(2) Mitglied im Kuratorium können herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens<br />
sowie verdiente ehemalige ehren-und hauptamtliche Mitarbeiter aller Ebenen sein.<br />
iz
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
(3) 'Die Mitglieder werden vom Präsidium berufen. 2 Dem Kuratorium gehören bis zu 20<br />
Personen an. "Sie leisten Beiträge, deren Art und Höhe sie selbst bestimmen.<br />
(4) Eine Kostenerstattung für Sitzungen und Tagungen findet nicht statt.<br />
X. Kommissionen<br />
§ 44 Aufgabe<br />
Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte<br />
Aufgaben gebildet werden.<br />
XI. Sonstige Bestimmungen<br />
§ 45 Ordnungen und Richtlinien<br />
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen<br />
Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.<br />
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die <strong>DLRG</strong> Prüfungen ab. 2 Art, Inhalt<br />
und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der <strong>DLRG</strong> und deren<br />
Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.<br />
(3) 'Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidial rat erlassen. 2 Die Ausführungsbestimmungen<br />
beschließt das Präsidium.<br />
§ 46 Gestaltungsordnung<br />
<strong>DLRG</strong>-Markenschutz und -Material<br />
(1) 'Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung<br />
sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards)<br />
geregelt. 2 Sie wird vom Präsidialrat erlassen.<br />
(2) Die Buchstabenfolge <strong>DLRG</strong> sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des<br />
Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.<br />
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (<strong>DLRG</strong>-Materia!) wird von der <strong>DLRG</strong><br />
vertrieben.<br />
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung<br />
verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der <strong>DLRG</strong> bezogen wird, der<br />
Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.<br />
§ 47 Ehrungen<br />
'Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder<br />
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt<br />
werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.<br />
§ 48 Geschäftsordnung<br />
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller<br />
Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung.<br />
13
<strong>DLRG</strong> Satzung 18.10.2013<br />
§ 49 Wirtschaftsordnung<br />
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung<br />
geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.<br />
§ 50 Regelwerke für den Rettungssport<br />
1<br />
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der<br />
Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport.<br />
2<br />
Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der<br />
WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung.<br />
"Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt<br />
nach § 4 Satz 2 der <strong>DLRG</strong>-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der <strong>DLRG</strong>.<br />
XII. Schlussbestimmungen<br />
§ 51 Satzungsänderungen<br />
(1) 'Satzungsänderungen können nur von der Bundestagung beschlossen werden. 2 Zu einem<br />
Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Stimmberechtigten erforderlich.<br />
2) 'Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung 16<br />
Wochen vor der Bundestagung beim Präsidium eingereicht sein und mit der Einladung zur<br />
Bundestagung bekannt gegeben werden, inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind<br />
während der Beratung möglich. "Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung<br />
im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.<br />
(3) Das Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von<br />
dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen<br />
und anzumelden.<br />
§ 52 Auflösung<br />
(1) Die Auflösung der <strong>DLRG</strong> kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher<br />
einberufenen außerordentlichen Bundestagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der<br />
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.<br />
(2) 'Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>DLRG</strong> oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten<br />
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die <strong>DLRG</strong>-Stiftung für Wassersicherheit<br />
Bad Nenndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu<br />
verwenden hat.<br />
§ 53 Inkrafttreten<br />
'Diese Satzung ist am 22. Oktober 1966 durch die Bundestagung beschlossen worden,<br />
eingetragen unter der Nummer VR 24198 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg und mit der<br />
Eintragung in Kraft getreten. z Sie wurde zuletzt geändert durch die Bundestagung in Potsdam<br />
17.-18. Oktober2013 und wurde dabei vollständig neu gefasst. 3 D\e Änderung tritt mit dem<br />
Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.<br />
14
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6<br />
Betrifft: Wahlen<br />
<strong>DLRG</strong> 1<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.1<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Wahlkommission<br />
Das Tagungspräsidium gibt die Anzahl der aktuell Stimmberechtigten an = 155.<br />
Vorschläge:<br />
Präsidium schlägt das Tagungspräsidium als<br />
Wahlkommission vor<br />
Manfred Lötgering<br />
Maria Bergmann<br />
Dr. Tim Brinkmann<br />
Siri Metzger<br />
Gewählt werden:<br />
Manfred Lötgering<br />
Maria Bergmann<br />
Dr. Tim Brinkmann<br />
Siri Metzger<br />
Wahlleiter:<br />
Maria Bergmann<br />
Ja: 155<br />
Nein: keine<br />
Enthaltungen: Keine<br />
Die Unterstützung bei den Wahlvorgängen und das Einsammeln der Stimmen übernehmen<br />
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BGSt.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Siehe nachfolgende Unterpunkte.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.1<br />
Betrifft:<br />
Hier:<br />
Wahlen<br />
Präsidium<br />
Präsident<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
Dr. Klaus Wilkens schlägt<br />
Hans-Hubert Hat je vor.<br />
Hans-Hubert Hat je kandidiert<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 155<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
UngültigeStimmen:<br />
keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Hans-Hubert Hat je bedankt sich ganz herzlich für die offene und einstimmige Wahlentscheidung<br />
und damit für das ausgesprochene Vertrauen.<br />
Wichtige Themen stehen in der Legislatur auf der Agenda wie u.a.:<br />
Wie stehen wir im WRD-Binnenland da, Personalentwicklung, Frauen &<br />
Chancengleichheit, Organisationsentwicklung, Weiterentwicklung Generationswechsel.<br />
Es gibt viel zu tun ... packen wir es an, wir werden es gemeinsam schaffen.<br />
Damit wir diese Ideen weiterentwickeln und die <strong>DLRG</strong> weiterhin nach vorne Jjrjru<br />
können.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Vizepräsident<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt die Wiederwahl<br />
von Ute Vogt vor.<br />
Weitere Vorschläge ergeben<br />
sich nicht.<br />
Ute Vogt erklärt ihre Bereitschaft<br />
zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 91<br />
Nein: 60<br />
Enthaltung: 4<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.3<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Vizepräsident<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt die Wiederwahl<br />
von Jochen Brünger<br />
vor. Weitere Vorschläge ergeben<br />
sich nicht.<br />
Jochen Brünger erklärt seine<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 152<br />
Ja: 114<br />
Nein: 36<br />
Enthaltung:<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.4<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Vizepräsident<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hat je schlägt die Wahl<br />
von Achim Haag vor. Weitere<br />
Vorschläge ergeben sich<br />
nicht.<br />
Achim Haag erklärt seine Bereitschaft<br />
zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
Keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.5<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Vizepräsident<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hajte schlägt die Wiederwahl<br />
von Dr. Detlev Mohr<br />
vor. Weitere Vorschläge ergeben<br />
sich nicht.<br />
Dr. Detlev Mohr erklärt seine<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.6<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Schatzmeister<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt die Wiederwahl<br />
von Joachim Kellermeier<br />
vor. Weitere Vorschläge<br />
ergeben sich nicht.<br />
Joachim Kellermeier erklärt<br />
seine Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
Einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.7<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Leiter Ausbildung<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge: H.-Hubert Hatje schlägt die<br />
Wiederwahl von Helmut<br />
Stöhr vor. Weitere Vorschläge<br />
ergeben sich nicht.<br />
Helmut Stöhr erklärt seine<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.8<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Leiter Einsatz<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl:<br />
Ja<br />
Nein<br />
X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt Hans-<br />
Hermann Höltje als Kandidat<br />
vor. Weitere Vorschläge ergeben<br />
sich nicht.<br />
Hans-Hermann Höltje erklärt<br />
seine Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.9<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Bundesarzt<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge: H.-H. Hatje schlägt Dr.<br />
Norbert Matth es als Kandidat<br />
vor.<br />
Dr. Norbert Matth es erklärt<br />
seine Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
TOP 6.2.10<br />
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Leiter der Verbandskommunikation<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl:<br />
Ja<br />
Nein<br />
X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt die Wiederwahl<br />
von Achim Wiese<br />
vor. Weitere Vorschläge ergeben<br />
sich nicht.<br />
Achim Wiese erklärt seine<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 153<br />
Nein:<br />
Enthaltung:<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.11<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Justitiar<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: X Ja Nein<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Hatje schlägt als Kandidaten<br />
Jür^enWagnervo^<br />
Jürgen Wagner erklärt seine<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 109<br />
Nein: 45<br />
Enthaltung:<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nimmt die Wahl an: X Ja Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.12<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Schatzmeister I und II<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge: J. Kellermeier schlägt als<br />
Kandidaten Günther Seyfferle<br />
und Thomas Matthews vor.<br />
G. Seyfferle und T. Matthews<br />
erklären ihre Bereitschaft zur<br />
Kandidatur.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 155<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nehmen<br />
an:<br />
die Wahl X<br />
Ja<br />
Nein<br />
Seite 1 von 1
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.13<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Leiter Ausbildung I, II und<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge: H. Stöhr schlägt folgende<br />
Kandidaten vor: Dr. Dirk Bissinger,<br />
Sabine Lillmanntöns<br />
und Dieter Lucas.<br />
Die Kandidaten erklären ihre<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 152<br />
Nein:<br />
Enthaltung:<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- keine<br />
Nehmen<br />
an:<br />
die Wahl X<br />
Ja<br />
Nein<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.14<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Leiter Einsatz I, II und II<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
H.-H. Höltje schlägt als Kandidaten<br />
vor: Thomas Hippel,<br />
Alexander Paffrath und Carsten<br />
Schlepphorst.<br />
Die Kandidaten erklären ihre<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige Stimmen:<br />
keine<br />
Nehmen<br />
an:<br />
die Wahl X<br />
Ja<br />
Nein<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.15<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Bundesarzt I und II<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge: Dr. N. Matth es schlägt die<br />
Kandidaten vor: Dr. Ulrich<br />
Jost, Raik Schäfer<br />
Die Kandidaten erklären ihre<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja:<br />
Einstimmig<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
keine<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
Keine<br />
Nehmen<br />
an:<br />
die Wahl X<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.16<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation I, II und III<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
A.Wiese schlägt als Kandidaten<br />
vor: Holger Sturm, Ingrid<br />
Lehr-Binder, Frank Villmow<br />
Stefan Krause, LV-Präsident<br />
Sachsen schlägt Christian<br />
Althaler vor.<br />
H.H. Hat je schlägt vor, ihn als<br />
Neuling im Team im Nachgang<br />
als Präsidialbeauftragten<br />
zu berufen. S. Krause ist<br />
hiermit einverstanden und<br />
zieht den Vorschlag zurück.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 138<br />
Nein: 10<br />
Enthaltung: _7<br />
Ungültige<br />
men:<br />
Stirn- Keine<br />
Nehmen<br />
an:<br />
die Wahl X<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.2.17<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Präsidium<br />
Hier: Stellvertretender Justitiar I und II<br />
Stimmberechtigte Delegierte: 155<br />
Geheime Wahl: Ja Nein X<br />
Vorschläge:<br />
J. Wagner schlägt die Kandidaten<br />
vor: Renate Roos und<br />
Thorsten Steglich.<br />
Die Kandidaten erklären ihre<br />
Bereitschaft zur Kandidatur.<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung<br />
der Versammlung wird en bloc<br />
gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 153<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung: 2<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
keine<br />
Nehmen die Wahl X Ja Nein<br />
an:<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.3.1<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Schieds- und Ehrengericht 1. Kammer<br />
Vorschläge:<br />
Vorsitzende/r<br />
Astrid Löber<br />
Stellvertretender Vorsitzender:<br />
Beisitzer:<br />
Prof. Dr. Harald Jatzke<br />
Manfred Lötgering<br />
Gerd Dittrich<br />
Stellvertretender Beisitzer:<br />
Anne Feldmann<br />
Horst Kreuzlücken<br />
Jugendvertreter:<br />
Stellvertreter Jugendvertreter:<br />
Tanja Pingel<br />
Siri Metzger<br />
Von Astrid Löber und Gerd Dittrich liegen schriftliche Erklärungen zur Kandidatur und<br />
Annahme im Falle der Wahl vor.<br />
Gewählt werden:<br />
Vorsitzende/r<br />
Astrid Löber<br />
Stellvertretender Vorsitzender:<br />
Beisitzer:<br />
Prof. Dr. Harald Jatzke<br />
Manfred Lötgering<br />
Gerd Dittrich<br />
Stellvertretender Beisitzer:<br />
Anne Feldmann<br />
Horst Kreuzlücken<br />
Jugendvertreter:<br />
Stellvertreter Jugendvertreter:<br />
Tanja Pingel<br />
Siri Metzger<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.3.1<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Schieds- und Ehrengericht 1. Kammer<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung der Versammlung wird en bloc gewählt.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 154<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
J<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
keine<br />
Alle Kandidaten nehmen die Wahl an.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.3.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Schieds- und Ehrengericht 2. Kammer<br />
Vorschläge:<br />
Vorsitzende/r<br />
Stv. Vorsitzende/r<br />
Beisitzer<br />
Benno Scharpenberg<br />
Prof. Dr. Manfred-Carl Schinkel<br />
Lore Jessen<br />
Martin Euskirchen<br />
Stv. Beisitzer<br />
Maria Bergmann<br />
Ingo Flechsenhar<br />
Jugendvertreter<br />
Stv. Jugendvertreter<br />
Markus Au st<br />
Marie Manus<br />
Von Benno Scharpenbeg und Prof. Dr.<br />
Manfred-Carl Schinkel liegen schriftliche<br />
Erklärungen zur Kandidatur und<br />
Annahme im Falle der Wahl vor.<br />
Gewählt werden:<br />
Vorsitzender:<br />
Stellvertretender Vorsitzender:<br />
Beisitzer:<br />
Benno Scharpenberg<br />
Prof. Dr. Manfred-Carl Schinkel<br />
Lore Jessen<br />
Marin Euskirchen<br />
Stellvertretender Beisitzer:<br />
Maria Bergmann<br />
Ingo Flechsenhar<br />
Jugendvertreter:<br />
Stellvertreter Jugendvertreter:<br />
Markus Au st<br />
Marie Manus<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.3.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Schieds- und Ehrengericht 2. Kammer<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung der Versammlung wird en bloc gewä<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 154<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
J<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
keine<br />
Alle Kandidaten nehmen die Wahl an.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.4.1<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Revisoren<br />
Vorschläge:<br />
Charlie Wichmann<br />
Sören Harpel<br />
Holger Fehrmann<br />
Margarete Hennig<br />
Gewählt werden:<br />
Charlie Wichmann<br />
Sören Harpel<br />
Holger Fehrmann<br />
Margarete Hennig<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung der Versammlung stellt die Wahlkommission die<br />
Kandidaten en bloc zur offenen Wahl.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 154<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung:<br />
J<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
keine<br />
Alle Kandidaten nehmen die Wahl an.<br />
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Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.4.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier: Stellvertreter Revisoren<br />
Vorschläge:<br />
Matthias Mann<br />
Claudia Hering<br />
Wolfgang Launspach<br />
Dr. Steffen Warmbold<br />
Gewählt werden:<br />
Matthias Mann<br />
Claudia Hering<br />
Wolfgang Launspach<br />
Dr. Steffen Warmbold<br />
Mit einvernehmlicher Zustimmung der Versammlung stellt die Wahlkommission die<br />
Kandidaten en bloc zur offenen Wahl.<br />
Abgegebene Stimmen: 155<br />
Ja: 153<br />
Nein:<br />
keine<br />
Enthaltung: 2<br />
Ungültige Stirnmen:<br />
keine<br />
Alle Kandidaten nehmen die Wahl an.<br />
Seite 1 von 2
Kompetenz - Humanität - Verantwortung<br />
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
Bundestagung 2013 in Potsdam<br />
TOP 6.4.2<br />
Betrifft: Wahlen<br />
Hier:<br />
Stellvertreter Revisoren<br />
Das Tagungspräsidium schließt damit die Tagesordnungspunkte Wahlen und bedankt<br />
sich für das entgegengebrachte Vertrauen sowie für die kooperative Zusammenarbeit<br />
und übergibt an den Präsidenten.<br />
Das letzte Wort hat der Präsident:<br />
Hans-Hubert Hatje dankt dem Tagungspräsidium sowie den Organisatoren der Bundestagung<br />
für die optimalen Tagungsvoraussetzungen. Sein weiterer Dank gilt dem<br />
Plenum für die Disziplin und das Engagement, sowohl bei den Arbeitsgruppen wie<br />
auch in der Tagung.<br />
Er bewertet die Veranstaltung als gute Bundestagung mit wichtigen Ergebnissen.<br />
Viele Anregungen werden mitgenommen, auch wenn sie im Einzelfall keine Beschlüsse<br />
sind, sondern Ideen, die mit aufgenommen werden in die Arbeit der beginnenden<br />
Legislatur.<br />
Der Präsident bedankt sich sehr herzlich für das ausgesprochene Vertrauen, die kommenden<br />
4 Jahre gestalten zu dürfen.<br />
Ende der Sitzung: 17:25 Uhr<br />
A<br />
-»<br />
Hans-Hubert Hatje<br />
Präsident<br />
Ludger Schulte-Hüismann<br />
Generalsekretär / <strong>Protokoll</strong><br />
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