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Unsere Wirtschaft 01/2013 - Wirtschaftsjunioren Coburg

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DEUTLICHE ENTLASTUNG FÜR KLEINSTUNTERNEHMEN<br />

Erfolg der IHKs: Ordnungsgelder für verspätet eingereichte Jahresabschlüsse sollen sinken<br />

Für ca. 500.000 kleinste Kapitalgesellschaften<br />

(GmbH, UG [haftungsbeschränkt],<br />

AG) und für Unternehmen,<br />

die in der Rechtsform der GmbH &<br />

Co. KG geführt werden, gelten seit<br />

kurzem deutlich erleichterte handelsrechtliche<br />

Bilanzierungs- und Offenlegungsregeln.<br />

Davon sind allein im<br />

Bezirk der IHK zu <strong>Coburg</strong> ca. 1.500<br />

Unternehmen betroffen.<br />

Möglich ist dies durch das<br />

Kleinstkapitalgesellschaften-<br />

Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />

– MicroBilG, das am 28.12.2<strong>01</strong>2 in Kraft<br />

getreten ist. Mit dem Gesetz wird eine<br />

EU-Richtlinie umgesetzt, die bisherige<br />

umfangreiche EU-Vorgaben im Bilanzrecht<br />

für bestimmte Kleinunternehmen<br />

reduziert. Diese EU-Vorgaben hatten<br />

bei den betroffenen Unternehmen immer<br />

wieder für Ärger gesorgt, insbesondere,<br />

weil Einzelunternehmen schon vor<br />

einigen Jahren entlastet worden waren.<br />

Unabhängig davon sollen Verstöße<br />

gegen die Offenlegungspfl icht der Jahresabschlüsse<br />

künftig „billiger“ werden.<br />

Neue Rechtsform im Bilanzrecht<br />

Künftig gibt es neben der kleinen, der<br />

mittelgroßen und der großen Kapitalgesellschaft<br />

(AG, GmbH, UG<br />

[haftungsbeschränkt]) auch die Kleinstkapitalgesellschaft.<br />

Diese neue Form der<br />

Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn an<br />

zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen<br />

zwei der drei nachfolgenden<br />

Merkmale nicht überschritten werden:<br />

- Umsatzerlöse bis 700.000 €,<br />

- Bilanzsumme bis 350.000 € sowie<br />

- Durchschnittlich 10 Arbeitnehmer im<br />

Jahresdurchschnitt<br />

Erleichterungen für<br />

Kleinstkapitalgesellschaften<br />

Die oben beschriebenen Kleinstkapitalgesellschaften<br />

haben jetzt ein Wahlrecht,<br />

ob sie die Offenlegungspfl icht<br />

durch Veröffentlichung (Bekanntmachung<br />

der Rechnungslegungsunterlagen)<br />

oder durch Hinterlegung der Bilanz er-<br />

füllen. Zur Sicherung eines einheitlichen<br />

Verfahrens wird die elektronische Einreichung<br />

der Unterlagen beim Betreiber des<br />

Bundesanzeigers, d. h. dem Bundesanzeiger<br />

Verlag, auch für die Hinterlegung<br />

vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung<br />

können Dritte – wie in der Richtlinie<br />

vorgegeben – auf Antrag eine kostenpfl<br />

ichtige Kopie (derzeit vorgesehen:<br />

4, 50 Euro pro Bilanz) der Bilanz erhalten.<br />

Für Kleinstunternehmen<br />

(Kleinstkapitalgesellschaften und<br />

GmbH & Co. KGs)<br />

Diese Unternehmen haben folgende<br />

neue Rechte:<br />

- vollständiger Verzicht auf die Erstellung<br />

eines Anhangs zur Bilanz, wenn<br />

sie bestimmte Angaben (unter anderem<br />

zu Haftungsverhältnissen) unter<br />

der Bilanz ausweisen<br />

- weitere Optionen zur Verringerung der<br />

Darstellungstiefe im Jahresabschluss<br />

werden eingeräumt (z. B. vereinfachte<br />

Gliederungsschemata)<br />

Stichtag<br />

Die Neuregelungen sollen für alle Geschäftsjahre<br />

gelten, deren Abschlussstichtag<br />

nach dem 30.12.2<strong>01</strong>2 liegt – erstmals<br />

also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag<br />

31.12.2<strong>01</strong>2.<br />

Niedrigere<br />

Ordnungsgelder<br />

Ein großes Ärgernis für viele Kleinstunternehmen<br />

waren hohe Ordnungsgelder für<br />

verspätet veröffentliche Jahresabschlüsse.<br />

Das soll sich noch in dieser Legislaturperiode,<br />

also bis Sommer 2<strong>01</strong>3, ändern.<br />

Der Bundestag hat die Bundesregierung<br />

aufgefordert, bis März dieses Jahres<br />

einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die<br />

neuen Regelungen sollen:<br />

1. die Höhe der Ordnungsgelder, insbesondere<br />

aber den Mindestbetrag nach der<br />

Unternehmensgröße staffeln und für<br />

Kleinstkapitalgesellschaften einen Mindestbetrag<br />

von 500 Euro und für kleine<br />

Kapitalgesellschaften von 1.000 Euro<br />

vorsehen, wobei die Inanspruchnah-<br />

me der Erleichterungen die Mitwirkung<br />

des Unternehmens voraussetzt,<br />

2. ausdrücklich vorsehen, dass Ordnungsgelder<br />

nur bei Verschulden festgesetzt<br />

werden und ggf. notwendige Kriterien<br />

festzulegen sind,<br />

3. eine Regelung zur Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand einführen, um zu<br />

gewährleisten, dass im Einzelfall unbillige<br />

Härten durch versäumte Fristen<br />

abgemildert werden,<br />

4. ein Verfahren vorsehen, um bei Abweichungen<br />

in grundsätzlichen Rechtsfragen<br />

des Ordnungsgeldverfahrens eine<br />

einheitliche Rechtsprechung zu erreichen<br />

und so die Rechtssicherheit für<br />

die Beteiligten zu erhöhen.<br />

Damit hat sich die IHK-Organisation nach<br />

vielen Jahren mit ihren Forderungen zu<br />

diesem Thema durchgesetzt. <br />

Was müssen Unternehmen tun?<br />

1. Prüfen Sie, wenn Sie Geschäftsführer<br />

einer Kapitalgesellschaft<br />

sind, ob Sie unter die Kriterien für<br />

Kleinstkapitalgesellschaften fallen.<br />

2. Prüfen Sie, ob für Jahresabschlüsse,<br />

deren Abschluss-Stichtag nach<br />

dem 30.12.2<strong>01</strong>2 liegt, die neuen Bilanzrechte<br />

für Kleinstunternehmen<br />

infrage kommen.<br />

3. Nehmen Sie ggf. die Hilfe eines<br />

Steuerberaters oder <strong>Wirtschaft</strong>sprüfers<br />

in Anspruch.<br />

Fundstelle des Gesetzes:<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 2<strong>01</strong>2, Nr. 61<br />

vom 27.12.2<strong>01</strong>2, S. 2751 ff. unter<br />

www.bundeanzeiger.de/bundesgesetzblatt<br />

(Leseversion).<br />

Die geänderten Einzelgesetze, insbesondere<br />

das HGB, fi nden Sie unter<br />

www.gesetze-im-internet.de<br />

Kontakt<br />

Frank Jakobs, Tel.: 09561 7426-17<br />

E-Mail: jakobs@coburg.ihk.de<br />

Recht<br />

<strong>Unsere</strong> <strong>Wirtschaft</strong> 1-2/2<strong>01</strong>3<br />

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