Finanzgericht Saarland - En...
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2 K 1260/07 http://archiv.jura.uni-saarland.de/entschdb/fgsaarland/dboutput.php3?i...<br />
Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als<br />
Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
2 K 1260/07<br />
In dem Rechtsstreit<br />
A,<br />
Kläger,<br />
gegen<br />
<strong>Finanzgericht</strong> des <strong>Saarland</strong>es<br />
Im Namen des Volkes<br />
Urteil<br />
Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben, Außenstelle Völklingen, Marktstr., 66333<br />
Völklingen,<br />
Beklagter,<br />
wegen Einkommensteuer 1998 bis 2001<br />
hat der 2. Senat des <strong>Finanzgericht</strong>s des <strong>Saarland</strong>es durch den Vizepräsidenten des<br />
<strong>Finanzgericht</strong>s Prof. Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender, die Richterinnen am<br />
<strong>Finanzgericht</strong> Hörndler und Dr. Anke Morsch sowie die ehrenamtlichen Richter<br />
Gerhard Güth (geschäftsführender Gesellschafter) und Margit Schäfer (Leiterin<br />
Finanzbuchhaltung)<br />
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009<br />
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für Recht erkannt:<br />
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.<br />
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde<br />
angefochten werden.<br />
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen<br />
Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) einzulegen. Sie muss das<br />
angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder<br />
Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu<br />
begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.<br />
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des<br />
Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom<br />
Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware<br />
erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite "www.bundesfinanzhof.de"<br />
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere<br />
Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der<br />
Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim<br />
Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004<br />
(BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.<br />
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie in dem weiteren<br />
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der<br />
Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,<br />
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur<br />
Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des<br />
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte<br />
mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des<br />
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das<br />
Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch<br />
den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />
Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei<br />
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dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten<br />
müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes<br />
vertreten lassen.<br />
Anschrift<br />
B u n d e s f i n a n z h o f<br />
Ismaninger Str. 109<br />
81675 München<br />
Telefax 089 / 9231 - 201<br />
Tatbestand<br />
Der Kläger, der u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, streitet mit<br />
dem Beklagten um die steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus dem Abschluss<br />
eines „Mietvertrages“ mit einem Mobilfunkbetreiber. Während der Beklagte<br />
insoweit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, betrachtet der<br />
Kläger 2/3 der von ihm erzielten Einnahmen als (steuerfreie) <strong>En</strong>tschädigungszahlung.<br />
Der Kläger hat am 24./29 November 1994 mit der E-Mobilfunk GmbH als<br />
„Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarungen getroffen (Rbh I, Mietvertr., Bl. 2 ff.).<br />
Der Vertrag betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach<br />
gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH, auf dem Gebäude eine<br />
Funkfeststation zu errichten. Die jährliche „Miete“ betrug anfänglich 4.000 DM.<br />
Mit „Mietvertrag“ vom 10. November/7. Dezember 1999 ((Rbh I, Mietvertr.,<br />
Bl. 26 ff.) traf der Kläger für das nämliche Grundstück eine entsprechende<br />
Vereinbarung mit der V-GmbH & Co. Das hierfür von der Gesellschaft zu zahlende<br />
<strong>En</strong>tgelt, welches im „Mietvertrag“ als „Miete“ bezeichnet wird, betrug 6.000 DM.<br />
Der „Mietpreis“ sollte sich in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Antennen<br />
erhöhen.<br />
Gegen die Einkommensteuersteuerbescheide 1998 vom 3. Mai 2001 (ESt, Bl. 8),<br />
1999 vom 27. März 2003 (ESt, Bl. 73) sowie 2000 und 2001 vom 5. Februar 2003<br />
(ESt, Bl. 130, 186), in denen jeweils die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht<br />
rechtzeitiger Abgabe der Einkommensteuererklärungen geschätzt worden waren,<br />
legte der Kläger jeweils Einspruch ein und reichte die Einkommensteuererklärungen<br />
zur Begründung nach.<br />
Der Beklagte erließ am 11. April 2007 Einspruchsentscheidungen für die Streitjahre<br />
1998 bis 2001 (Bl. 17 ff.). Dabei wurde die Steuerfestsetzung für 1998 hinsichtlich<br />
der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der<br />
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene<br />
Werbungskosten sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags gemäß<br />
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§ 165 AO für vorläufig erklärt (Bl. 23 f.). Im Übrigen führten die Einsprüche gegen<br />
die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 zu einer Änderung der ursprünglichen<br />
Steuerfestsetzungen (Bl. 26 ff). Darin erfasste der Beklagte jedoch weiterhin die<br />
Einnahmen aus der Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen in voller<br />
Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide enthielten<br />
jeweils Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von<br />
Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur<br />
Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sowie hinsichtlich der<br />
Festsetzung des Solidaritätszuschlags.<br />
Am 11. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).<br />
Er beantragt,<br />
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 vom<br />
3. Mai 2001, vom 27. März 2003 sowie vom<br />
5. Februar 2003 in Form der Einspruchsentscheidung<br />
vom 11. April 2007 insoweit zu ändern, als lediglich<br />
1/10 der für die Gestattung zur Errichtung von<br />
Mobilfunkantennen erzielten <strong>En</strong>tgelte als Einnahmen<br />
aus Vermietung und Verpachtung erfasst und die<br />
Vorsorgeaufwendungen steuerlich stärker<br />
berücksichtigt werden.<br />
Der Kläger macht geltend, bei den streitigen Zahlungen handele es sich um eine Art<br />
(steuerfreien) „Lottogewinn“. Allenfalls 1/10 der Leistungen könnten den<br />
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Im Übrigen lägen<br />
(nicht steuerbare) <strong>En</strong>tschädigungsleistungen vor. Dies leite sich schon aus der<br />
<strong>En</strong>tgelthöhe ab. Die <strong>En</strong>tgelte seien – soweit man darin eine Miete sähe - weitaus<br />
überhöht. Dies indiziere den <strong>En</strong>tschädigungscharakter. Es handele sich demzufolge<br />
weitgehend um einen „Lastenausgleich“, um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu<br />
entschädigen.<br />
Die von ihm getragenen Vorsorgeaufwendungen stellten in größerem Maße, als dies<br />
der Beklagte anerkenne, abziehbaren Aufwand dar (Bl. 2). Auch bestünden<br />
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Bl. 3 f.).<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage als unbegründet abzuweisen.<br />
Der Beklagte verweist auf die Bezeichnung der Vereinbarungen mit den<br />
Mobilfunkanbietern. Die Verträge seien als „Mietverträge“ abgefasst worden und<br />
hätten auch einen entsprechenden Vertragsgegenstand, nämlich die Überlassung der<br />
Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort. Hinsichtlich der Abziehbarkeit von<br />
Vorsorgeaufwendungen und des Solidaritätszuschlags verweist der Beklagte auf die<br />
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers<br />
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durch die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden hinreichend Rechnung<br />
getragen.<br />
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die<br />
beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung<br />
verwiesen.<br />
<strong>En</strong>tscheidungsgründe<br />
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger erzielten Einnahmen aus<br />
der Überlassung der Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen<br />
aus Vermietung und Verpachtung dar. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der stärkeren<br />
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, fehlt der Klage das<br />
Rechtsschutzbedürfnis.<br />
1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
1.1. Rechtsgrundlagen<br />
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
sind Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem<br />
Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Auch der<br />
Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude kann zu dem Gebäude<br />
rechnen (Eggers/Strahl, in: Korn, EStG, Kommentar, § 21 EStG, Anm. 57,<br />
Stand: 2/2009).<br />
1. 2. Anwendung im Streitfall<br />
Im Streitfall rechnen nach Auffassung des Senats die Einnahmen, die der Kläger aus<br />
der Überlassung des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes zur Errichtung von<br />
Mobilfunkantennen erzielt hat, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Hierfür spricht zuerst einmal die sowohl vom Kläger, einem Juristen, als auch von<br />
den anderen Vertragsparteien verwandte Bezeichnung in den Verträgen. Diese<br />
enthalten als Überschrift die Bezeichnung „Mietvertrag“. Die Verträge selbst<br />
enthalten zudem Regelungen, nämlich in erster Linie als Vertragsgegenstand das<br />
„Nutzungsrecht“ an dem Grundbesitz des Klägers, die nachgerade typisch für einen<br />
Mietvertrag sind.<br />
Dass von der auf dem Gebäude betriebenen Anlage möglicherweise eine<br />
Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart des<br />
Vertragsgegenstandes. So wird aus einer „Pachtzinszahlung“ über ein Grundstück<br />
zum Betrieb einer Tankstelle nicht deshalb eine Schadensersatzzahlung, wenn die<br />
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Gefahr besteht, dass der Pächter mittels entsprechender Immissionen möglicherweise<br />
das Grundstück verunreinigt. Das insoweit im Vergleich zu üblichen Mieten erhöhte<br />
<strong>En</strong>tgelt mag zwar auch solche Risiken abdecken. Es verändert indessen nicht den<br />
Charakter der Nutzungsüberlassung als solche. Zudem stünden entsprechende<br />
<strong>En</strong>tschädigungszahlungen weniger dem Grundstückseigentümer zu, als vielmehr den<br />
Nachbarn des Gebäudes, von dem aus eine solche Antennenanlage betrieben wird.<br />
Die Strahlen, so sie schädlich sein sollten, erreichen nämlich in erster Linie Nachbarn<br />
„in Reichweite“ der Anlage (dazu http://www.bfs.de/bfs/druck/infoblatt<br />
/Rechtschutz_Mobilfunk.html).<br />
Die Auffassung des Senats steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung<br />
des BGH (Urteil vom 2. November 2005 VIII ZR 310/04, MDR 2006, 681), der in<br />
die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage als<br />
Vermietung betrachtet.<br />
2. Vorsorgeaufwendungen<br />
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage in der Regel das<br />
Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid zu dem verfassungsrechtlichen<br />
Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer<br />
Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von<br />
vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig<br />
ist (z.B. BFH vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506;<br />
vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, m.w.N.).<br />
2.2. In den Streitjahren war infolge der Anbringung der Vorläufigkeitsvermerke dem<br />
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinreichend Rechnung getragen.<br />
Im Übrigen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Beschlüssen vom 13. Februar 2008<br />
2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BFH/NV 2008, Beilage 3, 240, und vom<br />
25. Februar 2008 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245, ausgeführt, es<br />
bedürfe keiner inhaltlichen <strong>En</strong>tscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des<br />
Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in den bis<br />
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß<br />
sind. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen komme -<br />
so das BVerfG in BFH/NV 2008, Beilage 3, 240 - im Hinblick auf diese Streitfrage<br />
für Streitjahre bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2004 nicht mehr in Betracht.<br />
Eine gegen den Beschluss des BFH vom 28. Juni 2006 VII B 324/05,<br />
BStBl II 2006, 692, in dem der BFH die Verfassungsmäßigkeit des<br />
Solidaritätszuschlags bejaht hatte, gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das<br />
Bundesverfassungsgericht nicht zur <strong>En</strong>tscheidung angenommen (BVerfG vom<br />
11. Februar 2008 2 BvR 1708/06, StE 2008, 162).<br />
Soweit es dem Kläger darum geht, eine Billigkeitsentscheidung herbeizuführen<br />
(Bl. 2), ist die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage überdies<br />
nicht der geeignete Rechtsbehelf. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist über<br />
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die Frage, ob im Einzelfall wegen einer gegebenen besonderen Härte eine<br />
Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO in Betracht kommt, wegen der<br />
sog. Zweigleisigkeit der Verfahren nicht im Steuerfestsetzungsverfahren und einem<br />
darauf bezogenen Klageverfahren, sondern gesondert zu entscheiden (BFH vom<br />
4. Juli 2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49; BFH vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06,<br />
BFH/NV 2007, 2069).<br />
3. Die Kosten des nach alledem erfolglosen Klageverfahrens waren nach § 135<br />
Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen.<br />
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat angesichts der<br />
eindeutigen Rechtsprechung des BFH keine Veranlassung.<br />
Prof. Dr. Bilsdorfer<br />
Die Richterin am FG Hörndler<br />
ist infolge Urlaubs an der<br />
Beifügung<br />
ihrer Unterschrift gehindert<br />
Prof. Dr. Bilsdorfer<br />
Dr. Morsch<br />
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