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muster - GRS-Batterien

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Leitfaden zum Meldebogen<br />

1. Meldepflichtige Absätze<br />

Alle Batterieabsätze innerhalb Deutschlands sind meldepflichtig (§ 2, Abs. 2 und 4 BattV). Ausnahmen<br />

davon sind unter Punkt 2 dargestellt.<br />

2. Nicht meldepflichtige Batterieabsätze<br />

a) Direktexport durch Nutzer<br />

Auslandsabsätze seitens der Nutzer sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.<br />

b) Export durch Kunden<br />

<strong>Batterien</strong>, die von einem Kunden des Nutzers ins Ausland geliefert werden, sind grundsätzlich nicht<br />

meldepflichtig, sofern der jeweilige Nutzer den Nachweis, dass die <strong>Batterien</strong> tatsächlich ausgeführt<br />

worden sind, in der Weise führt, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden/Exporteur<br />

sichergestellt ist, dass der im Nutzervertrag vorgesehene Treuhänder die Ausfuhr bei dem Exporteur<br />

überprüfen kann. Eine Mustervereinbarung der Zusatzvereinbarung zum Vertrag erhalten Sie bei<br />

Bedarf bei <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> unter Tel.: 040/23 77 89 10 oder unter weyand@grs-batterien.de<br />

c) Nutzer hat ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV<br />

Nur wenn ein Nutzer ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV für einen Teil der<br />

von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> (für spezielle <strong>Batterien</strong> oder besondere Verwendungsarten)<br />

eingerichtet hat, ist er bezüglich dieser Batterieabsätze nicht meldepflichtig. Bei der zuständigen<br />

Behörde muss dieses eigene Rücknahmesystem angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 BattV). <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

ist gemäß § 3 Abs. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag hierüber zu<br />

informieren.<br />

d) Kunde ist für die vom Nutzer gelieferten <strong>Batterien</strong> Hersteller im Sinne der Batterieverordnung<br />

(z. B. OEM – private Label)<br />

Der Kunde ist dann Hersteller der gelieferten <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung, wenn die<br />

gelieferten <strong>Batterien</strong> mit dem Namen des Kunden versehen sind oder er aus den Zellen <strong>Batterien</strong><br />

fertigt, die er mit seinem Namen versieht. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde <strong>Batterien</strong> mit dem Label<br />

des Nutzers in Geräte einbaut. Diese Absätze sind nicht meldepflichtig. Allerdings hat der Kunde<br />

seinen Verpflichtungen aus der Batterieverordnung nachzukommen, indem er <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> nutzt<br />

oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichtet. Letzteres hat er bei der zuständigen Behörde gem.<br />

§ 10 Abs. 2 BattV anzumelden. Die Anmeldung sollte der Nutzer vom Kunden anfordern.<br />

e) Kunde ist ein Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

Bei Batterieabsätzen an Kunden, die selbst Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> sind, muss eine Einigung zwischen<br />

Nutzer und Kunde darüber erfolgen, wer die Batterieabsätze meldet. Soweit der Kunde den<br />

Batterieabsatz meldet, kann die Absatzmenge bei dem Nutzer, der die <strong>Batterien</strong> liefert, um diese<br />

<strong>Batterien</strong> gekürzt werden.<br />

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