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BEGRÜNDUNG Entwurf Bebauungsplan Nr. 30 I c ... - Hemer

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Die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur<br />

Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO sind ausnahmsweise<br />

auch außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />

Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.<br />

c.) Baugrenzen (§ 23 BauNVO)<br />

Balkone im 1. OG dürfen die festgesetzte Baugrenze um maximal 3 Meter überschreiten.<br />

d.) Baulinien (§ 23 BauNVO)<br />

Zur Erhaltung einer einheitlichen Raumkante entlang der Seuthestraße und der Bildung<br />

eines geschlossenen Raumkörpers sowie aus Gründen des Bestandsschutzes des bereits<br />

vorhandenen Gebäudes wird an der südlichen Gebäudegrenze zum Fachmarktzentrum<br />

eine Baulinie festgesetzt. Die Abstandsflächenregelung gilt gemäß § 6 Abs. 1 a)<br />

Bauordnung Nordrhein-Westfalen.<br />

II.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 11 BauGB)<br />

Die Aufteilung der Verkehrsflächen und die Stellplatzanordnung innerhalb des Plangebietes<br />

sind nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

II.5 Sonstige Planzeichen<br />

Gemäß § 9 Abs. 7 BauGB setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> in seinem zeichnerischen Teil die<br />

Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest.<br />

Im zeichnerischen Teil sind die mit Leitungsrechten zu Gunsten der Stadt, der Anlieger<br />

und der Erschließungsträger (Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telefon u.a.) zu belastende<br />

Flächen gem. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 21 BauGB festgesetzt.<br />

III. HINWEISE<br />

1. Bodendenkmäler<br />

Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde,<br />

d.h., Mauern alte Gräben, Einzelfundamente aber auch Veränderungen und<br />

Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch<br />

Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt<br />

werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde<br />

und/oder dem Westfälischen Amt für Archäologie – Landesmuseum und Amt<br />

für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte<br />

mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 u.<br />

16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben<br />

wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal<br />

zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu sechs Monate<br />

in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).<br />

2. Altlasten<br />

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