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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 11 10<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu leisten ist. Die Höhe<br />

der Zahlung bemisst sich nach den Kosten, <strong>die</strong> ansonsten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ersatzpflanzung<br />

entstanden wären. Zur Ermittlung der Kosten wird ein<br />

Mittel aus den Verkaufspreisen regionaler Baumschulen gebildet. Es<br />

werden zusätzlich bei Bäumen 100% und bei den übrigen Gehölzen<br />

bis 150% des Bruttoerwerbspreises <strong>für</strong> Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt.<br />

(4) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflanzung von geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen oder <strong>für</strong> sonstige Maßnahmen zur Erfüllung<br />

des Schutzzweckes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet zu verwenden.<br />

(5) Hat der Eigenümer, Nutzungsberechtigte oder ein Dritter entgegen den<br />

Verboten des § 4 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten<br />

Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder<br />

in seinem Aufbau wesentlich verändert, so ist er zur Ersatzpflanzung<br />

oder Ersatzzahlung nach Maßgabe der Abs. 1 und 4 verpflichtet. Der<br />

Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, <strong>die</strong><br />

Ersatzpflanzung durch den Verursacher oder durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf<br />

seinem Grundstück zu dulden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen<br />

Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen den Verboten des § 4 <strong>die</strong>ser Satzung ohne eine Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 6 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt,<br />

zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert,<br />

§ 1<br />

(1) Das Fällen von Bäumen nach Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig.<br />

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der zu fällenden<br />

Bäume und ist nach Erteilung der Erlaubnis innerhalb von 2 Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.<br />

(2) Es werden folgende Beträge festgelegt:<br />

Fällung je Baum 30,00 EUR<br />

§ 2<br />

Die Bearbeitungsgebühr eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung beträgt<br />

10,00 EUR.<br />

2. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 <strong>die</strong>ser Satzung nicht nachkommt,<br />

den gefällten Baum oder den sonstigen geschützten<br />

Landschaftsbestandteil oder davon entfernte Teile nicht mindestens<br />

10 Tage zur Kontrolle bereithält,<br />

3. entgegen § 8 <strong>die</strong>ser Satzung einer Nebenbestimmung nicht, nicht<br />

in vollem Umfang oder nicht fristgerecht nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 74 des Brandeburgischen<br />

Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet<br />

werden. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

§ 10<br />

Gebühren<br />

Die Höhe der Gebühren nach § 6 Abs. 4 <strong>die</strong>ser Satzung richtet sich nach der<br />

Gebührenordnung in der Anlage.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung<br />

zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> vom 21.12.2004 tritt an <strong>die</strong>sem Tage außer Kraft.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

Gebührenordnung zur Satzung zum Schutz von Bäumen,<br />

Hecken und Sträuchern in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

gemäß Gebührenordnung des Landes Brandenburg (GebGbg) Tarifstelle 4.2.1 und<br />

Verwaltungsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> Tarifstelle 1.5.1<br />

Ortsbesichtigungen, <strong>die</strong> sich zur Beurteilung, Einschätzung und Entscheidung<br />

erforderlich machen, werden durch den Antragsteller mit 10,00 EUR<br />

vergütet.<br />

§ 3<br />

Diese Gebührenordnung tritt am Tag der Verkündung der Satzung zum Schutz<br />

von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in Kraft.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ausfertigung der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, welche <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> am 29.11.2011 (Beschluss Nr. 72/Nov/2011 ) beschlossen hat, wird im „<strong>See</strong>-Kurier – Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

und <strong>Gemeinde</strong>zeitung“ 19. Jahrgang Nr. 12 am 14. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister

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