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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Gemeinde <strong>Seengen</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 1996 / 30. November 2001<br />

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:<br />

H. Sandmeier H. Schlatter<br />

Genehmigt am 17. Dezember 1996 / 26. Juni 2002


1 Geltungsbereich<br />

1<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel<br />

§ 1<br />

Inhalt, Geltungsbe-<br />

1<br />

Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (BNO) beinhaltet das kommunale<br />

reich Raumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />

1.2 Übergeordnetes Recht<br />

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.<br />

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.<br />

§ 2<br />

Übergeordnetes<br />

1<br />

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantona-<br />

Recht len Rechts bleiben vorbehalten.<br />

Handbuch BNR<br />

2 Raumplanung<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden<br />

sich im kantonalen Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht (BNR).<br />

§ 3<br />

Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001


2.2 Nutzungsplanung<br />

§ 4<br />

2<br />

Nutzungspläne Der <strong>Bau</strong>zonenplan im Massstab 1:2000 <strong>und</strong> der Kulturlandplan im<br />

Massstab 1:5000 sind Bestandteile dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>und</strong> für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen massgebend. Sie<br />

liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem<br />

anderen Massstab dienen der Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />

2.3 Sondernutzungsplanung<br />

§ 5<br />

Sonernutzungs-<br />

1<br />

Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erplanung<br />

schlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan<br />

(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.<br />

2 Der Gemeinderat kann auf den Sondernutzungsplan verzichten,<br />

wenn die Erschliessung der ganzen Fläche anderweitig sichergestellt<br />

ist (z.B. durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag).<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente<br />

Verkehrsrichtplan<br />

§ 6<br />

1 Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- <strong>und</strong> Gestaltungspläne).<br />

Weitere Planungsin-<br />

2<br />

Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare<br />

strumente u.dergl. sind für das Gr<strong>und</strong>eigentum nicht verbindlich.


3. Zonenvorschriften<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

§ 7<br />

3<br />

1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />

Ausnützung<br />

Gebäudehöhe<br />

Firsthöhe<br />

Grenzabstand<br />

klein<br />

Grenzabstand<br />

gross<br />

Maximale<br />

Gebäudelänge<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

ab<br />

Empfindlichkeitsstufe<br />

Zonenvorschriften<br />

Kernzone K 1.00 x 11.00 x 16.00 x 4.00 x º - 25.00 x III § 8<br />

braun<br />

Wohn- W3 0.60 10.00 15.00 6.00 12.00 - 25.00 II § 9<br />

zone W3 rot<br />

Wohn- W2 0.40 7.00 12.00 4.00 - 30.00 15.00 II § 9<br />

zone W2 orange<br />

Land- W1 0.25 / 7.00 12.00 4.00 6.00 30.00 15.00 II § 10<br />

hauszone gelb 0.30<br />

Wohn- <strong>und</strong> WG3 0.60 11.00 16.00 5.00 9.00 - 25.00 III § 11<br />

Gewerbe- rot<br />

zone 3 schraff.<br />

Wohn- <strong>und</strong> WG2 0.50 8.00 13.00 4.00 - - 15.00 III § 11<br />

Gewerbe- orange<br />

zone 2 schraff.<br />

Gewerbe- G - - - 4.00 x - - 25.00 x III § 12<br />

zone violett<br />

Spezial- SP - º º º º - - II § 14<br />

zone hellgrün<br />

Zone für öf- ÖBA º º º º º - - II/III § 13<br />

fentl. <strong>Bau</strong>ten grau<br />

<strong>und</strong> Anlagen<br />

2 Die mit „o“ bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung<br />

der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall<br />

fest.<br />

Die mit „x“ bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert.<br />

Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen,<br />

falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.<br />

3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />

wie auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig.


3.1.2 Kernzone<br />

Kernzone<br />

§ 8<br />

4<br />

1 Die Kernzone K ist charakterisiert durch die vorhandenen Wohnbauten,<br />

Landwirtschafts- <strong>und</strong> Handwerksbetriebe, Läden, Restaurants<br />

<strong>und</strong> andere Dienstleistungsbetriebe.<br />

2 Gestattet sind offene <strong>und</strong> geschlossene <strong>Bau</strong>weise sowie Grenzbau,<br />

sofern sich die Beteiligten gegenseitig ein Grenzbaurecht<br />

durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages gewähren. Grenz-<br />

<strong>und</strong> Gebäudeabstände, Geschosszahlen, Gebäude- <strong>und</strong> Fristhöhen,<br />

Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu<br />

Fall festgelegt mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>ten unter Denkmalschutz zu schonen.<br />

3 Im Umfang der bestehenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> unter Einhaltung der vorhandenen<br />

First- <strong>und</strong> Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz-<br />

<strong>und</strong> Gebäudeabstände <strong>und</strong> Geschosszahlen umgebaut <strong>und</strong> erneuert<br />

werden, sofern die vorhandenen <strong>Bau</strong>körper den Anforderungen<br />

des Ortsbildschutzes genügen.<br />

4 Von den Richtwerten in § 7 darf bei Neubauten nur im Interesse<br />

des Ortsbildschutzes, der Ortskerngestaltung <strong>und</strong> dem Ausbau bestehender<br />

Gewerbebetriebe abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot<br />

umfasst Stellung, Staffelung, Kubus, Dachform <strong>und</strong><br />

-neigung, Fassadengliederung, Material- <strong>und</strong> Farbwahl sowie Gestaltung<br />

der Vorplätze <strong>und</strong> Bepflanzung. Die Neigung der Dächer hat<br />

30° bis 45° zu betragen; Flachdächer sind nur auf eingeschossigen<br />

Klein- <strong>und</strong> Anbauten, Garagen <strong>und</strong> Carports sowie gedeckten Aussensitzplätzen<br />

gestattet.<br />

5 In der Zone K sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.<br />

6 Abbrüche von ortsbildbestimmenden <strong>Bau</strong>ten sind nur bei Vorliegen<br />

eines genehmigten Neubauprojektes gestattet.<br />

7 Für <strong>Bau</strong>ten in der Kernzone stehen die kommunalen Behörden<br />

dem <strong>Bau</strong>herrn schon vor der Projektbearbeitung als Berater zur<br />

Verfügung. Sie stützen sich dabei auf die Ortskernplanung, das entsprechende<br />

Reglement <strong>und</strong> die Sonderbauvorschriften. Handelt es<br />

sich um <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Umgebung denkmalgeschützter<br />

<strong>Bau</strong>ten, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kant. Denkmalpflege<br />

anzustreben. Zu <strong>Bau</strong>gesuchen in der Zone K kann der<br />

Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betreffend Einpassung<br />

(Ortsbildschutz) einholen.


3.1.3 Wohnzonen<br />

Wohnzonen W2, W3<br />

Wohnzone W2<br />

Wohnzone W3<br />

§ 9<br />

5<br />

1 Die Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen.<br />

2 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />

Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen<br />

bestimmt.<br />

3 Die Mehrfamilienhauszone W3 ist für den <strong>Bau</strong> von Mehrfamilien-<br />

häusern bestimmt.<br />

§ 10<br />

Landhauszone<br />

1<br />

Die Landhauszone W1 Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser<br />

W1 Ghei bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschoss-<br />

Gestaltung fläche (BGF) darf maximal 2 Gartenanlagen<br />

/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />

jedoch 100 m 2<br />

2 Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern,<br />

gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

• Die <strong>Bau</strong>körper <strong>und</strong> Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen<br />

<strong>und</strong> mit einem Steildach von talseitig 25° bis 30° Neigung<br />

zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen<br />

Hauptfassade einen minimalen Abstand von 3 m einhalten.<br />

Dachdurchbrüche von mehr als 5 m 2 sind in der talseitigen<br />

Dachfläche nicht gestattet.<br />

• Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung unterstehen der Genehmigung<br />

durch den Gemeinderat.<br />

• Dachmaterial <strong>und</strong> -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial<br />

einzudecken.<br />

• Fassaden: Aufdringliche <strong>und</strong> grelle Farben sind zu vermeiden.<br />

3 Die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Gärten, Zugangswege<br />

<strong>und</strong> Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf<br />

zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains<br />

sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern<br />

beträgt 1.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern<br />

<strong>und</strong> Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft<br />

einzubinden.<br />

• Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen <strong>und</strong><br />

gegenüber Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese<br />

durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw.<br />

abzudecken. Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet.<br />

• Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden<br />

Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen<br />

Berater beiziehen, der auch den <strong>Bau</strong>herren zur Verfügung steht.<br />

Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.<br />

4 Die Ausnützungsziffer im Ghei beträgt 0.25.


6<br />

5<br />

Landhauszone W1 Die Landhauszone W1 Rebenhübel-Wygarte untersteht denselben<br />

Rebenhübel-Wygarte Vorschriften wie die Landhauszone W1 Ghei mit folgender Ausnahme:<br />

Bergwärts gestaffelte <strong>und</strong> seitlich versetzte Doppeleinfamilienhäuser<br />

sind gestattet.<br />

3.1.4 Mischzonen<br />

6 Die Ausnützungsziffer im Rebenhübel-Wygarte beträgt 0.30.<br />

§ 11<br />

1<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbe- Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 <strong>und</strong> WG3 sind für den <strong>Bau</strong><br />

zonen WG2, WG3 von Wohn-, Gewerbe- <strong>und</strong> landwirtschaftlichen <strong>Bau</strong>ten sowie<br />

Dienstleistungsbetrieben bestimmt. <strong>Bau</strong>ten mit einem Gewerbeanteil<br />

von weniger als 25 % der Bruttogeschossfläche richten sich in<br />

der Zone WG2 nach den Vorschriften der Wohnzone W2, in der Zone<br />

WG3 nach denjenigen der Wohnzone W3.<br />

3.1.5 Gewerbezone<br />

Gewerbezone G<br />

2 Grenzbau ist möglich, wenn sich die Beteiligten gegenseitig ein<br />

Grenzbaurecht durch den Abschluss eines Diestbarkeitsvertrages<br />

gewähren.<br />

3 Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von<br />

4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet<br />

werden.<br />

§ 12<br />

1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche <strong>und</strong> industrielle <strong>Bau</strong>ten<br />

bestimmt, wobei die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist. Wohnungen<br />

für Betriebsinhaber <strong>und</strong> Angestellte sind gestattet.<br />

2 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen<br />

Erfordernisse, der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen sowie<br />

im Hinblick auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild über Gebäudehöhe,<br />

Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand <strong>und</strong> über die farbliche Gestaltung. Eine<br />

sinnvolle Durchgrünung ist anzustreben.<br />

3.1.6 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

§ 13<br />

Zone für öffentliche<br />

1<br />

Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> An-<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 Der Gemeinderat legt die <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigung<br />

privater <strong>und</strong> öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden<br />

Zonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschriften<br />

einzuhalten.


3.1.7 Weitere <strong>Bau</strong>zonen<br />

Spezialzonen SP<br />

§ 14<br />

3.2 Landwirtschaftszonen<br />

3.2.1 Landwirtschaftszone<br />

Landwirtschaftszone<br />

7<br />

1 Die Spezialzonen SP bezeichnen <strong>Bau</strong>gebiete folgender Nutzung:<br />

• Eichberg: Kurhaus, Hotel <strong>und</strong> Gärtnereibetrieb<br />

• Brestenberg: Schlosshotel mit Restaurant <strong>und</strong> kulturellem Betrieb<br />

2 Erneuerung <strong>und</strong> Erweiterung der bestehenden Betriebs-, Versorgungs-<br />

<strong>und</strong> Personalbauten <strong>und</strong> der dazugehörenden Anlagen sind<br />

gestattet, sofern die Einpassung in bauliche <strong>und</strong> landschaftliche<br />

Umgebung gewährleistet ist. Gebäudehöhen, Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden<br />

Zonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschriften<br />

einzuhalten. Entsprechende <strong>Bau</strong>gesuche sind durch Vorentscheid<br />

(§ 62 <strong>Bau</strong>G) <strong>und</strong> Fachgutachten vorzubereiten.<br />

3 Betrieblich notwendige Nutzungsänderungen einzelner Gebäude<br />

oder -teile sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig.<br />

§ 15<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />

Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung,<br />

Gemüse-, Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />

bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />

Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />

überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.<br />

3.2.2 <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone<br />

§ 16<br />

<strong>Bau</strong>ten in der Land-<br />

1<br />

Für neue Wohngebäude sind die Vorschriften der Zone W2 masswirtschaftszone<br />

gebend.


3.3 Schutzzonen<br />

3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland<br />

8<br />

2 Für alle <strong>Bau</strong>ten gilt gegenüber den angrenzenden privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens jedoch 4 m. Alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen müssen<br />

sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung <strong>und</strong> Umgebungsbepflanzung<br />

ins Landschaftsbild einfügen. Der Standort muss landschaftlich<br />

tragbar sein.<br />

3 Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von bestehenden<br />

Anlagen aus, ohne ausserordentliche Aufwendungen der<br />

Gemeinde möglich sind.<br />

4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

§ 17<br />

Naturschutzzonen<br />

1<br />

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Kulturland Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie von typischen<br />

Einzelobjekten.<br />

Magerwiesen<br />

2 Naturschutzzonen sind ausgeschieden, wo die flächenhafte Ausdehnung<br />

von Gebieten dies gestattet, der Artenschutz eine zielgerichtete<br />

Pflege verlangt oder die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzung<br />

Einschränkungen unterworfen ist.<br />

3 <strong>Bau</strong>ten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />

Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz<br />

oder Unterhalt von Naturschutzzonen dienen.<br />

4 Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung<br />

von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung,<br />

Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung<br />

sind nicht gestattet.<br />

§ 18<br />

1 Magerwiesen sind extensiv genutztes Grünland mit besonders<br />

schutzwürdigen Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften auf trockenem<br />

Untergr<strong>und</strong>.<br />

2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung,<br />

Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt<br />

werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen<br />

sind nicht erlaubt. Die Entschädigung für Mehraufwand <strong>und</strong><br />

Minderertrag wird durch Bewirtschaftungsverträge geregelt.


3.3.2 Naturschutzzone Wald<br />

§ 19<br />

9<br />

Naturschutzzone Die besonderen Waldstandorte bezeichnen Standorte mit Waldbes-<br />

Wald tänden, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht<br />

oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren<br />

Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs-<br />

<strong>und</strong> Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald<br />

im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Vollzug<br />

Naturschutz gemäss § 55 festgelegt.<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

3.4.1 Landschaftsschutzzone<br />

§ 20<br />

1<br />

Landschaftsschutz- Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in<br />

zone ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Die landwirtschaftliche<br />

Bewirtschaftung ist gewährleistet. Die zulässige Nutzung richtet<br />

sich nach § 15 Abs. 1.<br />

3.5 Schutzobjekte<br />

3.5.1 Naturobjekte<br />

Uferschutzstreifen<br />

2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />

Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige<br />

Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze,<br />

usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen<br />

sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 21<br />

1 Der Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung der Gewässer <strong>und</strong><br />

des naturnahen Zustands von Gelände, Bachbett, Ufer <strong>und</strong> Ufervegetation<br />

bzw. deren Verbesserung.<br />

2 Im <strong>Bau</strong>gebiet ist der Uferschutzstreifen zum Schutz des Pflanzenbestandes<br />

<strong>und</strong> zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung als den<br />

<strong>Bau</strong>zonen überlagerte Zone dargestellt. Sie darf bei der Berechnung<br />

der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden.


10<br />

3 Im Kulturland ist der Uferschutzstreifen symbolisch bezeichnet. Er<br />

umfasst je nach Topographie ca. 3.0 m, gemessen ab Uferlinie<br />

(mittlerer Sommerwasserstand) bzw. bis zur Gewässergrenze bei<br />

abparzellierten Gewässern. Die keine Ufervegetation umfassenden<br />

Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.<br />

4 Innerhalb der Uferschutzstreifen sind neue <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

nur gestattet, soweit sie der Erschliessung der Gr<strong>und</strong>stücke dienen.<br />

§ 22<br />

1<br />

Gehölze, Hecken, Gehölze <strong>und</strong> Hecken sind im Kulturland- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>zonenplan be-<br />

Waldränder, Hoch- zeichnet. Sie erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion <strong>und</strong> sind<br />

stammostbäume geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb<br />

Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden <strong>und</strong> sind<br />

angemessen zu pflegen.<br />

3.5.2 Kulturobjekte<br />

2 Eine Beseitigung von Gehölzen <strong>und</strong> Hecken aus zwingenden<br />

Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen<br />

werden <strong>und</strong> nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.<br />

Die Beseitigung von Ufergehölzen untersteht der Bewilligung durch<br />

das <strong>Bau</strong>departement.<br />

3 Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen<br />

<strong>und</strong> biologischen Gründen besondere Beachtung zu<br />

schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen<br />

durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig<br />

ist ein stufiger Waldrand mit Mantel <strong>und</strong> ausgeprägtem Saum<br />

(Strauch- <strong>und</strong> Krautschicht) anzustreben.<br />

4 Dorfbild <strong>und</strong> Landschaft um <strong>Seengen</strong> werden durch den Bestand<br />

mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt.<br />

Ihre Erhaltung <strong>und</strong> Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse.<br />

§ 23<br />

Kulturobjekte Die im Zonen- <strong>und</strong> Nutzungsplan als geschützte Kulturobjekte eingetragenen<br />

<strong>Bau</strong>ten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verändert werden <strong>und</strong><br />

sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar,<br />

kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur<br />

nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege<br />

bzw. der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz bewilligt<br />

werden.<br />

§ 24<br />

Umgebungsschutz Die Umgebung denkmalgeschützter Kulturobjekte sowie der <strong>Bau</strong>ten<br />

in der Kernzone ist sorgfältig <strong>und</strong> rücksichtsvoll zu gestalten.


4 Definitionen<br />

4.1 Ausnützung<br />

4.1.1 Ausnützungsziffer<br />

Ausnützungsziffer<br />

4.1.2 Gewerbe<br />

Gewerbe<br />

§ 25<br />

11<br />

1 Räume in Dach- <strong>und</strong> Attikageschossen unter Schrägdächern werden<br />

ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe<br />

weniger als 1.20 m beträgt.<br />

2 Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von<br />

maximal 10 % pro Wohnung gewährt.<br />

§ 26<br />

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

Nicht störende Gewerbe sind in allen <strong>Bau</strong>zonen gestattet. Sie müssen<br />

verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein <strong>und</strong> über eine<br />

genügende Anzahl von Besucher- <strong>und</strong> Personalparkplätzen verfügen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen<br />

herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben, auf<br />

die üblichen Arbeits- <strong>und</strong> Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong> nur<br />

vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden<br />

Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.


4.2 Abstände<br />

12<br />

4.2.1 Reduktion der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

§ 27<br />

Reduktion der Grenz-<br />

1<br />

Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G darf<br />

abstände folgende Minimalwerte nicht unterschreiten:<br />

W1 W2 W3<br />

Grenzabstand klein 3.00 m 2.50 m 6.00 m<br />

Grenzabstand gross 5.00 m 2.50 m 12.00 m<br />

2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits-, feuer-<br />

<strong>und</strong> sicherheitspolizeilichen Anforderungen.<br />

3 Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten die Vorschriften gemäss § 18 A-<br />

<strong>Bau</strong>V.<br />

4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden <strong>Bau</strong>ten<br />

§ 28<br />

Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem<br />

genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines<br />

<strong>Bau</strong>ten Gr<strong>und</strong>stückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert<br />

werden, sofern die architektonischen , ges<strong>und</strong>heits-, feuer- <strong>und</strong><br />

sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand<br />

ist einzuhalten.<br />

4.2.3 Mehrlängenzuschlag<br />

§ 29<br />

Mehrlängenzuschlag Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen<br />

sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten<br />

um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />

Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Angang abgezogen<br />

werden.<br />

4.2.4 Strassenabstand<br />

§ 30<br />

Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001


13<br />

4.2.5 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern<br />

Einfriedigungen<br />

Stützmauern<br />

§ 31<br />

1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein.<br />

2 Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dergl. aufweisen.<br />

Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

3 Entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze ist ein Grenzabstand von 60 cm<br />

einzuhalten.<br />

§ 32<br />

4.3 Arealüberbauung<br />

Zonenzulässigkeit<br />

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze<br />

gestellt werden. Für höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb<br />

des <strong>Bau</strong>gebietes gilt die Regelung im Anhang.<br />

2 Wenn immer möglich sind statt massiven Stützmauern Lebendverbaumethoden<br />

bzw. aufgelöste <strong>und</strong> bepflanzte Konstruktionen anzuwenden.<br />

§ 33<br />

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WG2, WG3 zulässig.<br />

Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

NBF) <strong>und</strong> die maximale Ausnützungsziffer sind wie<br />

folgt festgelegt:<br />

Zone W2 W3 WG2 WG3<br />

Minimale NBF 3000 m 2<br />

4000 m 2<br />

3000 m 2<br />

4000 m 2<br />

Max. AZ 0.50 0.70 0.60 0.70<br />

Max Geb.-höhe 8 m 13 m 10 m 13 m<br />

Max. Firsthöhe 13 m 18 m 15 m 18 m<br />

2 Der Zonencharakter ist zu wahren.<br />

3 Für Spiel-, Freizeit-, Erholungs- <strong>und</strong> Gartenanlagen sowie ökologischen<br />

Ausgleichsflächen gilt ein Richtwert von 15 % der Bruttogeschossfläche<br />

(BGF).<br />

4 Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 5 % der<br />

BGF.<br />

5 In der Regel sind 2/3 der erforderlichen Abstellplätze in unterirdischen<br />

Sammelgaragen zusammenzufassen.


5 <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5.1 Erschliessung<br />

5.1.1 Benützung von Privateigentum<br />

§ 34<br />

14<br />

Benützung von Pri-<br />

1<br />

Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strasvateigentum<br />

sennummerierung der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des Gemeinderates.<br />

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />

wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten<br />

usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />

3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt werden.<br />

4 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />

§ 35<br />

Allgemeine Anforde-<br />

1<br />

Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong> Feurungen<br />

chtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst als<br />

Richtlinie.<br />

5.2.2 Energiesparmassnahmen<br />

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 36<br />

Energiesparmass- Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

nahmen Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr im<br />

vollen Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />

wird.


5.3 Wohnhygiene<br />

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen<br />

§ 37<br />

15<br />

Ausrichtung der Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

Wohnungen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />

Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.<br />

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume<br />

§ 38<br />

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:<br />

Raummasse Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume<br />

• Raumhöhe<br />

- Vollgeschoss mind. 2.40 m<br />

- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 50 % der<br />

Fläche, mind. aber auf 8 m 2<br />

Belichtung <strong>und</strong> Belüf- Fensterfläche<br />

1<br />

/10 der Bodenfläche (bei abgetung<br />

schrägten Zimmern ab einer<br />

Raumhöhe von 1.20 m), mindestens<br />

0.80 m 2 ; die Fenster müssen<br />

direkt ins Freie führen.<br />

Nebenräume generell<br />

• Raumhöhe mind. 2.20 m<br />

Für Kochnischen in Kleinwoh-<br />

nungen, Bad <strong>und</strong> WC kann<br />

künstliche Belichtung <strong>und</strong> Belüf-<br />

tung zugelassen werden.<br />

Nebenräume in Mehr- Nebenräume in Mehrfamilienhäusern<br />

familienhäusern<br />

• Abstellraum<br />

- pro Wohnung mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf<br />

dem gleichen Geschoss wie die<br />

Wohnung)<br />

• Keller<br />

- für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m 2<br />

- für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich<br />

Garten-, Terrassen-<br />

2<br />

Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benutzbare Garten-,<br />

oder Balkonflächen Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein<strong>und</strong><br />

Dachwohnungen).


Balkone<br />

Gänge, Treppen<br />

16<br />

3 Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre<br />

Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.<br />

Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von mind. 1.00 m aufweisen.<br />

Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite)<br />

betragen. Bei mind. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog <strong>und</strong><br />

dergl.) kann die Höhe auf mind. 70 cm reduziert werden, wobei ein<br />

Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.<br />

Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden u. dergl. müssen im<br />

Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.<br />

4 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen <strong>und</strong> Gänge beträgt bei<br />

Mehrfamilienhäusern 1.20 m<br />

Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe<br />

dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.<br />

5.3.3 Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

§ 39<br />

Bezug der <strong>Bau</strong>ten Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn die Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Schutzvorkehren erfüllt sind.<br />

5.4 Ausstattung<br />

5.4.1 Abstellplätze<br />

§ 40<br />

Anordnung der Ab-<br />

1<br />

Garagen <strong>und</strong> Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die<br />

stellplätze Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.<br />

2 Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Gruppen von Einfamilienhäusern<br />

sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge <strong>und</strong> Velos nach Möglichkeit<br />

zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz<br />

erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen<br />

Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen<br />

sind.<br />

3 In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten<br />

ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand<br />

zur Strasse beziehungsweise zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert<br />

werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs<br />

entsteht <strong>und</strong> keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen<br />

entgegenstehen.


§ 41<br />

17<br />

1<br />

Garagenvorplätze, Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweg-<br />

Zufahrten grenze aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.<br />

Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand<br />

anzuschliessen.<br />

2 Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf<br />

eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die<br />

Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

3 Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.<br />

§ 42<br />

Veloabstellplätze Bei Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B.<br />

Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher<br />

Verkehrsmittel u. dergl.) sind Veloabstellplätze in genügender Anzahl<br />

vorzusehen.<br />

5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spiel- <strong>und</strong> Entsorgungsplätze<br />

Spielplätze<br />

Entsorgungsplätze<br />

Gemeinschaftsräume<br />

§ 43<br />

1 Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern gesamthaft<br />

mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu<br />

betragen.<br />

Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen <strong>und</strong> Spielflächen kann auf<br />

einem anderen Gr<strong>und</strong>stück oder gemeinsam mit anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />

erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu<br />

den Wohnhäusern liegen <strong>und</strong> von Kindern gefahrlos erreicht werden<br />

können.<br />

2 Bei Mehrfamilienhäusern sind Kehricht-Containerräume oder gegen<br />

Einsicht abgeschirmte Container- <strong>und</strong> Kompostierplätze zu<br />

schaffen.<br />

3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein<br />

Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung vorzusehen. Es<br />

gilt ein Richtwert von 5 % der Bruttogeschossfläche.


6 Schutzvorschriften<br />

18<br />

6.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz<br />

6.1.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Ortsbildschutz<br />

§ 44<br />

6.1.2 Dachgestaltung<br />

Dachgestaltung<br />

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung)<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse<br />

e) Dachform, Dachneigung<br />

f) Fassadengliederung<br />

g) Materialwahl, Farbe<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen<br />

2 Der Gemeinderat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dach-<br />

aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

ist, <strong>und</strong><br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

§ 45<br />

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer<br />

Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform <strong>und</strong> –farbe ist auf das Quartierbild<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

2 Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001<br />

3 Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten<br />

<strong>und</strong> –einschnitte auf max. 40 % der Fassadenlänge zugelassen.


6.1.3 Aussenraumgestaltung<br />

§ 46<br />

19<br />

1<br />

Aussenraum- Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch <strong>und</strong><br />

gestaltung geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen<br />

müssen sich in die Umgebung einordnen <strong>und</strong> dürfen<br />

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen<br />

sind auf das Notwendige zu beschränken.<br />

2 Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich<br />

mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.<br />

Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand<br />

zu erhalten <strong>und</strong> zu bepflanzen.<br />

3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn<br />

möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden<br />

anzuwenden.<br />

4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />

Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen<br />

in der <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz <strong>und</strong> Siedlungsgestaltung<br />

Dorfrand zum See<br />

§ 47<br />

1 Die ortsbildbestimmende Dorfrandbebauung gegen den See bedarf<br />

besonderer Sorgfalt inbezug auf Eingliederung, Material- <strong>und</strong> Farbwahl<br />

sowie der Umgebungsgestaltung. Der <strong>Bau</strong>mbestand der Brestenbergstrasse<br />

K 251 im Seegarten <strong>und</strong> der Tannegg prägt das<br />

Ortsbild im Zusammenhang mit dem Schloss Brestenberg. Er ist zu<br />

erhalten, nötigenfalls zu ergänzen oder zu erneuern.<br />

2 Im Bereich des Seeuferschutzdekretes sind dessen Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

§ 48<br />

Antennen Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegeln ist in den<br />

Zonen K <strong>und</strong> SP im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechts untersagt.<br />

§ 49<br />

Ruinen, <strong>Bau</strong>lücken Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude<br />

müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt<br />

werden.


20<br />

6.2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

§ 50<br />

1<br />

Natur- <strong>und</strong> Land- Alle wichtigen, typischen <strong>und</strong> erhaltenswerten Naturobjekte <strong>und</strong><br />

schaftsschutz Landschaftselemente, die dem Schutz von Lebensräumen gefährdeter<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen dienen oder zu diesem Zweck geschaffen<br />

werden sollen, sowie geologisch seltene Vorkommen, sind im Naturschutzinventar<br />

(Karte 1:5000 <strong>und</strong> Bericht) festgehalten. Es ist bei<br />

der Beurteilung von <strong>Bau</strong>vorhaben beizuziehen, sofern öffentliche Interessen<br />

des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes berührt werden.<br />

6.3 Umweltschutz<br />

6.3.1 Einwirkungen<br />

Einwirkungen<br />

2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzzonen sowie der Schutz besonderer<br />

Naturobjekte <strong>und</strong> Landschaftselemente werden im Kulturlandplan<br />

1:5000 <strong>und</strong> im <strong>Bau</strong>zonenplan 1:2000 gr<strong>und</strong>eigentümerverbindlich<br />

festgelegt.<br />

3 Gegenüber den im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, geschützten Einzelbäumen<br />

im Gebiet Rügel haben Hochbauten vom Stamm aus<br />

gemessen einen Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.<br />

4 Schutzwürdigkeit, Schutz- <strong>und</strong> Pflegemassnahmen werden vom<br />

Gemeinderat periodisch überprüft. Er kann Richtlinien zum Vollzug<br />

Naturschutz erlassen.<br />

§ 51<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

der Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />

Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch<br />

<strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist.


6.3.2 Lärmschutz<br />

§ 52<br />

21<br />

Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur<br />

(Stellung <strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Anordnung lärmempfindlicher<br />

Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte<br />

eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies<br />

technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.<br />

Dies gilt insbesondere bei <strong>Bau</strong>ten mit lärmempindlichen Räumen,<br />

die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in<br />

Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe<br />

zugeordnet sind.<br />

7 Vollzug <strong>und</strong> Verfahren<br />

7.1 Zuständigkeit<br />

§ 53<br />

Zuständigkeit Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.<br />

7.2 Gebühren<br />

§ 54<br />

Gebührenreglement Die Gebühren <strong>und</strong> die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für<br />

externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten<br />

sich nach dem <strong>Bau</strong>gebührenreglemt der Gemeinde.<br />

7.3 Vollzugsrichtlinien<br />

§ 55<br />

Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.


7.4 <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren<br />

§ 56<br />

22<br />

Wechsel von <strong>Bau</strong>herr Tritt während der <strong>Bau</strong>ausführung ein Wechsel in der Person des<br />

oder Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>Bau</strong>herrn oder Gr<strong>und</strong>eigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert<br />

20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

8 Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmung<br />

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

§ 57<br />

Aufhebung bisherigen Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nut-<br />

Rechts zungsordnung vom 30.11.1993 aufgehoben.


9 Anhang: Texterläuterung zu § 29 BNO (Mehrlängenzuschlag)<br />

G: GRENZABSTAND L: ANZURECHNENDE GEBÄUDELÄNGE B: BALKON, ERKER<br />

Rechnungsbeispiel Zone W2:<br />

23<br />

Grenzabstand ohne Mehrlängenzuschlag: 4.00 m<br />

Grenzabstände mit Mehrlängenzuschlag:<br />

G1: 4.00 + 27.00 - 15.00 = 4.00 + 3.00 = 7.00 m<br />

4<br />

G2: 4.00 + 24.00 - 15.00 = 4.00 + 2.25 = 6.25 m<br />

4


24<br />

9 Anhang: Texterläuterung zu § 32 BNO (Stützmauern)<br />

A Ohne privatrechtliche Vereinbarungen<br />

B Mit privatrechtlichen Vereinbarungen<br />

Stützmauer maximal 1.00 m hoch: Keine Abweichung<br />

Stützmauer maximal 1.00 m hoch:<br />

Stützmauer kann an die Grenze gestellt werden.<br />

Stützmauer maximal 1.50 m hoch:<br />

Stützmauer muss 0.50 m von der Grenze<br />

entfernt erstellt werden.<br />

Planzbereich innerhalb des Abstandsstreifens<br />

von 0.50 m<br />

Stützmauer höher als 1.50 m:<br />

Höhe Mauer minus 1.00 m = variabler<br />

Grenzabstand<br />

Stützmauern haben die variablen Grenzabstände<br />

einzuhalten. Einzelne Mauerabschnitte<br />

dürfen eine Höhe von 2.50 m nicht überschreiten.<br />

Minimale Abstände im Beispiel:<br />

Variabel 1: 5.00 m - 1.00 m = 4.00 m<br />

Variabel 2: 2.50 m - 1.00 m = 1.50 m<br />

Stützmauer maximal 1.50 m hoch: Kann an die Grenze gestellt werden; ein Pflanzbereich<br />

von mindestens 0.50 m auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

ist sicherzustellen.<br />

Stützmauer höher als 1.50 m: Bis zu einer Höhe von 2.50 m kann eine Mauer auf<br />

die Grenze gestellt werden. Eine allfällige obere<br />

Mauer hat das Mass Variabel 1 einzuhalten. Die<br />

maximale Höhe von 5.00 m darf nicht überschritten<br />

werden. Ein Pflanzbereich von mindestens 0.50 m<br />

auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück ist sicherzustellen.<br />

Einzelne Mauerabschnitte dürfen eine Höhe von<br />

2.50 m nicht überschreiten.


Stichwortverzeichnis<br />

Abstände 12 Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände 14<br />

Abstellplätze 16 Grenzabstand 3<br />

Abstellraum 15 Grenzabstände 12<br />

Antennen 19<br />

Arealüberbauung 13 Handbuch BNR 1<br />

Ausnützung 3; 11 Hecken 10<br />

Ausnützungsziffer 11; 14 Hydranten 14<br />

Ausrichtung der Wohnungen 15<br />

Aussenraumgestaltung 19 Inventare 2<br />

Kabelverteilkasten 14<br />

Balkonbrüstungen 16 Keller 15<br />

Balkone 16 Kernzone 3; 4<br />

<strong>Bau</strong>gebührenreglement 21 Konstruktion 14<br />

<strong>Bau</strong>lücken 19 Kulturlandplan 2<br />

<strong>Bau</strong>vorschriften 14 Kulturobjekte 10<br />

<strong>Bau</strong>weise offen – geschlossen 3<br />

<strong>Bau</strong>zonen 3 Lampen 14<br />

<strong>Bau</strong>zonenplan 2 Landhauszone 3; 5<br />

Belichtung <strong>und</strong> Belüftung 15 Landschaftsschutzzone 9<br />

Benennung der Strassen 14 Landwirtschaftszone 7<br />

Benützung von Privateigentum 14 Landwirtschaftszone – <strong>Bau</strong>ten 7<br />

Bewirtschaftungsverträge 8 Lärmschutz 21<br />

Böschungen 12 Leitungsmaste 14<br />

Brunnen 14<br />

Magerwiesen 8<br />

Container- <strong>und</strong> Kompostierplätze 17 Mehrfamilienhäuser 15; 16<br />

Mehrlängenzuschlag 3; 12<br />

25<br />

Dach- <strong>und</strong> Attikageschosse 11 Nachisolation 14<br />

Dachgestaltung 18 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz 20<br />

Definitionen 11 Naturobjekte 9<br />

Naturschutzinventar 20<br />

Einfriedigungen 13 Naturschutzzone Wald 9<br />

Einwirkungen 20 Naturschutzzonen 8<br />

Empfindlichkeitsstufe 3 Nebenräume 15<br />

Energiesparmassnahmen 14<br />

Ersatzaufforstungen 7 Obstbäume 10<br />

Erschliessung 2 Ortsbildschutz 18<br />

Erschliessungsplan 2 Ortsbildschutz – Dorfrand zum See 19<br />

Erschliessungsprogramm 1<br />

Peronenunterstände 14<br />

Fassadenrenovationen 4 Planungsinstrumente 2<br />

Fenstergrössen 15<br />

Feuchtgkeitsisolation 14 Raumhöhe 15<br />

Firsthöhe 3 Raummasse 15<br />

F<strong>und</strong>ation 14 Richtlinien zum Vollzug Naturschutz 9; 20/21<br />

Richtpläne 2<br />

Gänge 16 Ruinen 19<br />

Garagenvorplatz 17<br />

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden <strong>Bau</strong>ten 12 Schutzobjekte 9<br />

Gebäudehöhe 3 Schutzvorschriften 18<br />

Gebührenreglement 21 Schutzzonen 8<br />

Gehölze 10 Sicherheit 14


26<br />

Geltungsbereich 1 Siedlungsentwicklung 1<br />

Gemeinschaftsräume 17 Sondernutzungsplan 2<br />

Gestaltungsplan 2 Spezialzone 3; 7<br />

Gewerbe 11 Spielplätze 17<br />

Gewerbezone 3; 6 Stützmauern 12; 13<br />

Treppen 16 Waldstandorte 9<br />

Treppengeländer 16 Wechsel von <strong>Bau</strong>herr oder Gr<strong>und</strong>eigentümer 22<br />

Wintergärten 11<br />

Übergeordnetes Recht 1 Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 6; 3<br />

Uferschutzstreifen 9 Wohnhygiene 15<br />

Umgebungsschutz 11 Wohnzone W2 3; 5<br />

Umweltschutz 20 Wohnzone W3 3; 5<br />

Veloabstellplätze 17 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 3; 6<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln 14 Zonenübersicht 3<br />

Verkehrsrichtplan 2 Zufahrten 17<br />

Zuständigkeit 21<br />

Waldränder 10


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Geltungsbereich ............................................................................................... 1<br />

27<br />

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel ............................................................................... 1<br />

1.2 Übergeordnetes Recht ........................................................................................... 1<br />

2 Raumplanung ................................................................................................... 1<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze .............................................................................................. 1<br />

2.2 Nutzungsplanung ................................................................................................... 2<br />

2.3 Sondernutzungsplanung ........................................................................................ 2<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente ................................................................................ 2<br />

3 Zonenvorschriften ........................................................................................... 3<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen ............................................................................................................... 3<br />

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle ............................................................................................. 3<br />

3.1.2 Kernzone .................................................................................................................... 4<br />

3.1.3 Wohnzonen ................................................................................................................ 4<br />

3.1.4 Mischzonen ................................................................................................................ 6<br />

3.1.5 Gewerbezone ............................................................................................................. 6<br />

3.1.6 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ................................................................... 6<br />

3.1.7 Weitere <strong>Bau</strong>zonen ...................................................................................................... 7<br />

3.2 Landwirtschaftszonen ............................................................................................ 7<br />

3.2.1 Landwirtschaftszone ................................................................................................... 7<br />

3.2.2 <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone ............................................................................ 7<br />

3.3 Schutzzonen .......................................................................................................... 8<br />

3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland ................................................................................. 8<br />

3.3.2 Naturschutzzone Wald ............................................................................................... 9<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen ...................................................................................... 9<br />

3.4.1 Landschaftsschutzzone .............................................................................................. 9<br />

3.5 Schutzobjekte ........................................................................................................ 9<br />

3.5.1 Naturobjekte ............................................................................................................... 9<br />

3.5.2 Kulturobjekte ............................................................................................................ 10


28<br />

4 Definitionen ..................................................................................................... 11<br />

4.1 Ausnützung ............................................................................................................ 11<br />

4.1.1 Ausnützungsziffer ....................................................................................................... 11<br />

4.1.2 Gewerbe ..................................................................................................................... 11<br />

4.2 Abstände ................................................................................................................ 12<br />

4.2.1 Reduktion der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände ........................................................... 12<br />

4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden <strong>Bau</strong>ten ................................................... 12<br />

4.2.3 Mehrlängenzuschlag .................................................................................................. 12<br />

4.2.4 Strassenabstand ......................................................................................................... 12<br />

4.2.5 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern .............................................................................. 13<br />

4.3 Areelüberbauung ................................................................................................... 13<br />

5 <strong>Bau</strong>vorschriften ............................................................................................... 14<br />

5.1 Erschliessung ........................................................................................................ 14<br />

5.1.1 Benützung von Privateigentum ................................................................................... 14<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften .................................................................................. 14<br />

5.2.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................... 14<br />

5.2.2 Energiesparmassnahmen ........................................................................................... 14<br />

5.3 Wohnhygiene ......................................................................................................... 15<br />

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen ...................................................................................... 15<br />

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume .............................................................. 15<br />

5.3.3 Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen ............................................................... 16<br />

5.4 Ausstattung ............................................................................................................ 16<br />

5.4.1 Abstellplätze ............................................................................................................... 16<br />

5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spiel- <strong>und</strong> Entsorgungsplätze ................................................ 17<br />

6 Schutzvorschriften .......................................................................................... 18<br />

6.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz ................................................................................ 18<br />

6.1.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................... 18<br />

6.1.2 Dachgestaltung ........................................................................................................... 18<br />

6.1.3 Aussenraumgestaltung ............................................................................................... 19<br />

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz <strong>und</strong> Siedlungsgestaltung ........................... 19<br />

6.2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz ............................................................................... 20<br />

6.3 Umweltschutz ........................................................................................................ 20<br />

6.3.1 Einwirkungen .............................................................................................................. 20<br />

6.3.2 Lärmschutz ................................................................................................................. 21


29<br />

7 Vollzug <strong>und</strong> Verfahren .................................................................................... 21<br />

7.1 Zuständigkeit ......................................................................................................... 21<br />

7.2 Gebühren ............................................................................................................... 21<br />

7.3 Vollzugsrichtlinien .................................................................................................. 21<br />

7.4 <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren ...................................................................................... 22<br />

8 Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmung ........................................................... 22<br />

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts ................................................................................ 22<br />

9 Anhang 23

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