Räum- und Streuplan der Gemeinde Grettstadt aktuell
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<strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />
(<strong>und</strong> Dienstanweisung)<br />
Erstellt von Michael Lommel (SGL Bauamt <strong>und</strong> Amt für Öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung) im<br />
November 2009 – gültig ab 01.12.2009
Vorwort:<br />
Das Ziel unseres Straßenwinterdienstes ist es, mit einem „differenzierten Winterdienst“<br />
für sichere Straßenverhältnisse zu sorgen <strong>und</strong> gleichzeitig die Umwelt zu schützen.<br />
Des Weiteren müssen mit dem „differenzierten Winterdienst“ die gemeindlichen Ressourcen<br />
geschont werden, damit auch in Zukunft ein ordnungsgemäßer Winterdienst sichergestellt<br />
werden kann.<br />
Der Winterdienst steht bei jedem Wintereinbruch im Blickpunkt <strong>der</strong> Öffentlichkeit, da je<strong>der</strong><br />
Bürger als Verkehrsteilnehmer unmittelbar von dem Ereignis betroffen ist.<br />
Bei Schneefall o<strong>der</strong> überfrieren<strong>der</strong> Nässe ist sofort die Effizienz <strong>der</strong> Winterdienstorganisation<br />
auf "dem öffentlichen Prüfstand".<br />
Unser differenzierter Winterdienst ist über einen Winterdienstplan gut organisiert. Er setzt<br />
den zeitlichen <strong>und</strong> örtlichen Einsatz sowie die Bereitschaft von Personal <strong>und</strong> Maschinen fest.<br />
Die innerörtlichen Straßen sowie die von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu unterhaltenden Straßen im Winter<br />
außerorts sind nach drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.<br />
1. Allgemeines:<br />
1.1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall <strong>und</strong> Glätte<br />
aufgetreten Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwegen im Rahmen ihrer<br />
finanziellen <strong>und</strong> sachlichen Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> durch <strong>Räum</strong>en <strong>und</strong> Streuen zu beseitigen.<br />
Dies gilt allerdings nur insoweit, als die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht hinsichtlich des<br />
Fußgängerverkehrs nicht durch Verordnung vom 08.01.2007 auf die Straßenanlieger<br />
übertragen ist.<br />
1.2. Zur Durchführung einer regelmäßigen Schneeräumung <strong>und</strong> Streuung wird ein<br />
Streubezirk gebildet. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee o<strong>der</strong> Glatteis alle<br />
Fahrbahnen <strong>und</strong> Gehwege gleichzeitig zu räumen <strong>und</strong> zu streuen, werden innerhalb des<br />
Streubezirkes die Straßen in <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die<br />
Dringlichkeitsstufen I, II <strong>und</strong> III eingeordnet.<br />
1.3. Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich<br />
nach dem als Anlage beigefügten Einsatzplan. Da nicht gleichzeitig gestreut <strong>und</strong> Schnee<br />
beräumt werden kann, hat im Zweifelsfall die Streupflicht Vorrang vor <strong>der</strong> <strong>Räum</strong>ungspflicht.<br />
Die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht besteht auch sonn- <strong>und</strong> feiertags.
2. Sicherung <strong>der</strong> sachlichen Mittel zur Durchführung des <strong>Streuplan</strong>s:<br />
2.1. Spätestens bis zum 1. Oktober sind die Vorräte an Streustoffen (Splitt, Sand, Salze<br />
usw.) bereitzustellen, dass im Winter je<strong>der</strong>zeit kurzfristig nachgeliefert werden kann.<br />
2.2. Die Streustoffe werden an folgenden Stellen gelagert:<br />
für den gesamten Streubezirk: Bauhof <strong>Grettstadt</strong>;<br />
für den Ortsteil Obereuerheim zusätzlich im Nebengebäude des <strong>Gemeinde</strong>hauses<br />
2.3. Der Bauhofleiter ist dafür verantwortlich, dass die für den Winterdienst erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Streustoffe stets in ausreichen<strong>der</strong> Menge vorhanden sind.<br />
2.4. Die für den Winterdiensteinsatz vorgesehenen Fahrzeuge, Maschinen <strong>und</strong><br />
Gerätschaften befinden sich auf dem Bauhof,<br />
2.5. Der Bauhofleiter hat dafür zu sorgen, dass die für den Winterdienst eingesetzten<br />
Fahrzeuge, Streugeräte <strong>und</strong> Schneepflüge sich ab dem 1. Oktober in einem einsatzbereiten<br />
Zustand befinden (durch Funktionsprüfung, probeweise An- <strong>und</strong> Abbau, Überprüfung <strong>der</strong><br />
Dosiergenauigkeit usw.) Fahrzeugausfälle sind bei <strong>der</strong> Planung zu berücksichtigen.<br />
3. Sicherung <strong>der</strong> Arbeitskräfte zur Durchführung des <strong>Streuplan</strong>s:<br />
Bis zum 1. Oktober hat <strong>der</strong> Bauhofleiter die im Winterdienst einzusetzenden Bediensteten<br />
namentlich zu bestimmen <strong>und</strong> in ihre Aufgaben zu berücksichtigen.<br />
4. Warn- <strong>und</strong> Erkennungsdienst, Rufbereitschaft:<br />
4.1. Es ist Pflicht jedes gemeindlichen Bediensten, eine von ihm festgestellte Glätte<br />
unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt an den Bauhofleiter.<br />
Mit <strong>der</strong> Polizeiinspektion Gerolzhofen ist die Absprache zu treffen, dass von dort eine den<br />
Einsatz des Winterdienstes erfor<strong>der</strong>nde Straßenglätte dem Bauhofleiter mitzuteilen ist.<br />
4.2. In jedem Fall trifft <strong>der</strong> Bauhofleiter o<strong>der</strong> eine dritte, hierzu beson<strong>der</strong>s beauftragte Person<br />
selbst die Feststellung, ob ein <strong>Räum</strong>en o<strong>der</strong> Streuen notwendig ist. Diese Feststellung ist<br />
spätestens morgens um 5:30 Uhr zu treffen. Sie ist auf jeden Fall so früh zu treffen, dass sie<br />
Zeiten, die in Nr. 9 dieses <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong>s bestimmt sind, für die morgendliche<br />
Streuung eingehalten werden können.<br />
4.3. Besteht Unsicherheit über den Winterverlauf, hat <strong>der</strong> Bauhofleiter Kontrollfahrten<br />
anzuordnen. Bei seinen Entscheidungen hat er Wettervorhersagen, eigene Beobachtungen<br />
<strong>und</strong> Messergebnisse (z.B. von Mess- <strong>und</strong> Meldegeräten im Bauhof) zu berücksichtigen.<br />
4.4. Eine Verpflichtung, vorbeugend zu streuen, besteht nicht (vlg. dazu Nr. 8 d) <strong>und</strong> e )).<br />
Zeichnet sich nach den Witterungsverhältnissen eine Glätte-/Eisbildung bereits als konkret<br />
<strong>und</strong> nahe liegend ab, entscheidet <strong>der</strong> Bauhofleiter über den Einsatz. Eine Verpflichtung zum<br />
Streuen ist nicht gegeben, solange durch das Streuen wegen anhalten<strong>der</strong> starker<br />
Schneefälle keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach dem Aufhören<br />
des Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen. Die<br />
Entscheidung über diesen tagsüber erfor<strong>der</strong>lichen Einsatz trifft <strong>der</strong> Bauhofleiter, wobei alle<br />
Winterdienstmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lichenfalls wie<strong>der</strong>holt durchzuführen sind.<br />
4.5. Der Bauhofleiter hat unmittelbar nach <strong>der</strong> Feststellung, dass ein Einsatz notwendig ist,<br />
die hierfür einzusetzenden Bediensteten zu alarmieren <strong>und</strong> unverzüglich den Einsatz nach<br />
dem Einsatzplan zu veranlassen.
4.6. Eine Rufbereitschaft wird eingerichtet für Samstage, Sonn- <strong>und</strong> Feiertage sowie für den<br />
Fall einer eintretenden außerordentlichen Glatteisgefahr. Die hierzu eingeteilten<br />
Bediensteten müssen für den Einsatz während <strong>der</strong> festgelegten Zeit erreichbar <strong>und</strong><br />
einsetzbar sein. Sie werden durch den Bauhofleiter alarmiert.<br />
5. Durchführung des Winterdienstes:<br />
5.1. Innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur<br />
an den verkehrswichtigen <strong>und</strong> gefährlichen Stellen. Außerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage<br />
besteht eine Streupflicht gr<strong>und</strong>sätzlich nur für beson<strong>der</strong>s gefährliche Straßenstellen.<br />
Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne<br />
weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind.<br />
5.2. Eine Streupflicht besteht insbeson<strong>der</strong>e für die Ortsdurchfahrten <strong>der</strong> B<strong>und</strong>es-, Landes-<br />
<strong>und</strong> Kreisstraßen sowie für unerwartete <strong>und</strong> steile Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven,<br />
vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßenkreuzungen <strong>und</strong> Plätze, an<br />
Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrende Straßen, Bahnübergänge, Brücken<br />
<strong>und</strong> gepflasterte Straßen. Straßen mit mehr als 5 % Steigung gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />
gefährlich, ebenso Übergänge zwischen asphaltierten <strong>und</strong> gepflasterten Stellen. Eine<br />
Unterstützung durch die Straßenmeistereien des Landes befreit die Kommunen nicht von<br />
ihrer Steuerpflicht.<br />
5.3. Die Streupflicht für Straßen erstreckt sich auch auf die gekennzeichneten<br />
Fußgängerwege <strong>und</strong> die belebten <strong>und</strong> unerlässlichen Straßenübergänge für Fußgänger; für<br />
diese Überwege <strong>und</strong> Straßenübergänge ist es nicht ausreichend, sie nur im Rahmen des<br />
Winterdienstes für die Fahrbahnen mitzustreuen. Sie sind geson<strong>der</strong>t abzustreuen (mit <strong>der</strong><br />
Hand o<strong>der</strong> den dafür bestimmten Fahrzeugen; vgl. dazu Ziff. 6.2.).<br />
5.4. Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind Gehwege innerhalb geschlossener<br />
Ortslage, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand <strong>der</strong><br />
Fahrbahn, entsprechende Flächen in Fußgängerbereichen <strong>und</strong> verkehrsberuhigten<br />
Bereichen sowie gemeinsame Rad- <strong>und</strong> Gehwege zu räumen <strong>und</strong> zu streuen. Eine<br />
Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> besteht nur insoweit, als nicht die <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streupflicht durch<br />
Verordnung vom 08.01.2007 auf die Straßenanlieger übertragen ist.<br />
6. Art <strong>und</strong> Weise des Schneeräumens <strong>und</strong> des Streuens:<br />
6.1. Die <strong>Räum</strong>ung hat so zu erfolgen, dass die Straßenanlieger nicht über Gebühr belästigt<br />
werden. Der Schnee soll insbeson<strong>der</strong>e nicht auf den Gehweg geworfen werden, wenn sich<br />
dies nach <strong>der</strong> örtlichen Situation vermeiden lässt.<br />
6.2. Das Bestreuen <strong>der</strong> Straßen mit Streustoffen erfolgt durch entsprechende Fahrzeuge mit<br />
Streugeräten. Fußgängerüberwege <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e vom Fußverkehr benutzte Verkehrsflächen<br />
werden von Hand o<strong>der</strong> mit den dazu bestimmten Fahrzeugen abgestreut. Das Bestreuen <strong>der</strong><br />
Überwege ist <strong>und</strong> Übergänge im Rahmen des Straßenwinterdienstes für die Fahrbahn ist<br />
nicht ausreichend. Die Fläche ist in <strong>der</strong> für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen Breite dicht<br />
<strong>und</strong> zusammenhängend abzustreuen.<br />
6.3. Die bei Dunkelheit o<strong>der</strong> Dämmerung eingesetzten Bediensteten haben Warnkleidung zu<br />
tragen. Mitgeführte Straßenkarren sind bei Nacht zu beleuchten.
7. Einsatz vom Streumaterial:<br />
7.1. Streusalz <strong>und</strong> an<strong>der</strong>s Streumaterial mit umweltschädigenden Bestandteilen darf nur<br />
eingesetzt werden, wenn es erfor<strong>der</strong>lich ist wegen:<br />
a) <strong>der</strong> Witterung (o<strong>der</strong> es sich wegen <strong>der</strong> Witterung rechtfertigen lässt, z.B. bei<br />
Temperaturen um 0 Grad C <strong>und</strong>);<br />
b) bei beson<strong>der</strong>en topographischen Verhältnissen (Steilstrecken mit Verkehrsbedeutung;<br />
siehe Einsatzplan Nr.);<br />
c) auf Brückenbauwerken (z.B. auf den Rampen o<strong>der</strong> wenn wegen nächtlicher Abkühlung<br />
Glatteis zu erwarten ist);<br />
d) in Ortsdurchfahrten <strong>und</strong> Hauptverkehrsstraßen – nur an stark befahrenen Stellen;<br />
e) <strong>und</strong> wenn an<strong>der</strong>e Streumittel keine für die Verkehrssicherheit notwendige Wirkung<br />
erwaten lassen.<br />
7.2. Straßen <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufen II werden mit auftauenden Stoffen nicht gestreut: sie<br />
werden ab einer Schneehöhe von 3-5 cm geräumt.<br />
7.3. Streusalz sollte auf Gehwegen, auf denen die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> streupflichtig ist,<br />
nicht eingesetzt werden (Ausnahme: Eisglätte).<br />
8. Hinweise zu Anwendung von auftauenden Streumaterialien:<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung von Tausalzen sind folgende Hinweise zu beachten:<br />
a) Tausalz soll nicht über die Fahrbahnrän<strong>der</strong> hinausgestreut werden.<br />
b) Die einzustellende Streubereite soll ca. 1 m geringer sein als die zu bestreuende<br />
Fahrbahnbreite.<br />
c) Die Fahrgeschwindigkeit bei einem Streueinsatz soll 40 km/h nicht überschreiten.<br />
d) Streueinsätze auf trockenen, feuchten o<strong>der</strong> nassen Fahrbahnen sind nur auszuführen,<br />
wenn:<br />
- die kurzfristige Wettervorhersage für das betreffende Gebiet Nie<strong>der</strong>schläge (z.B.<br />
nässen<strong>der</strong> Nebel) erwarten lässt <strong>und</strong> die Fahrbahntemperaturen bei 0 Grad C o<strong>der</strong><br />
darunter liegen;<br />
- bei feuchten o<strong>der</strong> nassen Fahrbahnen mit unter den Gefrierpunkt sinkenden<br />
Lufttemperaturen gerechnet werden muss (z.B. durch Aufklaren Bedingung <strong>der</strong><br />
Sonneneinstrahlung), o<strong>der</strong><br />
- wenn Schneefall einsetzt.<br />
e) Auf trockene Fahrbahnen soll möglichst Feuchtsalz gestreut werde. Dabei genügt in den<br />
meisten Fällen die kleinstmögliche Streumenge (ca. 5 bis 10 g/qm – möglichst weniger –<br />
gestreut werden.<br />
f) Auf feuchte Fahrbahnen sollen maximal 15 g/qm – möglichst weniger – gestreut werden.<br />
g) Auf nasse Fahrbahnen sollen maximal 15 g/qm - möglichst weniger gestreut werden.<br />
h) Bei dickeren Schnee- o<strong>der</strong> Eisschichten <strong>und</strong> tiefen Lufttemperaturen unterhalb 0 Grad C<br />
kann die Verwendung abgestumpfter Streustoffe, nötigenfalls gröberer Körnung, erfor<strong>der</strong>lich<br />
<strong>und</strong> zweckmäßig sein. Die Streumengen sollen 70 g/qm nicht unter- <strong>und</strong> 300 g /qm nicht<br />
überschreiten, doch kann auf Steigungen <strong>und</strong> im Gefälle mehr gestreut werden als auf<br />
ebenen Strecken. Da abstumpfende Streustoffe vom Verkehr zur Seite geschleu<strong>der</strong>t werden,<br />
ist das Streuen nach Bedarf zu wie<strong>der</strong>holen.
9. Zeitpunkt des <strong>Räum</strong>ens <strong>und</strong> Streuens, wie<strong>der</strong>holtes Streuen:<br />
9.1. Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortsanlage mit <strong>der</strong><br />
Dringlichkeitsstufe I muss so früh begonnen werden, dass er bis 7.00 Uhr abgeschlossen ist<br />
(sonn- <strong>und</strong> feiertags bis 8.00 Uhr). Die von den Fußgängern benutzten Flächen müssen bis<br />
zu Beginn des allgemeinen Verkehrs, spätestens bis 07.00Uhr, sonn- <strong>und</strong> feiertags bis 08.00<br />
Uhr geräumt <strong>und</strong> gestreut sein.<br />
9.2. Bevor Flächen mit <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe II o<strong>der</strong> III geräumt o<strong>der</strong> gestreut werden, ist zu<br />
prüfen, ob nicht bei Flächen <strong>der</strong> Stufe I ein Nachräumen o<strong>der</strong> Nachstreuen notwendig ist.<br />
Die gilt insbeson<strong>der</strong>e für verkehrswichtige <strong>und</strong> gefährliche Stellen sowie für wichtige<br />
Fußgängerbereiche (z.B. Bushaltestellen).<br />
9.3. In den Abendst<strong>und</strong>en endet <strong>der</strong> Winterdienst auf den Straßen mit dem Aufhören des<br />
allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 <strong>und</strong> 22.00 Uhr).<br />
10. Führung eines Streubuchs:<br />
Für den Streubezirk wird vom Vorarbeiter in <strong>der</strong> Zeit von 01. Oktober bis 01. April<br />
ein Streubuch geführt, das folgende Angaben enthalten muss:<br />
a) Temperaturen um 6, 12 <strong>und</strong> 18 Uhr;<br />
b) Witterung, insbeson<strong>der</strong>e die Nie<strong>der</strong>schläge (Beginn, Ende, Menge o<strong>der</strong> Schneefälle,<br />
Nebel, diesig, stark anhalten<strong>der</strong> Regen, Frost, leichter o<strong>der</strong> starker Schneefall,<br />
Schneeschauer usw.);<br />
c) Schneeverhältnisse <strong>und</strong> Straßenzustand (z.B. Altschnee, Neuschnee, Straßenglätte,<br />
Glatteis, nur stellenweise Schneeglätte);<br />
d) Einsatz des Winterdienstes (Datum, Uhrzeit, <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streustrecke, Art <strong>und</strong> Menge <strong>der</strong><br />
Streustoffe in g/qm);<br />
e) eingesetztes Personal <strong>und</strong> Einsatz von Streumaschinen;<br />
f) beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse bei <strong>der</strong> Durchführung des Winterdienstes;<br />
g) Unterschrift des zuständigen Bediensteten;<br />
h) Vermerk über Kontrollen.<br />
11. Überwachung:<br />
11.1 Die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes wird vom Bauamt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Grettstadt</strong> durch unvermutete Kontrollen überwacht. Das Streubuch ist jeden letzten<br />
Arbeitstag im Monat, in dem, es nach Nr. 10 zu führen ist, unaufgefor<strong>der</strong>t dem Leiter des<br />
Bauamtes vorzulegen. Die Kontrollen <strong>und</strong> die Vorlage werden im Streubuch vermerkt.<br />
11.2. Die Erfüllung <strong>der</strong> auf die Anlieger übertragenen Streupflicht wird vom Bauhofleiter<br />
durch stichprobenartige Kontrollen überwacht. Notfalls müssen die säumigen Anlieger<br />
angeschrieben o<strong>der</strong> angesprochen werden, wobei im Ausnahmefall sogar von <strong>der</strong><br />
Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen, Gebrauch gemacht werden muss.
12. Winterdienst an gemeindlichen Radwegen:<br />
Die Radwege werden im geringen Umfang je nach zur Verfügung stehendem Personal<br />
<strong>und</strong> Gerät geräumt <strong>und</strong> mit abstumpfenden Mitteln gestreut. Vereinzelt wird an<br />
gefährlichen Stellen Auftausalz eingesetzt. Da aber überwiegend keine Taumittel<br />
eingesetzt werden, ist eine völlige Beseitigung des Schnees von den Radwegen nicht<br />
möglich. Es bleiben je nach Oberflächenbeschaffenheit immer Reste auf dem Radweg.<br />
Trotz <strong>der</strong> winterdienstlichen Betreuung ist es nicht möglich die Radwege so zu betreuen,<br />
dass dies in allen Fällen dem Sicherheitsbedürfnis <strong>der</strong> Radfahrer entspricht. Daher<br />
befahren Radfahrer die Radwege prinzipiell auf eigene Gefahr. Bei vereisten <strong>und</strong><br />
eingeschneiten Radwegen dürfen/müssen Radfahrer daher auf die freigeräumte<br />
Fahrbahn ausweichen.<br />
Weiterhin ist auch zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende <strong>der</strong><br />
Winterperiode - in <strong>der</strong> Regel Ende März - auf den Radwegen liegen <strong>und</strong> erst dann<br />
beseitigt werden, so dass hier eine erhöhte Aufmerksamkeit im Winter beim Befahren <strong>der</strong><br />
Radwege erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies wird zum Ende <strong>der</strong> kalten Jahreszeit häufig auch von<br />
Inlineskatern übersehen.<br />
Wir bitten um Verständnis, dass aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkehrsbedeutung in Verbindung mit den<br />
gemeindlichen Ressourcen für die Radwege kein Winterdienst, wie für den<br />
Straßenverkehr vorhanden, angeboten werden kann.<br />
Unser Winterdienst ist im Rahmen seiner Möglichkeiten stets bemüht die gemeindlichen<br />
Straßen in einem ordnungsgemäßen <strong>und</strong> verkehrssicheren Zustand zu halten.<br />
Der <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streudienst <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> geht dabei weit über die<br />
rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen hinaus. Der Winterdienst in diesem hohen Umfang ist<br />
rechtlich gesehen eine freiwillige Leistung <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung, die aber aus<br />
gesamtwirtschaftlichem Interesse dennoch unverzichtbar ist.
Anlage 1: Einsatzplan zum <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> <strong>Streuplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />
1. Zur regelmäßigen Durchführung des Schneeräumens <strong>und</strong> Streuens sind folgende<br />
Arbeitskräfte einzusetzen:<br />
Geräteträger mit Kastenstreuer: Adolf Kutzenberger, Gerhard Nicklaus, Michael Firsching,<br />
Reinhold Seufert, Tobias Hemmerich<br />
Ersatzkräfte sind: die momentan nicht eingesetzten Kräfte<br />
2. Rufbereitschaft besteht für folgende Arbeitskräfte:<br />
Die auf dem Bereitschaftsplan eingetragenen Kräfte<br />
3. Für den Winterdienst werden folgende Fahrzeuge eingesetzt:<br />
a) eigene Fahrzeuge: 1 Geräteträger mit Kastenstreuer <strong>und</strong> Schneeräumschild, 3<br />
handgeführte Schneeräumgeräte für Gehsteige<br />
b) Fremdfahrzeuge: keine<br />
Bei Ausfall werden folgende Ersatzmaßnahmen ergriffen:<br />
Einsatz des zweiten Geräteträgers mit landwirtschaftlichen Düngestreuer als Salzstreuer<br />
4. Nach Alarmierung haben sich die in Nr. 1 genannten Bediensteten einzufinden:<br />
Am Bauhof <strong>Grettstadt</strong><br />
5. Die Straßen <strong>und</strong> Wege werden in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt:<br />
Dringlichkeitsstufe I –rot-:<br />
Verkehrswichtige <strong>und</strong> gefährliche Stellen: wie Gefällstrecken, scharfe Kurven,<br />
Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- <strong>und</strong><br />
Durchgangsstraßen; Straßen für ÖPNV <strong>und</strong> Schulbusse; Zufahrtsstraßen für Schulen,<br />
Kin<strong>der</strong>gärten, Feuerwehrhäuser, Straßen zu Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten;<br />
Dringlichkeitsstufe II –blau-:<br />
Verbindungsstraßen; Wohnsammelstraßen;<br />
Dringlichkeitsstufe III -grün-:<br />
Wohnstraßen <strong>und</strong> übrige Verkehrsflächen<br />
Straßen <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe I sind zuerst zu räumen <strong>und</strong> zu streuen (auch bei<br />
wie<strong>der</strong>holtem Schneefall).<br />
6. Das Schneeräumen <strong>und</strong> Streuen zugunsten <strong>der</strong> Fußgänger ist in folgen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge durchzuführen:<br />
a)gekennzeichnete Fußgängerüberwege; Straßenübergänge <strong>und</strong> Fußgängerüberwege<br />
b)Gehwege <strong>und</strong> entsprechende Flächen am Rande <strong>der</strong> Fahrbahn<br />
c)entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen <strong>und</strong> verkehrsberuhigten Bereichen<br />
d) Verbindungswege
Fahrstrecke Geräteträger (Dringlichkeitsstufe I):<br />
<strong>Grettstadt</strong><br />
Bahnhofstraße (Seitenarm Feuerwehrhaus) – Kirchgasse (Schule) – Industriestraße –<br />
Meßmerstraße – Einmündung Schulstraße – Rest Industriestraße – Nordstraße –<br />
Höhenstraße – Sonnenstraße (Dr. Kraus) – Kreuzstraße - Schulstraße (Kin<strong>der</strong>garten) –<br />
Karl-Spieler-Straße – Weinbergstraße – Gewerbegebiet Süd – Bushaltestellen Sulzheimer<br />
Straße<br />
Obereuerheim:<br />
Am Damm – Kahlberg (einschl. Einfahrt Thurn-<strong>und</strong>-Taxis-Straße)-Dornweg-Am Schlossberg<br />
(Bereich Kin<strong>der</strong>garten)-Michelspfad-Kapellenstraße-Joh.-Bernhard-Kamm-Straße-Am<br />
Schlossberg (Bereich <strong>Gemeinde</strong>haus)-Kahlberg-Pfarrgasse-Am Tiefen Graben-Hinterm<br />
Schloss-Schönbornstraße<br />
Untereuerheim:<br />
Mühlgasse–Eichenweg–Triebweg-Ringstraße (bis Weyerer Straße)-Schulplatz-Fischgasse<br />
Schloßmühlenweg<br />
Dürrfeld:<br />
Kirchplatz – Jägergasse – Richard-Strauß-Straße (Teilbereich) - Brunnengasse<br />
Der jeweilige Fahrer ist in Absprache mit dem Bauhofleiter berechtigt<br />
die Fahrtroute aus triftigen Gründen zu än<strong>der</strong>n.
Anlage 2: Übersichtspläne <strong>der</strong> Dringlichkeitsstufen:<br />
Die Dringlichkeitsstufe III -grün- (Wohnstraßen <strong>und</strong> übrige Verkehrsflächen) wurde aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit nicht dargestellt<br />
<strong>Grettstadt</strong> Nord:<br />
<strong>Grettstadt</strong> Ost:
<strong>Grettstadt</strong> Süd:<br />
<strong>Grettstadt</strong> West:
Aussiedlerhöfe <strong>Grettstadt</strong>:<br />
Dürrfeld Nord:
Dürrfeld Süd:<br />
Obereuerheim Nord:
Obereuerheim Süd:<br />
Untereuerheim Süd:
Untereuerheim Nord:
Anlage 3: Erste Einsatzbereiche Handdienst:<br />
<strong>Grettstadt</strong>:<br />
Bushaltestellen – Fußgängerüberweg bei Kirche (Ampelanlage) - Gr<strong>und</strong>schule <strong>Grettstadt</strong> –<br />
Kin<strong>der</strong>garten <strong>Grettstadt</strong> – Rathaus – Gehwege an Spielplätzen – Gehwege an Standorten<br />
<strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter – Gehsteig im Bereich Anwesen Müller Edm<strong>und</strong> bis Seeweg –<br />
Bereich ehem. Bahnhof – Einfahrtsbereich Baugebiet Wiesenfleck links <strong>und</strong> rechts –<br />
Gochsheimer Straße (Bereich Friedenslinde) – Gemeindliche Bauplätze im Bereich ehem.<br />
Tankstelle Söllner Ortsausgang Bereich gegenüber Nettomarkt – Friedhof – Bereich Einfahrt<br />
Friedenstraße -<br />
Obereuerheim:<br />
Bushaltestellen - Gehwege an Spielplätzen – Gehwege an Standorten <strong>der</strong><br />
Wertstoffsammelbehälter – Oberer Bereich Friedhof – <strong>Gemeinde</strong>haus – Bereich ehem. Altes<br />
Feuerwehrhaus – Feuerwehrhaus – Bereich gegenüber Feuerwehrhaus – Gehsteigbereich<br />
Petersplatz– Bereich Steilkurve Am Tiefen Graben – Bereich Kin<strong>der</strong>garten (incl.<br />
Kurvenbereich gegenüber Anwesen Stöcker) – Entlang Erleinsbach<br />
Untereuerheim:<br />
Bushaltestellen – Gehwege an Standorten <strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter – Bereich Friedhof –<br />
Feuerwehrhaus – Bereich bei Sportgelände SVU – Linker Bauplatz Neues Baugebiet Am<br />
Unterhohn– Bereich Kin<strong>der</strong>garten – Bereich Kriegerdenkmal<br />
Der <strong>Räum</strong>- <strong>und</strong> Streudienst in Untereuerheim ist komplett an Herrn Jürgen Steglich<br />
übertragen.<br />
Dürrfeld:<br />
Bushaltestellen- Gehwege an Standorten <strong>der</strong> Wertstoffsammelbehälter- Bereich<br />
Pusselsheimer Straße/Jägergasse bis Anwesen Köhler – Bereich Altes Feuerwehrhaus –<br />
Bereich Zufahrt zum Spielplatz<br />
Der Rathausbereich wird durch Frau Petra Ries betreut.<br />
Außerkraftsetzten des Winterdienstes:<br />
Der Bauhofleiter kann bei anhaltend starkem Schneefall den Winterdienst<br />
außer Kraft setzen, wenn keine anhaltende Sicherungswirkung erzielt werden<br />
kann.
Anlage 4: Bereitschaftsplan:<br />
Vom 01.10. – 01.04. besteht eine generelle Bereitschaft, die <strong>der</strong> Bauhofleiter<br />
wahrnimmt. Bei Einsetzen <strong>der</strong> winterlichen Witterung wird vom Bauhofleiter eine<br />
namentliche Bereitschaftsliste in folgen<strong>der</strong> Form geführt.<br />
Zeit (Beginn<br />
Montag, 12.00h)<br />
Namensliste <strong>der</strong> Bereitschaftspersonen:<br />
Geräteträger Handdienst Bemerkungen<br />
Name Telefonnummer Handy
Anlage 5: Sicherungspflicht <strong>der</strong> Anlieger (Gehwege)<br />
Die Sicherungspflicht <strong>der</strong> Gehwege im Winter (hierzu gehören auch Verbindungswege<br />
<strong>und</strong> Treppenanlagen) wurde per Verordnung über die Reinhaltung <strong>und</strong> Reinigung <strong>der</strong><br />
öffentlichen Straßen <strong>und</strong> die Sicherung <strong>der</strong> Gehbahnen im Winter auf die Eigentümer<br />
<strong>und</strong> die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken, die innerhalb <strong>der</strong><br />
geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen<br />
angrenzen (Vor<strong>der</strong>lieger) o<strong>der</strong> über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen<br />
werden (Hinterlieger) übertragen. Der Umfang ergibt sich aus <strong>der</strong> Verordnung.<br />
Die Ermächtigung zum Erlass <strong>der</strong> Verordnung ergibt sich aus Art. 51 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 des<br />
Bayerischen Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes (BayStrWG).<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Art. 51 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 des Bayerischen Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes<br />
(BayStrWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I)<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 3 des Gesetzes vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532), erlässt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong> folgende<br />
Verordnung über die Reinhaltung <strong>und</strong> Reinigung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Straßen <strong>und</strong> die Sicherung<br />
<strong>der</strong> Gehbahnen im Winter<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Inhalt <strong>der</strong> Verordnung<br />
Diese Verordnung regelt Inhalt <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Reinhaltungs-, Reinigungs- <strong>und</strong><br />
Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong>.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmeten Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1<br />
BayStrWG o<strong>der</strong> des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes (FStrG) in <strong>der</strong><br />
jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-,<br />
Rand- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen, die Geh- <strong>und</strong> Radwege <strong>und</strong> die <strong>der</strong> Straße dienenden<br />
Gräben, Böschungen, Stützmauern <strong>und</strong> Grünstreifen. Die B<strong>und</strong>esautobahnen sind keine<br />
öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.<br />
(2) Gehbahnen sind<br />
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten <strong>und</strong> abgegrenzten Teile <strong>der</strong><br />
öffentlichen Straßen o<strong>der</strong><br />
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung o<strong>der</strong> Abgrenzung die dem<br />
Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />
in <strong>der</strong> Breite von 1 m, gemessen von <strong>der</strong> Straßengr<strong>und</strong>stücksgrenze aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist <strong>der</strong> Teil des <strong>Gemeinde</strong>gebiets, <strong>der</strong> in geschlossener o<strong>der</strong><br />
offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke, zur<br />
Bebauung ungeeignetes o<strong>der</strong> ihr entzogenes Gelände o<strong>der</strong> einseitige Bebauung<br />
unterbrechen den Zusammenhang nicht.<br />
Reinhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />
§ 3<br />
Verbote<br />
(1) Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen<br />
mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen o<strong>der</strong> verunreinigen zu lassen.<br />
(2) Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten,<br />
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche o<strong>der</strong> sonstige verunreinigende<br />
Flüssigkeiten auszuschütten o<strong>der</strong> ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen o<strong>der</strong><br />
sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben o<strong>der</strong><br />
auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu<br />
verunreinigen;<br />
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;<br />
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie<br />
Eis <strong>und</strong> Schnee<br />
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen o<strong>der</strong> zu lagern,<br />
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen o<strong>der</strong> zu lagern, wenn dadurch<br />
die Straßen verunreinigt werden können,<br />
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe o<strong>der</strong> offene Abzugsgräben <strong>der</strong><br />
öffentlichen Straßen zu schütten o<strong>der</strong> einzuleiten.<br />
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.<br />
Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />
§ 4<br />
Reinigungspflicht<br />
(1) Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer <strong>und</strong> die zur<br />
Nutzung dinglich Berechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken, die innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage<br />
an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen<br />
angrenzen (Vor<strong>der</strong>lieger) o<strong>der</strong> über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden<br />
(Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu<br />
reinigen. Gr<strong>und</strong>stücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über<br />
dazwischen liegende Gr<strong>und</strong>stücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang o<strong>der</strong> Zufahrt<br />
genommen werden darf.<br />
(2) Grenzt ein Gr<strong>und</strong>stück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1)<br />
aufgeführte öffentliche Straßen an o<strong>der</strong> wird es über mehrere <strong>der</strong>artige Straßen mittelbar<br />
erschlossen o<strong>der</strong> grenzt es an eine <strong>der</strong>artige Straße an, während es über eine an<strong>der</strong>e<br />
mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vor<strong>der</strong>lieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu <strong>der</strong> sie aus<br />
tatsächlichen o<strong>der</strong> aus rechtlichen Gründen keinen Zugang <strong>und</strong> keine Zufahrt nehmen<br />
können <strong>und</strong> die von ihrem Gr<strong>und</strong>stück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.<br />
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Hinterlieger, <strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>stücke<br />
einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Gr<strong>und</strong>stücken keine Gebäude<br />
stehen.<br />
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten,<br />
die Nießbraucher, die Dauerwohn- <strong>und</strong> Dauernutzungsberechtigten <strong>und</strong> die Inhaber eines<br />
Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.<br />
§ 5<br />
Reinigungsarbeiten<br />
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger die im<br />
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer<br />
Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- <strong>und</strong> Radwege <strong>und</strong> die<br />
innerhalb <strong>der</strong> Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich <strong>der</strong> Parkstreifen)<br />
insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) jeden Samstag zu kehren <strong>und</strong> den Kehricht, Schlamm <strong>und</strong> sonstigen Unrat zu<br />
entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am<br />
vorausgehenden Werktag durchzuführen.<br />
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen,<br />
wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;<br />
c) von Gras <strong>und</strong> Unkraut zu befreien.<br />
Sie haben ferner bei Bedarf, insbeson<strong>der</strong>e bei Tauwetter, die Abflussrinnen <strong>und</strong><br />
Kanaleinlaufschächte freizumachen.<br />
§ 6<br />
Reinigungsfläche<br />
(1) Die Reinigungsfläche ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> öffentlichen Straßen, <strong>der</strong> durch<br />
a) die gemeinsame Grenze des Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stücks mit dem Straßengr<strong>und</strong>stück,<br />
b) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m verlaufende Linie (Straßen<br />
<strong>der</strong> Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses), wobei ein von <strong>der</strong> Fahrbahn<br />
getrennter Parkstreifen Teil <strong>der</strong> Reinigungsfläche ist,<br />
c) die Mittellinie des Straßengr<strong>und</strong>stücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere<br />
gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen o<strong>der</strong> sonstige<br />
Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen <strong>der</strong> Gruppe B<br />
des Straßenreinigungsverzeichnisses), <strong>und</strong><br />
d) die von den Endpunkten <strong>der</strong> gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur<br />
Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
(2) Bei einem Eckgr<strong>und</strong>stück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die<br />
das Gr<strong>und</strong>stück angrenzt, einschließlich <strong>der</strong> ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden<br />
Flächen.<br />
§ 7<br />
Gemeinsame Reinigungspflicht <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger<br />
(1) Die Vor<strong>der</strong>lieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die<br />
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam<br />
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten an<strong>der</strong>er Personen o<strong>der</strong><br />
Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8<br />
abgeschlossen sind.<br />
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vor<strong>der</strong>lieger zugeordnet, über dessen Gr<strong>und</strong>stück er Zugang<br />
o<strong>der</strong> Zufahrt zu <strong>der</strong>selben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das<br />
Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stück angrenzt.<br />
§ 8<br />
Aufteilung <strong>der</strong> Reinigungsarbeiten bei Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterliegern<br />
(1) Es bleibt den Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterliegern überlassen, die Aufteilung <strong>der</strong> auf sie treffenden<br />
Arbeiten untereinan<strong>der</strong> durch Vereinbarung zu regeln.<br />
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann je<strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Hinterlieger eine<br />
Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über die Reihenfolge <strong>und</strong> die Zeitdauer, in <strong>der</strong> sie ihre Arbeiten<br />
zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Gr<strong>und</strong>stücke <strong>der</strong> einan<strong>der</strong><br />
zugeordneten Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger hinsichtlich <strong>der</strong> Flächen wesentlich, kann die<br />
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu<br />
erbringen sind, son<strong>der</strong>n dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinan<strong>der</strong> stehen,<br />
wie die Gr<strong>und</strong>stücksflächen.<br />
Sicherung <strong>der</strong> Gehbahnen im Winter<br />
§ 9<br />
Sicherungspflicht<br />
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum o<strong>der</strong> Besitz haben die<br />
Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte <strong>der</strong> Gehbahnen <strong>der</strong> an ihr<br />
Gr<strong>und</strong>stück angrenzenden o<strong>der</strong> ihr Gr<strong>und</strong>stück mittelbar erschließenden öffentlichen<br />
Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.<br />
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 <strong>und</strong> 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht<br />
besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt<br />
sind.
§ 10<br />
Sicherungsarbeiten<br />
(1) Die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr <strong>und</strong> an<br />
Sonn- <strong>und</strong> gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen <strong>und</strong> bei Schnee-, Reif-<br />
o<strong>der</strong> Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit<br />
Tausalz o<strong>der</strong> ätzenden Mitteln zu bestreuen o<strong>der</strong> das Eis zu beseitigen. Bei beson<strong>der</strong>er<br />
Glättegefahr (z. B. an Treppen o<strong>der</strong> starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz<br />
zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wie<strong>der</strong>holen, wie es zur<br />
Verhütung von Gefahren für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Eigentum o<strong>der</strong> Besitz erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Der geräumte Schnee o<strong>der</strong> die Eisreste (<strong>Räum</strong>gut) sind neben <strong>der</strong> Gehbahn so zu<br />
lagern, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht gefährdet o<strong>der</strong> erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben<br />
die Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger das <strong>Räum</strong>gut spätestens am folgenden Tage von <strong>der</strong><br />
öffentlichen Straße zu entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt für die Ablagerung einen geeigneten<br />
Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen,<br />
Hydranten, Kanaleinlaufschächte <strong>und</strong> Fußgängerüberwege sind bei <strong>der</strong> <strong>Räum</strong>ung<br />
freizuhalten.<br />
§ 11<br />
Sicherungsfläche<br />
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vor<strong>der</strong>liegergr<strong>und</strong>stück innerhalb <strong>der</strong> Reinigungsfläche<br />
liegende Gehbahn.<br />
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 12<br />
Befreiung <strong>und</strong> abweichende Regelungen<br />
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die <strong>Gemeinde</strong>, wenn <strong>der</strong> Antragsteller die<br />
unverzügliche Reinigung besorgt.<br />
(2) Für Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt<br />
angeschlossen sind, erfüllt die <strong>Gemeinde</strong> für die angeschlossenen Teile <strong>der</strong><br />
Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung.<br />
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen<br />
Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Belange <strong>und</strong> <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> übrigen Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Hinterlieger nicht zugemutet werden<br />
kann, spricht die <strong>Gemeinde</strong> auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus o<strong>der</strong> trifft<br />
unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat<br />
die <strong>Gemeinde</strong> auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong><br />
Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,<br />
Auflagen o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfh<strong>und</strong>ert Euro belegt<br />
werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt o<strong>der</strong> verunreinigen lässt,<br />
2. die ihm nach den §§ 4 <strong>und</strong> 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,<br />
3. entgegen den §§ 9 <strong>und</strong> 10 die Gehbahnen nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig sichert.<br />
§ 14<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> in Kraft.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong><br />
<strong>Grettstadt</strong>, 08.01.2007<br />
E p p , 1. Bürgermeisterin<br />
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung<br />
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Straßenreinigungsverzeichnis<br />
Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehbahnen <strong>und</strong> Fahrbahnrän<strong>der</strong>)<br />
ST 2272, ST 2277, SW 28 <strong>und</strong> SW 54<br />
Gruppe B (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)<br />
Alle sonstigen, nicht unter Gruppe A genannten Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze
Anlage 6: Streubuch <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grettstadt</strong>: