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6.15 Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher ... - Krefeld

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Ortsrecht<br />

Ordnungsziffer <strong>6.15</strong><br />

Titel <strong>Satzung</strong> z. <strong>Erhaltung</strong> u. <strong>Gestaltung</strong> baul. Anl. sowie z. <strong>Erhaltung</strong> d. Eigenart d.<br />

Gebietes f. d. Bereich <strong>Krefeld</strong>-Bockum -Friedr.-Ebert-Str. / Grotenburgstr. /<br />

Eichendorffstr. / Tiergartenstr. / Grenzstr.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>baulicher</strong> Anlagen sowie <strong>zur</strong> <strong>Erhaltung</strong> der Eigenart<br />

des Gebietes für den Bereich <strong>Krefeld</strong>-Bockum Friedrich-Ebert-Straße / Grotenburgstraße /<br />

Eichendorffstraße / Tiergartenstraße / Grenzstraße vom 26. Februar 1992<br />

(<strong>Krefeld</strong>er Amtsblatt Nr. 11 vom 12.03.1992, S. 49)<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 172 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.86 (BGBl. I<br />

S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des<br />

Einigungsvertrages vom 31.08.90 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.90 (BGBl.<br />

1990 II S. 885, 1122) <strong>und</strong> des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 1 BauO NW vom<br />

26.06.84 (GV NW S. 419 - SGV NW S. 232) <strong>und</strong> der §§ 4 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 28 Abs. 1<br />

Buchst. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13.08.84 (GV NW 1984 S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 07.03.90 (GV NW S. 141), hat der Rat der Stadt <strong>Krefeld</strong> am 06.02.92 folgende<br />

<strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Vorbemerkungen<br />

Diese <strong>Satzung</strong> hat zum Ziel, durch <strong>Erhaltung</strong> der baulichen Anlagen den Charakter der<br />

städtebaulich <strong>und</strong> geschichtlich bedeutenden Achse zwischen <strong>Krefeld</strong>-Mitte <strong>und</strong><br />

<strong>Krefeld</strong>-Bockum zu sichern. Zum Gesamterscheinungsbild der Straßenzüge im<br />

<strong>Satzung</strong>sgebiet trägt wesentlich auch die räumliche Gliederung in Straßenraum <strong>und</strong><br />

Vorgartenzone bei.<br />

§ 2<br />

örtlicher Geltungsbereich<br />

(1) Der Geltungsbereich der <strong>Satzung</strong> gilt für den in Anlage 1 durch textliche<br />

Beschreibung abgegrenzten Bereich. Der Bereich ist zusätzlich durch zeichnerische<br />

Darstellung im Plan Anlage 2 - kenntlich gemacht.<br />

(2) Die Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 sind Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 3<br />

Genehmigungspflicht<br />

Abweichend von den Regelungen des § 62 Landesbauordnung bedürfen in dem gemäß §<br />

2 dieser <strong>Satzung</strong> festgelegten Gebiet auch folgende Anlagen sowie andere Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen einer Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde:<br />

Die Errichtung von<br />

- Gebäuden <strong>und</strong> untergeordneten anderen baulichen Anlagen bis zu 30 cbm umbauten<br />

Raum,<br />

- Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen auch bis zu 1,0 m


Höhe über Oberkante Bürgersteig,<br />

- Werbeanlagen auch bis zu einer Größe von 0,5 qm,<br />

die Änderung der äußeren <strong>Gestaltung</strong> durch Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch<br />

Austausch von Fenstern, Haustüren, Umwehrungen <strong>und</strong> durch Außenwandbekleidungen,<br />

der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen bis zu 300 cbm umbauten Raumes.<br />

§ 4<br />

<strong>Erhaltung</strong> <strong>baulicher</strong> Anlagen<br />

1) Die gemäß § 3 erforderliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Qualität<br />

der baulichen Anlagen erhalten bleiben soll,<br />

1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild<br />

oder die Stadtgestalt pragt oder<br />

2. weil sie von städte<strong>baulicher</strong>, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer<br />

Bedeutung ist.<br />

2) Die gemäß § 3 erforderliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die<br />

beabsichtigte städtebauliche Gestalt im Sinne des § 1 dieser <strong>Satzung</strong> des Gebietes<br />

hierdurch beeinträchtigt wird.<br />

§ 5<br />

Vorgärten<br />

Vorgärten im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> sind die an die öffentlichen Verkehrsflächen<br />

angrenzenden Flächen von der Verkehrsfläche bis <strong>zur</strong> Straßenfassade der Gebäude.<br />

Bei Eckgr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> bei größeren Tiefen der Flächen als 10 m kann ausnahmsweise<br />

für eine der Straße zugewandte Fläche von den Festsetzungen der zulässigen Einfriedung<br />

nach § 7 abgewichen werden.<br />

§ 6<br />

<strong>Erhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> der Vorgärten<br />

Vorgärten sind zu erhalten, gärtnerisch zu gestalten <strong>und</strong> zu pflegen. Hiervon<br />

ausgenommen sind die für Zuwegungen erforderlichen Flächen zu den Hauseingängen<br />

<strong>und</strong> zu Schaufenstern sowie vorhandene Zufahrten.<br />

§ 7<br />

Einfriedung der Vorgärten<br />

1) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 80 cm bezogen auf die Oberkante Bürgersteig<br />

sind zulässig.<br />

2) Einfriedungen können als Hecken oder als Eisengitterzaun (auch auf einem bis zu 30<br />

cm hohen Mauerwerkssockel) erfolgen.<br />

3) Ausnahmsweise sind andere Einfriedungen zulässig. wenn hierdurch der<br />

erhaltenswerte Charakter des in § 2 genannten Gebietes nicht beeinträchtigt wird.<br />

4) Bei Eckgr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> bei größeren Tiefen der Vorgärten als 10 m kann<br />

ausnahmsweise für eine der Straße zugewandten Fläche von den Festsetzungen nach §<br />

7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 abgesehen werden.


§ 8<br />

Befreiungen<br />

Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder die Einhaltung<br />

der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde <strong>und</strong><br />

die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, können Ausnahmen <strong>und</strong><br />

Befreiungen von den Festsetzungen dieser <strong>Satzung</strong> erteilt werden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig dieser <strong>Satzung</strong> zuwiderhandelt.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>baulicher</strong> Anlagen sowie <strong>zur</strong><br />

<strong>Erhaltung</strong> der Eigenart des Gebietes wird hiermit gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />

in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung über die öffentliche<br />

Bekanntmachung von Kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -<br />

BekannkmVO -) vom 30.08.84 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30.04.91 (GV NW S. 214), öffentlich bekanntgemacht.<br />

Hirnweise<br />

Gemäß<br />

a) § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch b) § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch c) § 4 Abs. 6 Satz 2<br />

Gemeindeordnung wird auf folgende Rechtsvorschriften hingewiesen: zu a) Fälligkeit <strong>und</strong><br />

Erlöschen der Entschädigungsansprüche<br />

§ 44 BauGB<br />

Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> 2<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39<br />

bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des<br />

Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei<br />

dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />

Abs. 4<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

zu b) Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften<br />

sowie von Mängeln der Abwägung<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB<br />

Unbeachtlich sind


1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 bezeichneten Verfahrens- <strong>und</strong><br />

Formvorschriften <strong>und</strong><br />

2. Mängel der Abwägung,<br />

wenn sie nicht in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer<br />

2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der<br />

<strong>Satzung</strong> schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der<br />

Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.<br />

zu c) Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

§ 4 Abs. 6 Satz 1 GO NW<br />

Die Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen<br />

<strong>Satzung</strong>en, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen <strong>und</strong> Flächennutzungspläne nach<br />

Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />

denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die <strong>Satzung</strong> ist nicht ordnungsgemäß öffentliche bekanntgemacht worden,<br />

c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Krefeld</strong> vorher gerügt <strong>und</strong><br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergeben.<br />

Der Geltungsbereich der vorstehenden <strong>Satzung</strong> ist durch textliche Beschreibung als<br />

Anlage 1 <strong>und</strong> durch zeichnerische Darstellung in einem Kartenausschnitt als Anlage 2<br />

beigefügt.<br />

<strong>Krefeld</strong>, den 26. Februar 1992<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Wahl<br />

Anlage 1<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>baulicher</strong> Anlagen sowie <strong>zur</strong> <strong>Erhaltung</strong> der Eigenart<br />

des Gebietes für den Bereich <strong>Krefeld</strong>-Bockum - Friedrich-Ebert-Straße / Grotenburgstraße<br />

/ Eichendorffstraße / Tiergartenstraße / Grenzstraße<br />

Das <strong>Satzung</strong>sgebiet ist durch folgende Gr<strong>und</strong>stücke umgrenzt:<br />

Jentgesallee 1<br />

Friedrich-Ebert-Str. 90 - 92<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 11, Flurstück Nr. 475<br />

Mozartstr. 1 <strong>und</strong> 2<br />

Mozartstr. 4, davon die Teilfläche <strong>zur</strong><br />

Friedrich-Ebert-Straße<br />

Friedrich-Ebert-Str. 108 - 110<br />

Heydenstr. 4<br />

Friedrich-Ebert-Str. 116 - 146<br />

Südgrenze Kaiserplatz 31<br />

Friedrich-Ebert-Str. 160 - 166<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 12, Flurstück Nr. 950<br />

Schönwasserstr. 184<br />

Friedrich-Ebert-Str. 170 - 186<br />

Grotenburgstr. 114<br />

Friedrich-Ebert-Str. 212 - 254<br />

Friedrich-Ebert-Str. 251 - 249<br />

Rott 115, davon die Teilfläche <strong>zur</strong>


Friedrich-Ebert-Straße<br />

Friedrich-Ebert-Str. 245 - 211<br />

Grotenburgstr. 106 - 94<br />

Karl-Hügel-Str. 40 <strong>und</strong> 37<br />

Grotenburgstr. 72 - 8<br />

Grotenburgstr. 1<br />

Uerdinger Str. 410 - 356<br />

Eichendorffstr. 48 - 10<br />

Tiergartenstr. 106<br />

Tiergartenstr. 107<br />

Schönwasserstr. 25 <strong>und</strong> 23<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 9, Flurstück Nr. 512<br />

Schönwasserstr. 17<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 9, Flurstück Nr. 160<br />

Schönwasserstr. 14 a - 18<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 9, Flurstück Nr. 312<br />

Schönwasserstr. 26 - 34<br />

Tiergartenstr. 93<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 9, Flurstück Nr. 456<br />

Tiergartenstr. 91 <strong>und</strong> 89, ohne Tiergartenstr. 91 a -<br />

91 f<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 9, Flurstück Nr. 441<br />

Tiergartenstr. 81 - 77<br />

Kaiserstr. 61<br />

Tiergartenstr. 57<br />

Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 10, Flurstück Nr. 234<br />

Tiergartenstr. 51 a - 1<br />

Grenzstr. 23 - 77<br />

Uerdinger Str. 224<br />

Grenzstr. 97 - 137<br />

Paul-Schütz-Str. 1 <strong>und</strong> 2<br />

Grenzstr. 147 - 161

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