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Unsere Wirtschaft 01/2013 - Wirtschaftsjunioren Coburg

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gerichtliche Klageverfahren einschließlich deren Vertretung und ist auch<br />

für die Ein- und Austragungen im Gewerbezentralregister zuständig. Sie<br />

trifft ferner die Entscheidungen für entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen<br />

nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz<br />

(BayVwZVG).<br />

5. 1 Die IHKs unterstützen die IHK München im Einzelfall, z. B. bei der Sachverhaltsermittlung<br />

über Antragsteller und Finanzanlagenvermittler (unabhängig<br />

ob mit oder ohne Erlaubnis nach § 34f GewO) ihres Kammerbezirks.<br />

2 Dies betrifft insbesondere Auskünfte über den Gewerbetreibenden (z. B.<br />

Beitragsrückstände) sowie Recherchen über den Gewerbetreibenden vor<br />

Ort.<br />

6. 1 Die IHK München erteilt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf Antrag<br />

Dritter bzw. des Finanzanlagenvermittlers schriftliche Auskünfte aus dem<br />

Register. 2 Dies gilt ferner auch für Anfragen von Behörden.<br />

§ 3 Einrichtungen, Betrieb und Haftung<br />

1. 1Die IHK München bedient sich bei der Führung des Vermittlerregisters gemäß<br />

§ 11a Abs. 1 S. 4 GewO namens und im Auftrag der IHKs der in § 32<br />

Abs. 2 Umweltauditgesetz (UAG) bezeichneten gemeinsamen Stelle. 2Die se ist für den technischen Aufbau, den Betrieb sowie die erforderliche Anpassung<br />

und Weiterentwicklung der Registeranwendungen verantwortlich.<br />

3Dies gilt gegebenenfalls auch für Erweiterungen des Registers, die im Zusammenhang<br />

mit der Erlaubniszuständigkeit vorgenommen werden. 4Die IHKs treten insoweit sämtliche Ansprüche an die IHK München ab. 5Im Gegenzug verpfl ichtet sich die IHK München, die Ansprüche der IHKs durchzusetzen.<br />

6Eine weitergehende Haftung der IHK München besteht nicht.<br />

2. 1 Die IHK München erledigt die ihr im Rahmen der Übertragung der Registerzuständigkeit<br />

übertragenen Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt<br />

und nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der ihr von den Antragstellern<br />

und den gegebenenfalls von den IHKs zur Verfügung gestellten<br />

Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen. 2 Satz 1 gilt auch für die<br />

übertragene Erlaubniszuständigkeit. 3 Die Haftung wegen Fahrlässigkeit wird<br />

ausgeschlossen. 4 Dies gilt nicht bei einer Verletzung vertragswesentlicher<br />

Hauptpfl ichten (Kardinalpfl ichten).<br />

3. Die Haftung wird auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.<br />

§ 4 Finanzierung<br />

1 Die Kosten für Errichtung der registerführenden Stelle trägt die IHK München.<br />

2 Mit Übertragung der Erlaubniszuständigkeit auf die bayerischen Industrie- und<br />

Handelskammern gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden<br />

Kosten. 3 Die IHK München erhebt zur Deckung dieser Kosten von den Antragstellern<br />

und Finanzanlagenvermittlern Gebühren und Auslagen nach Maßgabe<br />

ihrer Gebührenordnung.<br />

§ 5 Dauer und Kündigung der Vereinbarung<br />

1. 1Diese Vereinbarung tritt mit Vertragsunterzeichnung durch die jeweils<br />

übertragende IHK in Kraft. 2Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung<br />

einer einjährigen Frist zum Jahresende gegenüber der IHK München gekündigt<br />

werden. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

2. Die Kündigung der Vereinbarung durch eine der IHKs berührt das Verhältnis<br />

zwischen den anderen IHKs und der IHK München nicht.<br />

3. 1 Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses tritt die ursprüngliche gesetzliche<br />

Zuständigkeit wieder in Kraft. 2 Die IHK München übergibt der nach<br />

den Vorschriften des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-<br />

und Vermögensanlagenrechts sowie der FinVermV für die Registrierung<br />

zuständigen IHK alle Unterlagen, die es ermöglichen, die Aufgaben der im<br />

Sinne der genannten Vorschriften zuständigen Stelle zu erledigen. 3 Entsprechendes<br />

gilt für die an die IHK München übertragene Aufgabe der Erlaubniszuständigkeit.<br />

4 Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der IHK München vollständig<br />

abgewickelt.<br />

§ 6 Datenschutz<br />

1 Soweit die IHKs mit dieser Vereinbarung Aufgaben auf die IHK München übertragen,<br />

handelt es sich um eine Funktionsübertragung. 2 Die Vertragsparteien<br />

erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten auf der Grundlage<br />

und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.<br />

§ 7 Mediationsklausel<br />

Die Parteien verpfl ichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />

oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem<br />

ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation nach den Bestimmungen<br />

des IHK-MediationsZentrums der IHK München durchzuführen.<br />

§ 8 Schriftform<br />

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 2 Änderungen des<br />

Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. 3 Mündliche<br />

Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen.<br />

§ 9 Salvatorische Klausel<br />

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam<br />

werden, wird dadurch die Gültigkeit des Inhalts der Vereinbarung im<br />

Übrigen nicht berührt.<br />

§ 10 Genehmigung<br />

Die Aufgabenübertragung durch die IHKs sowie die Aufgabenübernahme durch<br />

die IHK München bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung der jeweiligen<br />

IHK. Diese Vereinbarung bedarf ferner der Genehmigung durch das Bayerische<br />

Staatsministerium für <strong>Wirtschaft</strong>, Infrastruktur, Verkehr und Technologie<br />

(BayStMWIVT). Die Vereinbarung ist von der jeweiligen IHK sowie der IHK München<br />

auszufertigen und zu veröffentlichen.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

1 Die Übertragung der Registrierzuständigkeit tritt zum 1. Januar 2<strong>01</strong>3 in Kraft.<br />

2 Dies gilt auch für die weiteren vom bayerischen Verordnungsgeber bis dahin<br />

übertragenen Zuständigkeiten.<br />

Commerzbank <strong>Coburg</strong><br />

in neuen Räumen<br />

Die Commerzbank begann mit dem letzten Schritt der<br />

Integration in <strong>Coburg</strong>. Die Filiale Hindenburgstraße 9<br />

wurde im Dezember 2<strong>01</strong>2 mit der Filiale Hindenburgstraße<br />

2 zusammengelegt und dort gebündelt.<br />

Der neue Standort wurde zuvor vergrößert und modernisiert.<br />

Erweitert wurde auch der Selbstbedienungsbereich,<br />

der mit neuen Funktionen mehr Service<br />

bietet. So können Kunden nun jederzeit Überweisungen<br />

tätigen sowie Konto- und Depotauszüge erstellen. Zudem<br />

sind Einzahlungen von Scheinen und Münzen nun rund um<br />

die Uhr möglich. Nicht nur die bekannten Ansprechpartner,<br />

auch Kontonummer und Bankleitzahl bleiben erhalten.<br />

Auch der Weg zur Filiale bleibt kurz. Die Entfernung<br />

zwischen beiden Filialen betrug nur wenige Meter. <br />

Bekanntmachungen<br />

<strong>Unsere</strong> <strong>Wirtschaft</strong> 1-2/2<strong>01</strong>3<br />

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