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Räum- und Streuplan der Gemeinde Grettstadt aktuell

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<strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />

(<strong>und</strong> Dienstanweisung)<br />

Erstellt von Michael Lommel (SGL Bauamt <strong>und</strong> Amt für Öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung) im<br />

November 2009 – gültig ab 01.12.2009


Vorwort:<br />

Das Ziel unseres Straßenwinterdienstes ist es, mit einem „differenzierten Winterdienst“<br />

für sichere Straßenverhältnisse zu sorgen <strong>und</strong> gleichzeitig die Umwelt zu schützen.<br />

Des Weiteren müssen mit dem „differenzierten Winterdienst“ die gemeindlichen Ressourcen<br />

geschont werden, damit auch in Zukunft ein ordnungsgemäßer Winterdienst sichergestellt<br />

werden kann.<br />

Der Winterdienst steht bei jedem Wintereinbruch im Blickpunkt <strong>der</strong> Öffentlichkeit, da je<strong>der</strong><br />

Bürger als Verkehrsteilnehmer unmittelbar von dem Ereignis betroffen ist.<br />

Bei Schneefall o<strong>der</strong> überfrieren<strong>der</strong> Nässe ist sofort die Effizienz <strong>der</strong> Winterdienstorganisation<br />

auf "dem öffentlichen Prüfstand".<br />

Unser differenzierter Winterdienst ist über einen Winterdienstplan gut organisiert. Er setzt<br />

den zeitlichen <strong>und</strong> örtlichen Einsatz sowie die Bereitschaft von Personal <strong>und</strong> Maschinen fest.<br />

Die innerörtlichen Straßen sowie die von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu unterhaltenden Straßen im Winter<br />

außerorts sind nach drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.<br />

1. Allgemeines:<br />

1.1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall <strong>und</strong> Glätte<br />

aufgetreten Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwegen im Rahmen ihrer<br />

finanziellen <strong>und</strong> sachlichen Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> durch <strong>Räum</strong>en <strong>und</strong> Streuen zu beseitigen.<br />

Dies gilt allerdings nur insoweit, als die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht hinsichtlich des<br />

Fußgängerverkehrs nicht durch Verordnung vom 08.01.2007 auf die Straßenanlieger<br />

übertragen ist.<br />

1.2. Zur Durchführung einer regelmäßigen Schneeräumung <strong>und</strong> Streuung wird ein<br />

Streubezirk gebildet. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee o<strong>der</strong> Glatteis alle<br />

Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwege gleichzeitig zu räumen <strong>und</strong> zu streuen, werden innerhalb des<br />

Streubezirkes die Straßen in <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die<br />

Dringlichkeitsstufen I, II <strong>und</strong> III eingeordnet.<br />

1.3. Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich<br />

nach dem als Anlage beigefügten Einsatzplan. Da nicht gleichzeitig gestreut <strong>und</strong> Schnee<br />

beräumt werden kann, hat im Zweifelsfall die Streupflicht Vorrang vor <strong>der</strong> <strong>Räum</strong>ungspflicht.<br />

Die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht besteht auch sonn- <strong>und</strong> feiertags.


2. Sicherung <strong>der</strong> sachlichen Mittel zur Durchführung des <strong>Streuplan</strong>s:<br />

2.1. Spätestens bis zum 1. Oktober sind die Vorräte an Streustoffen (Splitt, Sand, Salze<br />

usw.) bereitzustellen, dass im Winter je<strong>der</strong>zeit kurzfristig nachgeliefert werden kann.<br />

2.2. Die Streustoffe werden an folgenden Stellen gelagert:<br />

für den gesamten Streubezirk: Bauhof <strong>Grettstadt</strong>;<br />

für den Ortsteil Obereuerheim zusätzlich im Nebengebäude des <strong>Gemeinde</strong>hauses<br />

2.3. Der Bauhofleiter ist dafür verantwortlich, dass die für den Winterdienst erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Streustoffe stets in ausreichen<strong>der</strong> Menge vorhanden sind.<br />

2.4. Die für den Winterdiensteinsatz vorgesehenen Fahrzeuge, Maschinen <strong>und</strong><br />

Gerätschaften befinden sich auf dem Bauhof,<br />

2.5. Der Bauhofleiter hat dafür zu sorgen, dass die für den Winterdienst eingesetzten<br />

Fahrzeuge, Streugeräte <strong>und</strong> Schneepflüge sich ab dem 1. Oktober in einem einsatzbereiten<br />

Zustand befinden (durch Funktionsprüfung, probeweise An- <strong>und</strong> Abbau, Überprüfung <strong>der</strong><br />

Dosiergenauigkeit usw.) Fahrzeugausfälle sind bei <strong>der</strong> Planung zu berücksichtigen.<br />

3. Sicherung <strong>der</strong> Arbeitskräfte zur Durchführung des <strong>Streuplan</strong>s:<br />

Bis zum 1. Oktober hat <strong>der</strong> Bauhofleiter die im Winterdienst einzusetzenden Bediensteten<br />

namentlich zu bestimmen <strong>und</strong> in ihre Aufgaben zu berücksichtigen.<br />

4. Warn- <strong>und</strong> Erkennungsdienst, Rufbereitschaft:<br />

4.1. Es ist Pflicht jedes gemeindlichen Bediensten, eine von ihm festgestellte Glätte<br />

unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt an den Bauhofleiter.<br />

Mit <strong>der</strong> Polizeiinspektion Gerolzhofen ist die Absprache zu treffen, dass von dort eine den<br />

Einsatz des Winterdienstes erfor<strong>der</strong>nde Straßenglätte dem Bauhofleiter mitzuteilen ist.<br />

4.2. In jedem Fall trifft <strong>der</strong> Bauhofleiter o<strong>der</strong> eine dritte, hierzu beson<strong>der</strong>s beauftragte Person<br />

selbst die Feststellung, ob ein <strong>Räum</strong>en o<strong>der</strong> Streuen notwendig ist. Diese Feststellung ist<br />

spätestens morgens um 5:30 Uhr zu treffen. Sie ist auf jeden Fall so früh zu treffen, dass sie<br />

Zeiten, die in Nr. 9 dieses <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong>s bestimmt sind, für die morgendliche<br />

Streuung eingehalten werden können.<br />

4.3. Besteht Unsicherheit über den Winterverlauf, hat <strong>der</strong> Bauhofleiter Kontrollfahrten<br />

anzuordnen. Bei seinen Entscheidungen hat er Wettervorhersagen, eigene Beobachtungen<br />

<strong>und</strong> Messergebnisse (z.B. von Mess- <strong>und</strong> Meldegeräten im Bauhof) zu berücksichtigen.<br />

4.4. Eine Verpflichtung, vorbeugend zu streuen, besteht nicht (vlg. dazu Nr. 8 d) <strong>und</strong> e )).<br />

Zeichnet sich nach den Witterungsverhältnissen eine Glätte-/Eisbildung bereits als konkret<br />

<strong>und</strong> nahe liegend ab, entscheidet <strong>der</strong> Bauhofleiter über den Einsatz. Eine Verpflichtung zum<br />

Streuen ist nicht gegeben, solange durch das Streuen wegen anhalten<strong>der</strong> starker<br />

Schneefälle keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach dem Aufhören<br />

des Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen. Die<br />

Entscheidung über diesen tagsüber erfor<strong>der</strong>lichen Einsatz trifft <strong>der</strong> Bauhofleiter, wobei alle<br />

Winterdienstmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lichenfalls wie<strong>der</strong>holt durchzuführen sind.<br />

4.5. Der Bauhofleiter hat unmittelbar nach <strong>der</strong> Feststellung, dass ein Einsatz notwendig ist,<br />

die hierfür einzusetzenden Bediensteten zu alarmieren <strong>und</strong> unverzüglich den Einsatz nach<br />

dem Einsatzplan zu veranlassen.


4.6. Eine Rufbereitschaft wird eingerichtet für Samstage, Sonn- <strong>und</strong> Feiertage sowie für den<br />

Fall einer eintretenden außerordentlichen Glatteisgefahr. Die hierzu eingeteilten<br />

Bediensteten müssen für den Einsatz während <strong>der</strong> festgelegten Zeit erreichbar <strong>und</strong><br />

einsetzbar sein. Sie werden durch den Bauhofleiter alarmiert.<br />

5. Durchführung des Winterdienstes:<br />

5.1. Innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur<br />

an den verkehrswichtigen <strong>und</strong> gefährlichen Stellen. Außerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage<br />

besteht eine Streupflicht gr<strong>und</strong>sätzlich nur für beson<strong>der</strong>s gefährliche Straßenstellen.<br />

Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne<br />

weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind.<br />

5.2. Eine Streupflicht besteht insbeson<strong>der</strong>e für die Ortsdurchfahrten <strong>der</strong> B<strong>und</strong>es-, Landes-<br />

<strong>und</strong> Kreisstraßen sowie für unerwartete <strong>und</strong> steile Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven,<br />

vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßenkreuzungen <strong>und</strong> Plätze, an<br />

Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrende Straßen, Bahnübergänge, Brücken<br />

<strong>und</strong> gepflasterte Straßen. Straßen mit mehr als 5 % Steigung gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />

gefährlich, ebenso Übergänge zwischen asphaltierten <strong>und</strong> gepflasterten Stellen. Eine<br />

Unterstützung durch die Straßenmeistereien des Landes befreit die Kommunen nicht von<br />

ihrer Steuerpflicht.<br />

5.3. Die Streupflicht für Straßen erstreckt sich auch auf die gekennzeichneten<br />

Fußgängerwege <strong>und</strong> die belebten <strong>und</strong> unerlässlichen Straßenübergänge für Fußgänger; für<br />

diese Überwege <strong>und</strong> Straßenübergänge ist es nicht ausreichend, sie nur im Rahmen des<br />

Winterdienstes für die Fahrbahnen mitzustreuen. Sie sind geson<strong>der</strong>t abzustreuen (mit <strong>der</strong><br />

Hand o<strong>der</strong> den dafür bestimmten Fahrzeugen; vgl. dazu Ziff. 6.2.).<br />

5.4. Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind Gehwege innerhalb geschlossener<br />

Ortslage, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand <strong>der</strong><br />

Fahrbahn, entsprechende Flächen in Fußgängerbereichen <strong>und</strong> verkehrsberuhigten<br />

Bereichen sowie gemeinsame Rad- <strong>und</strong> Gehwege zu räumen <strong>und</strong> zu streuen. Eine<br />

Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> besteht nur insoweit, als nicht die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht durch<br />

Verordnung vom 08.01.2007 auf die Straßenanlieger übertragen ist.<br />

6. Art <strong>und</strong> Weise des Schneeräumens <strong>und</strong> des Streuens:<br />

6.1. Die <strong>Räum</strong>ung hat so zu erfolgen, dass die Straßenanlieger nicht über Gebühr belästigt<br />

werden. Der Schnee soll insbeson<strong>der</strong>e nicht auf den Gehweg geworfen werden, wenn sich<br />

dies nach <strong>der</strong> örtlichen Situation vermeiden lässt.<br />

6.2. Das Bestreuen <strong>der</strong> Straßen mit Streustoffen erfolgt durch entsprechende Fahrzeuge mit<br />

Streugeräten. Fußgängerüberwege <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e vom Fußverkehr benutzte Verkehrsflächen<br />

werden von Hand o<strong>der</strong> mit den dazu bestimmten Fahrzeugen abgestreut. Das Bestreuen <strong>der</strong><br />

Überwege ist <strong>und</strong> Übergänge im Rahmen des Straßenwinterdienstes für die Fahrbahn ist<br />

nicht ausreichend. Die Fläche ist in <strong>der</strong> für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen Breite dicht<br />

<strong>und</strong> zusammenhängend abzustreuen.<br />

6.3. Die bei Dunkelheit o<strong>der</strong> Dämmerung eingesetzten Bediensteten haben Warnkleidung zu<br />

tragen. Mitgeführte Straßenkarren sind bei Nacht zu beleuchten.


7. Einsatz vom Streumaterial:<br />

7.1. Streusalz <strong>und</strong> an<strong>der</strong>s Streumaterial mit umweltschädigenden Bestandteilen darf nur<br />

eingesetzt werden, wenn es erfor<strong>der</strong>lich ist wegen:<br />

a) <strong>der</strong> Witterung (o<strong>der</strong> es sich wegen <strong>der</strong> Witterung rechtfertigen lässt, z.B. bei<br />

Temperaturen um 0 Grad C <strong>und</strong>);<br />

b) bei beson<strong>der</strong>en topographischen Verhältnissen (Steilstrecken mit Verkehrsbedeutung;<br />

siehe Einsatzplan Nr.);<br />

c) auf Brückenbauwerken (z.B. auf den Rampen o<strong>der</strong> wenn wegen nächtlicher Abkühlung<br />

Glatteis zu erwarten ist);<br />

d) in Ortsdurchfahrten <strong>und</strong> Hauptverkehrsstraßen – nur an stark befahrenen Stellen;<br />

e) <strong>und</strong> wenn an<strong>der</strong>e Streumittel keine für die Verkehrssicherheit notwendige Wirkung<br />

erwaten lassen.<br />

7.2. Straßen <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufen II werden mit auftauenden Stoffen nicht gestreut: sie<br />

werden ab einer Schneehöhe von 3-5 cm geräumt.<br />

7.3. Streusalz sollte auf Gehwegen, auf denen die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> streupflichtig ist,<br />

nicht eingesetzt werden (Ausnahme: Eisglätte).<br />

8. Hinweise zu Anwendung von auftauenden Streumaterialien:<br />

Bei <strong>der</strong> Anwendung von Tausalzen sind folgende Hinweise zu beachten:<br />

a) Tausalz soll nicht über die Fahrbahnrän<strong>der</strong> hinausgestreut werden.<br />

b) Die einzustellende Streubereite soll ca. 1 m geringer sein als die zu bestreuende<br />

Fahrbahnbreite.<br />

c) Die Fahrgeschwindigkeit bei einem Streueinsatz soll 40 km/h nicht überschreiten.<br />

d) Streueinsätze auf trockenen, feuchten o<strong>der</strong> nassen Fahrbahnen sind nur auszuführen,<br />

wenn:<br />

- die kurzfristige Wettervorhersage für das betreffende Gebiet Nie<strong>der</strong>schläge (z.B.<br />

nässen<strong>der</strong> Nebel) erwarten lässt <strong>und</strong> die Fahrbahntemperaturen bei 0 Grad C o<strong>der</strong><br />

darunter liegen;<br />

- bei feuchten o<strong>der</strong> nassen Fahrbahnen mit unter den Gefrierpunkt sinkenden<br />

Lufttemperaturen gerechnet werden muss (z.B. durch Aufklaren Bedingung <strong>der</strong><br />

Sonneneinstrahlung), o<strong>der</strong><br />

- wenn Schneefall einsetzt.<br />

e) Auf trockene Fahrbahnen soll möglichst Feuchtsalz gestreut werde. Dabei genügt in den<br />

meisten Fällen die kleinstmögliche Streumenge (ca. 5 bis 10 g/qm – möglichst weniger –<br />

gestreut werden.<br />

f) Auf feuchte Fahrbahnen sollen maximal 15 g/qm – möglichst weniger – gestreut werden.<br />

g) Auf nasse Fahrbahnen sollen maximal 15 g/qm - möglichst weniger gestreut werden.<br />

h) Bei dickeren Schnee- o<strong>der</strong> Eisschichten <strong>und</strong> tiefen Lufttemperaturen unterhalb 0 Grad C<br />

kann die Verwendung abgestumpfter Streustoffe, nötigenfalls gröberer Körnung, erfor<strong>der</strong>lich<br />

<strong>und</strong> zweckmäßig sein. Die Streumengen sollen 70 g/qm nicht unter- <strong>und</strong> 300 g /qm nicht<br />

überschreiten, doch kann auf Steigungen <strong>und</strong> im Gefälle mehr gestreut werden als auf<br />

ebenen Strecken. Da abstumpfende Streustoffe vom Verkehr zur Seite geschleu<strong>der</strong>t werden,<br />

ist das Streuen nach Bedarf zu wie<strong>der</strong>holen.


9. Zeitpunkt des <strong>Räum</strong>ens <strong>und</strong> Streuens, wie<strong>der</strong>holtes Streuen:<br />

9.1. Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortsanlage mit <strong>der</strong><br />

Dringlichkeitsstufe I muss so früh begonnen werden, dass er bis 7.00 Uhr abgeschlossen ist<br />

(sonn- <strong>und</strong> feiertags bis 8.00 Uhr). Die von den Fußgängern benutzten Flächen müssen bis<br />

zu Beginn des allgemeinen Verkehrs, spätestens bis 07.00Uhr, sonn- <strong>und</strong> feiertags bis 08.00<br />

Uhr geräumt <strong>und</strong> gestreut sein.<br />

9.2. Bevor Flächen mit <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe II o<strong>der</strong> III geräumt o<strong>der</strong> gestreut werden, ist zu<br />

prüfen, ob nicht bei Flächen <strong>der</strong> Stufe I ein Nachräumen o<strong>der</strong> Nachstreuen notwendig ist.<br />

Die gilt insbeson<strong>der</strong>e für verkehrswichtige <strong>und</strong> gefährliche Stellen sowie für wichtige<br />

Fußgängerbereiche (z.B. Bushaltestellen).<br />

9.3. In den Abendst<strong>und</strong>en endet <strong>der</strong> Winterdienst auf den Straßen mit dem Aufhören des<br />

allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 <strong>und</strong> 22.00 Uhr).<br />

10. Führung eines Streubuchs:<br />

Für den Streubezirk wird vom Vorarbeiter in <strong>der</strong> Zeit von 01. Oktober bis 01. April<br />

ein Streubuch geführt, das folgende Angaben enthalten muss:<br />

a) Temperaturen um 6, 12 <strong>und</strong> 18 Uhr;<br />

b) Witterung, insbeson<strong>der</strong>e die Nie<strong>der</strong>schläge (Beginn, Ende, Menge o<strong>der</strong> Schneefälle,<br />

Nebel, diesig, stark anhalten<strong>der</strong> Regen, Frost, leichter o<strong>der</strong> starker Schneefall,<br />

Schneeschauer usw.);<br />

c) Schneeverhältnisse <strong>und</strong> Straßenzustand (z.B. Altschnee, Neuschnee, Straßenglätte,<br />

Glatteis, nur stellenweise Schneeglätte);<br />

d) Einsatz des Winterdienstes (Datum, Uhrzeit, <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streustrecke, Art <strong>und</strong> Menge <strong>der</strong><br />

Streustoffe in g/qm);<br />

e) eingesetztes Personal <strong>und</strong> Einsatz von Streumaschinen;<br />

f) beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse bei <strong>der</strong> Durchführung des Winterdienstes;<br />

g) Unterschrift des zuständigen Bediensteten;<br />

h) Vermerk über Kontrollen.<br />

11. Überwachung:<br />

11.1 Die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes wird vom Bauamt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Grettstadt</strong> durch unvermutete Kontrollen überwacht. Das Streubuch ist jeden letzten<br />

Arbeitstag im Monat, in dem, es nach Nr. 10 zu führen ist, unaufgefor<strong>der</strong>t dem Leiter des<br />

Bauamtes vorzulegen. Die Kontrollen <strong>und</strong> die Vorlage werden im Streubuch vermerkt.<br />

11.2. Die Erfüllung <strong>der</strong> auf die Anlieger übertragenen Streupflicht wird vom Bauhofleiter<br />

durch stichprobenartige Kontrollen überwacht. Notfalls müssen die säumigen Anlieger<br />

angeschrieben o<strong>der</strong> angesprochen werden, wobei im Ausnahmefall sogar von <strong>der</strong><br />

Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen, Gebrauch gemacht werden muss.


12. Winterdienst an gemeindlichen Radwegen:<br />

Die Radwege werden im geringen Umfang je nach zur Verfügung stehendem Personal<br />

<strong>und</strong> Gerät geräumt <strong>und</strong> mit abstumpfenden Mitteln gestreut. Vereinzelt wird an<br />

gefährlichen Stellen Auftausalz eingesetzt. Da aber überwiegend keine Taumittel<br />

eingesetzt werden, ist eine völlige Beseitigung des Schnees von den Radwegen nicht<br />

möglich. Es bleiben je nach Oberflächenbeschaffenheit immer Reste auf dem Radweg.<br />

Trotz <strong>der</strong> winterdienstlichen Betreuung ist es nicht möglich die Radwege so zu betreuen,<br />

dass dies in allen Fällen dem Sicherheitsbedürfnis <strong>der</strong> Radfahrer entspricht. Daher<br />

befahren Radfahrer die Radwege prinzipiell auf eigene Gefahr. Bei vereisten <strong>und</strong><br />

eingeschneiten Radwegen dürfen/müssen Radfahrer daher auf die freigeräumte<br />

Fahrbahn ausweichen.<br />

Weiterhin ist auch zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Winterperiode - in <strong>der</strong> Regel Ende März - auf den Radwegen liegen <strong>und</strong> erst dann<br />

beseitigt werden, so dass hier eine erhöhte Aufmerksamkeit im Winter beim Befahren <strong>der</strong><br />

Radwege erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies wird zum Ende <strong>der</strong> kalten Jahreszeit häufig auch von<br />

Inlineskatern übersehen.<br />

Wir bitten um Verständnis, dass aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkehrsbedeutung in Verbindung mit den<br />

gemeindlichen Ressourcen für die Radwege kein Winterdienst, wie für den<br />

Straßenverkehr vorhanden, angeboten werden kann.<br />

Unser Winterdienst ist im Rahmen seiner Möglichkeiten stets bemüht die gemeindlichen<br />

Straßen in einem ordnungsgemäßen <strong>und</strong> verkehrssicheren Zustand zu halten.<br />

Der <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streudienst <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> geht dabei weit über die<br />

rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen hinaus. Der Winterdienst in diesem hohen Umfang ist<br />

rechtlich gesehen eine freiwillige Leistung <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung, die aber aus<br />

gesamtwirtschaftlichem Interesse dennoch unverzichtbar ist.


Anlage 1: Einsatzplan zum <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />

1. Zur regelmäßigen Durchführung des Schneeräumens <strong>und</strong> Streuens sind folgende<br />

Arbeitskräfte einzusetzen:<br />

Geräteträger mit Kastenstreuer: Adolf Kutzenberger, Gerhard Nicklaus, Michael Firsching,<br />

Reinhold Seufert, Tobias Hemmerich<br />

Ersatzkräfte sind: die momentan nicht eingesetzten Kräfte<br />

2. Rufbereitschaft besteht für folgende Arbeitskräfte:<br />

Die auf dem Bereitschaftsplan eingetragenen Kräfte<br />

3. Für den Winterdienst werden folgende Fahrzeuge eingesetzt:<br />

a) eigene Fahrzeuge: 1 Geräteträger mit Kastenstreuer <strong>und</strong> Schneeräumschild, 3<br />

handgeführte Schneeräumgeräte für Gehsteige<br />

b) Fremdfahrzeuge: keine<br />

Bei Ausfall werden folgende Ersatzmaßnahmen ergriffen:<br />

Einsatz des zweiten Geräteträgers mit landwirtschaftlichen Düngestreuer als Salzstreuer<br />

4. Nach Alarmierung haben sich die in Nr. 1 genannten Bediensteten einzufinden:<br />

Am Bauhof <strong>Grettstadt</strong><br />

5. Die Straßen <strong>und</strong> Wege werden in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt:<br />

Dringlichkeitsstufe I –rot-:<br />

Verkehrswichtige <strong>und</strong> gefährliche Stellen: wie Gefällstrecken, scharfe Kurven,<br />

Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- <strong>und</strong><br />

Durchgangsstraßen; Straßen für ÖPNV <strong>und</strong> Schulbusse; Zufahrtsstraßen für Schulen,<br />

Kin<strong>der</strong>gärten, Feuerwehrhäuser, Straßen zu Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten;<br />

Dringlichkeitsstufe II –blau-:<br />

Verbindungsstraßen; Wohnsammelstraßen;<br />

Dringlichkeitsstufe III -grün-:<br />

Wohnstraßen <strong>und</strong> übrige Verkehrsflächen<br />

Straßen <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe I sind zuerst zu räumen <strong>und</strong> zu streuen (auch bei<br />

wie<strong>der</strong>holtem Schneefall).<br />

6. Das Schneeräumen <strong>und</strong> Streuen zugunsten <strong>der</strong> Fußgänger ist in folgen<strong>der</strong><br />

Reihenfolge durchzuführen:<br />

a)gekennzeichnete Fußgängerüberwege; Straßenübergänge <strong>und</strong> Fußgängerüberwege<br />

b)Gehwege <strong>und</strong> entsprechende Flächen am Rande <strong>der</strong> Fahrbahn<br />

c)entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen <strong>und</strong> verkehrsberuhigten Bereichen<br />

d) Verbindungswege


Fahrstrecke Geräteträger (Dringlichkeitsstufe I):<br />

<strong>Grettstadt</strong><br />

Bahnhofstraße (Seitenarm Feuerwehrhaus) – Kirchgasse (Schule) – Industriestraße –<br />

Meßmerstraße – Einmündung Schulstraße – Rest Industriestraße – Nordstraße –<br />

Höhenstraße – Sonnenstraße (Dr. Kraus) – Kreuzstraße - Schulstraße (Kin<strong>der</strong>garten) –<br />

Karl-Spieler-Straße – Weinbergstraße – Gewerbegebiet Süd – Bushaltestellen Sulzheimer<br />

Straße<br />

Obereuerheim:<br />

Am Damm – Kahlberg (einschl. Einfahrt Thurn-<strong>und</strong>-Taxis-Straße)-Dornweg-Am Schlossberg<br />

(Bereich Kin<strong>der</strong>garten)-Michelspfad-Kapellenstraße-Joh.-Bernhard-Kamm-Straße-Am<br />

Schlossberg (Bereich <strong>Gemeinde</strong>haus)-Kahlberg-Pfarrgasse-Am Tiefen Graben-Hinterm<br />

Schloss-Schönbornstraße<br />

Untereuerheim:<br />

Mühlgasse–Eichenweg–Triebweg-Ringstraße (bis Weyerer Straße)-Schulplatz-Fischgasse<br />

Schloßmühlenweg<br />

Dürrfeld:<br />

Kirchplatz – Jägergasse – Richard-Strauß-Straße (Teilbereich) - Brunnengasse<br />

Der jeweilige Fahrer ist in Absprache mit dem Bauhofleiter berechtigt<br />

die Fahrtroute aus triftigen Gründen zu än<strong>der</strong>n.


Anlage 2: Übersichtspläne <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufen:<br />

Die Dringlichkeitsstufe III -grün- (Wohnstraßen <strong>und</strong> übrige Verkehrsflächen) wurde aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit nicht dargestellt<br />

<strong>Grettstadt</strong> Nord:<br />

<strong>Grettstadt</strong> Ost:


<strong>Grettstadt</strong> Süd:<br />

<strong>Grettstadt</strong> West:


Aussiedlerhöfe <strong>Grettstadt</strong>:<br />

Dürrfeld Nord:


Dürrfeld Süd:<br />

Obereuerheim Nord:


Obereuerheim Süd:<br />

Untereuerheim Süd:


Untereuerheim Nord:


Anlage 3: Erste Einsatzbereiche Handdienst:<br />

<strong>Grettstadt</strong>:<br />

Bushaltestellen – Fußgängerüberweg bei Kirche (Ampelanlage) - Gr<strong>und</strong>schule <strong>Grettstadt</strong> –<br />

Kin<strong>der</strong>garten <strong>Grettstadt</strong> – Rathaus – Gehwege an Spielplätzen – Gehwege an Standorten<br />

<strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter – Gehsteig im Bereich Anwesen Müller Edm<strong>und</strong> bis Seeweg –<br />

Bereich ehem. Bahnhof – Einfahrtsbereich Baugebiet Wiesenfleck links <strong>und</strong> rechts –<br />

Gochsheimer Straße (Bereich Friedenslinde) – Gemeindliche Bauplätze im Bereich ehem.<br />

Tankstelle Söllner Ortsausgang Bereich gegenüber Nettomarkt – Friedhof – Bereich Einfahrt<br />

Friedenstraße -<br />

Obereuerheim:<br />

Bushaltestellen - Gehwege an Spielplätzen – Gehwege an Standorten <strong>der</strong><br />

Wertstoffsammelbehälter – Oberer Bereich Friedhof – <strong>Gemeinde</strong>haus – Bereich ehem. Altes<br />

Feuerwehrhaus – Feuerwehrhaus – Bereich gegenüber Feuerwehrhaus – Gehsteigbereich<br />

Petersplatz– Bereich Steilkurve Am Tiefen Graben – Bereich Kin<strong>der</strong>garten (incl.<br />

Kurvenbereich gegenüber Anwesen Stöcker) – Entlang Erleinsbach<br />

Untereuerheim:<br />

Bushaltestellen – Gehwege an Standorten <strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter – Bereich Friedhof –<br />

Feuerwehrhaus – Bereich bei Sportgelände SVU – Linker Bauplatz Neues Baugebiet Am<br />

Unterhohn– Bereich Kin<strong>der</strong>garten – Bereich Kriegerdenkmal<br />

Der <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streudienst in Untereuerheim ist komplett an Herrn Jürgen Steglich<br />

übertragen.<br />

Dürrfeld:<br />

Bushaltestellen- Gehwege an Standorten <strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter- Bereich<br />

Pusselsheimer Straße/Jägergasse bis Anwesen Köhler – Bereich Altes Feuerwehrhaus –<br />

Bereich Zufahrt zum Spielplatz<br />

Der Rathausbereich wird durch Frau Petra Ries betreut.<br />

Außerkraftsetzten des Winterdienstes:<br />

Der Bauhofleiter kann bei anhaltend starkem Schneefall den Winterdienst<br />

außer Kraft setzen, wenn keine anhaltende Sicherungswirkung erzielt werden<br />

kann.


Anlage 4: Bereitschaftsplan:<br />

Vom 01.10. – 01.04. besteht eine generelle Bereitschaft, die <strong>der</strong> Bauhofleiter<br />

wahrnimmt. Bei Einsetzen <strong>der</strong> winterlichen Witterung wird vom Bauhofleiter eine<br />

namentliche Bereitschaftsliste in folgen<strong>der</strong> Form geführt.<br />

Zeit (Beginn<br />

Montag, 12.00h)<br />

Namensliste <strong>der</strong> Bereitschaftspersonen:<br />

Geräteträger Handdienst Bemerkungen<br />

Name Telefonnummer Handy


Anlage 5: Sicherungspflicht <strong>der</strong> Anlieger (Gehwege)<br />

Die Sicherungspflicht <strong>der</strong> Gehwege im Winter (hierzu gehören auch Verbindungswege<br />

<strong>und</strong> Treppenanlagen) wurde per Verordnung über die Reinhaltung <strong>und</strong> Reinigung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Straßen <strong>und</strong> die Sicherung <strong>der</strong> Gehbahnen im Winter auf die Eigentümer<br />

<strong>und</strong> die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken, die innerhalb <strong>der</strong><br />

geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen<br />

angrenzen (Vor<strong>der</strong>lieger) o<strong>der</strong> über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen<br />

werden (Hinterlieger) übertragen. Der Umfang ergibt sich aus <strong>der</strong> Verordnung.<br />

Die Ermächtigung zum Erlass <strong>der</strong> Verordnung ergibt sich aus Art. 51 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 des<br />

Bayerischen Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes (BayStrWG).<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Art. 51 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 des Bayerischen Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes<br />

(BayStrWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 3 des Gesetzes vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532), erlässt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> folgende<br />

Verordnung über die Reinhaltung <strong>und</strong> Reinigung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Straßen <strong>und</strong> die Sicherung<br />

<strong>der</strong> Gehbahnen im Winter<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Inhalt <strong>der</strong> Verordnung<br />

Diese Verordnung regelt Inhalt <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Reinhaltungs-, Reinigungs- <strong>und</strong><br />

Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong>.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1<br />

BayStrWG o<strong>der</strong> des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes (FStrG) in <strong>der</strong><br />

jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-,<br />

Rand- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen, die Geh- <strong>und</strong> Radwege <strong>und</strong> die <strong>der</strong> Straße dienenden<br />

Gräben, Böschungen, Stützmauern <strong>und</strong> Grünstreifen. Die B<strong>und</strong>esautobahnen sind keine<br />

öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.<br />

(2) Gehbahnen sind<br />

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten <strong>und</strong> abgegrenzten Teile <strong>der</strong><br />

öffentlichen Straßen o<strong>der</strong><br />

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung o<strong>der</strong> Abgrenzung die dem<br />

Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />

in <strong>der</strong> Breite von 1 m, gemessen von <strong>der</strong> Straßengr<strong>und</strong>stücksgrenze aus.


(3) Geschlossene Ortslage ist <strong>der</strong> Teil des <strong>Gemeinde</strong>gebiets, <strong>der</strong> in geschlossener o<strong>der</strong><br />

offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke, zur<br />

Bebauung ungeeignetes o<strong>der</strong> ihr entzogenes Gelände o<strong>der</strong> einseitige Bebauung<br />

unterbrechen den Zusammenhang nicht.<br />

Reinhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />

§ 3<br />

Verbote<br />

(1) Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen<br />

mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen o<strong>der</strong> verunreinigen zu lassen.<br />

(2) Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten,<br />

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche o<strong>der</strong> sonstige verunreinigende<br />

Flüssigkeiten auszuschütten o<strong>der</strong> ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen o<strong>der</strong><br />

sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben o<strong>der</strong><br />

auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu<br />

verunreinigen;<br />

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;<br />

c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie<br />

Eis <strong>und</strong> Schnee<br />

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen o<strong>der</strong> zu lagern,<br />

2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen o<strong>der</strong> zu lagern, wenn dadurch<br />

die Straßen verunreinigt werden können,<br />

3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe o<strong>der</strong> offene Abzugsgräben <strong>der</strong><br />

öffentlichen Straßen zu schütten o<strong>der</strong> einzuleiten.<br />

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.<br />

Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />

§ 4<br />

Reinigungspflicht<br />

(1) Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer <strong>und</strong> die zur<br />

Nutzung dinglich Berechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken, die innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage<br />

an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen<br />

angrenzen (Vor<strong>der</strong>lieger) o<strong>der</strong> über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden<br />

(Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu<br />

reinigen. Gr<strong>und</strong>stücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über<br />

dazwischen liegende Gr<strong>und</strong>stücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang o<strong>der</strong> Zufahrt<br />

genommen werden darf.<br />

(2) Grenzt ein Gr<strong>und</strong>stück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1)<br />

aufgeführte öffentliche Straßen an o<strong>der</strong> wird es über mehrere <strong>der</strong>artige Straßen mittelbar<br />

erschlossen o<strong>der</strong> grenzt es an eine <strong>der</strong>artige Straße an, während es über eine an<strong>der</strong>e<br />

mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.


(3) Die Vor<strong>der</strong>lieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu <strong>der</strong> sie aus<br />

tatsächlichen o<strong>der</strong> aus rechtlichen Gründen keinen Zugang <strong>und</strong> keine Zufahrt nehmen<br />

können <strong>und</strong> die von ihrem Gr<strong>und</strong>stück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.<br />

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Hinterlieger, <strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>stücke<br />

einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Gr<strong>und</strong>stücken keine Gebäude<br />

stehen.<br />

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten,<br />

die Nießbraucher, die Dauerwohn- <strong>und</strong> Dauernutzungsberechtigten <strong>und</strong> die Inhaber eines<br />

Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.<br />

§ 5<br />

Reinigungsarbeiten<br />

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger die im<br />

Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer<br />

Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- <strong>und</strong> Radwege <strong>und</strong> die<br />

innerhalb <strong>der</strong> Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich <strong>der</strong> Parkstreifen)<br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) jeden Samstag zu kehren <strong>und</strong> den Kehricht, Schlamm <strong>und</strong> sonstigen Unrat zu<br />

entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am<br />

vorausgehenden Werktag durchzuführen.<br />

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen,<br />

wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;<br />

c) von Gras <strong>und</strong> Unkraut zu befreien.<br />

Sie haben ferner bei Bedarf, insbeson<strong>der</strong>e bei Tauwetter, die Abflussrinnen <strong>und</strong><br />

Kanaleinlaufschächte freizumachen.<br />

§ 6<br />

Reinigungsfläche<br />

(1) Die Reinigungsfläche ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> öffentlichen Straßen, <strong>der</strong> durch<br />

a) die gemeinsame Grenze des Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stücks mit dem Straßengr<strong>und</strong>stück,<br />

b) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m verlaufende Linie (Straßen<br />

<strong>der</strong> Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses), wobei ein von <strong>der</strong> Fahrbahn<br />

getrennter Parkstreifen Teil <strong>der</strong> Reinigungsfläche ist,<br />

c) die Mittellinie des Straßengr<strong>und</strong>stücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere<br />

gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen o<strong>der</strong> sonstige<br />

Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen <strong>der</strong> Gruppe B<br />

des Straßenreinigungsverzeichnisses), <strong>und</strong><br />

d) die von den Endpunkten <strong>der</strong> gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur<br />

Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.


(2) Bei einem Eckgr<strong>und</strong>stück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die<br />

das Gr<strong>und</strong>stück angrenzt, einschließlich <strong>der</strong> ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden<br />

Flächen.<br />

§ 7<br />

Gemeinsame Reinigungspflicht <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger<br />

(1) Die Vor<strong>der</strong>lieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die<br />

Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam<br />

verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten an<strong>der</strong>er Personen o<strong>der</strong><br />

Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8<br />

abgeschlossen sind.<br />

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vor<strong>der</strong>lieger zugeordnet, über dessen Gr<strong>und</strong>stück er Zugang<br />

o<strong>der</strong> Zufahrt zu <strong>der</strong>selben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das<br />

Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stück angrenzt.<br />

§ 8<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Reinigungsarbeiten bei Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterliegern<br />

(1) Es bleibt den Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterliegern überlassen, die Aufteilung <strong>der</strong> auf sie treffenden<br />

Arbeiten untereinan<strong>der</strong> durch Vereinbarung zu regeln.<br />

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann je<strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Hinterlieger eine<br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über die Reihenfolge <strong>und</strong> die Zeitdauer, in <strong>der</strong> sie ihre Arbeiten<br />

zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Gr<strong>und</strong>stücke <strong>der</strong> einan<strong>der</strong><br />

zugeordneten Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger hinsichtlich <strong>der</strong> Flächen wesentlich, kann die<br />

Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu<br />

erbringen sind, son<strong>der</strong>n dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinan<strong>der</strong> stehen,<br />

wie die Gr<strong>und</strong>stücksflächen.<br />

Sicherung <strong>der</strong> Gehbahnen im Winter<br />

§ 9<br />

Sicherungspflicht<br />

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum o<strong>der</strong> Besitz haben die<br />

Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte <strong>der</strong> Gehbahnen <strong>der</strong> an ihr<br />

Gr<strong>und</strong>stück angrenzenden o<strong>der</strong> ihr Gr<strong>und</strong>stück mittelbar erschließenden öffentlichen<br />

Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.<br />

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 <strong>und</strong> 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht<br />

besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt<br />

sind.


§ 10<br />

Sicherungsarbeiten<br />

(1) Die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr <strong>und</strong> an<br />

Sonn- <strong>und</strong> gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen <strong>und</strong> bei Schnee-, Reif-<br />

o<strong>der</strong> Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit<br />

Tausalz o<strong>der</strong> ätzenden Mitteln zu bestreuen o<strong>der</strong> das Eis zu beseitigen. Bei beson<strong>der</strong>er<br />

Glättegefahr (z. B. an Treppen o<strong>der</strong> starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz<br />

zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wie<strong>der</strong>holen, wie es zur<br />

Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum o<strong>der</strong> Besitz erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Der geräumte Schnee o<strong>der</strong> die Eisreste (<strong>Räum</strong>gut) sind neben <strong>der</strong> Gehbahn so zu<br />

lagern, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht gefährdet o<strong>der</strong> erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben<br />

die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger das <strong>Räum</strong>gut spätestens am folgenden Tage von <strong>der</strong><br />

öffentlichen Straße zu entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt für die Ablagerung einen geeigneten<br />

Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen,<br />

Hydranten, Kanaleinlaufschächte <strong>und</strong> Fußgängerüberwege sind bei <strong>der</strong> <strong>Räum</strong>ung<br />

freizuhalten.<br />

§ 11<br />

Sicherungsfläche<br />

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stück innerhalb <strong>der</strong> Reinigungsfläche<br />

liegende Gehbahn.<br />

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 12<br />

Befreiung <strong>und</strong> abweichende Regelungen<br />

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die <strong>Gemeinde</strong>, wenn <strong>der</strong> Antragsteller die<br />

unverzügliche Reinigung besorgt.<br />

(2) Für Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt<br />

angeschlossen sind, erfüllt die <strong>Gemeinde</strong> für die angeschlossenen Teile <strong>der</strong><br />

Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung.<br />

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen<br />

Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Belange <strong>und</strong> <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> übrigen Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger nicht zugemutet werden<br />

kann, spricht die <strong>Gemeinde</strong> auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus o<strong>der</strong> trifft<br />

unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat<br />

die <strong>Gemeinde</strong> auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong><br />

Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,<br />

Auflagen o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfh<strong>und</strong>ert Euro belegt<br />

werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt o<strong>der</strong> verunreinigen lässt,<br />

2. die ihm nach den §§ 4 <strong>und</strong> 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,<br />

3. entgegen den §§ 9 <strong>und</strong> 10 die Gehbahnen nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig sichert.<br />

§ 14<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> in Kraft.<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />

<strong>Grettstadt</strong>, 08.01.2007<br />

E p p , 1. Bürgermeisterin<br />

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung<br />

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Straßenreinigungsverzeichnis<br />

Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehbahnen <strong>und</strong> Fahrbahnrän<strong>der</strong>)<br />

ST 2272, ST 2277, SW 28 <strong>und</strong> SW 54<br />

Gruppe B (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)<br />

Alle sonstigen, nicht unter Gruppe A genannten Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze


Anlage 6: Streubuch <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong>:

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