Unsere Wirtschaft 01/2013 - Wirtschaftsjunioren Coburg
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gerichtliche Klageverfahren einschließlich deren Vertretung und ist auch<br />
für die Ein- und Austragungen im Gewerbezentralregister zuständig. Sie<br />
trifft ferner die Entscheidungen für entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen<br />
nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz<br />
(BayVwZVG).<br />
5. 1 Die IHKs unterstützen die IHK München im Einzelfall, z. B. bei der Sachverhaltsermittlung<br />
über Antragsteller und Finanzanlagenvermittler (unabhängig<br />
ob mit oder ohne Erlaubnis nach § 34f GewO) ihres Kammerbezirks.<br />
2 Dies betrifft insbesondere Auskünfte über den Gewerbetreibenden (z. B.<br />
Beitragsrückstände) sowie Recherchen über den Gewerbetreibenden vor<br />
Ort.<br />
6. 1 Die IHK München erteilt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf Antrag<br />
Dritter bzw. des Finanzanlagenvermittlers schriftliche Auskünfte aus dem<br />
Register. 2 Dies gilt ferner auch für Anfragen von Behörden.<br />
§ 3 Einrichtungen, Betrieb und Haftung<br />
1. 1Die IHK München bedient sich bei der Führung des Vermittlerregisters gemäß<br />
§ 11a Abs. 1 S. 4 GewO namens und im Auftrag der IHKs der in § 32<br />
Abs. 2 Umweltauditgesetz (UAG) bezeichneten gemeinsamen Stelle. 2Die se ist für den technischen Aufbau, den Betrieb sowie die erforderliche Anpassung<br />
und Weiterentwicklung der Registeranwendungen verantwortlich.<br />
3Dies gilt gegebenenfalls auch für Erweiterungen des Registers, die im Zusammenhang<br />
mit der Erlaubniszuständigkeit vorgenommen werden. 4Die IHKs treten insoweit sämtliche Ansprüche an die IHK München ab. 5Im Gegenzug verpfl ichtet sich die IHK München, die Ansprüche der IHKs durchzusetzen.<br />
6Eine weitergehende Haftung der IHK München besteht nicht.<br />
2. 1 Die IHK München erledigt die ihr im Rahmen der Übertragung der Registerzuständigkeit<br />
übertragenen Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt<br />
und nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der ihr von den Antragstellern<br />
und den gegebenenfalls von den IHKs zur Verfügung gestellten<br />
Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen. 2 Satz 1 gilt auch für die<br />
übertragene Erlaubniszuständigkeit. 3 Die Haftung wegen Fahrlässigkeit wird<br />
ausgeschlossen. 4 Dies gilt nicht bei einer Verletzung vertragswesentlicher<br />
Hauptpfl ichten (Kardinalpfl ichten).<br />
3. Die Haftung wird auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.<br />
§ 4 Finanzierung<br />
1 Die Kosten für Errichtung der registerführenden Stelle trägt die IHK München.<br />
2 Mit Übertragung der Erlaubniszuständigkeit auf die bayerischen Industrie- und<br />
Handelskammern gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden<br />
Kosten. 3 Die IHK München erhebt zur Deckung dieser Kosten von den Antragstellern<br />
und Finanzanlagenvermittlern Gebühren und Auslagen nach Maßgabe<br />
ihrer Gebührenordnung.<br />
§ 5 Dauer und Kündigung der Vereinbarung<br />
1. 1Diese Vereinbarung tritt mit Vertragsunterzeichnung durch die jeweils<br />
übertragende IHK in Kraft. 2Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung<br />
einer einjährigen Frist zum Jahresende gegenüber der IHK München gekündigt<br />
werden. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
2. Die Kündigung der Vereinbarung durch eine der IHKs berührt das Verhältnis<br />
zwischen den anderen IHKs und der IHK München nicht.<br />
3. 1 Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses tritt die ursprüngliche gesetzliche<br />
Zuständigkeit wieder in Kraft. 2 Die IHK München übergibt der nach<br />
den Vorschriften des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-<br />
und Vermögensanlagenrechts sowie der FinVermV für die Registrierung<br />
zuständigen IHK alle Unterlagen, die es ermöglichen, die Aufgaben der im<br />
Sinne der genannten Vorschriften zuständigen Stelle zu erledigen. 3 Entsprechendes<br />
gilt für die an die IHK München übertragene Aufgabe der Erlaubniszuständigkeit.<br />
4 Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der IHK München vollständig<br />
abgewickelt.<br />
§ 6 Datenschutz<br />
1 Soweit die IHKs mit dieser Vereinbarung Aufgaben auf die IHK München übertragen,<br />
handelt es sich um eine Funktionsübertragung. 2 Die Vertragsparteien<br />
erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten auf der Grundlage<br />
und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.<br />
§ 7 Mediationsklausel<br />
Die Parteien verpfl ichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />
oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem<br />
ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation nach den Bestimmungen<br />
des IHK-MediationsZentrums der IHK München durchzuführen.<br />
§ 8 Schriftform<br />
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 2 Änderungen des<br />
Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. 3 Mündliche<br />
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen.<br />
§ 9 Salvatorische Klausel<br />
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam<br />
werden, wird dadurch die Gültigkeit des Inhalts der Vereinbarung im<br />
Übrigen nicht berührt.<br />
§ 10 Genehmigung<br />
Die Aufgabenübertragung durch die IHKs sowie die Aufgabenübernahme durch<br />
die IHK München bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung der jeweiligen<br />
IHK. Diese Vereinbarung bedarf ferner der Genehmigung durch das Bayerische<br />
Staatsministerium für <strong>Wirtschaft</strong>, Infrastruktur, Verkehr und Technologie<br />
(BayStMWIVT). Die Vereinbarung ist von der jeweiligen IHK sowie der IHK München<br />
auszufertigen und zu veröffentlichen.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
1 Die Übertragung der Registrierzuständigkeit tritt zum 1. Januar 2<strong>01</strong>3 in Kraft.<br />
2 Dies gilt auch für die weiteren vom bayerischen Verordnungsgeber bis dahin<br />
übertragenen Zuständigkeiten.<br />
Commerzbank <strong>Coburg</strong><br />
in neuen Räumen<br />
Die Commerzbank begann mit dem letzten Schritt der<br />
Integration in <strong>Coburg</strong>. Die Filiale Hindenburgstraße 9<br />
wurde im Dezember 2<strong>01</strong>2 mit der Filiale Hindenburgstraße<br />
2 zusammengelegt und dort gebündelt.<br />
Der neue Standort wurde zuvor vergrößert und modernisiert.<br />
Erweitert wurde auch der Selbstbedienungsbereich,<br />
der mit neuen Funktionen mehr Service<br />
bietet. So können Kunden nun jederzeit Überweisungen<br />
tätigen sowie Konto- und Depotauszüge erstellen. Zudem<br />
sind Einzahlungen von Scheinen und Münzen nun rund um<br />
die Uhr möglich. Nicht nur die bekannten Ansprechpartner,<br />
auch Kontonummer und Bankleitzahl bleiben erhalten.<br />
Auch der Weg zur Filiale bleibt kurz. Die Entfernung<br />
zwischen beiden Filialen betrug nur wenige Meter. <br />
Bekanntmachungen<br />
<strong>Unsere</strong> <strong>Wirtschaft</strong> 1-2/2<strong>01</strong>3<br />
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