Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der ... - Grettstadt
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der ... - Grettstadt
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der ... - Grettstadt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahme seines<br />
Grundstücks zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann <strong>die</strong> Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle<br />
<strong>für</strong> ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung hat <strong>die</strong> Gemeinde zu tragen, soweit <strong>die</strong> Einrichtung<br />
nicht ausschließlich <strong>der</strong> Entsorgung des Grundstücks <strong>die</strong>nt.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht <strong>für</strong> <strong>öffentliche</strong> Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong><br />
durch Planfeststellung <strong>für</strong> den Bau von <strong>öffentliche</strong>n Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />
1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
2. eine <strong>der</strong> in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- o<strong>der</strong><br />
Vorlagefristen verletzt,<br />
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde mit <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />
4. entgegen den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 14 und 15 Abwässer in <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
einleitet.<br />
§ 21 Anordnungen <strong>für</strong> den Einzelfall; Zwangsmittel<br />
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung <strong>der</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bestehenden Verpflichtungen Anordnungen <strong>für</strong> den<br />
Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Erzwingung <strong>der</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens<br />
gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 22 Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Grettstadt</strong> vom 06.09.1993 außer Kraft.<br />
<strong>Grettstadt</strong>, den 06.09.2007 (;'~c~11~)<br />
"